31994R1104

VERORDNUNG (EG) Nr. 1104/94 DER KOMMISSION vom 11. Mai 1994 zur Einstellung von Anrechnungen auf die im Rahmen der allgemeinen Präferenzen durch die Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Sri Lanka, Indonesien, Thailand, Brasilien und Indien für 1993 festgesetzten Zolltarifplafonds

Amtsblatt Nr. L 121 vom 12/05/1994 S. 0027 - 0028


VERORDNUNG (EG) Nr. 1104/94 DER KOMMISSION vom 11. Mai 1994 zur Einstellung von Anrechnungen auf die im Rahmen der allgemeinen Präferenzen durch die Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Sri Lanka, Indonesien, Thailand, Brasilien und Indien für 1993 festgesetzten Zolltarifplafonds

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 des Rates vom 20. Dezember 1990 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 (1), insbesondere auf Artikel 12 dritter Unterabsatz, verlängert für 1994 durch die Verordnung (EG) Nr. 3668/93 (2), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach den Artikeln 1 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 wird die Zollaussetzung im Rahmen von Präferenzzollplafonds bis zur Höhe der in Spalte 8 des Anhangs I für die einzelnen Warenkategorien festgesetzten Beträge gewährt. Nach Artikel 12 dritter Unterabsatz der genannten Verordnung kann die Kommission auch noch nach dem 31. Dezember 1993 Maßnahmen zur Einstellung von Anrechnungen auf die eine oder andere Präferenzzollgrenze treffen, wenn diese Plafonds insbesondere infolge von Korrekturen bei in dem Zeitraum tatsächlich durchgeführten Einfuhren überschritten worden sind.

Hinsichtlich der Waren, deren laufende Nummern, Kategorie und Ursprung in nachfolgender Aufstellung angegeben sind, betrugen die Plafonds auf der in dieser Aufstellung angebenen Höhe:

"" ID="1">40.0090> ID="2">9> ID="3">Sri Lanka> ID="4">131,000 Tonnen"> ID="1">40.0160> ID="2">16> ID="3">Indonesien> ID="4">99 000 Stück"> ID="1">40.0230> ID="2">23> ID="3">Thailand> ID="4">308,000 Tonnen"> ID="1">40.0650> ID="2">65> ID="3">Brasilien> ID="4">166,000 Tonnen"> ID="1">42.1590> ID="2">159> ID="3">Indien> ID="4">39,000 Tonnen">

Am 1. Januar 1994 überschritt die Summe der vorgenannten Anrechnungen für den Verlauf des Präferenzzeitraums 1993 die betreffenden Plafonds.

Es ist angezeigt, eine Maßnahme zur Einstellung von Anrechnungen auf diese Plafonds hinsichtlich der betreffenden laufenden Nummern, Kategorie und Ursprung zu erlassen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anrechnungen auf die durch die Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 für die folgenden Waren mit dem nachstehend bezeichneten Ursprung für 1993 eröffneten Zolltarifplafonds sind ab 15. Mai 1994 nicht mehr zugelassen:

"" ID="1">40.0090> ID="2">9 (Tonnen)> ID="3">Schlingengewebe (Frottiergewebe); Wäsche zur Körperpflege oder Haushaltswäsche, aus Schlingengewebe (Frottiergewebe), aus Baumwolle, andere als aus Gewirken> ID="4">Sri Lanka"> ID="1">40.0160> ID="2">16 (1 000 Stück)> ID="3">Anzuege und Kombinationen, andere als aus Gewirken, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, ausgenommen Skianzuege; Traningsanzuege, gefüttert mit Aussenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis, für Männer und Knaben aus Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen> ID="4">Indonesien"> ID="1">40.0230> ID="2">23 (Tonnen)> ID="3">Garne aus künstlichen Spinnfasern, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf> ID="4">Thailand"> ID="1">40.0650> ID="2">65 (Tonnen)> ID="3">Gewirke, andere als Waren der Kategorien 38 A und 63, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern> ID="4">Brasilien"> ID="1">42.1590> ID="2">159 (Tonnen)> ID="3">Kleider, Blusen und Hemdblusen aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide, aus Geweben> ID="4">Indien"> ID="3">Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren"> ID="3"> aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide"> ID="3">Krawatten"> ID="3"> aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide">

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Mai 1994

Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1990, S. 39.

(2) ABl. Nr. L 338 vom 31. 12. 1993, S. 22.