31994R2264

VERORDNUNG (EG) Nr. 2264/94 DER KOMMISSION vom 20. September 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2604/90 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1200/90 des Rates zur Sanierung der gemeinschaftlichen Apfelerzeugung

Amtsblatt Nr. L 246 vom 21/09/1994 S. 0002 - 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 61 S. 0061
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 61 S. 0061


VERORDNUNG (EG) Nr. 2264/94 DER KOMMISSION vom 20. September 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2604/90 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1200/90 des Rates zur Sanierung der gemeinschaftlichen Apfelerzeugung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1200/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Sanierung der gemeinschaftlichen Apfelerzeugung (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1890/94 (2), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 1200/90 können im Wirtschaftsjahr 1994/95 auch Teile von Apfelbaumpflanzungen gerodet werden. Die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2604/90 der Kommission (3) erlassenen Durchführungsvorschriften sind daher entsprechend anzupassen. Vor allem ist eine höhere Prämie für den Fall festzusetzen, daß die gesamte Apfelbaumfläche gerodet wird.

Die Mitgliedstaaten können aus den in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1200/90 genannten Gründen beschließen, diese Verordnung auf bestimmten Teilen oder der Gesamtheit ihres Hoheitsgebiets nicht anzuwenden. Es empfiehlt sich daher vorzuschreiben, daß die betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission davon unterrichten müssen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2604/90 ist entsprechend anzupassen, um den gesammelten Erfahrungen Rechnung zu tragen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2604/90 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die Rodungsprämie wird für die Rodung von Obstbaumpflanzungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1200/90 mit einer Fläche von mindestens 1 ha in Form einer oder mehrerer Parzellen gewährt. Bei teilweiser Rodung während des Wirtschaftsjahres 1994/95 wird diese Prämie für die Rodung einer Fläche von mindestens 1 ha gewährt.";

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Rodung muß ganze Parzellen und, falls dies zur Einhaltung von Absatz 2 Satz 2 erforderlich ist, einen zusammenhängenden Teil einer Parzelle betreffen."

2. Dem Artikel 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Bei der Rodung der gesamten Apfelbaumpflanzung wird dieser Betrag für das Wirtschaftsjahr 1994/95 auf 5 000 ECU/ha festgesetzt."

3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Im ersten Unterabsatz werden die Worte "spätestens am 1. Dezember 1992" durch die Worte "spätestens am 1. Dezember 1994" ersetzt.

b) Der zweite Unterabsatz erhält folgende Fassung:

"Dem Antrag sind beizufügen:

- eine Verpflichtungserklärung des Antragstellers, 15 Jahre lang keine Apfelbäume auf den Rodungsflächen seines Betriebs anzupflanzen und die mit Apfelbäumen bepflanzten Flächen seines Betriebs nicht auszudehnen,

- nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften die Zustimmungserklärung des bzw. der Eigentümer der mit Apfelbäumen bepflanzten Parzellen, die als Verpflichtungserklärung des bzw. der Eigentümer gilt, im Falle des Verkaufs, der Verpachtung oder jeder anderen Abtretung der vorgenannten Parzellen dafür zu sorgen, daß der neue Betriebsinhaber die Verpflichtungen gemäß dem ersten Gedankenstrich für den in demselben Gedankenstrich genannten Zeitraum übernimmt."

4. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Das Datum "30. Juni" wird durch das Datum "31. Juli" ersetzt;

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Mitgliedstaaten, die von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1200/90 Gebrauch machen, unterrichten davon unverzueglich die Kommission und geben ihr die betreffenden Teile ihres Hoheitsgebiets sowie die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften an."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. September 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 63.

(2) ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 41.

(3) ABl. Nr. L 245 vom 8. 9. 1990, S. 23.