31994R2066

VERORDNUNG (EG) Nr. 2066/94 DER KOMMISSION vom 17. August 1994 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3088/93 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarktes in Deutschland

Amtsblatt Nr. L 213 vom 18/08/1994 S. 0008 - 0008


VERORDNUNG (EG) Nr. 2066/94 DER KOMMISSION vom 17. August 1994 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3088/93 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarktes in Deutschland

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1249/89 (2), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Wegen der in einigen Erzeugungsgebieten aufgetretenen klassischen Schweinepest sind mit der Entscheidung 94/178/EG der Kommission vom 23. März 1994 über Schutzmaßnahmen gegen die klassische Schweinepest in Deutschland und zur Aufhebung der Entscheidungen 94/27/EG und 94/28/EG (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/365/EG (4), tierseuchenrechtliche Maßnahmen und mit der Verordnung (EG) Nr. 3088/93 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1795/94 (6), Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarktes in diesem Mitgliedstaat erlassen worden.

Angesichts der verbesserten Tiergesundheitslage ist die Anwendung der aussergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen nunmehr zu beenden. Infolgedessen ist die Verordnung (EG) Nr. 3088/93 aufzuheben, wobei jedoch die Möglichkeit zur Verarbeitung der abgegebenen und noch eingelagerten Schweine beibehalten werden soll.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 3088/93 wird aufgehoben. Jedoch bleiben die Bestimmungen des Artikels 3a hinsichtlich der Verwendung der abgegebenen und geschlachteten Schweine zur Herstellung von Verarbeitungserzeugnissen für die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung in Form von ganzen oder halben Schlachtkörpern oder Teilstücken eingelagerten Schweine weiterhin gültig.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. August 1994

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 129 vom 11. 5. 1989, S. 12.

(3) ABl. Nr. L 83 vom 26. 3. 1994, S. 54.

(4) ABl. Nr. L 162 vom 30. 6. 1994, S. 70.

(5) ABl. Nr. L 277 vom 10. 11. 1993, S. 30.

(6) ABl. Nr. L 186 vom 21. 7. 1994, S. 37.