31995D0174

95/174/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. März 1995 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit Ursprung in Peru

Amtsblatt Nr. L 116 vom 23/05/1995 S. 0047 - 0051


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. März 1995 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit Ursprung in Peru (Text von Bedeutung für den EWR) (95/174/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß den peruanischen Rechtsvorschriften obliegt es dem "Ministerio de Salud, Dirección General de Salud Ambiental", (DIGESA), die Hygienekontrollen bei lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken durchzuführen und die Einhaltung der Hygiene- und Gesundheitsvorschriften bei ihrer Erzeugung zu überwachen. Gemäß denselben Rechtsvorschriften ist DIGESA befugt, die Ernte von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken bestimmter Gebiete zu erlauben oder zu untersagen.

DIGESA mit seinen Laboratorien ist entsprechend ausgerüstet, um die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften in Peru wirksam überprüfen zu können.

Die zuständigen peruanischen Behörden sind in der Lage, der Kommission regelmäßig und schnell Angaben über das Vorkommen von toxinhaltigem Plankton in den Erzeugungsgebieten zu übermitteln.

Die zuständigen peruanischen Behörden haben amtlich Garantien hinsichtlich der Einhaltung der Regeln von Kapitel V des Anhangs der Richtlinie 91/492/EWG und den Anforderungen hinsichtlich der Einstufung der Erzeugungs- und Umsetzgebiete, der Zulassung der Versand- oder Reinigungszentren sowie der Gesundheitskontrollen und Produktionsüberwachung gegeben, die den Anforderungen der Richtlinie gleichwertig sind. Die Gemeinschaft wird insbesondere über jede mögliche Änderung der Erzeugungsgebiete unterrichtet.

Peru kann in das Verzeichnis der Drittländer aufgenommen werden, welche die Bedingungen der Gleichwertigkeit gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a) der Richtlinie 91/492/EWG erfuellen.

Die Einzelheiten der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer i) der Richtlinie 91/492/EWG müssen die Feststellung eines Bescheinigungsmusters, die Sprache, in der die Bescheinigung mindestens erstellt werden muß, sowie die Amtsbezeichnung des Unterzeichneten, und den Aufdruck zur Kennzeichnung der Genußtauglichkeit umfassen, mit dem die Einzelverpackungen versehen sein müssen.

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe b) Ziffer ii) der Richtlinie 91/492/EWG müssen die Erzeugungsgebiete abgegrenzt werden, aus denen Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken geerntet und in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen.

Gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c) der Richtlinie 91/492/EWG ist ein Verzeichnis der Betriebe zu erstellen, aus denen Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken eingeführt werden dürfen. Diese Betriebe können in das Verzeichnis nur aufgenommen werden, wenn sie von den zuständigen Behörden Perus amtlich zugelassen sind. Die zuständigen Behörden Perus müssen sich daher vergewissern, daß die diesbezüglichen Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 3 Buchstabe c) der Richtlinie 91/492/EWG eingehalten werden.

Die Sonderbedingungen für die Einfuhr gelten unbeschadet der Entscheidungen, die in Anwendung der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (2), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, getroffen werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das "Ministerio de Salud, Dirección de Salud Ambiental", (DIGESA) ist die zuständige Stelle Perus, die befugt ist, die Übereinstimmung der lebenden Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken mit den Anforderungen der Richtlinie 91/492/EWG zu überprüfen und zu bescheinigen.

Artikel 2

Die zum Verzehr bestimmten lebenden Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken mit Ursprung in Peru müssen folgende Bedingungen erfuellen:

1. Jeder Sendung muß das Original einer Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang A beigefügt sein, das numeriert, ordnungsgemäß ausgefuellt, mit dem Datum versehen und unterzeichnet ist und aus einem einzigen Blatt besteht.

2. Die Sendungen müssen aus den in Anhang B aufgeführten zugelassenen Erzeugungsgebieten stammen.

3. Sie müssen in einem in dem Verzeichnis von Anhang C aufgeführten zugelassenen Versand- oder Reinigungszentrum in versiegelte Behältnisse verpackt worden sein.

4. Jede Verpackung muß mit einem unverwischbaren Aufdruck zur Kennzeichnung der Genußtauglichkeit versehen sein, der mindestens folgende Angaben enthält:

- Versandland: PERU,

- Art (allgemein übliche und wissenschaftliche Bezeichnung),

- Identifizierung des Erzeugungsgebiets und des Versandzentrums anhand der Zulassungsnummer,

- Verpackungsdatum, wobei zumindest der Tag und der Monat anzugeben sind.

Artikel 3

(1) Die Bescheinigung gemäß Artikel 2 Nummer 1 muß mindestens in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt werden, in dem die Kontrolle erfolgt.

(2) Die Bescheinigung muß den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Tierarztes der DIGESA sowie das Amtssiegel der DIGESA in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung unterscheidet.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. März 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1.