31995R3066

Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur autonomen und befristeten Anpassung bestimmter in den Europa-Abkommen vorgesehener Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, um dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft Rechnung zu tragen

Amtsblatt Nr. L 328 vom 30/12/1995 S. 0031 - 0077


VERORDNUNG (EG) Nr. 3066/95 DES RATES vom 22. Dezember 1995 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur autonomen und befristeten Anpassung bestimmter in den Europa-Abkommen vorgesehener Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, um dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft Rechnung zu tragen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In den zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Republik Bulgarien andererseits geschlossenen Europa-Abkommen (1) sind für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in diesen Ländern Zugeständnisse vorgesehen. Diese Zugeständnisse betreffen Senkungen der veränderlichen Abschöpfungen im Rahmen von Zollkontingenten sowie Senkungen von Zollsätzen.

Die Gemeinschaft hat sich gemäß dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft (2) verpflichtet, alle veränderlichen Agrarabschöpfungen und die nichttarifären Handelshindernisse zu tarifizieren und sie ab 1. Juli 1995 durch feste Zölle zu ersetzen.

Durch die Ersetzung der veränderlichen Abschöpfungen und der sonstigen Handelshindernisse durch Zölle verringern sich die gemäß den vorgenannten Europa-Abkommen gewährten Zugeständnisse und möglicherweise auch die den assoziierten Ländern Mitteleuropas gewährten Möglichkeiten des präferenziellen Zugangs zum Gemeinschaftsmarkt.

Durch den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens sind gemäß den Artikeln 76, 102 und 128 der Beitrittsakte diese Zugeständnisse auch unter Berücksichtigung insbesondere der Handelsregelungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse anzupassen, die zwischen Österreich, Finnland und Schweden einerseits und Ungarn, Polen, der Slowakei, der Tschechischen Republik, Rumänien und Bulgarien andererseits bestanden.

Zu diesem Zweck sind in den Verordnungen (EG) Nr. 3379/94 (3), (EG) Nr. 1767/95 (4) und (EG) Nr. 2179/95 (5) geltende autonome Übergangsmaßnahmen vorgesehen. Diese gelten bis 31. Dezember 1995.

Gemäß den am 6. März 1995 angenommenen Verhandlungsrichtlinien für landwirtschaftliche Erzeugnisse laufen derzeit mit den betreffenden Ländern Verhandlungen für den Abschluß von Zusatzprotokollen zu den Europa-Abkommen. Die sogenannten vorläufigen Zusatzprotokolle decken ausschließlich die kommerziellen Aspekte der Zusatzprotokolle ab. Angesichts der zu kurzen Fristen können diese vorläufigen Zusatzprotokolle jedoch nicht am 1. Januar 1996 in Kraft treten.

Aus diesem Grunde müssen autonome Übergangsmaßnahmen zur Anpassung der in den Europa-Abkommen vorgesehenen Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse erlassen werden. Diese Maßnahmen müssen ab 1. Januar 1996 gelten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden autonom und befristet neue Zollkontingente eröffnet und die in den Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Slowakischen Republik, der Tschechischen Republik, Rumänien und der Republik Bulgarien andererseits vorgesehenen Zugeständnisse für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse angepaßt.

Artikel 2

(1) Die in Anhang I dieser Verordnung vorgesehene Regelung für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn in die Gemeinschaft tritt an die Stelle der in den Anhängen VIIIa, VIIIb, Xa, Xb und Xc des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits vorgesehenen Regelung.

(2) Mit dem Inkrafttreten des vorläufigen Zusatzprotokolls zur Anpassung des in Absatz 1 genannten Europa-Abkommens treten die in jenem Protokoll vorgesehenen Zugeständnisse an die Stelle der in Anhang I dieser Verordnung vorgesehenen Zugeständnisse.

(3) Für die Erzeugnisse mit Ursprung in Ungarn kann die Kommission den spezifischen Betrag, der für das im Rahmen des GATT eröffnete Kontingent von 169 000 lebenden Rindern gilt, auf 399 ECU je Tonne senken.

Artikel 3

(1) Die in Anhang II dieser Verordnung vorgesehene Regelung für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Polen in die Gemeinschaft tritt an die Stelle der in den Anhängen VIIIa, VIIIb, Xa, Xb und Xc des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits vorgesehenen Regelung.

(2) Mit Inkrafttreten des vorläufigen Zusatzprotokolls zur Anpassung des in Absatz 1 genannten Europa-Abkommens treten die in jenem Protokoll vorgesehenen Zugeständnisse an die Stelle der in Anhang II dieser Verordnung vorgesehenen Zugeständnisse.

(3) Für die Erzeugnisse mit Ursprung in Polen kann die Kommission den spezifischen Betrag, der für das im Rahmen des GATT eröffnete Kontingent von 169 000 lebenden Rindern gilt, auf 399 ECU je Tonne senken.

Artikel 4

(1) Die in Anhang III dieser Verordnung vorgesehene Regelung für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Slowakei in die Gemeinschaft tritt an die Stelle der in den Anhängen XIa, XIb, XII und XIII des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits vorgesehenen Regelung.

(2) Mit Inkrafttreten des Interimsprotokolls zur Anpassung des in Absatz 1 genannten Europa-Abkommens treten die in jenem Protokoll vorgesehenen Zugeständnisse an die Stelle der in Anhang III dieser Verordnung vorgesehenen Zugeständnisse.

(3) Für die Erzeugnisse mit Ursprung in der Slowakei kann die Kommission den spezifischen Betrag, der für das im Rahmen des GATT eröffnete Kontingent von 169 000 lebenden Rindern gilt, auf 399 ECU je Tonne senken.

Artikel 5

(1) Die in Anhang IV dieser Verordnung vorgesehene Regelung für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik in die Gemeinschaft tritt an die Stelle der in den Anhängen XIa, XIb, XII und XIII des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits vorgesehenen Regelung.

(2) Mit Inkrafttreten des vorläufigen Zusatzprotokolls zur Anpassung des in Absatz 1 genannten Europa-Abkommens treten die in jenem Protokoll vorgesehenen Zugeständnisse an die Stelle der in Anhang IV dieser Verordnung vorgesehenen Zugeständnisse.

(3) Für die Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik kann die Kommission den spezifischen Betrag, der für das im Rahmen des GATT eröffnete Kontingent von 169 000 lebenden Rindern gilt, auf 399 ECU je Tonne senken.

Artikel 6

(1) Die in Anhang V dieser Verordnung vorgesehene Regelung für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien in die Gemeinschaft tritt an die Stelle der in den Anhängen XIa, XIb, XIIa und XIIb des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Rumänien andererseits vorgesehenen Regelung.

(2) Mit Inkrafttreten des vorläufigen Zusatzprotokolls zur Anpassung des in Absatz 1 genannten Europa-Abkommens treten die in jenem Protokoll vorgesehenen Zugeständnisse an die Stelle der in Anhang V dieser Verordnung vorgesehenen Zugeständnisse.

(3) Für die Erzeugnisse mit Ursprung in Rumänien kann die Kommission den spezifischen Betrag, der für das im Rahmen des GATT eröffnete Kontingent von 169 000 lebenden Rindern gilt, auf 399 ECU je Tonne senken.

Artikel 7

(1) Die in Anhang VI dieser Verordnung vorgesehene Regelung für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien in die Gemeinschaft tritt an die Stelle der in den Anhängen XIa, XIb, XIIIa und XIIIb des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits vorgesehenen Regelung.

(2) Mit Inkrafttreten des vorläufigen Zusatzprotokolls zur Anpassung des in Absatz 1 genannten Europa-Abkommens treten die in jenem Protokoll vorgesehenen Zugeständnisse an die Stelle der in Anhang VI dieser Verordnung vorgesehenen Zugeständnisse.

(3) Für die Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien kann die Kommission den spezifischen Betrag, der für das im Rahmen des GATT eröffnete Kontingent von 169 000 lebenden Rindern gilt, auf 399 ECU je Tonne senken.

Artikel 8

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden von der Kommission erlassen

- nach dem Verfahren des Artikels 23 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 (6) oder den entsprechenden Vorschriften der anderen Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen oder

- nach dem Verfahren des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 1798/94 (7).

Artikel 9

Die Zollkontingente mit einer laufenden Nummer werden von der Kommission nach dem Verfahren der Artikel 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1798/94 verwaltet.

Artikel 10

Das Protokoll über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Anhang zu jedem der in den Artikeln 2 bis 7 genannten Abkommen findet Anwendung.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 1996 bis zum 30. Juni 1996.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. ATIENZA SERNA

(1) ABl. Nr. L 347 vom 31. 12. 1993, S. 1 (Ungarn).

ABl. Nr. L 348 vom 31. 12. 1993, S. 1 (Polen).

ABl. Nr. L 360 vom 31. 12. 1994, S. 1 (Tschechische Republik).

ABl. Nr. L 359 vom 31. 12. 1994, S. 1 (Slowakei).

ABl. Nr. L 357 vom 31. 12. 1994, S. 1 (Rumänien).

ABl. Nr. L 358 vom 31. 12. 1994, S. 1 (Bulgarien).

(2) ABl. Nr. L 336 vom 31. 12. 1994, S. 22.

(3) ABl. Nr. L 366 vom 31. 12. 1994, S. 3. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2179/95 (ABl. Nr. L 223 vom 20. 9. 1995, S. 29).

(4) ABl. Nr. L 173 vom 29. 6. 1995, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 223 vom 20. 9. 1995, S. 12.

(6) Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21). Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1863/95 (ABl. Nr. L 179 vom 29. 7. 1995, S.1).

(7) Verordnung (EG) Nr. 1798/94 des Rates vom 18. Juli 1994 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien, Ungarn, Polen, Rumänien, der Slowakei und der Tschechischen Republik sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Anpassung dieser Zollkontingente (1994-1997) (ABl. Nr. L 189 vom 23. 7. 1994, S. 1). Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2485/94 (ABl. Nr. L 265 vom 15. 10. 1994, S. 5).

ANHANG I

Liste der in Artikel 2 genannten Zugeständnisse

Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse Ungarns in die Gemeinschaft gelten nachstehende Zugeständnisse: (1)

(MBZ: Meistbegünstigungszollsatz)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

ANHANG II

Liste der in Artikel 3 genannten Zugeständnisse

Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse Polens in die Gemeinschaft gelten nachstehende Zugeständnisse: (1)

(MBZ: Meistbegünstigungszollsatz)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anfangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

ANHANG III

Liste der in Artikel 4 genannten Zugeständnisse

Die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse der Slowakischen Republik in die Gemeinschaft unterliegen den nachstehenden Zugeständnissen: (1)

(MBZ: Meistbegünstigungszollsatz)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anfangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

ANHANG IV

Liste der in Artikel 5 genannten Zugeständnisse

Die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse der Tschechischen Republik in die Gemeinschaft unterliegen den nachstehenden Zugeständnissen: (1)

(MBZ: Meistbegünstigungszollsatz)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anfangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

ANHANG V

Liste der in Artikel 6 genannten Zugeständnisse

Die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse Rumäniens in die Gemeinschaft unterliegen den nachstehenden Zugeständnissen: (1) (2bis)(MBZ: Meistbegünstigungszollsatz)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

(2 bis) Die in diesem Anhang angegebenen Mengen berücksichtigen nicht den Beschluß des Rates vom 27. Juni 1994 hinsichtlich des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Rumänien, das das Zwischenabkommen modifiziert. Die in diesem Abkommen vorgesehenen "Kompensationsmengen" müssen den in diesem Anhang angegebenen Mengen hinzugefügt werden.

ANHANG VI

Liste der in Artikel 7 genannten Zugeständnisse

Die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse Bulgariens in die Gemeinschaft unterliegen den nachstehenden Zugeständnissen: (1) (2bis)(MBZ: Meistbegünstigungszollsatz)

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungsweisend, wobei für das Präferenzsystem im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn ex-KN-Codes angegeben werden, so ist das Präferenzsystem in Anwendung des KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen.

(2bis) Die in diesem Anhang angegebenen Mengen berücksichtigen nicht den Beschluß des Rates vom 27. Juni 1994 hinsichtlich des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bulgarien, das das Zwischenabkommen modifiziert. Die in diesem Abkommen vorgesehenen "Kompensationsmengen" müssen den in diesem Anhang angegebenen Mengen hinzugefügt werden.