31994D0278

94/278/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. März 1994 zur Festlegung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates zulassen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 120 vom 11/05/1994 S. 0044 - 0049
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 57 S. 0086
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 57 S. 0086


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 18. März 1994 zur Festlegung der Listen von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates zulassen (Text von Bedeutung für den EWR) (94/278/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezueglich nicht den Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bestimmte unter die Richtlinie 92/118/EWG fallende Erzeugnisse müssen aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlands stammen, das die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen erfuellt. Dies gilt für nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Gelatine, Tierdärme, Knochen und bestimmte Erzeugnisse aus Knochen, Horn und bestimmte Erzeugnisse aus Horn sowie Hufe und Klauen und bestimmte Erzeugnisse daraus, die für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt sind, Equidenserum, Schmalz und ausgelassene Fette, Fleisch von Zuchtfeder- und Zuchthaarwild sowie Erzeugnisse aus Gefluegelfleisch und Wildfleisch.

Die übrigen in der Richtlinie 92/118/EWG aufgeführten Erzeugnisse müssen aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlands stammen, das in noch festzulegenden Listen aufgeführt ist.

Bei der Erstellung dieser Listen muß das tatsächliche Risiko der Ausbreitung einer ernsten übertragbaren Krankheit oder einer auf den Menschen übertragbaren Krankheit bewertet werden. Diese Bewertung ist erfolgt, so daß nunmehr die für die Einfuhr der in Rede stehenden Erzeugnisse erforderlichen Drittlandverzeichnisse erstellt werden können, wobei insbesondere die Entscheidung 79/542/EWG des Rates (2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/59/EG der Kommission (3), zugrunde zu legen ist.

Bestimmte Erzeugnisse stellen keine Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit dar. Sie dürfen daher aus allen Drittländern eingeführt werden.

Im Interesse eines reibungslosen Übergangs zu der neuen Regelung, die mit der Festlegung dieser Listen einhergeht, sollte eine Frist für ihre Anwendung vorgesehen werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr folgender Erzeugnisse aus allen Drittländern zu:

- Knochen und Erzeugnisse aus Knochen (ausser Knochenmehl), Horn und Erzeugnisse aus Horn (ausser Hornmehl) sowie Hufe und Klauen und Erzeugnisse aus Hufen und Klauen (ausser Huf- und Klauenmehl), die nicht für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmt sind;

- Wolle, Haare von Wiederkäuern, unbearbeitete Federn und Federteile;

- Imkereierzeugnisse und Honig;

- Jagdtrophäen in Übereinstimmung mit Anhang I Kapitel 13 der Richtlinie 92/118/EWG.

Artikel 2

Unbeschadet der Bestimmungen gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 92/118/EWG sowie der Bestimmungen des Artikels 1 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse der Richtlinie 92/118/EWG aus den Drittländern, die in den Listen im Anhang aufgeführt sind.

Artikel 3

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Juli 1994.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. März 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

(2) ABl. Nr. L 146 vom 14. 9. 1979, S. 15.

(3) ABl. Nr. L 27 vom 1. 2. 1994, S. 53.

ANHANG

Diese Listen haben Grundsatzcharakter, und bei der Einfuhr müssen die entsprechenden Anforderungen der Tiergesundheit und der öffentlichen Gesundheit erfuellt sein.

TEIL I Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Flüssigmilch, Milchpulver und Milchpulvererzeugnissen, die nicht zum Verzehr bestimmt sind, zulassen Länder gemäß den Teilen II und III des Verzeichnisses im Anhang der Entscheidung 94/70/EG der Kommission (1).

TEIL II A. Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von verarbeitetem tierischem Eiweiß (ausser Fischmehl und Mehl aus anderen Fischereierzeugnissen, ausgenommen Säugetiere) zulassen, das nicht zum Verzehr bestimmt ist Alle Länder der Liste gemäß Teil I des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG.

B. Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fischmehl und Mehl aus anderen Fischereierzeugnissen (ausgenommen Säugetiere) zulassen (AR) Argentinien

(BR) Brasilien

(CA) Kanada

(CL) Chile

(CI) Elfenbeinküste

(EC) Ecuador

(EE) Estland

(FO) Färöer

(FI) Finnland

(GL) Grönland

(IS) Island

(LI) Litauen (LV) Lettland

(MA) Marokko

(NO) Norwegen

(PE) Peru

(PL) Polen

(PR) Pürto Rico

(RU) Rußland

(SN) Senegal

(SE) Schweden

(UA) Ukraine

(US) Vereinigte Staaten von Amerika

(UY) Uruguay

TEIL III

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Bluterzeugnissen (ausgenommen von Equiden) und von Rohmaterial für pharmazeutische Zwecke zulassen

A. Bluterzeugnisse und Rohmaterial von Hufern

Drittländer gemäß den Entscheidungen 92/183/EWG (2) und 92/187/EWG (3) der Kommission.

B. Bluterzeugnisse und Rohmaterial von anderen Tierarten

Drittländer gemäß Teil 1 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG.

TEIL IV

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Bluterzeugnissen (ausgenommen von Equiden) und von Rohmaterial zulassen, das zur Herstellung von technischen Erzeugnissen bestimmt ist

A. Bluterzeugnisse und Rohmaterialien von Huftieren

Drittländer oder Teile von Drittländern gemäß der Liste des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG, aus denen die Einfuhr von jeglichem frischen Fleisch der jeweiligen Tierarten zugelassen ist, wobei Beschränkungen aufgrund des Fehlens eines genehmigten Rückstandsplans nicht berücksichtigt werden.

B. Bluterzeugnisse und Rohmaterial von anderen Tierarten

Drittländer gemäß Teil 1 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG.

TEIL V

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rohmaterial zur Herstellung von Heimtierfutter zulassen

A. Rohmaterial von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden und von den entsprechenden wildlebenden Tierarten

Drittländer der Liste gemäß Teil 1 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG für frisches Fleisch der entsprechenden Tierart.

B. Rohmaterial von Gefluegel

Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch gemäß der Entscheidung 94/85/EG der Kommission (1) zulassen, ausgenommen solche Drittländer, denen der Export von frischem Gefluegelfleisch in die Gemeinschaft unter Anwendung der Ausnahmen nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Entscheidung 93/342/EWG der Kommission (2) erlaubt ist.

C. Rohmaterial von anderen Tierarten

Drittländer gemäß Teil 1 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG.

TEIL VI

A. Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Kaninchenfleisch und von Erzeugnissen aus Kaninchenfleisch zulassen Drittländer gemäß Teil 1 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG.

B. Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleisch von Haarwild aus Zuchtbetrieben zulassen Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Fleisch der entsprechenden Tierart zulassen.

C. Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleisch von Federwild aus Zuchtbetrieben zulassen Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch gemäß der Entscheidung 94/85/EG zulassen, ausgenommen solche Drittländer, denen der Export von frischem Gefluegelfleisch in die Gemeinschaft unter Anwendung der Ausnahmen nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Entscheidung 93/342/EWG erlaubt ist.

TEIL VII

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von unbehandelten Schweineborsten zulassen

Drittländer gemäß Teil 1 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG.

TEIL VIII

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Eiern und Eiprodukten für den menschlichen Verzehr zulassen

Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch gemäß der Entscheidung 94/85/EG zulassen, ausgenommen solche Drittländer, denen der Export von frischem Gefluegelfleisch in die Gemeinschaft unter Anwendung der Ausnahmen nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Entscheidung 93/342/EWG erlaubt ist.

TEIL IX

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Gülle für die Bodenbehandlung zulassen

A. Verarbeitungserzeugnisse aus Gülle

Drittländer der Liste gemäß Teil 1 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG.

B. Nicht verarbeitete Gülle von Equiden

Drittländer der Liste gemäß Teil 1 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG für lebende Equiden.

C. Nicht verarbeitete Gülle von Gefluegel

Drittländer gemäß Teil 1 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG und Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch gemäß der Entscheidung 94/85/EG zulassen, ausgenommen solche Drittländer, denen der Export von frischem Gefluegelfleisch in die Gemeinschaft unter Anwendung der Ausnahmen nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Entscheidung 93/342/EWG erlaubt ist.

TEIL X

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Heimtierfutter, in das wenig gefährliche Stoffe im Sinne der Richtlinie 90/667/EWG des Rates (1) eingegangen sind, zulassen

Drittländer gemäß Teil 1 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG und Verzeichnis der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch gemäß der Entscheidung 94/85/EG zulassen, ausgenommen solche Drittländer, denen der Export von frischem Gefluegelfleisch in die Gemeinschaft unter Anwendung der Ausnahmen nach Artikel 4 Absätze 3 und 4 der Entscheidung 93/342/EWG erlaubt ist.

TEIL XI

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Weinbergschnecken für den menschlichen Verzehr zulassen

(AL) Albanien

(BG) Bulgarien

(BX) Bosnien-Herzegowina

(CH) Schweiz

(CN) Volksrepublik China

(CZ) Tschechische Republik

(DZ) Algerien

(HR) Kroatien

(HU) Ungarn

(ID) Indonesien

(LI) Litauen

(MA) Marokko (MD) Moldawien

(MK) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

(PL) Polen

(RO) Rumänien

(RU) Rußland

(SI) Slowenien

(SK) Slowakische Republik

(SY) Syrien

(TN) Tunesien

(TR) Türkei

(UA) Ukraine

(VN) Vietnam

TEIL XII

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Froschschenkeln für den menschlichen Verzehr zulassen

(AL) Albanien

(BD) Bangladesch

(BG) Bulgarien

(BX) Bosnien-Herzegowina

(CN) Volksrepublik China

(HR) Kroatien

(HU) Ungarn

(ID) Indonesien

(IN) Indien (MK) Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

(MY) Malaysia

(PH) Philippinen

(RO) Rumänien

(SI) Slowenien

(TH) Thailand

(TR) Türkei

(VN) Vietnam

TEIL XIII

Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Gelatine für den menschlichen Verzehr zulassen

Drittländer der Liste gemäß Teil 1 des Anhangs der Entscheidung 79/542/EWG.

(1) ABl. Nr. L 36 vom 8. 3. 1994, S. 5.

(2) ABl. Nr. L 84 vom 31. 3. 1992, S. 23.

(3) ABl. Nr. L 87 vom 2. 4. 1992, S. 20.

(4) ABl. Nr. L 44 vom 17. 2. 1994, S. 31.

(5) ABl. Nr. L 137 vom 8. 6. 1993, S. 24.

(6) ABl. Nr. L 363 vom 27. 12. 1990, S. 51.