31994R1733

Verordnung (EG) Nr. 1733/94 des Rates vom 11. Juli 1994 zum Verbot der Erfüllung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 757 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde

Amtsblatt Nr. L 182 vom 16/07/1994 S. 0001 - 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 32 S. 0089
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 32 S. 0089


VERORDNUNG (EG) Nr. 1733/94 DES RATES vom 11. Juli 1994 zum Verbot der Erfuellung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch die Resolution 757 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und mit ihr in Verbindung stehende Resolutionen berührt wurde

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 228a,

auf Vorschlag der Kommission,

gestützt auf den Beschluß 94/366/GASP des Rates vom 13. Juni 1994 über den vom Rat auf der Grundlage von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Standpunkt betreffend die Unzulässigkeit, Anträgen der unter Nummer 9 der Resolution Nr. 757 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen genannten Art stattzugeben (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit den Verordnungen (EWG) Nr. 1432/92 (2), (EWG) Nr. 2655/92 (3) und (EWG) Nr. 990/93 (4) hat die Gemeinschaft Maßnahmen zur Untersagung des Handels zwischen der Gemeinschaft und der Föderativen Republik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) getroffen.

Infolge des Embargos gegen die Föderative Republik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) sind Wirtschaftsunternehmen in der Gemeinschaft und in Drittländern dem Risiko von Ansprüchen der Föderativen Republik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) ausgesetzt.

Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 30. Mai 1992 die Resolution 757 (1992) angenommen; Ziffer 9 dieser Resolution betrifft Ansprüche der Föderativen Republik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften, deren Durchführung durch vom Sicherheitsrat im Rahmen der Resolution 757 (1992) und der hiermit in Verbindung stehenden Resolutionen beschlossene Maßnahmen berührt wurde.

Es ist erforderlich, Wirtschaftsunternehmen auf Dauer gegen solche Ansprüche zu schützen und die Föderative Republik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) daran zu hindern, einen Ausgleich für negative Folgen des Embargos zu erhalten -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. "Vertrag oder Geschäft": jeglicher Vorgang, ungeachtet seiner Form und des auf ihn anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien durch einen oder mehrere Verträge oder vergleichbare Verpflichtungen gebunden werden; als "Vertrag" gelten auch alle - selbst unter rechtlichen Gesichtspunkten unabhängigen - finanziellen Garantien und Gegengarantien sowie Kredite, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einen solchen Vorgang zurückgehen;

2. "Anspruch": jede vor oder nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhobene strittige oder nichtstrittige Forderung, die mit der Durchführung eines Vertrages oder Geschäfts im Zusammenhang steht, insbesondere

a) eine Forderung nach Erfuellung einer Verpflichtung aus oder in Verbindung mit einem Vertrag oder Geschäft;

b) eine Forderung nach Verlängerung oder Zahlung einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form;

c) eine Forderung nach Schadensersatz in Verbindung mit einem Vertrag oder Geschäft;

d) ein Gegenanspruch;

e) eine Forderung nach Anerkennung oder Vollstreckung - auch im Wege der Zwangsvollstreckung - von Gerichtsurteilen, Schiedssprüchen oder gleichwertigen Entscheidungen, ungeachtet des Ortes, an dem sie ergangen sind;

3. "Maßnahmen gemäß der Resolution 757 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und den hiermit in Verbindung stehenden Resolutionen": Maßnahmen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder Maßnahmen der Europäischen Gemeinschaften, eines Staates, eines Landes oder einer internationalen Organisation, die im Einklang mit, in Anwendung von oder im Zusammenhang mit den relevanten Beschlüssen des Sicherheitsrates getroffen wurden, oder im Zusammenhang mit dem Embargo gegen die Föderative Republik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen genehmigte Aktionen, einschließlich militärischer Aktionen;

4. "natürliche oder juristische Person in der Föderativen Republik Jugoslawien (Serbien und Montenegro)":

a) die Föderative Republik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) sowie jede Behörde dieses Staates;

b) jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in der Föderativen Republik Jugoslawien (Serbien und Montenegro);

c) jede juristische Person mit Sitz oder Entscheidungszentrum in der Föderativen Republik Jugoslawien (Serbien und Montenegro);

d) jede juristische Person, die direkt oder indirekt von einer oder mehreren der vorgenannten natürlichen oder juristischen Personen kontrolliert wird.

Unbeschadet des Artikels 2 gilt die Durchführung eines Vertrags oder Geschäfts auch dann als von den Maßnahmen gemäß der Resolution 757 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und den hiermit in Verbindung stehenden Resolutionen betroffen, wenn das Bestehen oder der Inhalt des Anspruchs direkt oder indirekt auf diese Maßnahmen zurückgeht.

Artikel 2

(1) Es ist verboten, Ansprüche der nachstehend aufgeführten Personen zu erfuellen oder Vorkehrungen zu ihrer Erfuellung zu treffen, wenn diese Ansprüche auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind oder mit einem Vertrag oder Geschäft im Zusammenhang stehen, dessen Durchführung direkt oder indirekt, ganz oder teilweise durch die Maßnahmen gemäß der Resolution 757 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und den hiermit in Verbindung stehenden Resolutionen berührt wurde:

a) natürliche oder juristische Personen in der Föderativen Republik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) oder solche Personen, die über eine natürliche oder juristische Person in der Föderativen Republik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) handeln;

b) natürliche oder juristische Personen, die direkt oder indirekt im Auftrag oder zugunsten einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen in der Föderativen Republik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) handeln;

c) natürliche oder juristische Personen, die eine Forderungsabtretung oder eine Forderung über eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen in der Föderativen Republik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) geltend machen;

d) jede andere in Ziffer 9 der Resolution 757 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen bezeichnete Person;

e) natürliche oder juristische Personen, die Ansprüche aufgrund oder im Zusammenhang mit einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie zugunsten einer oder mehrerer der vorgenannten natürlichen oder juristischen Personen geltend machen.

(2) Dieses Verbot gilt im Gebiet der Gemeinschaft sowie für jeden Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats und für jede nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats eingetragene oder gegründete juristische Person.

Artikel 3

Unbeschadet der Maßnahmen gemäß der Resolution 757 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und den hiermit in Verbindung stehenden Resolutionen findet Artikel 2 keine Anwendung auf

a) Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen oder Geschäften, mit Ausnahme von finanziellen Garantien und Gegengarantien, wenn die in Artikel 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen vor einem Gericht eines Mitgliedstaats nachweisen, daß der Anspruch von den Parteien vor Annahme der Maßnahmen gemäß der Resolution 757 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und den hiermit in Verbindung stehenden Resolutionen anerkannt wurde und daß diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf Bestehen oder Inhalt des Anspruchs hatten;

b) Zahlungsansprüche aufgrund eines Versicherungsvertrages, wenn das betreffende Ereignis vor Annahme der in Artikel 2 genannten Maßnahmen eingetreten ist, oder aufgrund eines Versicherungsvertrages in einem Mitgliedstaat, in dem ein solcher Vertrag vorgeschrieben ist;

c) Zahlungsansprüche betreffend Geldbeträge, die auf ein im Rahmen von Maßnahmen nach Artikel 2 gesperrtes Konto eingezahlt wurden, sofern diese Zahlungen nicht Beträge betreffen, die als Garantie für die in Artikel 2 genannten Verträge eingezahlt wurden;

d) Ansprüche aus Arbeitsverträgen, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegen;

e) Ansprüche auf Bezahlung von Waren, wenn die in Artikel 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen vor einem Gericht eines Mitgliedstaats nachweisen, daß die Waren vor Annahme der Maßnahmen gemäß der Resolution 757 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und den hiermit in Verbindung stehenden Resolutionen ausgeführt wurden und daß diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf Bestehen oder Inhalt der Ansprüche hatten;

f) Ansprüche im Zusammenhang mit Beträgen, wenn die in Artikel 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen vor einem Gericht eines Mitgliedstaats nachweisen, daß die Beträge aufgrund eines Darlehens zu zahlen sind, das vor Annahme der Maßnahmen gemäß der Resolution 757 (1992) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und den hiermit in Verbindung stehenden Resolutionen gewährt wurde, und daß diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf Bestehen oder Inhalt der Ansprüche hatten.

Voraussetzung hierfür ist, daß der Anspruch keine Zins-, Entschädigungs- oder sonstigen Zahlungen zum Ausgleich dafür beinhaltet, daß die Durchführung des betreffenden Vertrages oder Geschäfts infolge dieser Maßnahmen nicht gemäß den vereinbarten Bedingungen erfolgen konnte.

Artikel 4

Bei jedem Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, daß die Erfuellung des Anspruchs nicht aufgrund von Artikel 2 verboten ist.

Artikel 5

Jeder Mitgliedstaat legt Sanktionen für den Fall der Verletzung der Bestimmungen dieser Verordnung fest.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. Juli 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Th. WAIGEL

(1) ABl. Nr. L 165 vom 1. 7. 1994, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 151 vom 3. 6. 1992, S. 1. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EWG) Nr. 990/93 (ABl. Nr. L 102 vom 28. 4. 1993, S. 14).

(3) ABl. Nr. L 266 vom 12. 9. 1992, S. 27. Verordnung aufgehoben durch die Verordnung (EWG) Nr. 990/93 (ABl. Nr. L 102 vom 28. 4. 1993, S. 14).

(4) ABl. Nr. L 102 vom 28. 4. 1993, S. 14.