31996D0393

96/393/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juni 1996 zur Änderung der Entscheidung 85/377/EWG zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 163 vom 02/07/1996 S. 0045 - 0052


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Juni 1996 zur Änderung der Entscheidung 85/377/EWG zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (Text von Bedeutung für den EWR) (96/393/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG (1), zuletzt geändert durch den Beschluß des Rates der Europäischen Union 95/1/EG, Euratom, EGKS vom 1. Januar 1995 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das mit der Entscheidung 85/377/EWG der Kommission (3) geschaffene gemeinschaftliche Klassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe und insbesondere die Standarddeckungsbeiträge stellen die Basis für die Klassifizierung der landwirtschaftlichen Betriebe nach wirtschaftlicher Größe und betriebswirtschaftlicher Ausrichtung (BWA) sowohl in den Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe als auch im Rahmen des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) dar. Das gemeinschaftliche Klassifizierungssystem ist außerdem die Grundlage für die Berechnung der europäischen Größeneinheiten (EGE) und der Schwellen, die zur Abgrenzung des Beobachtungsbereichs und zur Erstellung des Plans für die Auswahl der Buchführungsbetriebe dienen, die im Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB) enthalten sind oder dort aufgenommen werden sollen.

Die Ergebnisse der Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe, die nach EGE oder BWA klassifiziert werden, dienen als Informationsbasis für die Agrarstrukturpolitik im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik sowie zur Festlegung des Beobachtungsbereichs des INLB, der als Grundlage für Auswahl und Gewichtung der Stichprobe der landwirtschaftlichen Betriebe des INLB dient; es muß deshalb die Repräsentativität der ausgewählten Buchführungsbetriebe für diesen Beobachtungsbereich in Abhängigkeit von den Zielen der jeweils angestrebten Analysen gewährleistet sein.

Die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (4), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/170/EG der Kommission (5), sieht eine Reihe von Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe im Zeitraum von 1988 bis 1997 vor und legt den Katalog der zu erhebenden Merkmale fest.

Artikel 11 der Entscheidung 85/377/EWG sieht vor, daß die Kommission spätestens alle zehn Jahre unter Mitwirkung der Mitgliedstaaten die bei der Anwendung dieser Entscheidung gesammelten Erfahrungen und die etwaigen neuen Bedürfnisse der Gemeinschaft auf diesem Gebiet prüft und daß im Anschluß daran die Bestimmungen dieser Entscheidung soweit erforderlich geändert werden können.

Struktur und Inhalt des Katalogs der Erhebungsmerkmale für den Zeitraum 1988 bis 1997 sind gegenüber dem Katalog der bei den vorangegangenen Erhebungen erfaßten Merkmale geändert worden. Weitere Änderungen waren notwendig, um den jüngsten Maßnahmen der gemeinschaftlichen Agrarpolitik Rechnung zu tragen. Da das gemeinschaftliche Klassifizierungssystem der landwirtschaftlichen Betriebe von diesem Merkmalskatalog abhängt, ist es erforderlich, die Entscheidung 85/377/EWG an die durch die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 für die Erhebungen zwischen 1988 und 1997 festgelegten Kataloge der Erhebungsmerkmale anzupassen.

Die in der vorliegenden Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Gemeinschaftsausschusses des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen sowie der Stellungnahme des Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang II der Entscheidung 85/377/EWG wird gemäß Anhang I zu dieser vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Juni 1996

Für die Kommission

Yves-Thibault DE SILGUY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 109 vom 23. 6. 1965, S. 1859/65.

(2) ABl. Nr. L 1 vom 1. 1. 1995, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 220 vom 17. 8. 1985, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 56 vom 2. 3. 1988, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 47 vom 24. 2. 1996, S. 23.

ANHANG I

Anhang II der Entscheidung 85/377/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Teil A ("Klassifizierungsschema") werden bei der Allgemeinen betriebswirtschaftlichen Ausrichtung "1. Spezialisierte Ackerbaubetriebe" die Haupt-Ausrichtungen 11 ("Spezialisierte Getreidebetriebe") und 12 ("Spezialisierte Ackerbaubetriebe allgemeiner Art") durch die Haupt-BWAs 13 und 14 wie folgt ersetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. In Teil B (Merkmale der Klassen)

- erhalten Buchstabe a) ("Die Art der betroffenen Produktionszweige") und die sich darauf beziehende Fußnote folgende Fassung:

"a) Die Art der betroffenen Produktionszweige

Diese Produktionszweige beziehen sich auf den Katalog der im Rahmen der Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe 1995 und 1997 erhobenen Merkmale. Sie werden durch ihren in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 aufgeführten Kode, zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/170/EG der Kommission, oder durch einen Kode bezeichnet, der, wie in Anhang II, Teil C, angegeben, mehrere dieser Merkmale neu gruppiert (1)".

"(1) Die Positionen D12 (Futterhackfrüchte), D18 (Futterpflanzen), D21 (Schwarzbrache, für die keine Beihilfe gewährt wird), E (Haus- und Nutzgärten), F01 (Dauerwiesen und -weiden ohne ertragsame Weiden), F02 (Ertragsarme Weiden) und J11 (Ferkel mit einem Lebendgewicht von unter 20 kg) werden nur unter bestimmten Umständen berücksichtigt (siehe Anhang I, Ziffer 5 dieser Entscheidung)."- werden bei der Allgemeinen betriebswirtschaftlichen Ausrichtung "1. Spezialisierte Ackerbaubetriebe" die Haupt-Ausrichtungen 11 ("Spezialisierte Getreidebetriebe") und 12 ("Spezialisierte Ackerbaubetriebe allgemeiner Art") durch die Haupt-BWAs 13 und 14 wie folgt ersetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. In Teil C, Abschnitt I wird in der Überschrift "Kodes, die mehrere in den Strukturerhebungen 1985 und 1987 aufgeführte Merkmale neu gruppieren", die Einschränkung "1985 und 1987" durch "1995 und 1997" ersetzt.

4. In Teil C, Abschnitt I wird die Gruppierung P1 wie folgt geändert:

- Die Merkmale "I/06a (Brachland mit der Möglichkeit der Wechselwirtschaft), I/06b (für extensive Viehhaltung genutztes Dauergrünland), I/06c (Linsen, Kichererbsen und Wicken)" werden gestrichen.

- Das Merkmal "D/22 (Schwarzbrache [einschließlich Grünbrache], die einer Beihilferegelung unterliegt und nicht wirtschaftlich genutzt wird)" wird hinzugefügt.

5. In Teil C wird die Übersicht II durch folgende Gegenüberstellung ersetzt:

"II. Gegenüberstellung der einander entsprechenden Positionen der Strukturerhebungen und des Betriebsbogens des Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen (INLB)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>