31994D0360

94/360/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Rates

Amtsblatt Nr. L 158 vom 25/06/1994 S. 0041 - 0045
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 58 S. 0151
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 58 S. 0151


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäß der Richtlinie 90/675/EWG des Rates (94/360/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Häufigkeit der Untersuchungen von Warensendungen aus Drittländern sollte nach Maßgabe des Artikels 8 Absatz 3 der Richtlinie 90/657/EWG auf der Grundlage entsprechender Erfahrungen der Mitgliedstaaten und der Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier in der Gemeinschaft verringert werden.

Für bestimmte Drittländer, mit denen die Gemeinschaft Gleichwertigkeitsvereinbarungen getroffen hat, kann darüber hinaus die Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissen, unter anderem bei Anwendung des Regionalisierungsprinzips im Falle von Tierseuchen und anderer veterinärrechtlicher Prinzipien der Gemeinschaft, reduziert werden.

Für die Anwendung dieser Reduzierung sind die einzelnen Mitgliedstaaten zuständig. Dabei darf sich für einen Einführer nicht voraussehen lassen, ob eine bestimmte Erzeugnissendung einer Kontrolle unterzogen wird.

Auf der Grundlage von der Kommission oder den Mitgliedstaaten vorliegenden Informationen über die Kontrollen, die an den Grenzkontrollstellen durchgeführt werden, ist die Höhe der Reduzierung regelmässig zu überprüfen.

Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission unverzueglich informieren, wenn die Kontrollen ergeben, daß Erzeugnisse den gestellten Anforderungen nicht genügen, oder wenn sich anderweitige Unregelmässigkeiten herausstellen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten reduzieren gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 90/675/EWG die Häufigkeit der Kontrollen für die in Anhang I dieser Entscheidung aufgeführten Drittlanderzeugnisse, sofern - unbeschadet des EWR-Abkommens - durch Entscheidungen der Gemeinschaft

- ein Verzeichnis der zugelassenen Drittländer,

- ein Verzeichnis der zugelassenen Betriebe (Gesundheit von Mensch und Tier) und

- das Muster einer Bescheinigung (Gesundheit von Mensch und Tier) festgelegt wurde.

(2) Für die in Anhang II genannten Drittländer ist der Umfang der Kontrollen, die die Mitgliedstaaten bei Erzeugnissendungen einer bestimmten Kategorie vornehmen müssen, in diesem Anhang festgesetzt.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Artikel 15 und 19 der Richtlinie 90/675/EWG.

Sofern ein Mitgliedstaat Maßnahmen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 90/675/EWG anwendet, wird die Lage nach dem Verfahren des Artikels 23 der Richtlinie 90/675/EWG unverzueglich geprüft. Der betreffende Mitgliedstaat setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung des Artikels 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieser Entscheidung, sofort entsprechend in Kenntnis.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten planen Kontrollen dahingehend, daß ein Einführer unmöglich voraussehen kann, ob eine bestimmte Erzeugnissendung kontrolliert wird.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, daß die in der Entscheidung 94/24/EG der Kommission (3) aufgelisteten Grenzkontrollstellen nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs III dieser Entscheidung für mindestens 18 Monate ab dem Tag der Kontrolle von Einfuhrsendungen über die Ergebnisse dieser Kontrollen Buch führen. Darunter fallen auch Sendungen, die zum freien Verkehr in der Gemeinschaft nicht zugelassen und zurückgewiesen wurden. Die zentrale Veterinärbehörde der einzelnen Mitgliedstaaten übermittelt der Kommission bis zum 1. September 1994 und anschließend alle sechs Monate eine Übersicht über die Kontrollergebnisse nach dem Muster in Anhang III dieser Entscheidung.

(2) Zur Auswertung der Kontrollergebnisse unterbreitet die Kommission dem Ständigen Veterinärausschuß auf der Grundlage der Übersichten gemäß Absatz 1 einen Bericht.

(3) Auf der Grundlage des Berichts gemäß Absatz 2 überprüft die Kommission zweimal jährlich und erstmals bis zum 1. Oktober 1994 die Kontrollhäufigkeit gemäß Anhang I und Anhang II.

Die Kommission überprüft nach dem Verfahren des Artikels 23 der Richtlinie 90/675/EWG die in Anhang I und II dieser Entscheidung festgelegte Kontrollhäufigkeit auch auf Antrag eines Mitgliedstaats oder in Eigeninitiative. Dabei wird den Kriterien gemäß

Artikel 8

Absatz 3 der Richtlinie 90/675/EWG sowie der Anwendung des Regionalisierungsprinzips und anderer veterinärrechtlicher Gemeinschaftsprinzipien Rechnung getragen.

(4) Ergeben die Veterinärkontrollen eine Unregelmässigkeit mit schwerwiegenden Folgen für die Gesundheit von Mensch und Tier, so unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission unverzueglich davon.

Artikel 4

Die Häufigkeit der Kontrollen gemäß Anhang I dieser Entscheidung wird unbeschadet der Kontrollbestimmungen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates oder der Durchführungsentscheidungen der Kommission zu der genannten Richtlinie oder anderer Gemeinschaftsrechtsakte festgesetzt.

Artikel 5

Sofern die Kontrollhäufigkeit in besonderen Fällen in einer Entscheidung des Rates über die Gleichwertigkeit von Veterinärbedingungen bereits festgesetzt ist, übernimmt die Kommission diese in Anhang II dieser Entscheidung.

Artikel 6

Diese Entscheidung wird geändert, sobald der Rat entsprechende Änderungen der Richtlinie 90/675/EWG erlassen hat.

Artikel 7

Diese Entscheidung gilt ab 1. Oktober 1994.

Artikel 3

gilt jedoch ab dem 15. Tag nach dem Datum der Notifizierung dieser Entscheidung.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Mai 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

(3) ABl. Nr. L 18 vom 21. 1. 1994, S. 16.

ANHANG I

ERZEUGNISKATEGORIEN UND HÄUFIGKEIT DER KÖRPERLICHEN KONTROLLEN (WARENUNTERSUCHUNGEN), DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN BEI ERZEUGNISSENDUNGEN AUS DEN DRITTLANDBETRIEBEN GEMÄSS ARTIKEL 1 ANZUWENDEN SIND "" ID="1">Kategorie I"> ID="1">1. Frisches Fleisch, einschließlich Schlachtnebenprodukte, und Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden gemäß der Entscheidung 92/5/EWG der Kommission (1)"> ID="1">2. Garfertige Fischereierzeugnisse, die vor dem Verzehr einem Garverfahren unterzogen werden sollten, oder Fischprodukte, die zwecks Haltbarkeit bei Umgebungstemperatur in hermetisch verschlossene Behältnisse abgefuellt sind, sowie frische oder gefrorene Fische, sowie getrocknete und/oder gesalzene Fischereierzeugnisse (2)> ID="2">20 %"> ID="1">3. Ganze Eier"> ID="1">4. Schmalz und ausgelassene Fette"> ID="1">5. Darmhüllen"> ID="1">6. Bruteier"> ID="1">Kategorie II"> ID="1">1. Gefluegelfleisch und Gefluegelfleischerzeugnisse"> ID="1">2. Kaninchen, Wildfleisch (Jagdwild/Zuchtwild) und ihre Erzeugnisse"> ID="1">3. Milch und Milcherzeugnisse (zum menschlichen Verzehr)"> ID="1">4. Eiprodukte> ID="2">50 %"> ID="1">5. Verarbeitetes tierisches Eiweiß für den menschlichen Verzehr"> ID="1">6. Andere Fischereierzeugnisse als die Erzeugnisse gemäß Kategorie I Nr. 2 sowie Muscheln"> ID="1">7. Honig"> ID="1">Kategorie III"> ID="1">1. Sperma"> ID="1">2. Embryonen"> ID="1">3. Gülle"> ID="1">4. Milch und Milcherzeugnisse (nicht für den menschlichen Verzehr)"> ID="1">5. Gelatine"> ID="1">6. Froschschenkel und Schnecken"> ID="1">7. Knochen und Knochenerzeugnisse"> ID="1">8. Häute und Felle"> ID="1">9. Borsten, Wolle, Haare, Federn> ID="2">mindestens 1 % höchstens 10 %"> ID="1">10. Hörner, Hornerzeugnisse, Hufe, Klauen und Erzeugnisse aus Hufen/Klauen"> ID="1">11. Imkereierzeugnisse"> ID="1">12. Jagdtrophäen"> ID="1">13. Verarbeitetes Heimtierfutter"> ID="1">14. Rohstoffe für die Herstellung von Heimtierfutter"> ID="1">15. Rohstoffe, Blut, Bluterzeugnisse, Drüsen und Organe für die Pharmaindustrie"> ID="1">16. Bluterzeugnisse für technische Verwendungszwecke"> ID="1">17. Krankheitserreger"> ID="1">18. Heu und Stroh "">

(1) Abl. Nr. L 57 vom 2. 3. 1992, S. 1.

(2) Unbeschadet des Artikels 10 Unterabsatz 2 der Richtlinie 91/493/EWG (frischer Fisch).

ANHANG II

VERZEICHNIS DER DRITTLÄNDER UND KONTROLLHÄUFIGKEIT GEMÄSS ARTIKEL 5

ANHANG III