96/172/EG: Beschluß Nr. 160 vom 28. November 1995 zum Geltungsbereich des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Arbeitnehmern als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben
Amtsblatt Nr. L 049 vom 28/02/1996 S. 0031 - 0033
BESCHLUSS Nr. 160 vom 28. November 1995 zum Geltungsbereich des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Arbeitnehmern als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben (96/172/EG) DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates, wonach sie alle Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 ergeben, zu der Frage, welche Arbeitnehmer von Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfaßt werden, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Kreis der im Beschluß Nr. 131 vom 3. Dezember 1985 ausdrücklich erfaßten Arbeitnehmergruppen ist auszuweiten und dieser Beschluß folglich abzulösen. In Artikel 71 dieser Verordnung sind besondere Vorschriften für die Gewährung und die Übernahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit an Arbeitslose festgelegt, die während ihrer letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats wohnten. Für die Anwendung des Artikels 71 in seiner Gesamtheit ist ausschlaggebend, daß der Betreffende während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnte, dessen Rechtsvorschriften für ihn galten, der nicht unbedingt der Staat sein muß, in dessen Gebiet er beschäftigt war. Nach der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Buchstabe h) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bedeutet der Begriff "Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, während der Begriff "Aufenthalt" unter Buchstabe i) dieses Artikels als vorübergehender Aufenthalt festgelegt ist. Bei den unter Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14b Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 fallenden Arbeitnehmern wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß sie im Gebiet des zuständigen Staates wohnen. Nach Artikel 1 Buchstaben b) und c) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wohnen Grenzgänger und Saisonarbeiter in einem anderen Land als ihrem Beschäftigungsland, das nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a) dieser Verordnung das zuständige Land ist, so daß diese Arbeitnehmer zweifelsfrei unter Artikel 71 dieser Verordnung fallen. Die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c), Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a) und b) und Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 erfaßten Gruppen von Arbeitnehmern sowie die Arbeitnehmer, die unter eine Vereinbarung nach Artikel 17 dieser Verordnung fallen, dürften in einzelnen Fällen in einem anderen als dem in diesen Artikeln als zuständig festgelegten Mitgliedstaat wohnen. Bei den in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c), Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a) und b) und Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 2 wie vorstehend erfaßten Gruppen von Arbeitnehmern sowie bei den Arbeitnehmern, die unter eine Vereinbarung nach dem vorerwähnten Artikel 17 fallen, ist die Frage, in welchem Staat sie wohnen, von Fall zu Fall zu prüfen; bei den in Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a) und b) erfaßten Arbeitnehmern hat dies bereits bei ihrer Aufnahme in die Versicherung zu erfolgen. Nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und Buchstabe b) Ziffer ii) gehen die Kosten der Leistungen vom zuständigen Land auf das Wohnland über, wenn sich die betreffende Person dessen Arbeitsverwaltung zur Verfügung stellt. Dies ist zwar im Fall der Grenzgänger und der Saisonarbeiter sowie einzelner Gruppen, die die gleichen engen Bindungen zu ihrem Heimatland beibehalten, vertretbar, würde es aber nicht mehr sein, wenn man durch eine allzu großzügige Auslegung des Wohnbegriffs schließlich alle Wanderarbeitnehmer mit einigermaßen fester Beschäftigung in einem Mitgliedstaat, die ihre Familien im Heimatland zurückgelassen haben, in den Geltungsbereich des Artikels 71 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 einbezöge. Gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - BESCHLIESST: 1. Außer für Saisonarbeiter gilt Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer ii) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 insbesondere für a) die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c) der genannten Verordnung erfaßten Arbeitnehmer; b) die in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) der genannten Verordnung erfaßten Arbeitnehmer im internationalen Verkehrswesen; c) die in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b) erfaßten, nicht im internationalen Verkehrswesen beschäftigten Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet mehrerer Mitgliedstaaten ausüben; d) die in Artikel 14 Absatz 3 erfaßten Arbeitnehmer, die in einem Grenzbetrieb beschäftigt sind; e) die in Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung erfaßten Arbeitnehmer, Mitglieder des Geschäftspersonals der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen und privaten Hausangestellten im Dienst von Angehörigen dieser Vertretungen oder Dienststellen; f) die Arbeitnehmer, für die eine Vereinbarung nach Artikel 17 der genannten Verordnung gilt, sofern sie während ihrer letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnten. 2. Die in Nummer 1 erfaßten Personen, für die während ihrer letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften eines anderen als desjenigen Mitgliedstaats galten, in dem sie beschäftigt waren, erhalten Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für sie vorher gegolten hätten. 3. Bei den unter Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 14b Absatz 1 fallenden Arbeitnehmern wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, daß sie im Gebiet des zuständigen Staates wohnen. 4. Dieser Beschluß, der den Beschluß Nr. 131 vom 3. Dezember 1985 ablöst, gilt ab dem ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Carlos GARCÍA DE CORTÁZAR Y NEBREDA Der Vorsitzende der Verwaltungskommission