31996D0524

96/524/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1996 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Isoxaflutol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 220 vom 30/08/1996 S. 0027 - 0028


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Juli 1996 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Isoxaflutol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Text von Bedeutung für den EWR) (96/524/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/12/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Richtlinie 91/414/EWG wurde die Erstellung einer Liste von in der Gemeinschaft für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln zulässigen Wirkstoffen vorgesehen.

Rhône-Poulenc Secteur Agro reichte bei den niederländischen Behörden am 6. März 1996 Unterlagen im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffes Isoxaflutol in den Anhang I der Richtlinie ein. Daraufhin unterrichteten die niederländischen Behörden die Kommission über die Ergebnisse der ersten Vollständigkeitsprüfung der Unterlagen hinsichtlich der an die Unterlagen und Informationen gestellten Anforderungen gemäß Anhang II sowie - für mindestens eines der diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel - gemäß derjenigen von Anhang III der Richtlinie. In der Folge übermittelte das Unternehmen gemäß Artikel 6 Absatz 2 seine Unterlagen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.

Die Kommission leitete die Unterlagen in der Sitzung der Arbeitsgruppe "Pflanzenschutzrecht" vom 22. April 1996, in der die Mitgliedstaaten den Erhalt der Unterlagen bestätigten, an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weiter.

Nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie hat die Gemeinschaft festzustellen, daß die Unterlagen grundsätzlich die an die Unterlagen und Informationen gestellten Anforderungen von Anhang II sowie - zumindest für ein den betreffenden Wirkstoff enthaltendes Pflanzenschutzmittel - diejenigen von Anhang III erfuellen.

Dies ist notwendig, um die eingehende Prüfung der Unterlagen fortzusetzen. Ferner soll den Mitgliedstaaten hiermit die Möglichkeit gegeben werden, für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff eine vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Bedingungen von Artikel 8 Absatz 1 erfuellt sind, insbesondere die Bedingung, eine eingehende Beurteilung des Wirkstoffs und des diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf die Anforderungen der Richtlinie vorzunehmen.

Unbeschadet einer solchen Entscheidung kann das betreffende Unternehmen aufgefordert werden, weitere Unterlagen oder Informationen bereitzustellen, wenn sich während der eingehenden Prüfung herausstellt, daß solche Unterlagen und Informationen für den Erlaß der Entscheidung notwendig sind.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben sich darauf verständigt, daß die Niederlande die eingehende Prüfung der Unterlagen fortsetzt und der Kommission die Schlußfolgerungen seiner Prüfung nebst Empfehlungen zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme und diesbezüglichen Bedingungen so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres übermittelt. Bei Erhalt des einschlägigen Berichts wird die eingehende Prüfung unter Heranziehung von Gutachten aus allen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz fortgesetzt.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Rhône-Poulenc Secteur Agro bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffes Isoxaflutol in den Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen erfuellen grundsätzlich die an die Unterlagen und Informationen gestellten Anforderungen von Anhang II bzw. für ein Pflanzenschutzmittel, das diesen Wirkstoff enthält, diejenigen des Anhangs III der Richtlinie.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Juli 1996

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 65 vom 15. 3. 1996, S. 20.