Richtlinie 94/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 zur zwölften Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
Amtsblatt Nr. L 188 vom 22/07/1994 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 26 S. 0128
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 26 S. 0128
RICHTLINIE 94/27/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Juni 1994 zur zwölften (*) Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2), gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrages (3), in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 8a des Vertrages sieht die Schaffung eines Raumes ohne Binnengrenzen vor, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Die Arbeiten zur Vollendung des Binnenmarkts sollten nach und nach die Lebensqualität, den Gesundheitsschutz und die Verbrauchersicherheit verbessern. Die in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Entschließung des Rates vom 9. November 1989 über künftige Prioritäten bei der Belebung der Verbraucherschutzpolitik. Die Anwesenheit von Nickel in bestimmten Gegenständen, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, kann beim Menschen eine Empfindlichkeit gegenüber Nickel hervorrufen und zu allergischen Reaktionen führen. Daher sollte die Verwendung von Nickel in solchen Gegenständen begrenzt werden. Ein Mitgliedstaat hat in seinem Hoheitsgebiet bereits eine Reihe von Überwachungsmaßnahmen getroffen, um der Nickelempfindlichkeit und Nickelallergie entgegenzuwirken; ein weiterer Mitgliedstaat plant die Einführung einer Reihe unterschiedlicher Überwachungsmaßnahmen in seinem Hoheitsgebiet. Es besteht daher die Gefahr, daß es zu Handelshemmnissen kommt. Die Testmethoden, die zum Nachweis der Vereinbarkeit mit dieser Richtlinie angewendet werden, müssen genauer festgelegt und vor dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Richtlinie veröffentlicht werden. Diese Testmethoden sind durch europäische Normen zu regeln. Die in einigen Mitgliedstaaten bereits verabschiedeten oder geplanten Begrenzungen der Verwendung von Nickel beeinträchtigen unmittelbar die Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarkts. Es ist daher erforderlich, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet anzugleichen und Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG (4) entsprechend zu ändern - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG wird durch den im Anhang der vorliegenden Richtlinie enthaltenen Wortlaut ergänzt. Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt nachzukommen, zu dem die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) verabschiedeten Normen über sämtliche zum Nachweis der Vereinbarkeit der Erzeugnisse mit dieser Richtlinie angewendeten Testmethoden veröffentlicht hat, oder sechs Monate nach Erlaß dieser Richtlinie, wenn dieser nach dem erstgenannten Zeitpunkt erfolgt, und zwar dergestalt, daß - sechs Monate nach Ablauf der betreffenden Frist kein Hersteller oder Importeur noch Erzeugnisse in Verkehr bringen darf, die mit dieser Richtlinie nicht vereinbar sind; - achtzehn Monate nach Ablauf der betreffenden Frist Erzeugnisse, die mit dieser Richtlinie nicht vereinbar sind, nicht mehr an den Endverbraucher verkauft oder abgegeben werden dürfen, es sei denn, sie sind vor Ablauf der betreffenden Frist in Verkehr gebracht worden. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. (2) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 30. Juni 1994. Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident E. KLEPSCH Im Namen des Rates Der Präsident A. BALTAS (*) Der Vorschlag der Kommission war als vierzehnte Änderung der Richtlinie 76/769/EWG vorgelegt worden (ABl. Nr. C 116 vom 27. 4. 1993, S. 18). (1) ABl. Nr. C 116 vom 27. 4. 1993, S. 18. (2) ABl. Nr. C 304 vom 10. 11. 1993, S. 2. (3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 2. Dezember 1993 (ABl. Nr. C 342 vom 20. 12. 1993, S. 15) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 4. März 1994 (ABl. Nr. C 137 vom 19. 5. 1994, S. 60). (4) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 201. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/339/EWG (ABl. Nr. L 186 vom 12. 7. 1991, S. 64). ANHANG "28. Nickel CAS-Nr. 7440-02-0 EINECS-Nr. 2311114 und seine Verbindungen Nicht zugelassen: 1. in Stäben, die während der Epithelisation der beim Durchstechen verursachten Wunde in durchstochene Ohren oder andere durchstochene Körperteile eingeführt werden, und zwar unabhängig davon, ob die Stäbe später wieder entfernt werden; ausgenommen sind Stäbe, die homogen sind und deren Nickelkonzentration - ausgedrückt als Masse Nickel der Gesamtmasse - unter 0,05 % liegt; 2. in Produkten, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, wie zum Beispiel: - Ohrringen, - Halsketten, Armbändern und Ketten, Fußringen und Fingerringen, - Armbanduhrgehäusen, Uhrarmbändern und Spannern, - Nietknöpfen, Spangen, Nieten, Reißverschlüssen und Metallmarkierungen, wenn sie in Kleidungsstücken verwendet werden, sofern die Nickelfreisetzung von den Teilen dieser Produkte, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, 0,5 ìg/cm²/Woche übersteigt; 3. in Produkten wie unter Nummer 2 aufgeführt, die eine Nichtnickelbeschichtung haben, es sei denn, diese Beschichtung reicht aus, um sicherzustellen, daß die Nickelfreisetzung von den Teilen solcher Produkte, die unmittelbar und länger mit der Haut in Berührung kommen, 0,5 ìg/cm²/Woche für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren normaler Verwendung des Produkts nicht übersteigen. Ferner dürfen Produkte, für die die Nummern 1, 2 und 3 gelten, nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht den Bestimmungen dieser Nummern entsprechen."