31994R2193

Verordnung (EG) Nr. 2193/94 der Kommission vom 8. September 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 235 vom 09/09/1994 S. 0006 - 0035
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 13 S. 0009
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 13 S. 0009


VERORDNUNG (EG) Nr. 2193/94 DER KOMMISSION vom 8. September 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 249,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Sinne der Gleichbehandlung der Beteiligten muß in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1500/94 (3), klargestellt werden, daß die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in bestimmten Fällen nach einer vorübergehenden Verwahrung erfolgen kann, auch wenn diese Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Anschreibeverfahren vorgenommen wird. Dabei muß klar zwischen den verschiedenen Fällen, die eintreten können, unterschieden werden. Die mit dem Anschreibeverfahren einhergehenden Verpflichtungen sind diesen verschiedenen Möglichkeiten anzupassen.

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 enthält Vorschriften betreffend den Sichtvermerk und die Bestimmung der verschiedenen Exemplare des Frachtbriefs CIM bei der Einfuhr von mit der Eisenbahn beförderten Waren aus Drittländern.

Diese Vorschriften sind dahin gehend zu ändern, daß auch der Fall erfasst wird, in dem diese Waren unterwegs in ein Zollverfahren überführt und bis zum Bestimmungsbahnhof mit dem ursprünglichen Frachtbrief CIM befördert werden.

Es ist daran zu erinnern, welche Nämlichkeitsmittel im Rahmen des Verfahrens der aktiven Veredelung vorgesehen sind, und darauf hinzuweisen, daß durch eine Dokumentenkontrolle sichergestellt werden kann, daß die Veredelungserzeugnisse aus Einfuhrwaren hergestellt worden sind.

Nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für die aktive Veredelung, die im Hinblick darauf konzipiert wurden, die Einzelaspekte des Systems weitestmöglich zu dezentralisieren, wird u.a. eine Bewilligung nur erteilt, wenn wesentliche Interessen von Herstellern in der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt werden (wirtschaftliche Voraussetzungen). Verschiedene Situationen sind vorgesehen, in denen diese wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfuellt gelten. Auch wenn sie aus der Sicht der Zollbehörden als erfuellt gelten, kann die Inanspruchnahme des Verfahrens der aktiven Veredelung unter bestimmten Umständen die Wettbewerbsposition der Gemeinschaftshersteller in der Praxis beeinträchtigen.

Es sind Bestimmungen zu erlassen, welche die Beachtung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gewährleisten, wenn Bewilligungsanträge gestellt werden, so daß ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den Interessen der Gemeinschaftshersteller einerseits und der gemeinschaftlichen Verarbeitungsindustrie andererseits gefunden werden kann. Im Hinblick darauf ist eine Pflicht zur Konsultation vorzusehen.

Zur Vereinfachung der Anwendung des Verfahrens müssen die Wertgrenzen, bis zu denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfuellt gelten, erhöht werden. Ausserdem muß Anhang 75 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 zur Berücksichtigung der jeweiligen Empfindlichkeit der Wirtschaftssektoren angepasst werden.

Aus wirtschaftlichen Gründen empfiehlt es sich, besondere Regelungen für Vorgänge der aktiven Veredelung im Bereich der Herstellung von Teigwaren einzufügen.

Für Kontrollzwecke, und um die Vorteile des Binnenmarkts für Vorgänge der aktiven Veredelung im Rahmen einer einzigen Bewilligung gemäß Artikel 556 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ganz auszuschöpfen, empfiehlt es sich, ein Dokument vorzusehen, wenn die Einfuhr der Einfuhrwaren vor der Ausfuhr der aus Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse erfolgt.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, daß die Verwendung des betreffenden Auskunftsblatts nur dann verbindlich vorgeschrieben ist, wenn vor der Erteilung der Bewilligung kein anderes befriedigendes Kontrollverfahren im Rahmen des Konsultationsverfahrens einvernehmlich festgelegt wurde.

Die Fristen, in denen eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen vorgeschrieben ist, müssen präzisiert werden.

Aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften können sowohl Einfuhrwaren als auch Veredelungserzeugnisse, die sich im Verfahren der aktiven Verdelung befinden, einer besonderen Verwendung zugeführt werden.

Die Waren und Erzeugnisse der Zivilluftfahrtindustrie, die in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführt werden, sind aufgrund ihrer Beschaffenheit sowie der Zahl der Sendungen eine Besonderheit; hinzu kommt, daß andere Einfuhrregelungen bereits durch weitgehende Vereinfachungen geprägt sind und daß die Wirtschaftsdaten des internationalen Wettbewerbs in diesem Sektor es erforderlich machen, die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung durch die Gemeinschaftshersteller zu senken, ohne daß diese Erleichterung zu Mißbrauch oder Unregelmässigkeiten führt.

Deshalb sind hinsichtlich der Beendigung des Verfahrens aus praktischen Gründen Vereinfachungen zu schaffen, wobei bestimmte Voraussetzungen erfuellt sein müssen.

Insbesondere kann vorgesehen werden, daß das Verfahren der aktiven Veredelung mit der ersten Verwendung der betreffenden Waren oder Erzeugnisse als beendet gilt, sofern anhand der Geschäftsbuchhaltung des Verfahrensinhabers zuverlässig festzustellen ist, daß das Verfahren in Anspruch genommen und ordnungsgemäß durchgeführt wird.

Dabei ist zu berücksichtigen, daß in diesem Wirtschaftszweig eine Geschäftsbuchhaltung üblich ist, aus der die Verbindung zwischen den in dem Verfahren befindlichen Waren und den Erzeugnissen, durch die dieses Verfahren beendet wird, ersichtlich ist.

Es ist notwendig, Gemeinschaftswaren bei einem direkten Verbringen aus dem Zollgebiet durch eine Freizone systematisch zu gestellen und anzumelden, um zu verhindern, daß Ausfuhrkontrollmaßnahmen für empfindliche Waren umgangen werden.

Die Vorschriften über die Ausfuhr von Gemeinschaftswaren sollten auch auf Waren Anwendung finden, die durch eine Freizone exportiert werden.

Eine systematische Gestellung und Anmeldung von Nichtgemeinschaftswaren, die nicht entladen oder lediglich in einer Freizone umgeladen wurden, ist nicht notwendig.

Die Verschiebung des Zeitpunkts, zu dem die Benutzung des Feldes Nr. 26 des Einheitspapiers obligatorisch wird, auf den 1. Januar 1996 würde es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Maßnahme in befriedigenderer Weise durchzuführen, insbesondere im Hinblick darauf, daß die Zollcomputersysteme entsprechend angepasst werden müssen.

Die Benutzung des Feldes Nr. 26 sollte den Mitgliedstaaten weiterhin freigestellt sein beim Versandverfahren, bei der Überführung von Waren in ein Zollagerverfahren und bei der Wiederausfuhr von in ein Zollagerverfahren übergeführten Waren.

Aus praktischen Erwägungen erscheint es angezeigt, die Antragsformulare sowie die Genehmigungsformulare für die aktive Veredelung anzupassen.

Bestimmte Ausbeutesätze sind zur Berücksichtigung der technischen Leistungssteigerungen an die Koeffizienten anzupassen, die der Berechnung der Ausfuhrerstattungen bei Verarbeitung von gleichartigen Gemeinschaftswaren zugrunde gelegt werden.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wurde eine Liste der Waren erlassen, für die das Umwandlungsverfahren in Anspruch genommen werden kann. Aus wirtschaftlichen Gründen ist der Liste in Anhang 87 ein neuer Punkt 14 hinzuzufügen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 266 wird wie folgt geändert:

- Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Damit sich die Zollbehörden von der Ordnungsmässigkeit der Vorgänge überzeugen können, hat der Inhaber der in Artikel 263 genannten Bewilligung

a) in Fällen nach Artikel 263 erster und dritter Gedankenstrich

i) bei Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr unmittelbar nach dem Eintreffen der Waren an dem dazu bezeichneten Ort

- den zuständigen Zollbehörden in der Form und nach den Modalitäten, die von ihnen vorgeschrieben worden sind, das Eintreffen der Waren mitzuteilen, um deren Überlassung zu erlangen, und

- die Waren in seiner Buchführung anzuschreiben;

ii) bei Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr nach vorübergehender Verwahrung im Sinne des Artikels 50 des Zollkodex am selben Ort vor Ablauf der nach Artikel 49 des Zollkodex festgelegten Frist

- den zuständigen Zollbehörden in der Form und nach den Modalitäten, die von ihnen vorgeschrieben worden sind, seine Absicht zur Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mitzuteilen, um deren Überlassung zu erlangen, und

- die Waren in seiner Buchführung anzuschreiben;

b) in Fällen nach Artikel 263 zweiter Gedankenstrich

- den zuständigen Zollbehörden in der Form und nach den Modalitäten, die von ihnen vorgeschrieben worden sind, seine Absicht zur Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr mitzuteilen, um deren Überlassung zu erlangen, und

- die Waren in seiner Buchführung anzuschreiben;

schließt sich die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an ein Zollagerverfahren des Lagertyps D an, so ist die Mitteilung nach dem ersten Gedankenstrich nicht erforderlich;

c) in Fällen nach Artikel 263 vierter Gedankenstrich unmittelbar nach dem Eintreffen der Waren an dem dazu bezeichneten Ort

- die Waren in seiner Buchführung anzuschreiben;

d) den Zollbehörden vom Zeitpunkt der Anschreibung gemäß den Buchstaben a), b) und c) sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu halten, von deren Vorlage gegebenenfalls die Anwendung der Vorschriften über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr abhängig ist."

- Absatz 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) dem Bewilligungsinhaber gestatten, die Mitteilung gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) bereits dann zu machen, wenn das Eintreffen der Waren unmittelbar bevorsteht;".

- Folgender Absatz wird angefügt:

"(3) Die Anschreibung in der Buchführung gemäß Absatz 1 Buchstaben a), b), und c) kann durch jede andere von den Zollbehörden vorgesehene Förmlichkeit ersetzt werden, die die gleiche Gewähr bietet. Sie muß das Anschreibedatum und die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit notwendigen Angaben enthalten."

2. In Artikel 423 wird Absatz 2 durch folgenden Text ersetzt:

"(2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Bestimmungsbahnhof liegt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle. Bei der Bestimmungsstelle sind die in Artikel 421 vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfuellen.

(3) Werden die Waren bei einem Zwischenbahnhof in den zollrechtlich freien Verkehr oder ein anderes Zollverfahren übergeführt, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk dieser Bahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungsstelle. Diese Zollstelle versieht die Exemplare Nrn. 2 und 3 sowie eine von der Eisenbahngesellschaft vorzulegende zusätzliche Kopie des Exemplars Nr. 3 mit einem Sichtvermerk und bringt auf diesen Exemplaren einen der folgenden Vermerke an:

- Despachado de aduana,

- Toldbehandlet,

- Verzollt,

- Ektelonismeno,

- Cleared,

- Dédouané,

- Sdoganato,

- Vrijgemaakt,

- Desalfandegado.

Diese Zollstelle gibt der Eisenbahngesellschaft die Exemplare Nrn. 2 und 3 unverzueglich zurück, nachdem sie sie mit einem Sichtvermerk versehen hat, und behält eine zusätzliche Kopie des Exemplars Nr. 3.

(4) Das Verfahren nach Absatz 3 findet keine Anwendung auf Produkte, die nach Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates (4)() Verbrauchsteuern unterliegen.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 können die für den Bestimmungsbahnhof zuständigen Zollbehörden die auf den Exemplaren Nrn. 2 und 3 angebrachten Vermerke durch die für den Zwischenbahnhof zuständigen Zollbehörden nachprüfen lassen.

"

3. Dem Artikel 551 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Zur Durchführung des Artikels 117 Buchstabe b) des Zollkodex legen die Zollbehörden fest, auf welche Weise nachgewiesen werden kann, daß die Einfuhrwaren in den Veredelungserzeugnissen enthalten sind oder daß die Voraussetzungen für die ordnungsgemässe Abwicklung der Vorgänge im Rahmen des Ersatzes durch äquivalente Waren erfuellt sind.

Dazu sehen die Zollbehörden je nach Sachlage insbesondere folgendes vor:

a) die Angabe oder Beschreibung der besonderen Kennzeichen oder der Fertigungsnummern,

b) das Anbringen von Plomben, Siegeln, Stempelabdrücken oder anderen Einzelkennzeichen,

c) die Entnahme von Mustern oder Proben oder die Vorlage von Abbildungen oder technischen Beschreibungen,

d) Analysen,

e) die Prüfung der Aufzeichnungen oder sonstigen Belege für den beabsichtigten Veredelungsvorgang, aus denen eindeutig hervorgeht, daß die Herstellung der Veredelungserzeugnisse aus Einfuhrwaren erfolgt ist."

4. Artikel 552 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

- Der Eingangssatz wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Unbeschadet des Artikels 553 Absatz 4 gelten die wirtschaftlichen Voraussetzungen im Sinne des Artikels 117 Buchstabe c) des Zollkodex in folgenden Fällen als erfuellt:".

- Buchstabe a) Ziffer v) wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"v) Veredelungsvorgänge an Waren, deren Wert je Warenart nach dem achtstelligen KN-Code, die im Rahmen einer Bewilligung eingeführt werden soll, je Antragsteller und Kalenderjahr 300 000 ECU nicht überschreitet, unabhängig davon, wie viele Veredeler an dem Veredelungsvorgang beteiligt sind.

Bei den Waren oder Erzeugnissen, die in der Liste in Anhang 75 aufgeführt sind, wird dieser Wert jedoch auf 150 000 ECU festgesetzt.

Der Wert ist der Zollwert der Waren, der anhand der zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannten Grundlagen und vorgelegten Unterlagen geschätzt wird.

Diese Ziffer kann für eine bestimmte Einfuhrware nach dem Ausschußverfahren ausgesetzt werden (Code 6400);".

- Dem Buchstaben a) wird folgende Ziffer angefügt:

"vi) Umwandlung von Hartweizen des KN-Codes 1001 10 90 zu Teigwaren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 (Code 6203)."

5. Dem Artikel 553 wird folgender Absatz angefügt:

"(4) Sind die Zollbehörden oder die Kommission aufgrund von Tatsachen der Auffassung, daß trotz des Vorliegens eines der Fälle nach Artikel 552 Absatz 1 die Inanspruchnahme des Verfahrens wesentliche Interessen der Hersteller der Gemeinschaft beeinträchtigen würde, so ist folgendes Verfahren anwendbar:

Die Zollbehörden übermitteln der Kommission unverzueglich den Bewilligungsantrag und die dazugehörigen Unterlagen.

Die Kommission bestätigt dem Mitgliedstaat sofort den Eingang der Konsultationsunterlagen und informiert die übrigen Mitgliedstaaten.

Bei Erteilung einer erneuten Bewilligung oder bei Erneuerung einer bereits bestehenden Bewilligung für Waren derselben Art wie diejenigen, für die die Konsultation eingeleitet wurde, wird der Antragsteller von den Zollbehörden über die Konsultation und ihre möglichen Ergebnisse informiert.

Kommt die Kommission aufgrund ihrer Prüfung zu dem Ergebnis, daß in dem ihr zur Beurteilung vorgelegten Fall die Inanspruchnahme des Verfahrens wesentliche Interessen der Hersteller der Gemeinschaft beeinträchtigen könnte, so übermittelt sie dem Ausschuß für den Zollkodex unverzueglich den Entwurf einer Entscheidung. Der Ausschuß beschließt nach dem Verfahren von Artikel 249 des Zollkodex.

Die Entscheidung wird den Mitgliedstaaten notifiziert. Diese berücksichtigen sie im Rahmen neuer Bewilligungsverfahren. Falls die Entscheidung der Kommission bereits erteilte Bewilligungen betrifft, für die die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr als erfuellt gelten, finden die Artikel 8, 9 und 10 des Zollkodex Anwendung."

6. Dem Artikel 556 werden folgende Absätze angefügt:

"(4) Sind vor der Erteilung einer in Absatz 2 genannten einzigen Bewilligung zwischen den Zollbehörden im Konsultationsverfahren gemäß Artikel 556 Absatz 2 keine anderen befriedigenden Kontrollverfahren einvernehmlich festgelegt worden, so ist das Auskunftsblatt INF 9 zu verwenden, dessen Vordruck dem Muster und den Vorschriften in Anhang 75a entspricht, wenn die Einfuhr der Einfuhrwaren vor der Ausfuhr der aus Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse erfolgt.

(5) Das Auskunftsblatt INF 9 besteht aus einem Original und drei Durchschriften, die der Zollstelle, bei der die Förmlichkeiten zur Überführung in das Verfahren erfuellt werden, zusammen vorzulegen sind.

Es wird für die Mengen von Veredelungserzeugnissen ausgestellt, die den Mengen der in das Verfahren übergeführten Einfuhrwaren entsprechen. Sind Ausfuhren in Teilsendungen vorgesehen, so können mehrere Auskunftsblätter INF 9 ausgestellt werden.

(6) Artikel 601 Absatz 3 gilt sinngemäß.

(7) Bei der Vorlage der Anmeldung für die Einfuhrwaren bei der Zollstelle, bei der die Förmlichkeiten für die Überführung in das Verfahren erfuellt werden, ist das Auskunftsblatt INF 9 vorzulegen.

Nimmt die Zollstelle für die Überführung in das Verfahren die Anmeldung an, so bescheinigt sie dies im Feld 9 des Auskunftsblatts INF 9, sendet die Durchschrift Nr. 1 an die Überwachungszollstelle und gibt dem Anmelder das Original und die übrigen Durchschriften zurück.

(8) Der Ausfuhranmeldung für die aus Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse sind das Original und die Durchschriften Nrn. 2 und 3 des Auskunftsblatts INF 9 beizufügen.

Die Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens vermerkt im Fall der Annahme der Ausfuhranmeldung die Mengen der ausgeführten Veredelungserzeugnisse sowie das Datum der Annahme der betreffenden Zollanmeldung. Sie schickt unverzueglich die Durchschrift Nr. 3 an die Überwachungszollstelle, gibt das Original dem Anmelder zurück und behält die Durchschrift Nr. 2."

7. Artikel 558 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Geltungsdauer der Bewilligung wird von den Zollbehörden je nach den wirtschaftlichen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse des Antragstellers festgesetzt.

Überschreitet diese Geltungsdauer zwei Jahre, so werden die Voraussetzungen, aufgrund deren die Bewilligung erteilt worden ist, in regelmässigen Abständen, die in der Bewilligung festgesetzt sind, überprüft. Diese Abstände dürfen 24 Monate nicht überschreiten."

8. Dem Artikel 577 Absatz 2 Buchstabe d) wird folgender Text angefügt:

"Die Überwachungszollstelle lässt die Beendigung der aktiven Veredelung zu, sobald die Waren oder Erzeugnisse der Zivilluftfahrtindustrie erstmalig der genannten Verwendung zugeführt werden und sofern aus der }Buchführung aktiver Veredelung' des Bewilligungsinhabers zuverlässig hervorgeht, daß das Verfahren in Anspruch genommen und ordnungsgemäß durchgeführt wird."

9. Artikel 580 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Unbeschadet des Artikels 609 können die unveredelten Waren oder die Hauptveredelungserzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, wenn der Beteiligte nicht in der Lage ist, diese Veredelungserzeugnisse oder unveredelten Waren einer zollrechtlichen Bestimmung, nach der sie keinen Einfuhrabgaben unterliegen, zuzuführen, und er die Ausgleichszinsen gemäß Artikel 589 Absatz 1 zahlt."

10. Artikel 603 erhält folgende Fassung:

"Artikel 603

(1) Die Angabe der Zollstelle, bei der die Förmlichkeiten für die Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren zu erfuellen sind, kann von der Überwachungszollstelle oder von der Zollstelle, bei der die Förmlichkeiten der Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren tatsächlich erfuellt werden, geändert werden; diese teilt der Überwachungszollstelle die Änderung mit.

(2) Bei Veredelungsvorgängen gemäß Artikel 552 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer vi) kann die in Feld 2 des Auskunftsblatts INF 5 vorgesehene Angabe des zur Überführung der Einfuhrwaren in das Verfahren befugten Einführers nach der Vorlage des Auskunftsblatts INF 5 bei der Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung abgegeben wird, erfolgen. In diesem Fall wird die besagte Angabe vor der Abgabe der Zollanmeldung der Einfuhrwaren zur Überführung in das Verfahren auf dem Original und den Durchschriften Nrn. 2 und 3 des Auskunftsblatts INF 5 gemacht."

11. Artikel 648 Absatz 1 Buchstabe a) erster Unterabsatz erhält folgende Fassung:

"a) die in Anhang 85 aufgeführten Auskünfte für jede Bewilligung, wenn der Wert der Einfuhren je Veredeler und Kalenderjahr die in Artikel 552 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer v) festgesetzten Grenzen überschreitet; eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die Bewilligung der aktiven Veredelung aufgrund von wirtschaftlichen Voraussetzungen erteilt wurde, die mit folgenden Codes bezeichnet sind: 6106, 6107, 6201, 6202, 6203, 6301, 6302, 6303, 7004, 7005 und 7006."

12. Artikel 820 erhält folgende Fassung:

"Artikel 820

Der Ausgang der Waren aus den für die Ausübung der Tätigkeit benutzten Orten bzw. Räumlichkeiten ist unverzueglich in den Bestandsaufzeichnungen nach Artikel 807 zu vermerken."

13. Artikel 821 erhält folgende Fassung:

"Artikel 821

Im Fall der Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren, die nicht ausgeladen werden, oder der Umladung im Sinne von Artikel 176 Absatz 2 des Zollkodex ist die in Artikel 182 Absatz 3 des Zollkodex genannte Mitteilung nicht nötig."

14. Artikel 822 wird gestrichen.

15. Artikel 835 Absatz 1 zweiter Unterabsatz wird gestrichen.

16. Anhang 37 wird durch den Anhang 1 dieser Verordnung geändert.

17. In Anhang 67/B wird das Muster des Antragsformulars durch das Muster des Formulars in Anhang 2 zu dieser Verordnung ersetzt, und die Seite 2 betreffend die wirtschaftliche Begründung erhält die in Anhang 3 dieser Verordnung vorgesehene Fassung.

18. In Anhang 68/B wird das Muster der Bewilligung durch das Muster des Formulars in Anhang 4 dieser Verordnung ersetzt.

19. Anhang 75 erhält die Fassung des Anhangs 5 dieser Verordnung.

20. Anhang 6 dieser Verordnung wird als Anhang 75a eingefügt.

21. Anhang 77 erhält die Fassung des Anhangs 7 dieser Verordnung.

22. Anhang 78 Punkt 2 erhält folgende Fassung:

"2. Weizen

Der Ersatz durch äquivalente Waren ist nicht zulässig zwischen in der Gemeinschaft geerntetem Weichweizen des KN-Codes 1001 90 99 sowie in der Gemeinschaft geerntetem Hartweizen des KN-Codes 1001 10 90 einerseits und in einem Drittland geerntetem Einfuhrweizen derselben KN-Codes andererseits.

Jedoch

- kann die Kommission nach Anhörung einer im Rahmen des Ausschusses für den Zollkodex, Bereich Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung, zusammentretenden Sachverständigengruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten Ausnahmen von dem für die obengenannten Erzeugnisse geltenden Verbot des Ersatzes durch äquivalente Waren festlegen;

- ist ein Ersatz durch äquivalente Waren zwischen Hartweizen des KN-Codes 1001 10 90 gemäß Artikel 9 des Vertrags und Einfuhrweizen desselben KN-Codes zulässig, sofern er der Herstellung von Teigwaren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 dient."

23. In Anhang 87 wird folgender Punkt 14 hinzugefügt:

"" ID="1"> "14> ID="2">Gasöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,2 GHT des KN-Codes 2710 00 69> ID="3">Vermischen der Waren in Spalte 1 sowie Vermischen der ein und/oder der anderen Ware mit Gasöl des KN-Codes 2710 00 69 mit einem Schwefelgehalt von 0,2 GHT oder weniger zum Erhalt eines Gasöls des KN-Codes 2710 00 69 mit einem Schwefelgehalt von 0,2 GHT oder weniger""> ID="2">Kerosin des KN-Codes 2710 00 55">

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. September 1994

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 162 vom 30. 6. 1994, S. 1.

(4)() ABl. Nr. L 76 vom 23. 3. 1992, S. 1.

ANHANG 1

Anhang 37 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

1. Unter Titel I Buchstabe B Punkt 2 (verlangte Angaben - Minimalliste) wird die Zahl "26" aus der Aufzählung der Felder, die in folgenden Anmeldungen auszufuellen sind, gestrichen:

- c) Anmeldung zum Versand,

- f) aa) Anmeldung zur Überführung in ein Zollager der Typen A, B, C, E und F,

- f) bb) Anmeldung zur Überführung in ein Zollager des Typs D,

- f) Anmeldung zur Überführung von Waren mit Vorfinanzierung in ein Zollager.

2. Unter Titel II Buchstabe A erhalten die Bemerkungen zu Feld Nr. 26 folgende Fassung:

"26. Inländischer Verkehrszweig

Bis zum 31. Dezember 1995 ist die Benutzung dieses Feldes den Mitgliedstaaten freigestellt. Nach diesem Datum wird die Benutzung dieses Feldes für die Mitgliedstaaten obligatorisch.

Dieses Feld ist nicht auszufuellen, wenn die Ausfuhrförmlichkeiten beim Ausgangspunkt der Gemeinschaft erfuellt werden.

Beim gemeinschaftlichen Versandverfahren und bei der Wiederausfuhr von Waren im Zollagerverfahren ist den Mitgliedstaaten die Benutzung dieses Feldes freigestellt.

Anzugeben ist nach dem Gemeinschaftskodex der beim Abgang benutzte Verkehrszweig."

3. Unter Titel II Buchstabe C erhalten die Bemerkungen zu Feld Nr. 26 folgende Fassung:

"26. Inländischer Verkehrszweig

Bis zum 31. Dezember 1995 ist die Benutzung dieses Feldes den Mitgliedstaaten freigestellt. Nach diesem Datum wird die Benutzung dieses Feldes für die Mitgliedstaaten obligatorisch.

Dieses Feld ist nicht auszufuellen, wenn die Einfuhrförmlichkeiten beim Eingangspunkt der Gemeinschaft erfuellt wurden.

Bei der Überführung von Waren in das Zollagerverfahren ist den Mitgliedstaaten die Benutzung dieses Feldes freigestellt.

Anzugeben ist nach dem Gemeinschaftskodex der bei der Ankunft benutzte Verkehrszweig."

ANHANG 2

" ANHANG 67/B

MUSTER DES ANTRAGS AUF BEWILLIGUNG EINES VERFAHRENS DER AKTIVEN VEREDELUNG

Anmerkung: Die folgenden Angaben sind möglichst in der vorgeschriebenen Reihenfolge zu machen. Alle Angaben, die sich auf die Einfuhrwaren oder die Veredelungserzeugnisse beziehen, sind für jede Art von Einfuhrwaren oder Veredelungserzeugnissen zu machen.

1. Name oder Firma und Anschrift:

a) des Antragstellers:

b) des Veredelers:

2. Vorgesehenes Verfahren:

Nichterhebungsverfahren

Verfahren der Zollrückvergütung

2 a. Beantragte Bewilligung:

Handelt es sich um einen:

Neuantrag

Antrag auf Bewilligung einer Anschlußveredelung (Artikel 557)

einzigen Bewilligungsantrag für Vorgänge (Artikel 555 Absatz 2 Buchstabe b))

Antrag auf Erneuerung einer bestehenden Bewilligung

Antrag auf Änderung einer bestehenden Bewilligung

3. Zur Veredelung bestimmte Waren und Begründung des Antrags:

a) handelsübliche und/oder technische Bezeichnung:

b) Angaben über die Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur:

c) voraussichtliche Menge:

d) voraussichtlicher Wert:

e) Handelsqualität:

f) technische Merkmale:

g) Ursprung:

h) wirtschaftliche Voraussetzungen:

4. Veredelungserzeugnisse und vorgesehene Ausfuhr:

a) handelsübliche und/oder technische Bezeichnung:

b) Angaben über die Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur:

c) Hauptveredelungserzeugnisse:

d) vorgesehene Ausfuhr:

5. Besondere Modalitäten:

Ersatz durch äquivalente Waren

Falls ja, bitte die folgenden Felder ausfuellen:

Ersatzwaren:

1) handelsübliche und/oder technische Bezeichnung:

2) Angaben über die Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur:

3) Handelsqualität:

4) technische Merkmale:

5) andere Verarbeitungsstufe: ja/nein

Vorzeitige Ausfuhr (ohne Dreieckverkehr)

Falls ja, bitte angeben:

Einführer, der befugt ist, die Waren in das Verfahren überzuführen:

Dreieckverkehr:

Falls ja, bitte angeben:

Einführer, der befugt ist, die Waren in das Verfahren überzuführen:

6. Ausbeutesatz:

7. Art der Veredelung:

8. Ort der Veredelung:

9. Schätzungsweise erforderliche Frist:

a) für die Durchführung der Veredelung und den Absatz der Veredelungserzeugnisse (Wiederausfuhrfrist):

b) für den Bezug von Nichtgemeinschaftswaren und deren Beförderung in die Gemeinschaft:

10. Vorgesehene Nämlichkeitsmittel:

11. Vorgeschlagene Zollstelle:

a) für die Überwachung:

b) für die Überführung in das Verfahren:

c) für die Beendigung des Verfahrens:

12. Besondere Bestimmungen für die Überwachung:

13. Besondere Bestimmungen über die Transfers:

14. Vereinfachte Verfahren:

15. Vorgesehene Geltungsdauer der Bewilligung:

16. Bezugnahme auf Bewilligungen,

a) die in den letzten drei Jahren für die gleichen Waren erteilt worden sind:

b) die für die zur Veredelung bestimmten Waren erteilt worden sind:

Datum:

Unterschrift:

Hinweise zu den einzelnen Punkten

1. Name oder Firma und Anschrift: Wird der Antrag auf Geschäftspapier des Antragstellers gestellt und enthält dieses bereits alle unter Punkt 1 a) verlangten Angaben, so ist Punkt 1 a) nicht auszufuellen. Punkt 1 b) ist auszufuellen, wenn Antragsteller und Veredeler nicht ein und dieselbe Person sind.

2. Vorgesehenes Verfahren: Beantragtes Verfahren gemäß Artikel 551 bitte ankreuzen.

2a. Beantragte Bewilligung: Zutreffendes bitte ankreuzen.

Bei Erneuerung und/oder Änderung einer Bewilligung die Bezugsnummern angeben und gegebenenfalls die für die Änderung erforderlichen Angaben machen.

3. Zur Veredelung bestimmte Waren und Begründung des Antrags:

a) Handelsübliche und/oder technische Bezeichnung: Diese Angabe muß so klar und genau formuliert sein, daß über den Antrag entschieden und insbesondere darüber befunden werden kann, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfuellt gelten können.

b) Angaben über die Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur: Diese Angaben dienen nur als Hinweis und können sich auf den vierstelligen Code beschränken, wenn der achtstellige Code für die Erteilung der Bewilligung und den ordnungsgemässen Ablauf der Veredelungsvorgänge nicht erforderlich ist. Ist ein Ersatz durch äquivalente Waren geplant, so ist der achtstellige Code anzugeben.

c) Voraussichtliche Menge: Diese Angabe kann entfallen, wenn für die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer der folgenden Codes angegeben ist: 6201, 6301, 6302, 6303, 7004, 7005, 7006, sofern kein Ersatz durch äquivalente Waren geplant ist.

Wird diese Angabe gemacht, so kann sie sich auf einen Einfuhrzeitraum beziehen.

d) Voraussichtlicher Wert: Diese Angabe kann unter denselben Voraussetzungen entfallen wie die Angabe der voraussichtlichen Menge.

Wird diese Angabe gemacht, so ist der anhand der bekannten Grundlagen und vorgelegten Papiere geschätzte Zollwert anzugeben.

e) Handelsqualität

und

f) Technische Merkmale: In jedem Fall anzugeben, wenn die Inanspruchnahme des Ersatzes durch äquivalente Waren mit oder ohne vorzeitige Ausfuhr geplant ist (siehe Punkt 6).

Diese Angaben sind nicht verpflichtend, wenn es sich um Waren des Anhangs 78 handelt.

g) Ursprung: Anzugeben ist das Ursprungsland.

h) Wirtschaftliche Begründung: Mit den im Anhang des Antrags aufgeführten Codes ist anzugeben, aus welchem Grund die wesentlichen Interessen von Herstellern in der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt werden.

4. Veredelungserzeugnisse und vorgesehene Ausfuhr:

a) Handelsübliche und/oder technische Bezeichnung: Für alle hergestellten Veredelungserzeugnisse so auszufuellen, wie für Punkt 3 a) angegeben.

b) Angaben über die Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur: Für alle hergestellten Veredelungserzeugnisse auszufuellen, wie zu Punkt 3 b) angegeben.

c) Hauptveredelungserzeugnisse: Anzugeben ist, welche(s) unter den hergestellten Veredelungserzeugnissen das (die) Hauptveredelungserzeugnis(se) ist (sind).

d) Vorgesehene Ausfuhr: Die Möglichkeiten für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse sind genau anzugeben und zu begründen.

5. Besondere Modalitäten: Zu vermerken ist, ob eine oder mehrere der vorgegebenen Modalitäten beantragt werden; die vorgegebenen Angaben sind gegebenenfalls zu ergänzen.

Falls ein Ersatz durch äquivalente Waren geplant ist, sind der achtstellige KN-Code, die Handelsqualität und die technischen Merkmale der Ersatzwaren anzugeben, damit die Zollbehörde die erforderlichen Vergleiche zwischen den Einfuhrwaren und den Ersatzwaren vornehmen und die sonstigen Angaben für die etwaige Inanspruchnahme des Artikels 570 Absatz 1 entnehmen kann.

Falls ein Dreieckverkehr geplant ist, sind in dem Fall, in dem die Einfuhrwaren bei der Modalität der vorzeitigen Ausfuhr durch eine andere Person als den Bewilligungsinhaber in das Verfahren übergeführt werden, anzugeben:

1) Name oder Firma,

2) Anschrift des Einführers, der befugt ist, die Waren in das Verfahren überzuführen.

6. Ausbeutesatz: Anzugeben ist der voraussichtliche Ausbeutesatz oder ein Vorschlag für die Festsetzung dieses Satzes.

7. Art der Veredelung: Anzugeben sind die Veredelungsvorgänge, denen die Waren zur Herstellung der Veredelungserzeugnisse unterzogen werden müssen.

8. Ort der Veredelung: Anzugeben ist der Ort, an dem der Veredelungsvorgang durchgeführt werden soll.

9. Schätzungsweise erforderliche Frist:

a) für die Durchführung der Veredelung und den Absatz der Veredelungserzeugnisse (Wiederausfuhrfrist): Aus dieser Angabe, die für eine bestimmte Warenpartie zu machen ist (zum Beispiel Stück oder Menge), muß die voraussichtliche durchschnittliche Dauer der Veredelungsvorgänge im Verhältnis zu dieser Partie sowie die geschätzte Frist vom Ende der Veredelungsvorgänge bis zum Zeitpunkt der Ausfuhr der hergestellten Veredelungserzeugnisse hervorgehen;

b) für den Bezug von Nichtgemeinschaftswaren und deren Beförderung in die Gemeinschaft: Nur anzugeben, wenn die vorzeitige Ausfuhr beantragt wird. In diesem Fall ist anzugeben, wieviel Zeit für den Bezug der Einfuhrwaren und ihre Beförderung in die Gemeinschaft benötigt wird.

10. Vorgesehene Nämlichkeitsmittel: Anzugeben sind die für besonders geeignet erachteten Verfahren für die Feststellung, daß die Einfuhrwaren in die Veredelungserzeugnisse übergegangen sind (siehe Artikel 551 Absatz 4).

11. Vorgeschlagene Zollstelle: Anzugeben sind unter den in Betracht kommenden Zollstellen diejenige(n), die in Anspruch genommen werden soll(en) als:

a) Zollstelle für die Überwachung: für die Überwachung des Verfahrens,

b) Zollstelle für die Überführung in das Verfahren: für die Annahme der Anmeldungen zur Überführung von Waren in das Verfahren,

c) Zollstelle für die Beendigung des Verfahrens: für die Annahme der Anmeldungen zur Überführung der Einfuhrwaren in eine der zulässigen zollrechtlichen Bestimmungen.

12. Besondere Bestimmungen für die Überwachung: Anzugeben sind die vorgeschlagenen besonderen Bestimmungen für die Überwachung der ordnungsgemässen Anwendung des Verfahrens (zum Beispiel: Verwendung der Geschäftsbuchführung).

13. Besondere Bestimmungen über die Transfers: Unter Bezugnahme auf diese Verordnung anzugeben sind die vorgeschlagenen besonderen Bestimmungen.

14. Vereinfachte Verfahren: Unter Bezugnahme auf diese Verordnung gegebenenfalls anzugeben sind die gewünschten vereinfachten Verfahren.

15. Geltungsdauer der Bewilligung: Anzugeben ist die Frist, innerhalb deren die Einfuhr der zur Veredelung bestimmten Waren vorgesehen ist.

16. Bezugnahmen auf Bewilligungen,

a) die in den letzten drei Jahren für die gleichen Waren erteilt worden sind: Anzugeben sind die Bezugnahmen auf die dem Antragsteller bekannten Bewilligungen. Sind dem Antragsteller keine Bewilligungen bekannt, so ist "keine" einzutragen;

b) die für die zur Veredelung bestimmten Waren erteilt worden sind: Anzugeben ist, ob die betreffenden Waren Veredelungserzeugnisse sind, die im Rahmen einer oder mehrerer früheren Bewilligungen hergestellt worden sind, und wenn ja, die Bezugnahme auf diese Bewilligungen (Anschlußbewilligungen: Artikel 557)."

ANHANG 3

ANHANG 4

"ANHANG 68/B

MUSTER DER BEWILLIGUNG EINES VERFAHRENS DER AKTIVEN VEREDELUNG

Bezugnahme auf den Antrag ........................

Anmerkung: Die folgenden Angaben sind in der vorgeschriebenen Reihenfolge zu machen. Die Bewilligung muß die Bezugnahmen auf den Antrag tragen. Werden Angaben durch Verweis auf den Antrag gemacht, so ist dieser Bestandteil der Bewilligung. Dies gilt gegebenenfalls auch für Anhänge, die Bestandteil der Bewilligung sind.

1. Name oder Firma und Anschrift:

a) des Bewilligungsinhabers:

b) des Veredelers (1):

2. Bewilligtes Verfahren (2):

Nichterhebungsverfahren

Verfahren der Zollrückvergütung

3. Zur Veredelung bestimmte Waren (3):

a) handelsübliche und/oder technische Bezeichnung:

b) Angaben über die Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur:

c) voraussichtliche Menge:

d) voraussichtlicher Wert:

e) Handelsqualität (4):

f) technische Merkmale (4):

4. Veredelungserzeugnisse (3):

a) handelsübliche und/oder technische Bezeichnung:

b) Angaben über die Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur:

c) Hauptveredelungserzeugnisse:

5. Besondere Modalitäten (4):

Ersatz durch äquivalente Waren

Fall ja, Ersatzwaren:

1) handelsübliche und/oder technische Bezeichnung:

2) Angaben über die Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur:

3) Handelsqualität:

4) technische Merkmale:

Vorzeitige Ausfuhr (ohne Dreieckverkehr)

Falls ja, Einführer, der befugt ist, die Waren in das Verfahren überzuführen:

Dreieckverkehr

Falls ja, Einführer, der befugt ist, die Waren in das Verfahren überzuführen:

6. Ausbeutesatz oder Art der Festsetzung des Ausbeutesatzes (5):

7. Art der Veredelung:

8. Ort der Veredelung:

9 a) Frist für die Wiederausfuhr (6):

9 b) Frist für die Überführung der Nichtgemeinschaftswaren in das Verfahren (7):

10. Verwendete Nämlichkeitsmittel:

11. Zollstellen:

a) für die Überwachung:

b) für die Überführung in das Verfahren:

c) für die Beendigung des Verfahrens:

12. Besondere Bestimmungen für die Überwachung (8):

13. Besondere Bestimmungen über die Transfers (9):

14. Vereinfachte Verfahren (10):

15. Geltungsdauer (11):

16. Datum der Überprüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen (12):

Datum:

Unterschrift:

Fußnoten zur Bewilligung

"

(1) Anzugeben, wenn Antragsteller und Veredeler nicht ein und dieselbe Person sind.

(2) Anzukreuzen ist das bewilligte Verfahren.

(3) Diese Angaben sind zu machen, soweit sie von den Zollstellen benötigt werden, um die Verwendung der Bewilligung zu prüfen, besonders was die vorgesehenen oder vorzusehenden Ausbeutesätze und was im Hinblick auf die angeführten wirtschaftlichen Voraussetzungen Menge und Wert betrifft. Die Mengen- und Wertangaben können sich auf einen Einfuhrzeitraum beziehen. Bezieht sich die Angabe auf die Veredelungserzeugnisse, so ist zwischen Haupt- und Nebenveredelungserzeugnissen zu unterscheiden.

Die Angaben bezueglich der Geschäftsbuchführung und der technischen Merkmale sind nicht verpflichtend, wenn es sich um Waren des Anhangs 78 handelt.

(4) Die bewilligte(n) Modalität(en) ist (sind) anzukreuzen und durch die zutreffenden zusätzlichen Angaben zu präzisieren.

Die Angaben bezueglich der Geschäftsbuchführung und der technischen Merkmale sind nicht verpflichtend, wenn es sich um Waren des Anhangs 78 handelt.

(5) Anzugeben sind der Ausbeutesatz oder die Modalitäten, nach denen die Überwachungszollstelle diesen Ausbeutesatz festzusetzen hat. Ergibt sich die Ausbeute aus den Anschreibungen des Bewilligungsinhabers, so ist der Vermerk }Buchführung aktive Veredelung' einzutragen.

(6) Diese Frist entspricht dem Zeitraum, der erforderlich ist, um die Veredelungsvorgänge für eine bestimmte Menge Einfuhrwaren durchzuführen und die dabei hergestellten Veredelungserzeugnisse abzusetzen.

(7) Anzugeben, wenn die vorzeitige Ausfuhr bewilligt worden ist.

(8) Anzugeben ist, nach welchen besonderen Bestimmungen die ordnungsgemässe Anwendung des Verfahrens überwacht wird (z. B. Verfahren der Zusammenarbeit der Verwaltungen, Verwendung von Auskunftsblättern oder anderen Unterlagen, Versendung von Kopien usw.).

(9) Unter Bezugnahme auf diese Verordnung anzugeben sind die angewandten besonderen Bestimmungen.

(10) Unter Bezugnahme auf diese Verordnung gegebenenfalls anzugeben sind die gewählten vereinfachten Verfahren.

(11) Wenn die Umstände die Erteilung der Bewilligung für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren rechtfertigen, ist neben der festgesetzten Geltungsdauer bzw. dem Vermerk }unbeschränkte Dauer' unter Ziffer 15 auch das unter Ziffer 16 vorgesehene Datum der Überprüfung anzugeben.

(12) Die Überprüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen muß spätestens 24 Monate nach dem Zeitpunkt der Bewilligungserteilung erfolgen.

ANHANG 5

"ANHANG 75

Liste der Waren, für die die Wertgrenze nach Artikel 552 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer v) auf 150 000 ECU festgesetzt wird "" ID="1">Kapitel 1-24> ID="2">- Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs"> ID="2">- Waren pflanzlichen Ursprungs"> ID="2">- Tierische und pflanzliche Fette und Öle, Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare, verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs"> ID="2">- Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig; Tabak"> ID="1">Code 2814> ID="2">- Ammoniak, wasserfrei oder in wäßriger Lösung"> ID="1">Code 2836 20 00> ID="2">- Dinatriumcarbonat"> ID="1">Kapitel 31> ID="2">- Düngemittel"> ID="1">Code 3817 10> ID="2">- Alkylbenzol-Gemische"> ID="1">Kapitel 50-63> ID="2">- Spinnstoffe und Waren daraus"> ID="1">Kapitel 72> ID="2">- Eisen und Stahl"> ID="1">Code 8108 90> ID="2">- Erzeugnisse aus Titan"">

ANHANG 6

"ANHANG 75aHINWEISE

A. Allgemeine Hinweise

1. Die Felder 1 bis 8 des Auskunftsblatts sind vom Inhaber der Bewilligung der aktiven Veredelung auszufuellen.

2. Das Auskunftsblatt ist in leserlicher und haltbarer Schrift, möglichst mit Schreibmaschine, auszufuellen. Es darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, daß die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muß von demjenigen, der das Auskunftsblatt ausgefuellt hat, gebilligt und von den Zollbehörden bestätigt werden.

B. Besondere Hinweise zu den nachstehend bezeichneten Feldern

1. Anzugeben sind Name oder Firma und vollständige Anschrift einschließlich Postleitzahl und Mitgliedstaat.

2. Bei juristischen Personen ist auch der zuständige Sachbearbeiter anzugeben.

4. Anzugeben ist die Bezeichnung der Veredelungserzeugnisse laut Bewilligung.

Die Menge ist in Einheiten nach dem metrischen System anzugeben: kg netto, l, m, qm usw.

13. Die nationalen Währungen werden mit folgenden Abkürzungen bezeichnet:

- BEF für belgische Franken,

- FRF für französische Franken,

- LUF für luxemburgische Franken,

- DKK für dänische Kronen,

- GBP für Pfund Sterling,

- ESP für spanische Pesetas,

- PTE für portugiesische Escudos,

- DEM für Deutsche Mark,

- ITL für italienische Lire,

- NLG für niederländische Gulden,

- IEP für irische Pfunde,

- GRD für griechische Drachmen.HINWEISE

A. Allgemeine Hinweise

1. Die Felder 1 bis 8 des Auskunftsblatts sind vom Inhaber der Bewilligung der aktiven Veredelung auszufuellen.

2. Das Auskunftsblatt ist in leserlicher und haltbarer Schrift, möglichst mit Schreibmaschine, auszufuellen. Es darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, daß die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muß von demjenigen, der das Auskunftsblatt ausgefuellt hat, gebilligt und von den Zollbehörden bestätigt werden.

B. Besondere Hinweise zu den nachstehend bezeichneten Feldern

1. Anzugeben sind Name oder Firma und vollständige Anschrift einschließlich Postleitzahl und Mitgliedstaat.

2. Bei juristischen Personen ist auch der zuständige Sachbearbeiter anzugeben.

4. Anzugeben ist die Bezeichnung der Veredelungserzeugnisse laut Bewilligung.

Die Menge ist in Einheiten nach dem metrischen System anzugeben: kg netto, l, m, qm usw.

13. Die nationalen Währungen werden mit folgenden Abkürzungen bezeichnet:

- BEF für belgische Franken,

- FRF für französische Franken,

- LUF für luxemburgische Franken,

- DKK für dänische Kronen,

- GBP für Pfund Sterling,

- ESP für spanische Pesetas,

- PTE für portugiesische Escudos,

- DEM für Deutsche Mark,

- ITL für italienische Lire,

- NLG für niederländische Gulden,

- IEP für irische Pfunde,

- GRD für griechische Drachmen.HINWEISE

A. Allgemeine Hinweise

1. Die Felder 1 bis 8 des Auskunftsblatts sind vom Inhaber der Bewilligung der aktiven Veredelung auszufuellen.

2. Das Auskunftsblatt ist in leserlicher und haltbarer Schrift, möglichst mit Schreibmaschine, auszufuellen. Es darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, daß die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muß von demjenigen, der das Auskunftsblatt ausgefuellt hat, gebilligt und von den Zollbehörden bestätigt werden.

B. Besondere Hinweise zu den nachstehend bezeichneten Feldern

1. Anzugeben sind Name oder Firma und vollständige Anschrift einschließlich Postleitzahl und Mitgliedstaat.

2. Bei juristischen Personen ist auch der zuständige Sachbearbeiter anzugeben.

4. Anzugeben ist die Bezeichnung der Veredelungserzeugnisse laut Bewilligung.

Die Menge ist in Einheiten nach dem metrischen System anzugeben: kg netto, l, m, qm usw.

13. Die nationalen Währungen werden mit folgenden Abkürzungen bezeichnet:

- BEF für belgische Franken,

- FRF für französische Franken,

- LUF für luxemburgische Franken,

- DKK für dänische Kronen,

- GBP für Pfund Sterling,

- ESP für spanische Pesetas,

- PTE für portugiesische Escudos,

- DEM für Deutsche Mark,

- ITL für italienische Lire,

- NLG für niederländische Gulden,

- IEP für irische Pfunde,

- GRD für griechische Drachmen.HINWEISE

A. Allgemeine Hinweise

1. Die Felder 1 bis 8 des Auskunftsblatts sind vom Inhaber der Bewilligung der aktiven Veredelung auszufuellen.

2. Das Auskunftsblatt ist in leserlicher und haltbarer Schrift, möglichst mit Schreibmaschine, auszufuellen. Es darf weder Rasuren noch Übermalungen aufweisen. Änderungen sind so vorzunehmen, daß die irrtümlichen Eintragungen gestrichen und gegebenenfalls die beabsichtigten Eintragungen hinzugefügt werden. Jede so vorgenommene Änderung muß von demjenigen, der das Auskunftsblatt ausgefuellt hat, gebilligt und von den Zollbehörden bestätigt werden.

B. Besondere Hinweise zu den nachstehend bezeichneten Feldern

1. Anzugeben sind Name oder Firma und vollständige Anschrift einschließlich Postleitzahl und Mitgliedstaat.

2. Bei juristischen Personen ist auch der zuständige Sachbearbeiter anzugeben.

4. Anzugeben ist die Bezeichnung der Veredelungserzeugnisse laut Bewilligung.

Die Menge ist in Einheiten nach dem metrischen System anzugeben: kg netto, l, m, qm usw.

13. Die nationalen Währungen werden mit folgenden Abkürzungen bezeichnet:

- BEF für belgische Franken,

- FRF für französische Franken,

- LUF für luxemburgische Franken,

- DKK für dänische Kronen,

- GBP für Pfund Sterling,

- ESP für spanische Pesetas,

- PTE für portugiesische Escudos,

- DEM für Deutsche Mark,

- ITL für italienische Lire,

- NLG für niederländische Gulden,

- IEP für irische Pfunde,

- GRD für griechische Drachmen.

BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUSKUNFTSBLATT INF 9

1. Der Vordruck, auf dem das Auskunftsblatt INF 9 ausgestellt wird, wird auf weissem Schreibpapier ohne Holzschliff und mit einem Quadratmetergewicht zwischen 40 und 65 g gedruckt.

2. Der Vordruck hat das Format 210 × 297 mm.

3. Der Druck des Vordrucks obliegt den Mitgliedstaaten. Er trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer.

4. Der Vordruck ist in einer von den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem das Auskunftsblatt ausgestellt wird, zu bestimmenden Amtssprache der Gemeinschaft zu drucken. Die Felder 1 bis 8 des Auskunftsblatts sind in einer der Amtssprachen der Gemeinschaft auszufuellen, die von der Zollbehörde des Mitgliedstaats bestimmt wird, von der das Ersuchen ausgeht. Die Zollbehörden des Mitgliedstaats, die die Information zu erteilen oder sich ihrer zu bedienen haben, können die Übersetzung der in den Vordrucken enthaltenen Angaben in die oder eine Amtssprache dieses Mitgliedstaats verlangen."

ANHANG 7

Anhang 77 wird wie folgt geändert:

- Die laufenden Nummern 21 bis 26 erhalten folgende Fassung:

"" ID="1"> "1001 10 90> ID="2">Hartweizen> ID="3">21> ID="4">1902 19 00> ID="5">a) Teigwaren, keine Eier, kein Weichweizenmehl und keinen Weichweizengrieß enthaltend, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,95 Gewichtshundertteilen oder weniger> ID="6">62,50"> ID="4">1101 00 00> ID="5">b) Mehl> ID="6">13,70"> ID="4">ex 2302 30 10> ID="5">c) Schalenkleie> ID="6">18,70"> ID="3">22> ID="4">1902 19 00> ID="5">a) Teigwaren, keine Eier, kein Weichweizenmehl und keinen Weichweizengrieß enthaltend, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als 0,95 Gewichtshundertteilen, jedoch weniger als oder gleich 1,10 Gewichtshundertteilen> ID="6">66,67"> ID="4">1101 00 00> ID="5">b) Mehl> ID="6">8,00"> ID="4">ex 2302 30 10> ID="5">c) Schalenkleie> ID="6">20,00"> ID="3">23> ID="4">1902 19 00> ID="5">a) Teigwaren, keine Eier, kein Weichweizenmehl und keinen Weichweizengrieß enthaltend, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als 1,10 Gewichtshundertteilen, jedoch weniger als oder gleich 1,30 Gewichtshundertteilen> ID="6">71,43"> ID="4">1101 00 00> ID="5">b) Mehl> ID="6">3,92"> ID="4">ex 2302 30 10> ID="5">c) Schalenkleie> ID="6">19,64"> ID="3">24> ID="4">1902 19 00> ID="5">a) Teigwaren, keine Eier, kein Weichweizenmehl und keinen Weichweizengrieß enthaltend, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als 1,30 Gewichtshundertteilen> ID="6">79,36"> ID="4">ex 2302 30 10> ID="5">b) Schalenkleie> ID="6">15,00"> ID="3">25> ID="4">1902 11 00> ID="5">a) Teigwaren, Eier enthaltend, kein Weichweizenmehl und keinen Weichweizengrieß enthaltend, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 0,95 Gewichtshundertteilen oder weniger (5)> ID="6">(5)"> ID="4">1101 00 00> ID="5">b) Mehl> ID="6">13,70"> ID="4">ex 2302 30 10> ID="5">c) Schalenkleie> ID="6">18,70"> ID="3">25.1> ID="4">1902 11 00> ID="5">a) Teigwaren, Eier enthaltend, kein Weichweizenmehl und keinen Weichweizengrieß enthaltend, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als 0,95 Gewichtshundertteilen (5), jedoch weniger als oder gleich 1,10 Gewichtshundertteilen> ID="6">(5)"> ID="4">1101 00 00> ID="5">b) Mehl> ID="6">8,00"> ID="4">ex 2302 30 10> ID="5">c) Schalenkleie> ID="6">20,00"> ID="8">25.2> ID="9">1902 11 00> ID="10">a) Teigwaren, Eier enthaltend, kein Weichweizenmehl und keinen Weichweizengrieß enthaltend, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von mehr als 1,10 Gewichtshundertteilen, jedoch weniger als oder gleich 1,30 Gewichtshundertteilen (5)> ID="11">(5)"> ID="4">1101 00 00> ID="5">b) Mehl> ID="6">3,92"> ID="4">ex 2302 30 10> ID="5">c) Schalenkleie> ID="6">19,64"> ID="3">26> ID="4">1902 11 00> ID="5">a) Teigwaren, Eier enthaltend, kein Weichweizenmehl und keinen Weichweizengrieß enthaltend, mit einem Aschegehalt, bezogen auf den Trockenstoff, von 1,30 Gewichtshundertteilen oder mehr (5)> ID="6">(5)"> ID="4">ex 2302 30 10> ID="5">b) Schalenkleie> ID="6">15,00"""

- Die Anmerkung (5) erhält folgende Fassung:

"(5) Der anzuwendende pauschale Ausbeutesatz (A) ist entsprechend der Menge der je kg hergestellter Teigwaren verwendeten Eier unter Verwendung folgender Formel zu ermitteln:

- Lfd. Nr. 25: A = 100

160 (X × 1,6) × 100

- Lfd. Nr. 25.1: A = 100

150 (X × 1,6) × 100

- Lfd. Nr. 25.2: A = 100

140 (X × 1,6) × 100

- Lfd. Nr. 26: A = 100

126 (X × 1,6) × 100"

>