31995D0410

95/410/EG: Entscheidung des Rates vom 22. Juni 1995 über die Regeln für den im Herkunftsbetrieb durchzuführenden mikrobiologischen Stichprobentest an Schlachtgeflügel, das für Finnland und Schweden bestimmt ist

Amtsblatt Nr. L 243 vom 11/10/1995 S. 0025 - 0028


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 22. Juni 1995 über die Regeln für den im Herkunftsbetrieb durchzuführenden mikrobiologischen Stichprobentest an Schlachtgefluegel, das für Finnland und Schweden bestimmt ist (95/410/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Artikel 10b Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat die von Finnland und Schweden für die Untersuchungen auf Salmonellen vorgelegten operationellen Programme genehmigt. Diese Programme umfassen spezifische Maßnahmen für Schlachtgefluegel.

Die Durchführung der mikrobiologischen Untersuchungen durch einen Betrieb fügt sich in den Rahmen der gegenüber Finnland und Schweden zu erbringenden zusätzlichen Garantien ein; damit sind Garantien gegeben, die den Garantien gleichwertig sind, welche sich aus den durch die Entscheidungen der Kommission anerkannten operationellen Programmen Finnlands und Schwedens ergeben.

Für die Einfuhr von Schlachtgefluegelsendungen aus Drittländern müssen Finnland und Schweden mindestens genauso strenge Bedingungen festlegen, wie sie in dieser Entscheidung vorgeschrieben sind.

Zur Regelung der mikrobiologischen Stichprobenuntersuchungen sind das Probenahmeverfahren, der Stichprobenumfang und das mikrobiologische Untersuchungsverfahren festzulegen.

Bei der Festlegung der Untersuchungsreihe und der Untersuchungsmethoden ist der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses vom 10. Juni 1994 Rechnung zu tragen.

Die mikrobiologischen Untersuchungen brauchen nicht vorgeschrieben zu werden für Schlachtgefluegel aus einem Betrieb, für den ein Programm gilt, das als ein dem von Finnland und Schweden durchgeführten Programm gleichwertiges Programm anerkannt wurde.

Gemäß Artikel 10b Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG tragen die in dieser Entscheidung vorgesehenen Regelungen dem von Finnland und Schweden vorgelegten und durchgeführten operationellen Programm Rechnung -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 10b der Richtlinie 90/539/EWG unterliegen Schlachtgefluegelsendungen, die für Finnland und Schweden bestimmt sind, den Vorschriften der Artikel 2 und 3.

Artikel 2

Der in Artikel 10b der Richtlinie 90/539/EWG vorgesehene mikrobiologische Salmonellentest wird gemäß Anhang A durchgeführt.

Artikel 3

(1) Für Finnland und Schweden bestimmte Sendungen Schlachtgefluegel führen die Bescheinigung gemäß Anhang B mit.

(2) Die Bescheinigung gemäß Absatz 1 kann

- entweder der Bescheinigung nach Muster 5 des Anhangs IV der Richtlinie 90/539/EWG beigefügt

- oder in diese Bescheinigung einbezogen werden.

Artikel 4

Der Rat überprüft diese Entscheidung vor dem 1. Juli 1998 auf Vorschlag der Kommission; dieser Vorschlag erfolgt aufgrund eines Berichts, der anhand der Ergebnisse der von Finnland und Schweden durchgeführten operationellen Programme erstellt wird, und der bei der Anwendung der vorliegenden Entscheidung gesammelten Erfahrungen.

Artikel 5

Diese Entscheidung gilt ab 1. Juli 1995.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juni 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Ph. VASSEUR

(1) ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6. Richtlinie zuletzt geändert durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS (ABl. Nr. L 1 vom 1. 1. 1995, S. 1).

ANHANG A

1. Stichprobenverfahren

Die Stichproben sind der Herde während der letzten 14 Tage vor der Schlachtung zu entnehmen. Die zu entnehmenden Proben setzen sich zusammen aus Kotproben, die aus getrennten Proben von frischem Kot zusammengesetzt werden, wobei jede Probe nicht weniger als 1 g wiegen darf. Die Proben sind stichprobenartig an verschiedenen Stellen des Gebäudes zu entnehmen, in dem die Vögel gehalten werden. Haben die Vögel in einem gegebenen Betrieb Zugang zu mehr als einem Gebäude, so sind Proben von jeder Gruppe von Gebäuden des Betriebs zu entnehmen, in denen Vögel gehalten werden.

2. Stichprobenumfang

Die Zahl der getrennten Kotproben, die zu entnehmen sind, um eine Sammelprobe zusammenzustellen, wird wie folgt festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Mikrobiologische Verfahren zur Untersuchung der Proben

Die mikrobiologische Untersuchung der Proben auf Salmonellen erfolgt nach dem Standardverfahren der internationalen Normenorganisation - ISO 6579:1993. Der Rat kann jedoch auf Vorschlag der Kommission von Fall zu Fall Verfahren zulassen, die gleichwertige Garantien bieten.

ANHANG B

BESCHEINIGUNG

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

Der unterzeichnete amtliche Tierarzt bescheinigt, daß das Schlachtgefluegel gemäß den Bestimmungen der Entscheidung 95/410/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Regeln für den im Herkunftsbetrieb durchzuführenden mikrobiologischen Stichprobentest an Schlachtgefluegel, das für Finnland und Schweden bestimmt ist (1), mit Negativbefund untersucht worden ist. Ausgestellt in . ,am Amtssiegel . . Unterschrift . Name (in Großbuchstaben) . Qualifikation des Unterzeichneten (1) ABl. Nr. L 243 vom 11. 10. 1995, S. 25.>

ENDE EINES SCHAUBILD>