31995D0034

95/34/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Februar 1995 zur Änderung der Entscheidung 94/324/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Indonesien (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 044 vom 28/02/1995 S. 0067 - 0071


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Februar 1995 zur Änderung der Entscheidung 94/324/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Indonesien (Text von Bedeutung für den EWR) (95/34/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Verzeichnis der von Indonesien zur Einfuhr von Erzeugnissen von Fischerei und Aquakultur in die Gemeinschaft zugelassenen Betriebe und Fabrikschiffe ist mit der Entscheidung 94/324/EG der Kommission (2) erstellt worden. Dieses Verzeichnis kann nach Übermittlung eines neuen Verzeichnisses durch die zuständige Behörde in Indonesien geändert werden.

Die zuständige Behörde in Indonesien hat ein neues Verzeichnis übermittelt, in dem 49 Betriebe hinzugefügt, 22 Betriebe gestrichen und die Informationen von 39 Betrieben geändert werden.

Das Verzeichnis der zugelassenen Betriebe ist entsprechend zu ändern.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen dem mit der Entscheidung 90/13/EWG der Kommission (3) eingeführten Verfahren -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang B der Entscheidung 94/324/EG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Februar 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 15.

(2) ABl. Nr. L 145 vom 10. 6. 1994, S. 23.

(3) ABl. Nr. L 8 vom 11. 1. 1990, S. 70.

ANHANG

"ANHANG B

Verzeichnis der zugelassenen Betriebe

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>