31995L0029

Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport

Amtsblatt Nr. L 148 vom 30/06/1995 S. 0052 - 0063


RICHTLINIE 95/29/EG DES RATES vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport (4) unterbreitet die Kommission gegebenenfalls zusammen mit Vorschlägen einen Bericht über die Hoechstdauer des Transports, die Zeitabstände für das Füttern und Tränken, die Ruhezeiten, die Ladedichte sowie die Vorschriften, denen Transportmittel bei der Beförderung bestimmter Tierarten entsprechen müssen.

Der auf einer Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses beruhende Bericht der Kommission zeigt, daß zu vorstehenden Punkten auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und praktischer Erfahrungen für bestimmte Tierarten Vorschriften erlassen werden können.

In bestimmten Mitgliedstaaten gibt es Bestimmungen über die einzuhaltenden Fahrtzeiten, die Fütterungs- und Tränkabstände, die Ruhepausen und die Raumerfordernisse. Diese Regeln sind in einigen Fällen überaus detailliert und werden gelegentlich herangezogen, um den innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren zu beschränken. Die mit dem Transport von Tieren befaßten Personen benötigen jedoch eindeutige Kriterien, damit sie ihre Tätigkeit gemeinschaftsweit ausüben können, ohne mit unterschiedlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten in Konflikt zu geraten.

Um technische Hindernisse im Handel mit lebenden Tieren abzubauen und ein reibungsloses Funktionieren der betreffenden Marktorganisation zu gewährleisten, ohne dabei die Belange des Tierschutzes zu vernachlässigen, müssen die Vorschriften der Richtlinie 91/628/EWG im Kontext des Binnenmarktes geändert werden, um hinsichtlich bestimmter Tierarten die Fahrtzeiten, die Zeitabstände für das Füttern und Tränken, die Ruhezeiten sowie die zulässige Ladedichte zu harmonisieren.

Die Mitgliedstaaten sollten ferner ermächtigt werden, eine strenger reglementierte Transportdauer für zur Schlachtung bestimmte Tiere vorzuschreiben, wenn der Transport zwischen einem Versandort und einem Bestimmungsort in ihrem Hoheitsgebiet geschieht, wobei die allgemeinen Bestimmungen des Vertrages einzuhalten sind -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 91/628/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) - Transporte von Tieren ohne kommerziellen Zweck und einzelne Tiere, die von einer natürlichen Person begleitet werden, die während des Transports für das jeweilige Tier verantwortlich ist,

- Transporte von Heimtieren, die ihren Besitzer auf einer privaten Reise begleiten."

2. An Artikel 2 Absatz 2 werden folgende Änderungen vorgenommen:

a) In Buchstabe e) werden die Worte "und mindestens 10 Stunden lang untergebracht" ersetzt durch "und 24 Stunden lang untergebracht";

b) folgende Buchstaben werden angefügt:

"h) 'Ruhezeiten': ein ununterbrochener Zeitraum während der Verbringung, in dem die Tiere nicht in einem Transportmittel befördert werden;

i) 'Transportunternehmer': jede natürliche oder juristische Person, die Tiertransporte durchführt

- für eigene Rechnung oder

- für Rechnung eines Dritten oder

- indem sie einem Dritten ein Transportmittel zum Tiertransport zur Verfügung stellt,

wobei es sich um gewerbsmäßige Transporte zu Erwerbszwecken handeln muß."3. In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

"aa) - der den Tieren zur Verfügung stehende Raum (Ladedichte) mindestens den Anforderungen gemäß Kapitel VI des Anhangs für die dort genannten Tiere und Transportmittel genügt;

- die Fahrt- und Ruhezeiten sowie die Zeitabstände für das Füttern und Tränken in bezug auf bestimmte Tierarten unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 (*) den Anforderungen gemäß Kapitel VII des Anhangs hinsichtlich der darin genannten Tiere genügen;

(*) ABl. Nr. L 370 vom 31. 2. 1985 S. 1."

4. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

A. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß

1. jeder Transportunternehmer

a) i) gemeldet ist, so daß die zuständige Behörde bei Nichteinhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie seine Identität rasch feststellen kann;

ii) eine Genehmigung besitzt, die für alle Transporte von Wirbeltieren in einem der in Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG genannten Gebiete gilt und die erteilt wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Niederlassung oder - bei einem in einem Drittland niedergelassenen Unternehmen - von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats der Union, sofern der Verantwortliche des Transportunternehmens sich schriftlich verpflichtet, die Anforderungen der geltenden gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften einzuhalten.

In dieser Verpflichtung wird insbesondere klargestellt, daß

- der Transportunternehmer im Sinne der Nummer 2 alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, damit die Anforderungen dieser Richtlinie bis zum Bestimmungsort und bei Ausfuhren in Drittländer bis zu dem gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften definierten Bestimmungsort eingehalten werden;

- die Personen im Sinne von Nummer 2 Buchstabe a) unbeschadet der Bestimmungen des Anhangs Kapitel I Abschnitt A Nummer 6 Buchstabe b) entweder in dem Unternehmen oder in einer Ausbildungsstätte eine spezielle Ausbildung erhalten haben oder eine gleichwertige Berufserfahrung besitzen, wie sie für den Umgang mit Wirbeltieren und deren Transport sowie erforderlichenfalls für eine angemessene Versorgung der beförderten Tiere erforderlich ist;

b) Tiere nicht so befördert oder befördern läßt, daß sie verletzt werden können oder unnötig leiden müssen;

c) für den Tiertransport im Sinne dieser Richtlinie Transportmittel einsetzt, mit denen den gemeinschaftlichen Anforderungen an eine angemessene Behandlung beim Transport und insbesondere den Anforderungen im Anhang sowie den gemäß Artikel 13 Absatz 1 festzusetzenden Vorschriften entsprochen werden kann;

2. der Transportunternehmer

a) den Transport lebender Tiere von Personen durchführen läßt, die über die Eignung, die beruflichen Fähigkeiten und die erforderlichen Kenntnisse im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a) verfügen;

b) für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Tiere, die für den Handel zwischen Mitgliedstaaten oder für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, bei einer längeren Transportdauer als acht Stunden einen Transportplan nach dem Modell in Kapitel VIII des Anhangs festlegt, der der Gesundheitsbescheinigung während der Verbringung beigefügt wird und in dem auch etwaige Aufenthalts- und Umladeorte aufgeführt sind.

Im Einklang mit Buchstabe c) wird ein einziger Transportplan erstellt, der die gesamte Verbringungsdauer abdeckt;

c) der zuständigen Behörde den unter Buchstabe b) genannten Transportplan vorlegt, damit diese die Gesundheitsbescheinigung ausstellen kann; im Anschluß daran ist der Transportplan mit der (den) Nummer(n) der Bescheinigung(en) sowie dem Stempel des Tierarztes am Versandort zu versehen; der Tierarzt meldet das Vorliegen des Transportplans im übrigen über ANIMO;

d) sich vergewissert,

i) daß das Original des unter Buchstabe b) genannten Transportplans

- von den entsprechenden Personen zu gegebener Zeit ordnungsgemäß ausgefuellt und vervollständigt wird;

- der während der gesamten Dauer des Transports mitgeführten Gesundheitsbescheinigung beigefügt wird;

ii) daß die mit dem Transport beauftragten Personen

- auf dem Transportplan eintragen, wann und wo die beförderten Tiere während der Fahrt gefüttert und getränkt wurden;

- bei Ausfuhren von Tieren in Drittländer, wenn die Transportzeit im Gebiet der Gemeinschaft acht Stunden überschreitet, diesen Transportplan - nach Kontrolle - von den zuständigen Behörden der von einem Mitgliedstaat genehmigten Grenzkontrollstelle oder des von ihm bezeichneten Ausgangsortes mit einem Sichtvermerk versehen lassen (Stempel und Unterschrift), nachdem die Tiere von der zuständigen Veterinärbehörde in geeigneter Weise auf ihre Tauglichkeit zur weiteren Verbringung kontrolliert wurden.

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, daß die Kosten dieser Veterinärkontrolle zu Lasten des Unternehmens gehen, das die Tiere ausführt;

- den Transportplan bei der Rückkehr der zuständigen Behörde am Ursprungsort vorlegen.

Wenn bei der Ausfuhr von Tieren in Drittländer auf dem Seeweg die Transportzeit acht Stunden überschreitet, gelten die gleichen Bestimmungen;

e) während eines von der zuständigen Behörde festgelegten Zeitraums eine Zweitausfertigung des unter Buchstabe b) genannten Transportplans aufbewahrt, die der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Überprüfung vorzulegen ist;

f) bei Transporten über Entfernungen, für deren Zurücklegung die Bestimmungen des Kapitels VII Nummer 4 eingehalten werden müssen, entsprechend den beförderten Tierarten nachweist, daß Vorkehrungen getroffen wurden, damit das Füttern und Tränken der Tiere während der Verbringung selbst dann sichergestellt ist, wenn aus nicht beeinflußbaren Gründen der Transportplan geändert oder die Verbringung unterbrochen wird;

g) sich vergewissert, daß die Tiere unverzüglich an ihren Bestimmungsort gebracht werden;

h) sich unbeschadet der Beachtung des Kapitels III des Anhangs vergewissert, daß Tiere der nicht in Kapitel VII des Anhangs genannten Arten während des Transports in angemessener Weise und in angemessenen Zeitabständen getränkt und gefüttert werden;

3. die von dem Verantwortlichen im Sinne der Nummer 2 im vorhinein vereinbarten Aufenthaltsorte einer regelmäßigen Kontrolle durch die zuständige Behörde unterzogen werden; diese muß sich auch vergewissern, daß die Tiere in der Lage sind, die Fahrt fortzusetzen;

4. die sich aus der Einhaltung der Vorschriften über die Fütterung, Tränkung und Ruhezeiten der Tiere ergebenden Kosten zu Lasten der unter Nummer 1 genannten Unternehmen gehen.

B. Etwaige sich aus diesem Artikel ergebende Durchführungsbestimmungen werden nach dem Verfahren des Artikels 17 festgelegt."

5. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die zuständigen Behörden gemäß den in der Richtlinie 90/425/EWG für die Kontrollen festgelegten Grundsätzen und Regeln die Einhaltung der Anforderungen der vorliegenden Richtlinie durch folgende nichtdiskriminierende Kontrollen gewährleisten:

a) Kontrollen von Transportmitteln und Tieren während des Transports auf der Straße;

b) Kontrollen von Transportmitteln und Tieren bei der Ankunft am Bestimmungsort;

c) Kontrollen von Transportmitteln und Tieren auf Märkten, an Versandorten sowie an Aufenthalts- und Umladeorten;

d) Kontrollen der Angaben auf den Begleitdokumenten.

Diese Kontrollen müssen eine repräsentative Auswahl der Tiere erfassen, die pro Jahr in einem Mitgliedstaat transportiert werden und können gleichzeitig mit zu anderen Zwecken vorgenommenen Kontrollen durchgeführt werden.

Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats legt der Kommission einen jährlichen Bericht vor, in dem sie für jeden einzelnen der Buchstaben a), b), c) und d) die Anzahl der während des vorhergehenden Kalenderjahres durchgeführten Kontrollen, die Einzelheiten der festgestellten Zuwiderhandlungen und die von der zuständigen Behörde daraufhin getroffenen Maßnahmen angibt.

Ferner können auch während des Transports der Tiere Kontrollen im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats vorgenommen werden, wenn der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates Informationen vorliegen, die einen Verstoß vermuten lassen.

Kontrollen, die in nichtdiskriminierender Weise von den mit der allgemeinen Gesetzesanwendung in einem Mitgliedstaat betrauten Behörden im Rahmen ihrer Aufgaben durchgeführt werden, bleiben von diesem Artikel unberührt."

6. Dem Artikel 9 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

"Alle gemäß Unterabsatz 2 getroffenen Maßnahmen werden von der zuständigen Behörde über das ANIMO-Netz nach den - auch finanziellen - Einzelheiten bekanntgegeben, die gemäß dem Verfahren des Artikels 17 festzulegen sind."

7. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

(1) Sachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Hierzu können sie sich stichprobenartig und auf nicht diskriminierende Weise vergewissern, daß die zuständige Behörde die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie kontrolliert.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der durchgeführten Kontrollen.

(2) Die Kontrollen nach Absatz 1 erfolgen in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde.

(3) Der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle vorgenommen wird, gewährt den Sachverständigen bei der Erfuellung ihrer Aufgabe jede erforderliche Unterstützung.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 17 festgelegt."

8. Artikel 11 erhält folgende Fassung:

"Artikel 11

(1) Die Richtlinie 91/496/EWG ist anwendbar, und zwar insbesondere in bezug auf die Durchführung der Kontrollen und die sich daran anschließenden Maßnahmen.

(2) Die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport von unter diese Richtlinie fallenden lebenden Tieren mit Herkunft aus Drittländern in und durch das Gebiet der Gemeinschaft sind nur zulässig, wenn der Transportunternehmer

- sich schriftlich zur Einhaltung der insbesondere in Artikel 5 enthaltenen Anforderungen dieser Richtlinie verpflichtet und die entsprechenden Vorkehrungen getroffen hat;

- einen nach Artikel 5 erstellen Transportplan vorlegt.

(3) Außerdem überprüft der amtliche Tierarzt der Grenzkontrollstelle mit der Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 2 zugleich auch die Einhaltung der Bestimmungen über die angemessene Behandlung der Tiere. Stellt er fest, daß die Bestimmungen über das Tränken und Füttern der Tiere nicht eingehalten wurden, trifft er auf Kosten des Unternehmers die Maßnahmen nach Artikel 9.

(4) Die in Artikel 4 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 91/496/EWG bezeichneten Bescheinigungen oder Dokumente werden zur Berücksichtigung der Anforderungen der vorliegenden Richtlinie nach dem Verfahren des Artikels 17 ergänzt.

Bis zum Erlaß dieser Maßnahmen sind die einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Vertrags anzuwenden."

9. Artikel 13 erhält folgende Fassung:

"Artikel 13

(1) Die Kommission unterbreitet dem Rat vor dem 31. Dezember 1995 Vorschläge im Hinblick auf die Festlegung der Vorschriften, denen die Transportmittel entsprechen müssen. Der Rat befindet mit qualifizierter Mehrheit über diese Vorschläge.

(2) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission vor dem 30. Juni 1996 mit qualifizierter Mehrheit die gemeinschaftlichen Kriterien fest, denen die Aufenthaltsorte in bezug auf die Infrastruktur, das Füttern, das Tränken, das Laden, das Entladen und gegebenenfalls die Unterbringung bestimmter Tierarten entsprechen müssen, sowie die gesundheitspolizeilichen Anforderungen, die auf diese Aufenthaltsorte Anwendung finden.

(3) Die Kommission unterbreitet dem Rat vor dem 31. Dezember 1999 einen Bericht über die Erfahrungen der Mitgliedstaaten seit der Umsetzung dieser Richtlinie sowie gegebenenfalls Vorschläge, über die der Rat mit qualifizierter Mehrheit befindet.

(4) Bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen gemäß den Absätzen 1 und 2 sind die einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Vertrags anzuwenden."10. Artikel 16 erhält folgende Fassung:

"Artikel 16

(1) Die Mitgliedstaaten können für die Verbringung von Tieren in einigen Teilen der in Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG genannten Gebiete Ausnahmen von dieser Richtlinie vorsehen, um der geographischen Entfernung vom Kontinentalgebiet der Gemeinschaft Rechnung zu tragen.

(2) Die Mitgliedstaaten, die diese Bestimmung in Anspruch nehmen, setzen die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission im Ständigen Veterinärausschuß von den entsprechenden Maßnahmen in Kenntnis."11. Artikel 18 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Bei wiederholten Verstößen gegen diese Richtlinie oder bei einem Verstoß, der den Tieren schwere Leiden verursacht, ergreift ein Mitgliedstaat unbeschadet der übrigen vorgesehenen Sanktionen die erforderlichen Maßnahmen, um die festgestellten Mißstände abzustellen; dies kann bis zur Aussetzung und zum Entzug der Genehmigung nach Artikel 5 Teil A Nummer 1 Buchstabe a) Ziffer ii) gehen.

Die Mitgliedstaaten legen bei der Umsetzung in innerstaatliches Recht fest, welche Vorkehrungen sie treffen, um die festgestellten Mißstände abzustellen."

12. Dem Artikel 18 werden folgende Absätze angefügt:

"(3) Stellt die zuständige Behörde eines Durchfuhrmitgliedstaats oder eines Bestimmungsmitgliedstaats fest, daß ein Transportunternehmen die Bestimmungen dieser Richtlinie in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht einhält, so setzt sie sich umgehend mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Genehmigung erteilt worden ist, in Verbindung. Diese trifft die erforderlichen Vorkehrungen, insbesondere die Vorkehrungen nach Absatz 2. Sie teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Verstoß festgestellt wurde, und der Kommission ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe mit.

Die Kommission unterrichtet hierüber regelmäßig die anderen Mitgliedstaaten.

(4) Die Mitgliedstaaten leisten einander gemäß der Richtlinie 89/608/EWG (*) gegenseitige Unterstützung bei der Anwendung der vorliegenden Richtlinie, um insbesondere die Einhaltung dieses Artikels sicherzustellen.

Werden wiederholte oder schwerwiegende Verstöße festgestellt, so kann der Mitgliedstaat, in dem die Verstöße festgestellt wurden, dem betreffenden Transportunternehmen den Transport von Tieren in seinem Gebiet einstweilen untersagen, sofern alle im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung gegebenen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden und die betreffenden Parteien und die Kommission miteinander Verbindung aufgenommen haben.

(5) Der vorliegende Artikel berührt nicht die einzelstaatlichen Vorschriften hinsichtlich strafrechtlicher Sanktionen.

(*) ABl. Nr. L 351 vom 2. 12. 1989, S. 34."13. Im Anhang, Kapitel I Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe b) wird folgender Text angefügt:

"Im Verschlag der Tiere ist auf jeder Ebene genügend freier Raum vorzusehen, um eine ausreichende Belüftung über den Tieren sicherzustellen, wenn diese sich in ihrer natürlichen, stehenden Haltung befinden, und um zu gewährleisten, daß ihre natürlichen Bewegungen in keiner Weise gehemmt werden."

14. Im Anhang erhält Kapitel I Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe d) folgende Fassung:

"d) Während des Transports müssen die Tiere mit Wasser und geeignetem Futter versorgt werden, und zwar in den zu diesem Zweck in Kapitel VII festgelegten Zeitabständen."

15. Dem Anhang werden die im Anhang der vorliegenden Richtlinie enthaltenen Kapitel angefügt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, vor dem 31. Dezember 1996 in Kraft. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Jedoch verfügen die Mitgliedstaaten über eine zusätzliche Frist bis zum 31. Dezember 1997, um die Bedingungen gemäß Kapitel VII Nummer 3 auf die Transportmittel gemäß den Nummern 3, 6 und 7 jenes Kapitels anzuwenden.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschrift erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 29. Juni 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BARROT

(1) ABl. Nr. C 250 vom 14. 9. 1993, S. 12.

(2) ABl. Nr. C 20 vom 24. 1. 1994, S. 68.

(3) ABl. Nr. C 127 vom 7. 5. 1994, S. 32.

(4) ABl. Nr. L 340 vom 11. 12. 1991, S. 17. Richtlinie geändert durch die Entscheidung 92/438/EWG (ABl. Nr. L 243 vom 25. 8. 1992, S. 27).

ANHANG

Dem Anhang der Richtlinie 91/628/EWG anzufügende Kapitel

"KAPITEL VI

47. LADEDICHTE

A. EINHUFER, DIE ALS HAUSTIERE GEHALTEN WERDEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bei diesen Ladedichten sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Wetterverhältnissen und der voraussichtlichen Dauer des Transports Abweichungen bis höchstens 10 % bei ausgewachsenen Pferden und bei Ponys und bis höchstens 20 % bei jungen Pferden und bei Fohlen möglich.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bei diesen Ladedichten sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Wetterverhältnissen und der voraussichtlichen Dauer des Transports Abweichungen bis höchstens 10 % bei ausgewachsenen Pferden und bei Ponys und bis höchstens 20 % bei jungen Pferden und bei Fohlen möglich.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

B. RINDER

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bei diesen Ladedichten sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Wetterverhältnissen und der voraussichtlichen Dauer des Transports Abweichungen möglich.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bei diesen Ladedichten sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Wetterverhältnissen und der voraussichtlichen Dauer des Transports Abweichungen möglich.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Trächtigen Tieren ist 10 % mehr Raum zu gewähren.

C. SCHAFE/ZIEGEN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bei der obengenannten Bodenfläche sind je nach Rasse, Größe, körperlicher Verfassung und Länge des Fells der Tiere sowie entsprechend den Wetterverhältnissen und der Dauer des Transports Abweichungen möglich.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bei der obengenannten Bodenfläche sind je nach Rasse, Größe, körperlicher Verfassung und Länge des Fells der Tiere sowie entsprechend den Wetterverhältnissen und der Dauer des Transports Abweichungen möglich. Bei kleinen Lämmern beispielsweise kann eine Fläche von weniger als 0,2 m² pro Tier vorgesehen werden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

D. SCHWEINE

Transport auf der Schiene oder auf der Straße

Alle Schweine müssen mindestens liegen und in ihrer natürlichen Haltung stehen können.

Zur Erfuellung dieser Mindestanforderungen sollte die Ladedichte bei Schweinen mit einem Gewicht von ungefähr 100 kg beim Transport 235 kg/m² nicht überschreiten.

Rasse, Größe und körperliche Verfassung der Schweine können eine Vergrößerung der hier geforderten Mindestbodenfläche erforderlich machen; diese Mindestbodenfläche kann ferner entsprechend den Wetterverhältnissen und der Dauer des Transports um bis zu 20 % größer sein.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

E. GEFLÜGEL

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Bei diesen Ladedichten sind je nach Gewicht und Größe der Tiere sowie entsprechend ihrer körperlichen Verfassung, den Wetterverhältnissen und der voraussichtlichen Dauer des Transports Abweichungen möglich.

KAPITEL VII

48. ZEITABSTÄNDE FÜR DAS TRÄNKEN UND FÜTTERN SOWIE FAHRT- UND RUHEZEITEN

1. Die Anforderungen dieses Kapitels finden Anwendung auf den Transport der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Tierarten mit Ausnahme des Lufttransports, der in Kapitel I Abschnitt E Nummern 27 bis 29 geregelt ist.

2. Tiere der unter Nummer 1 genannten Arten dürfen nicht länger als acht Stunden transportiert werden.

3. Die unter Nummer 2 genannte maximale Transportdauer kann verlängert werden, sofern das Transportfahrzeug folgende zusätzliche Anforderungen erfuellt:

- ausreichend Einstreu am Boden des Transportfahrzeugs;

- die Futtermenge, die das Transportfahrzeug mitführt, muß den beförderten Tierarten und der Transportzeit angemessen sein;

- direkter Zugang zu den Tieren;

- Möglichkeit einer angemessenen Belüftung, die der Temperatur (innen und außen) angepaßt werden kann;

- bewegliche Trennwände zur Errichtung von Boxen;

- die Transportfahrzeuge müssen mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die bei Fahrtunterbrechungen einen Anschluß an die Wasserversorgung ermöglicht;

- bei Fahrzeugen, die für den Transport von Schweinen verwendet werden, muß zum Tränken der Tiere während des Transports ausreichend Wasser mitgeführt werden.

4. Die Zeitabstände für das Tränken und Füttern sowie Fahrt- und Ruhezeiten sind bei Verwendung eines unter Nummer 3 genannten Fahrzeugs die folgenden:

a) Kälber, Lämmer, Zickel und Fohlen, die noch nicht abgesetzt sind und mit Milch ernährt werden, sowie noch nicht abgesetzte Ferkel müssen nach einer Transportdauer von 9 Stunden eine ausreichende, mindestens einstuendige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach dieser Ruhepause kann der Transport für weitere 9 Stunden fortgesetzt werden.

b) Schweine können für eine maximale Dauer von 24 Stunden transportiert werden. Während des Transports muß die ständige Versorgung der Tiere mit Wasser gewährleistet sein.

c) Einhufer, die als Haustiere gehalten werden (mit Ausnahme registrierter Equiden im Sinne der Richtlinie 90/426/EWG) (1), können für eine maximale Dauer von 24 Stunden transportiert werden. Dabei müssen die Tiere alle 8 Stunden getränkt und nötigenfalls gefüttert werden.

d) Alle anderen unter Nummer 1 genannten Tiere müssen nach einer Transportdauer von 14 Stunden eine ausreichende, mindestens einstuendige Ruhepause erhalten, insbesondere damit sie getränkt und nötigenfalls gefüttert werden können. Nach dieser Ruhepause kann der Transport für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden.

5. Nach der festgesetzten Transportdauer müssen die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten.

6. Übersteigt die maximale Transportdauer die in Nummer 2 vorgesehene maximale Transportdauer, so dürfen Tiere nicht mit der Bahn transportiert werden. Sind allerdings mit Ausnahme der Ruhezeitanforderungen die Anforderungen der Nummern 3 und 4 erfuellt, so gelten die in Nummer 4 vorgesehenen Transportzeiten.

7. a) Übersteigt die maximale Transportdauer die in Nummer 2 vorgesehene maximale Transportdauer, so dürfen Tiere nicht auf dem Seeweg transportiert werden, es sei denn, die Anforderungen der Nummern 3 und 4, ausgenommen die Transportdauer- und die Ruhezeitanforderungen, sind erfuellt.

b) Beim Transport auf dem Seeweg im direkten Linienverkehr zwischen zwei geographischen Punkten der Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die ohne Entladen der Tiere auf das Schiff verladen werden, muß nach Entladen der Tiere im Bestimmungshafen oder in dessen Nähe eine Ruhezeit von zwölf Stunden eingelegt werden, es sei denn, die Dauer des Transports auf dem Seeweg entspricht den allgemeinen Regeln der Nummern 2 bis 4.

8. Die Transportzeiten gemäß den Nummern 3, 4 und 7 Buchstabe b) dürfen - insbesondere unter Berücksichtigung der Nähe des Bestimmungsortes - im Interesse der Tiere um zwei Stunden verlängert werden.

9. Unbeschadet der Nummern 3 bis 8 können die Mitgliedstaaten eine nicht verlängerbare Transporthöchstdauer von acht Stunden für die Beförderung von Schlachttieren vorsehen, wenn der Versandort und der Bestimmungsort ausschließlich in ihrem eigenen Hoheitsgebiet liegen.

KAPITEL VIII

TRANSPORTPLAN

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

TRANSPORTUNTERNEHMER (NAME, ANSCHRIFT, FIRMENBEZEICHNUNG)

UNTERSCHRIFT DES TRANSPORTUNTERNEHMERS

(1)

ART DES TRANSPORTMITTELS

AMTLICHES KENNZEICHEN ODER KENNDATEN DES TRANSPORTMITTELS

(1)

TIERART:

ANZAHL TIERE:

VERSANDORT:

BESTIMMUNGSORT UND -LAND:

ROUTE:

VORAUSSICHTLICHE VERBRINGUNGSDAUER:

(1)

(1)

Nr. DER GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG(EN) ODER DES BEGLEITDOKUMENTS

(2)

STEMPEL

DES TIERARZTES DES VERSANDORTES

(2)

DER ZUSTÄNDIGEN STELLE DES AUSGANGSORTES ODER DER GENEHMIGTEN GRENZKONTROLLSTELLE

(4)

DATUM UND UHRZEIT DES VERSANDS:

AUFENTHALTS- BZW. UMLADEORTE:NAME DES WÄHREND DER VERBRINGUNG VERANTWORTLICHEN

(3)

ORT UND ANSCHRIFT

DATUM UND UHRZEIT

AUFENTHALTSDAUER

GRUND

a)

b)

c)

d)

e)

f)

(1) Vom Transportunternehmer vor Fahrtantritt auszufuellen.

(2) Vom zuständigen Tierarzt abzustempeln.

(3) Vom Transportunternehmer während der Fahrt auszufuellen.

(4) Von der zuständigen Stelle des Ausgangsortes oder der genehmigten Grenzkontrollstelle auszufuellen.

Datum und Uhrzeit der Ankunft

Unterschrift des während der Verbringung Verantwortlichen"

>ENDE EINES SCHAUBILD>

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29.