31995R0887

VERORDNUNG (EG) Nr. 887/95 DER KOMMISSION vom 21. April 1995 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 734/95 zur Aussetzung der Vorausfestsetzung von Ausführerstattungen für bestimmte Getreide- und Reiserzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

Amtsblatt Nr. L 091 vom 22/04/1995 S. 0028 - 0028


VERORDNUNG (EG) Nr. 887/95 DER KOMMISSION vom 21. April 1995 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 734/95 zur Aussetzung der Vorausfestsetzung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte Getreide- und Reiserzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 4 dritter Unterabsatz,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1222/94 der Kommission vom 30. Mai 1994 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen und der Kriterien zur Festsetzung des Erstattungsbetrags für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Form von nicht unter Anhang II des Vertrages fallenden Waren ausgeführt werden (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 482/95 (3), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1222/94 sieht die Möglichkeit vor, die Anwendung der Bestimmungen über die Vorausfestsetzung der Erstattung für Grunderzeugnisse auszusetzen, die in Form von bestimmten Waren ausgeführt werden.

Durch die Verordnung (EG) Nr. 734/95 der Kommission (4) wurde die Vorausfestsetzung von Ausfuhrerstattungen für Hartweizen, der in Form von in Anhang B der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 genannten Waren ausgeführt wird, ausgesetzt. Unter den gegenwärtigen Bedingungen ist die Aufhebung der Vorausfestsetzung nicht mehr erforderlich. Die Verordnung (EG) Nr. 734/95 sollte daher aufgehoben werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 734/95 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. April in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. April 1995

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21.

(2) ABl. Nr. L 136 vom 31. 5. 1994, S. 5.

(3) ABl. Nr. L 49 vom 4. 3. 1995, S. 32.

(4) ABl. Nr. L 73 vom 1. 4. 1995, S. 62.