31994R0400

Verordnung (EG) Nr. 400/94 des Rates vom 21. Februar 1994 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 1615/89 zur Einführung eines Europäischen Informations- und Kommunikationssystems für die Forstwirtschaft (EFICS)

Amtsblatt Nr. L 054 vom 25/02/1994 S. 0005 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0070
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 56 S. 0070


VERORDNUNG (EG) Nr. 400/94 DES RATES vom 21. Februar 1994 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 1615/89 zur Einführung eines Europäischen Informations- und Kommunikationssystems für die Forstwirtschaft (EFICS)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EWG) Nr. 1615/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Einführung eines Europäischen Informations- und Kommunikationssystems für die Forstwirtschaft (EFICS) (1) ist die Einführung eines Systems vorgesehen, dessen Zweck die Ermittlung, Abstimmung, Vereinheitlichung und Verarbeitung von Daten über den Forstsektor und seine Entwicklung ist.

Das System konnte innerhalb der in der genannten Verordnung vorgegebenen Frist nicht geschaffen werden.

Wegen der derzeitigen Lage im Forstsektor ist die Schaffung eines derartigen Systems verstärkt notwendig.

Aufgrund der im Juni 1992 in Rio de Janeiro abgehaltenen Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung sowie der im Juni 1993 in Helsinki abgehaltenen Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa ergibt sich die Notwendigkeit, auf der Ebene der Gemeinschaft über objektive und vergleichbare Daten über den Forstsektor zu verfügen.

Die genannte Verordnung ist daher zu verlängern; dabei sind Anpassungen an den derzeitigen Stand der Gemeinschaftsregelung vorzunehmen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1615/89 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird der Satzteil "im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 1609/89, (EWG) Nr. 1610/89, (EWG) Nr. 1611/89 und (EWG) Nr. 1612/89, der Entscheidung 89/367/EWG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1613/89 und (EWG) Nr. 1614/89 . . ." durch folgenden Wortlaut ersetzt: "im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 1610/89, (EWG) Nr. 2080/92 (2) und (EWG) Nr. 867/90 (3), der Entscheidung 89/367/EWG sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 2157/92 (4) und (EWG) Nr. 2158/92 (5) . . .

"

2. In Artikel 3 werden die Worte "Vierjahresphase vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1992" ersetzt durch: "Phase vom 1. Januar 1989 bis zum 31. Dezember 1997".

3. In Artikel 4 wird die Jahresangabe "1992" durch "1997" ersetzt.

4. In Artikel 5 wird im ersten Satz die Jahresangabe "1993" durch "1998" ersetzt. In Artikel 5 wird im zweiten Satz die Jahresangabe "1993" durch "1998" und die Jahresangabe "1998" durch "2002" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1993.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. MORAITIS

(1) ABl. Nr. L 165 vom 15. 6. 1989, S. 12.

(2) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 96.

(3) ABl. Nr. L 91 vom 6. 4. 1990, S. 7.

(4) ABl. Nr. L 217 vom 3. 7. 1992, S. 1.

(5) ABl. Nr. L 217 vom 3. 7. 1992, S. 3.