31995R2995

Verordnung (EG) Nr. 2995/95 der Kommission vom 19. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3254/93 hinsichtlich der besonderen Versorgungsregelung für Obst und Gemüse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres für das Jahr 1996

Amtsblatt Nr. L 312 vom 23/12/1995 S. 0028 - 0030


VERORDNUNG (EG) Nr. 2995/95 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3254/93 hinsichtlich der besonderen Versorgungsregelung für Obst und Gemüse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres für das Jahr 1996

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates vom 19. Juli 1993 über Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2417/95 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2958/93 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1802/95 (4), enthält gemeinsame Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres mit bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Gleichzeitig wurde mit dieser Verordnung in Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 die Höhe der Beihilfen für diese Versorgung festgelegt, wobei maßgeblich ist, zu welcher Gruppe die Insel gehört, auf der das Erzeugnis abgesetzt wird. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 sind für das Jahr 1996 die Vorausschätzungen über die Versorgung der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres mit Obst und Gemüse aus der übrigen Gemeinschaft festzulegen.

Daher ist der pauschale Beihilfebetrag, der für die Belieferung der kleineren Inseln gezahlt wird, festzulegen.

Die Verordnung (EG) Nr. 3254/93 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 997/95 (6), muß folglich geändert werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 3254/93 werden durch die Anhänge dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Dezember 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 184 vom 27. 7. 1993, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 248 vom 14. 10. 1995, S. 39.

(3) ABl. Nr. L 267 vom 28. 10. 1993, S. 4.

(4) ABl. Nr. L 174 vom 26. 7. 1995, S. 27.

(5) ABl. Nr. L 293 vom 27. 11. 1993, S. 34.

(6) ABl. Nr. L 101 vom 4. 5. 1995, S. 16.

ANHANG

"ANHANG I

Bedarfsvorausschätzung für die kleineren Inseln der Gruppe A (1) für das Jahr 1996

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Die kleineren Inseln der Gruppe A sind in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2958/93 festgelegt.

ANHANG II

Bedarfsvorausschätzung für die kleineren Inseln der Gruppe B (1) für das Jahr 1996

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Die kleineren Inseln der Gruppe B sind im Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2958/93 festgelegt."