31994Q0527

Geschäftsordnung vom Ausschuß der Regionen auf seiner 3. Plenarsitzung am 17. und 18. Mai 1994 erstellt; vom Rat der Europäischen Union auf seiner 1759. Tagung am 25. Mai 1994 genehmigt

Amtsblatt Nr. L 132 vom 27/05/1994 S. 0049 - 0054


GESCHÄFTSORDNUNG vom Ausschuß der Regionen auf seiner 3. Plenarsitzung am 17. und 18. Mai 1994 erstellt; vom Rat der Europäischen Union auf seiner 1759. Tagung am 25. Mai 1994 genehmigt

TITEL I

ORGANISATION DES AUSSCHUSSES

Kapitel 1

Organe des Ausschusses

Artikel 1

Die Organe des Ausschusses sind die Plenarversammlung, das Präsidium und die Fachkommissionen. Der Ausschuß wird von einem Generalsekretariat unterstützt.

Kapitel 2

Erste Einberufung des Ausschusses

Artikel 2

Der Ausschuß wird nach jeder Neubesetzung, die alle vier Jahre vorzunehmen ist, vom ältesten Mitglied spätestens einen Monat nach dem Zeitpunkt einberufen, zu dem den Ausschußmitgliedern ihre Ernennung durch den Rat mitgeteilt wurde. Den Vorsitz in der ersten Sitzung führt das älteste anwesende Mitglied als Alterspräsident. Der Alterspräsident, die anwesenden vier jüngsten Mitglieder sowie der Generalsekretär des Ausschusses bilden zusammen das Alterspräsidium.

Artikel 3

In dieser ersten Sitzung gibt der Alterspräsident dem Ausschuß von dem Schreiben des Rates Kenntnis, mit dem ihm die Ernennung der Ausschußmitglieder bekanntgegeben wurde, und erklärt die neue Mandatsperiode des Ausschusses für eröffnet.

Artikel 4

In seiner ersten, nach Maßgabe von Artikel 2 abgehaltenen Sitzung wählt der Ausschuß unter dem Vorsitz des Alterspräsidiums sein Präsidium für einen Zeitraum von zwei Jahren, beginnend mit der Eröffnung der Mandatsperiode gemäß Artikel 3.

Das Alterspräsidium bleibt bis zur Bekanntgabe des Ergebnisses der Wahl des Ausschusspräsidiums im Amt. Unter dem Vorsitz des Alterspräsidiums sind lediglich Debatten über Fragen zulässig, die mit der Wahl des Ausschusspräsidiums zusammenhängen.

Kapitel 3

Die Plenarversammlung

Artikel 5

(1) Der Präsident des Ausschusses beruft die Plenarversammlung mindestens einmal pro Quartal ein. Die Sitzungstermine werden zu Beginn eines jeden Jahres vom Präsidium festgelegt.

(2) Auf Antrag von mindestens 32 Mitgliedern ist der Präsident verpflichtet, binnen eines Monats eine ausserordentliche Plenarversammlung einzuberufen.

Artikel 6

(1) Der Entwurf der Tagesordnung wird vom Präsidium erstellt und den Mitgliedern des Ausschusses und ihren Stellvertretern durch den Präsidenten so früh wie möglich, in der Regel einen Monat vor Eröffnung einer Plenarversammlung, zusammen mit den von den Fachkommissionen vorgelegten Entwürfen für Stellungnahmen zugeleitet. Die Beratungsunterlagen müssen rechtzeitig in allen Amtssprachen vorliegen.

(2) Zu Beginn jeder Tagung beschließt die Plenarversammlung die Tagesordnung. Änderungswünsche müssen dem Präsidium spätestens einen Werktag vor Eröffnung der Plenarversammlung vorliegen. Dies gilt auch für die Aufnahme von Dringlichkeitsaussprachen in die Tagesordnung.

(3) Die Mitglieder können sich zu Vorbereitungssitzungen treffen.

Artikel 7

Die Plenarversammlung ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses anwesend ist. Die Beschlußfähigkeit wird jedoch nur auf Antrag von mindestens zehn Mitgliedern festgestellt. Besteht keine Beschlußfähigkeit, so wird die Abstimmung auf die folgende Sitzung vertagt, in der dann die Plenarversammlung ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist.

Artikel 8

(1) Die Plenarversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht.

(2) Auf Antrag von mindestens 32 Mitgliedern kann die Plenarversammlung eine geheime Abstimmung durchführen.

(3) Personen betreffende Entscheidungen erfolgen in geheimer Abstimmung.

(4) Änderungsanträge zu Entwürfen von Stellungnahmen müssen von mindestens sechs Mitgliedern unterstützt werden und spätestens 24 Stunden vor Eröffnung der Plenartagung dem Präsidium vorliegen. Änderungsanträge, die als Kompromißvorschlag während der Plenartagung eingebracht werden, bedürfen der Unterstützung von mindestens sechs Mitgliedern.

Artikel 9

(1) Der Präsident entscheidet nach Anhörung des Präsidiums, welche Fachkommission für die Erarbeitung einer Stellungnahme zuständig ist; bei Dringlichkeit wird das Präsidium in seiner nächsten Sitzung unterrichtet. Unter der gleichen Voraussetzung kann der Präsident eine oder mehrere Fachkommissionen auffordern, eine ergänzende Stellungnahme zu erarbeiten.

(2) Der federführenden Fachkommission obliegt allein die Berichterstattung vor dem Ausschuß. Sie muß jedoch ihrer Stellungnahme die Stellungnahmen aller anderen, ergänzend eingeschalteten Fachkommissionen beifügen.

(3) Bei Dringlichkeit und wenn die zuständige Fachkommission ihre Stellungnahme einstimmig angenommen hat, kann dieser Entwurf einer Stellungnahme des Ausschusses dem Rat und der Kommission zur Unterrichtung übermittelt werden, ist dann aber der Plenarversammlung auf der nächstfolgenden Tagung zur Annahme ohne Aussprache vorzulegen.

Artikel 10

(1) Der Ausschuß kann von sich aus eine Stellungnahme abgeben, wenn er dies für zweckmässig hält, und zwar auf Vorschlag einer Fachkommission, des Präsidiums oder auf Antrag von mindestens 32 Mitgliedern.

(2) Die von den Mitgliedern eingebrachten Vorschläge für Initiativstellungnahmen müssen dem Präsidium mindestens 72 Stunden vor Eröffnung der Plenartagung vorliegen.

Artikel 11

Ist im Fall einer Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses der Ausschuß der Regionen nach Artikel 198c Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft der Auffassung, daß spezifische regionale oder lokale Interessen berührt werden, so gilt Artikel 10 entsprechend.

Artikel 12

Vertreter des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission können an den Plenartagungen teilnehmen. Sie können dabei das Wort ergreifen.

Artikel 13

(1) Die Redezeit bei Plenartagungen ist in der Regel beschränkt. Das Präsidium beschließt zu Beginn jeder Aussprache die Redezeitbegrenzung; die diesbezueglichen Durchführungsbestimmungen werden vom Präsidenten festgelegt.

(2) Vor Schließung der Plenartagung gibt der Präsident Ort und Datum der nächsten Plenartagung sowie die gegebenenfalls schon vorliegenden Punkte ihrer Tagesordnung bekannt.

Kapitel 4

Die Mitglieder des Ausschusses

Artikel 14

Jedes Mitglied, das verhindert ist, an einer Plenartagung teilzunehmen, kann durch einen Stellvertreter aus seiner einzelstaatlichen Delegation ersetzt werden. Ein Stellvertreter kann nicht mehr als ein Mitglied vertreten. Der Stellvertreter übt in der betreffenden Sitzung alle Rechte und Funktionen eines Mitglieds aus. Die Stimmrechtsübertragung muß dem Generalsekretariat mitgeteilt werden.

Das Präsidium legt fest, unter welchen Bedingungen die ordnungsgemäß bevollmächtigten Stellvertreter teilweise an der Plenartagung teilnehmen können.

Artikel 15

(1) Das Mandat der Ausschußmitglieder endet durch Rücktritt, Tod oder höhere Gewalt. Der Nachfolger wird für die restliche Dauer der Mandatsperiode ernannt.

(2) Jeder Rücktritt ist dem Präsidenten des Ausschusses mitzuteilen; dieser unterrichtet hiervon den Rat, der das Freiwerden des Sitzes feststellt und das Verfahren zur Ernennung eines Nachfolgers durchführt.

Artikel 16

Das Stimmrecht ist vorbehaltlich des Artikels 14 nicht übertragbar.

Artikel 17

Maßgeblich für die Vorrechte und Befreiungen der Mitglieder und ihrer Stellvertreter ist Artikel 11 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 18

Das Präsidium regelt die Durchführungsbestimmungen für die Reise- und Aufenthaltskosten der Mitglieder unter Beachtung der im Rahmen des Haushaltsverfahrens getroffenen Regelungen.

Kapitel 5

Das Präsidium und der Präsident

Artikel 19

(1) Das Präsidium wird für zwei Jahre gewählt. Es besteht aus 30 Mitgliedern einschließlich des Präsidenten, des ersten Vizepräsidenten und eines Mitglieds pro Land, das jeweils den Rang eines Vizepräsidenten innehat. Die Zusammensetzung des Präsidiums erfolgt soweit wie möglich auf einer geographischen Grundlage, die ein Gleichgewicht innerhalb der Europäischen Gemeinschaften gewährleistet.

(2) Der Präsident und der erste Vizepräsident werden von der Plenarversammlung ohne Aussprache in geheimer Wahl mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Die Wahl kann nur erfolgen, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Wahl des Präsidenten und des ersten Vizepräsidenten erfolgt in getrennten Wahlgängen. Zur Wahl der übrigen Präsidiumsmitglieder, die nach den gleichen Bedingungen erfolgt, kann eine einzige Liste aufgestellt werden.

(3) Kommt diese einzige Liste nicht zustande, wird jedes Mitglied in getrennten Wahlgängen mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen im ersten Wahlgang bzw. mit relativer Stimmenmehrheit in den weiteren Wahlgängen gewählt.

Das Präsidium erstellt die Liste mit den Namen der zwölf Mitglieder, die den Rang eines Vizepräsidenten innehaben, und unterbreitet sie der Plenarversammlung zur Genehmigung.

Artikel 20

Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Ausschuß oder des Rücktritts vom Präsidium wird das Präsidiumsmitglied für die verbleibende Amtszeit gemäß Artikel 19 ersetzt.

Artikel 21

Bei der alle vier Jahre erfolgenden Neubesetzung des Ausschusses übernimmt das Präsidium die laufenden Geschäfte bis zur ersten Sitzung des neuen Ausschusses.

Artikel 22

(1) Das Präsidium bereitet die Entscheidungen vor, die der Plenarversammlung vorgelegt werden, und sorgt für die Kontinuität der Tätigkeit des Ausschusses.

(2) Dem Präsidium obliegt die Vorbereitung, Organisation und Koordinierung der Arbeiten der Plenarversammlung und der Fachkommissionen. Zu diesem Zweck kann es andere Mitglieder des Ausschusses aufgrund ihrer Sachkenntnis oder ihres Amts sowie aussenstehende Persönlichkeiten zur Teilnahme an seinen Sitzungen einladen.

Die Vertreter des Rates und der Kommission können an den Sitzungen des Präsidiums teilnehmen.

(3) Das Präsidium legt im Wege von Anweisungen nähere Bestimmungen für die Anwendung dieser Geschäftsordnung fest, wobei diese Geschäftsordnung sowie die Sprachenregelung gemäß der Verordnung Nr. 1/58 des Rates vom 15. April 1958 voll einzuhalten sind.

(4) Das Präsidium trägt für die Umsetzung der Stellungnahmen des Ausschusses Sorge; der Präsident oder eines der Präsidiumsmitglieder erstattet der Plenarversammlung darüber zu Beginn jeder Tagung Bericht. Im Rahmen dieses Berichts werden die Kommission und der Rat aufgefordert, den Ausschuß über die Weiterbehandlung seiner Stellungnahmen zu informieren.

(5) Das Präsidium nimmt den Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben an und unterbreitet ihn gemäß Artikel 32 der Plenarversammlung.

Artikel 23

Die Einberufung des Präsidiums erfolgt auf Initiative des Präsidenten mindestens einmal pro Quartal, sowie wann immer der Präsident es für erforderlich hält, oder auf Antrag von mindestens sechs Mitgliedern des Präsidiums. Das Präsidium ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Artikel 24

(1) Der Präsident leitet die Arbeiten des Ausschusses.

(2) Der Präsident vertritt den Ausschuß nach aussen.

(3) Der Präsident lässt sich im Falle seiner Abwesenheit vom ersten Vizepräsidenten vertreten; ist auch dieser verhindert, so wird der Präsident von einem der anderen Vizepräsidenten vertreten.

Kapitel 6

Fachkommissionen

Artikel 25

(1) Die Plenarversammlung bildet ständige und zeitweilige Fachkommissionen sowie Unterausschüsse, die die Arbeit der Plenarversammlung vorbereiten. Sie beschließt über deren Zusammensetzung und Mandat.

(2) Die ständigen Fachkommissionen können auf Vorschlag der Hälfte ihrer Mitglieder oder des Präsidiums jeden ständigen oder zeitweiligen Arbeitskreis einrichten, den sie für nützlich halten.

Artikel 26

Jede Fachkommission bestellt einen Vorsitzenden und mindestens zwei stellvertretende Vorsitzende.

Artikel 27

(1) Die Zusammensetzung der ständigen Fachkommissionen muß der nationalen Zusammensetzung des Ausschusses entsprechen.

(2) Die Mitglieder der Fachkommissionen können sich durch einen Stellvertreter ihrer Wahl vertreten lassen.

(3) Die Mitglieder der Fachkommissionen können sich von einem Sachverständigen begleiten lassen.

(4) Die Mitglieder des Ausschusses müssen mindestens einer, höchstens aber zwei Fachkommissionen angehören. Für die Mitglieder der kleinsten nationalen Delegationen können vom Präsidium Ausnahmen vorgesehen werden.

Artikel 28

Die Plenarversammlung setzt auf ihrer ersten Tagung zu Beginn jeder Mandatsperiode die Fachkommissionen ein.

Kapitel 7

Verwaltung des Ausschusses

Artikel 29

(1) Dem Ausschuß steht ein Generalsekretariat zur Verfügung, das von einem Generalsekretär geleitet wird; dieser untersteht bei der Ausübung seines Amtes dem Präsidenten, der das Präsidium vertritt.

(2) Der Generalsekretär nimmt mit beratender Stimme an den Präsidiumssitzungen teil, über die er Protokoll führt. Dem Generalsekretär obliegt die Durchführung der Beschlüsse, die vom Präsidium oder vom Präsidenten nach Maßgabe der Geschäftsordnung getroffen werden.

(3) Der Generalsekretär kann seine Befugnisse innerhalb der vom Präsidenten festgelegten Grenzen übertragen.

(4) Der Generalsekretär verpflichtet sich gegenüber dem Präsidium, die ihm übertragenen Aufgaben unparteiisch und gewissenhaft zu erfuellen.

(5) Der Aufbau des Generalsekretariats wird vom Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs so festgelegt, daß das Generalsekretariat in der Lage ist, ein reibungsloses Arbeiten des Ausschusses und seiner Organe zu gewährleisten und die Mitglieder bei der Ausübung ihres Mandats zu unterstützen.

Artikel 30

(1) Das Generalsekretariat des Ausschusses und das Generalsekretariat des Wirtschafts- und Sozialausschusses benutzen gemäß dem Protokoll Nr. 16 des Vertrages gemeinsame Dienste. Einzelheiten regelt eine Vereinbarung beider Ausschüsse.

(2) Angelegenheiten der gemeinsamen Dienste regeln die Generalsekretäre im gegenseitigen Einvernehmen.

Artikel 31

(1) Die nach dem Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften der Anstellungsbehörde zustehenden Befugnisse werden wie folgt ausgeuebt:

- im Falle des Generalsekretärs hinsichtlich der Artikel 1, 13, 15 Absatz 2, 16, 22, 29, 30, 31, 32, 38, 40, 41, 49, 50, 51, 78, 87, 88, 89 und 90 des Statuts der Beamten durch den Rat auf Vorschlag des Präsidiums; im übrigen durch das Präsidium;

- im Falle der Beamten der Besoldungsgruppen 6 bis 8 der Laufbahngruppe A und der Sonderlaufbahngruppe Sprachendienst sowie im Falle der Beamten der Laufbahngruppen B, C und D durch den Generalsekretär;

- im Falle der übrigen Beamten durch das Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs.

(2) Die Befugnisse, die nach den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften der zum Abschluß von Dienstverträgen zuständigen Stelle übertragen sind, werden wie folgt ausgeuebt:

- im Falle der Bediensteten der Besoldungsgruppen 6 bis 8 der Laufbahngruppe A und der Sonderlaufbahngruppe Sprachendienst sowie im Falle der Bediensteten auf Zeit der Laufbahngruppen B, C und D durch den Generalsekretär;

- im Falle der sonstigen Bediensteten durch das Präsidium auf Vorschlag des Generalsekretärs;

- im Falle der Sonderberater (Kabinett) durch den Präsidenten nach Maßgabe von Artikel 82 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten.

Artikel 32

(1) Der Generalsekretär unterbreitet dem Präsidium den Entwurf eines Voranschlags der Ausgaben und Einnahmen des Ausschusses für das folgende Haushaltsjahr. Das Präsidium unterbreitet diesen Entwurf der Plenarversammlung.

Die Plenarversammlung nimmt den Entwurf des Voranschlags der Ausgaben und Einnahmen des Ausschusses an und übermittelt ihn der Kommission sowie zur Unterrichtung dem Rat und dem Europäischen Parlament so rechtzeitig, daß die durch die Haushaltsbestimmungen vorgegebenen Fristen eingehalten werden können.

(2) Der Haushaltsplan des Ausschusses wird nach Maßgabe der Haushaltsordnung ausgeführt.

TITEL II

VERFAHREN IN DEN ORGANEN DES AUSSCHUSSES

Kapitel 8

Arbeit der Fachkommissionen

Artikel 33

Den Fachkommissionen wird eine Frist zur Vorlage eines Entwurfs für eine Stellungnahme des Ausschusses gesetzt.

Artikel 34

(1) Sitzungstermin und Tagesordnung werden jeweils vom Vorsitzenden der Fachkommission im Einvernehmen mit den Stellvertretenden Vorsitzenden festgelegt.

(2) Eine Fachkommission wird vom Vorsitzenden oder auf Antrag eines Viertels ihrer Mitglieder einberufen.

Artikel 35

(1) Die Fachkommissionen sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

(2) Jedes Mitglied einer Fachkommission verfügt über eine Stimme. Beschlußfassungen kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande.

Artikel 36

(1) Die Sitzungen der Plenarversammlung sind öffentlich, es sei denn, die Versammlung trifft eine gegenteilige Entscheidung.

(2) Der Vorsitzende einer jeden Fachkommission schlägt nach Maßgabe der jeweiligen Tagesordnung vor, die betreffende Sitzung öffentlich oder nicht öffentlich abzuhalten.

Artikel 37

In besonderen Fällen kann eine Fachkommission mit Zustimmung des Präsidiums eine öffentliche Anhörung durchführen oder Persönlichkeiten aufgrund ihrer Fachkompetenz für einen oder mehrere Punkte der Tagesordnung einladen.

Artikel 38

Vertreter des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission können an den Beratungen der Fachkommissionen teilnehmen und Fragen der Mitglieder beantworten.

Artikel 39

Auf Vorschlag des jeweiligen Vorsitzenden ernennen die Fachkommissionen einen Berichterstatter für jeden Entwurf einer Stellungnahme. Bei Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens kann der Ausschuß einen Hauptberichterstatter ernennen; Stellungnahmen, die in der Fachkommission ohne Gegenstimmen angenommen wurden, können im Plenum nach dem Verfahren ohne Aussprache verabschiedet werden.

Artikel 40

Das Generalsekretariat erstellt die Sitzungsprotokolle der Organe des Ausschusses.

Artikel 41

Die Stellungnahmen des Ausschusses werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Kapitel 9

Zusammenarbeit mit anderen Institutionen

Artikel 42

Die Stellungnahmen des Ausschusses sind für den Rat und für die Kommission bestimmt.

Kapitel 10

Sonstige Bestimmungen

Artikel 43

(1) Die Plenarversammlung kann mit der Mehrheit ihrer Mitglieder die Revision der vorliegenden Geschäftsordnung entweder in bestimmten Teilen oder in ihrer Gesamtheit beschließen.

(2) Sie beauftragt einen Ad-hoc-Ausschuß mit der Ausarbeitung eines Berichts und eines Textentwurfs, auf deren Grundlage sie die neuen Bestimmungen mit der Mehrheit ihrer Mitglieder verabschiedet.

(3) Nach Billigung durch einstimmigen Beschluß des Rates treten die neuen Bestimmungen am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

Artikel 44

Die vorliegende Geschäftsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.