31994L0011

Richtlinie 94/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum Verkauf an den Verbraucher

Amtsblatt Nr. L 100 vom 19/04/1994 S. 0037 - 0041
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 26 S. 0039
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 26 S. 0039


RICHTLINIE 94/11/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum Verkauf an den Verbraucher

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrages,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In einigen Mitgliedstaaten gibt es Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung von Schuherzeugnissen, die den Verbraucher schützen und unterrichten sowie die berechtigten Interessen der Industrie wahren sollen.

Diese recht unterschiedlichen Bestimmungen können den Handel in der Gemeinschaft beeinträchtigen und so das Funktionieren des Binnenmarktes behindern.

Eine gemeinsame Kennzeichnungsregelung für Schuherzeugnisse soll verhindern, daß unterschiedliche Regelungen Schwierigkeiten bereiten.

In der Entschließung des Rates vom 9. November 1989 über die Verbraucherschutzpolitik (3) wird empfohlen, die Unterrichtung der Verbraucher über Produkte zu verbessern.

Es liegt im Interesse der Verbraucher und der Schuhindustrie, wenn mit der Einführung einer Regelung die Gefahr der Irreführung dadurch verringert wird, daß die für die Hauptbestandteile des Schuhes verwendeten Materialien genau bezeichnet werden müssen.

In der Entschließung des Rates vom 5. April 1993 über künftige Maßnahmen auf dem Gebiet der verbraucherfreundlichen Kennzeichnung von Erzeugnissen (4) wird die Kennzeichnung als ein wesentliches Mittel angesehen, um eine bessere Information und mehr Transparenz für den Verbraucher sowie das harmonische Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten.

Durch die Harmonisierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften kann eine Beeinträchtigung des Handels vermieden werden. Die einzelnen Mitgliedstaaten können diese Zielsetzung nicht auf zufriedenstellende Art und Weise verwirklichen. In dieser Richtlinie werden nur die Anforderungen festgelegt, die für den freien Verkehr der in ihren Anwendungsbereich fallenden Erzeugnisse unabdingbar sind - HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie betrifft die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum Verkauf an den Verbraucher.

Im Sinne dieser Richtlinie gelten als "Schuherzeugnisse" alle Erzeugnisse mit Sohle, die den Fuß schützen oder bedecken, einschließlich der in Anhang I aufgeführten, getrennt verkauften Bestandteile.

Anhang II enthält ein nicht erschöpfendes Verzeichnis von Waren im Sinne dieser Richtlinie.

Diese Richtlinie findet nicht Anwendung auf - gebrauchte Schuhe;

- Sicherheitsschuhwerk, das unter die Richtlinie 89/686/EWG fällt (5);

- Schuherzeugnisse im Sinne der Richtlinie 76/769/EWG (6);

- Spielzeugschuhe.

(2) Die Kennzeichnung umfasst Angaben zur Zusammensetzung des Schuherzeugnisses gemäß Artikel 4.

i) Die Kennzeichnung muß Angaben zu den drei in Anhang I definierten Einzelteilen eines Schuherzeugnisses enthalten:

a) Schuhoberteil,

b) Futter und Decksohle,

c) Laufsohle.

ii) Die Zusammensetzung des Schuhes ist gemäß Artikel 4 mit Piktogrammen oder schriftlich durch Bezeichnung der Materialien im Sinne des Anhangs I anzugeben.

iii) Die Bestimmung der Materialien des Schuhoberteils auf der Grundlage des Artikels 4 Absatz 1 und des Anhangs I erfolgt unabhängig von Zubehör oder Verstärkungsteilen wie Knöchelschützern, Randeinfassungen, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnlichen Vorrichtungen.

iv) Die Einstufung als c) Laufsohle richtet sich gemäß Artikel 4 nach dem Volumen des darin enthaltenen Materials.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit nur die Schuherzeugnisse in Verkehr gebracht werden können, die unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der Gemeinschaft den Kennzeichnungsanforderungen dieser Richtlinie genügen.

(2) Werden Schuherzeugnisse in Verkehr gebracht, die den Kennzeichnungsanforderungen nicht genügen, so trifft der betreffende Mitgliedstaat die in seinen eigenen Rechtsvorschriften vorgesehenen geeigneten Maßnahmen.

Artikel 3

Unbeschadet anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft dürfen die Mitgliedstaaten den Handel mit Schuherzeugnissen, welche den Kennzeichnungsanforderungen dieser Richtlinie entsprechen, nicht durch eigene nicht harmonisierte Bestimmungen über die Kennzeichnung bestimmter Schuherzeugnisse oder Schuherzeugnisse im allgemeinen verbieten oder behindern.

Artikel 4

(1) Die Kennzeichnung muß Angaben zu dem Material gemäß Anhang I enthalten, das mindestens 80 % der Fläche von Schuhoberteil, Futter und Decksohle des Schuherzeugnisses und mindestens 80 % des Volumens der Laufsohle ausmacht. Entfallen auf kein Material mindestens 80 %, so sind Angaben zu den beiden Hauptmaterialien des Schuherzeugnisses zu machen.

(2) Diese Informationen sind auf dem Schuherzeugnis anzugeben. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter hat die Wahl zwischen den in Anhang I definierten und dargestellten Piktogrammen oder schriftlichen Angaben mindestens in der (den) Sprache(n), die der Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse verkauft werden, im Einklang mit dem Vertrag bestimmen kann. Die Mitgliedstaaten stellen in ihren einzelstaatlichen Bestimmungen sicher, daß eine angemessene Unterrichtung der Verbraucher über die Bedeutung dieser Piktogramme erfolgt, und achten darauf, daß die Bestimmungen den Handel der Gemeinschaft nicht beeinträchtigen.

(3) Die Kennzeichnung im Sinne dieser Richtlinie besteht darin, daß an mindestens einem Schuherzeugnis eines jeden Paares die vorgeschriebenen Angaben angebracht werden. Sie können aufgedruckt, aufgeklebt, eingeprägt oder auf einem befestigten Anhänger angebracht werden.

(4) Die Kennzeichnung muß lesbar, haltbar und gut sichtbar sein; die Piktogramme müssen so groß sein, daß die Angaben leicht verständlich sind. Die Kennzeichnung darf den Verbraucher nicht irreführen.

(5) Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter ist für die Anbringung des Etiketts und die Richtigkeit der Angaben verantwortlich. Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft niedergelassen, so muß der für das erste Inverkehrbringen in der Gemeinschaft Verantwortliche für diese Angaben sorgen. Der Einzelhändler ist dafür verantwortlich, daß die von ihm angebotenen Schuherzeugnisse entsprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie gekennzeichnet sind.

Artikel 5

Zu den von der Richtlinie vorgeschriebenen Angaben können weitere schriftliche Angaben hinzukommen, die gegebenenfalls auf der Kennzeichnung vermerkt werden. Nach Artikel 3 dürfen die Mitgliedstaaten den Handel mit Schuherzeugnissen, die den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen, jedoch nicht verbieten oder behindern.

Artikel 6

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 23. September 1995 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Sie wenden die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften ab 23. März 1996 an. Diese Vorschriften gelten bis zum 23. September 1997 nicht für Ware, die dem Einzelhändler vor diesem Zeitpunkt fakturiert oder geliefert wurde.

(3) Erlassen die Mitgliedstaaten diese Vorschriften, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(4) Die Kommission legt dem Rat drei Jahre nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie einen Evaluierungsbericht vor, in dem etwaige Schwierigkeiten berücksichtigt werden, auf die die Wirtschaftsteilnehmer bei der Durchführung dieser Richtlinie gestossen sind, und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge für eine entsprechende Überarbeitung.

Artikel 7

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 23. März 1994.

Im Namen des Europäischen Parlaments Der Präsident E. KLEPSCH Im Namen des Rates Der Präsident Th. PANGALOS

(1) ABl. Nr. C 74 vom 25. 3. 1992, S. 10.

(2) ABl. Nr. C 287 vom 4. 11. 1992, S. 36.

(3) ABl. Nr. C 294 vom 22. 11. 1989, S. 1.

(4) ABl. Nr. C 110 vom 20. 4. 1993, S. 3.

(5) ABl. Nr. L 399 vom 30. 12. 1989, S. 18.

(6) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 201.

ANHANG I

1. Definition der einzelnen Schuhteile mit den entsprechenden Piktogrammen bzw. schriftlichen Angaben

Piktogramm Schriftliche Angaben a) Obermaterial Äusserer Bestandteil des Schuhes, der mit der Laufsohle verbunden ist.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

F Tige D Obermaterial IT Tomaia NL Bovendeel EN Upper DK Overdel GR AAÐÁÍÙ ÌAAÑÏÓ ES Empeine P Parte superior b) Futter und Decksohle Oberteilfutter und Decksohle, die die Innenseite des Schuherzeugnisses ausmachen.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

F Doublure et semelle de propreté D Futter und Decksohle IT Fodera e Sottopiede NL Vöring en inlegzool EN Lining and sock DK Foring og bindsaal GR ÖÏÄÑAAÓ ES Forro y plantilla P Forro e Palmilha c) Laufsohle Unterer Teil des Schuherzeugnisses, der der Abnutzung ausgesetzt und mit dem Oberteil verbunden ist.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

F Semelle extérieure D Laufsohle IT Suola esterna NL Buitenzool EN Sole DK Ydersaal GR ÓÏËÁ ES Süla P Sola

2. Definition und Piktogramme der verwendeten Materialien

Die Piktogramme für die verwendeten Materialien sind auf dem Etikett neben den Piktogrammen für die drei Einzelteile des Schuherzeugnisses im Sinne von Artikel 4 und Nummer 1 dieses Anhangs anzugeben.

Piktogramm Schriftliche Angaben a) i) Leder Die allgemeine Bezeichnung für gegerbte Häute und Felle, deren ursprüngliche Faserstruktur im wesentlichen erhalten bleibt und durch die Gerbung unverweslich ist. Die Haare oder die Wolle können erhalten oder entfernt sein. Leder sind auch Spalte oder Teile der Haut, die vor oder nach der Gerbung abgetrennt wurden. Wenn jedoch eine mechanische oder chemische Auflösung in Fasern, kleine Stücke oder Pulver vorgenommen wird, so ist ein Material, das ohne oder mit Bindemitteln in Bahnen oder andere Formen gebracht wird, nicht Leder. Bei Leder mit einem Oberflächenüberzug aus Kunststoff oder mit einer aufgeklebten Schicht darf die aufgebrachte Schicht nicht stärker als 0,15 mm sein. Diese Definition gilt unbeschadet der übrigen rechtlichen Auflagen, beispielsweise aufgrund des Washingtoner Übereinkommens, für Leder aller Art.

Wird in den fakultativen zusätzlichen schriftlichen Angaben in Textform nach Artikel 5 der Ausdruck "Volleder" verwendet, so bezeichnet er Häute, die ihre usprüngliche Narbenseite nach Entfernung der Oberhaut aufweisen, ohne daß Teile der Narbenschicht durch Schleifen, Schmirgeln oder Spalten verlorengegangen sind.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

F Cuir D Leder IT Cuoio NL Leder EN Leather DK Läder GR ÄAAÑÌÁ ES Cüro P Couros e peles curtidas Piktogramm Schriftliche Angaben a) ii) Beschichtetes Leder Erzeugnis, bei dem der Oberflächenüberzug oder die aufgeklebte Schicht nicht mehr als ein Drittel der Lederstärke ausmacht, aber stärker als 0,15 mm ist.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

F Cuir enduit D Beschichtetes Leder IT Cuoio rivestito NL Gecoat leder EN Coated leather DK Overtrukket läder GR AAÐAAÍÄAAÄÕÌAAÍÏ ÄAAÑÌÁ ES Cüro untado P Couro revestido b) Natürliche und synthetische Textilien Textilien sind sämtliche Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 71/307/EWG und deren Änderungen fallen.

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

F Textile D Textil IT Tessili NL Textiel EN Textile DK Tekstilmaterialer GR ÕÖÁÓÌÁ ES Textil P Téxteis c) Sonstiges Material >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>

F Autres matériaux D Sonstiges Material IT Altre materie NL Overige materialen EN Other materials DK Andre materialer GR ÁËËÁ ÕËÉÊÁ ES Otros materiales P Outros materiais

ANHANG II

BEISPIELE FÜR SCHUHERZEUGNISSE IM SINNE DIESER RICHTLINIE

"Schuherzeugnisse" reichen von fußfreien Sandalen, deren Oberteil nur aus Schnürriemen besteht, bis zu Hochschaftstiefeln, deren Schäfte den Unterschenkel und den Oberschenkel bedecken. Zu diesen Erzeugnissen gehören:

i) Haus- und Strassenschuhe der üblichen Art, mit flachem oder hohem Absatz;

ii) Stiefeletten, Halbschäfter, Langschäfter und Hochschaftstiefel;

iii) verschiedene Sandalen, "Espadrilles" (Schuhe mit einem Oberteil aus Segeltuch und einer Sohle aus geflochtenen pflanzlichen Stoffen), Tennisschuhe, Laufschuhe, sonstige Sportschuhe, Badeschuhe und andere Freizeitschuhe;

iv) Spezialsportschuhe, die entweder mit Dornen, Krampen, Klammern, Stollen und ähnlichen Vorrichtungen versehen oder für deren Anbringung hergerichtet sind, und Schuhe für Schlittschuhe oder Rollschuhe, ferner Skistiefel, Skilanglaufschuhe, Ringerschuhe, Boxerstiefel oder Radsportschuhe. Hierzu gehören auch Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen;

v) Ballettschuhe;

vi) Schuhe, die in einem Stück gefertigt sind, insbesondere durch Gießen aus Kautschuk oder Kunststoff, ausgenommen Einwegartikel aus Leichtmaterialien (Papier, Folien aus Plastik usw. ohne angebrachte Sohle);

vii) Überschuhe, die über den Schuhen getragen werden und zuweilen keinen Absatz haben;

viii) Einwegschuhe, mit angebrachten Sohlen, so beschaffen, daß sie im allgemeinen nur einmal verwendet werden;

ix) orthopädische Schuhe.

Aus Gründen der Einheitlichkeit und Übersichtlichkeit kann vorbehaltlich der bei der Beschreibung der unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse genannten Bestimmungen generell davon ausgegangen werden, daß in den Geltungsbereich der Richtlinie die Erzeugnisse fallen, die in Kapitel 64 der Kombinierten Nomenklatur (KN) erfasst sind.