31995D0445

95/445/EG: Beschluß des Rates vom 30. Oktober 1995 über den Abschluß des Rahmenabkommens über Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien

Amtsblatt Nr. L 262 vom 01/11/1995 S. 0053 - 0053


BESCHLUSS DES RATES vom 30. Oktober 1995 über den Abschluß des Rahmenabkommens über Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien (95/445/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 113 und 130y in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 130u des Vertrags fördert die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Entwicklungsländer, deren harmonische, schrittweise Eingliederung in die Weltwirtschaft und die Bekämpfung der Armut in diesen Ländern.

Es empfiehlt sich, daß die Gemeinschaft zur Verwirklichung ihrer Ziele im Bereich der auswärtigen Beziehungen das Rahmenabkommen über Zusammenarbeit mit der Föderativen Republik Brasilien genehmigt -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Rahmenabkommen über Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Föderativen Republik Brasilien wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 33 des Rahmenabkommens vorgesehene Notifizierung im Namen der Gemeinschaft vor (3).

Artikel 3

Die Kommission, unterstützt von Vertretern der Mitgliedstaaten, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 29 des Rahmenabkommens eingesetzten Gemischten Ausschuß.

Artikel 4

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 30. Oktober 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. SOLANA

(1) ABl. Nr. C 163 vom 30. 6. 1992, S. 11.

(2) ABl. Nr. C 337 vom 21. 12. 1992, S. 237.

(3) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.