31994D0262

94/262/EGKS, EG, Euratom: Beschluß des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten

Amtsblatt Nr. L 113 vom 04/05/1994 S. 0015 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0133
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0133


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (94/262/EGKS, EG, Euratom)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT -

gestützt auf die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 138 e Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 20 d Absatz 4 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Artikel 107 d Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

nach Stellungnahme der Kommission,

nach Zustimmung des Rates,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten sind unter Beachtung der in den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften vorgesehenen Bestimmungen festzulegen.

Hierbei ist es erforderlich, die Voraussetzungen, unter denen der Bürgerbeauftragte mit einer Beschwerde befasst werden kann, sowie die Beziehungen zwischen der Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten und den Gerichts- oder Verwaltungsverfahren festzulegen.

Der Bürgerbeauftragte, der auch auf eigene Initiative tätig werden kann, muß über alle für die Erfuellung seiner Aufgaben notwendigen Mittel verfügen. Im Hinblick darauf sind die Institutionen und Organe der Gemeinschaft verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten auf Anfrage die von ihm erbetenen Auskünfte zu erteilen, es sei denn, entsprechende berechtigte Geheimhaltungsgründe liegen vor, sowie unbeschadet der Auflage für den Bürgerbeauftragten, diese Auskünfte nicht zu verbreiten; die Behörden der Mitgliedstaaten sind verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten alle erforderlichen Informationen zu liefern, es sei denn, diese Informationen unterliegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften betreffend die Geheimhaltung oder der Veröffentlichung entgegenstehenden Bestimmungen; wenn der Bürgerbeauftragte die gewünschte Unterstützung nicht erhält, setzt er das Europäische Parlament hiervon in Kenntnis, dem es obliegt, geeignete Schritte zu unternehmen.

Es sind Verfahren für den Fall vorzusehen, daß als Ergebnis der Untersuchungen des Bürgerbeauftragten Mißstände auf Verwaltungsebene festgestellt werden; ferner ist vorzusehen, daß der Bürgerbeauftragte dem Europäischen Parlament am Ende jeder jährlichen Sitzungsperiode einen umfassenden Bericht vorlegt.

Der Bürgerbeauftragte und sein Personal sind hinsichtlich der Informationen, von denen sie bei Erfuellung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten haben, zur Zurückhaltung verpflichtet. Der Bürgerbeauftragte ist andererseits verpflichtet, die zuständigen Behörden über die Sachverhalte, die seines Erachtens unter das Strafrecht fallen und von denen er im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis erhält, zu unterrichten.

Unter Wahrung des geltenden einzelstaatlichen Rechts ist eine Möglichkeit der Zusammenarbeit zwischen dem Bürgerbeauftragten und den in bestimmten Mitgliedstaaten bestehenden Stellen gleicher Art vorzusehen.

Es obliegt dem Europäischen Parlament, den Bürgerbeauftragten zu Beginn jeder Wahlperiode und für deren Dauer zu ernennen; er wird unter den Persönlichkeiten ausgewählt, die Unionsbürger sind und die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und über die erforderliche Befähigung verfügen.

Es sind die Voraussetzungen festzulegen, unter denen das Amt des Bürgerbeauftragten endet.

Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt, für das er bei seinem Amtsantritt vor dem Gerichtshof eine feierliche Verpflichtung ablegt, in völliger Unabhängigkeit aus; es ist festzulegen, welche Tätigkeiten oder Handlungsweisen mit dem Amt des Bürgerbeauftragten unvereinbar sind; sodann sind sein Gehalt und die ihm gewährten Vorrechte und Befreiungen festzulegen.

Es sind Regelungen für die Beamten und Bediensteten des Sekretariats, das den Bürgerbeauftragten unterstützt, sowie für dessen Haushaltsplan vorzusehen; Sitz des Bürgerbeauftragten ist der Sitz des Europäischen Parlaments.

Es ist Sache des Bürgerbeauftragten, die Durchführungsbestimmungen zu diesem Beschluß festzulegen. Im übrigen sind einige Übergangsbestimmungen für den ersten Bürgerbeauftragten zu erlassen, der nach dem Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union ernannt wird -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Dieser Beschluß legt die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 138 e Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 20 d Absatz 4 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Artikel 107 d Absatz 4 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft fest.

(2) Der Bürgerbeauftragte erfuellt seine Aufgaben unter Beachtung der Befugnisse, die den Organen und Institutionen der Gemeinschaft durch die Verträge zugewiesen sind.

(3) Der Bürgerbeauftragte darf nicht in ein schwebendes Gerichtsverfahren eingreifen oder die Rechtmässigkeit einer gerichtlichen Entscheidung in Frage stellen.

Artikel 2

(1) Der Bürgerbeauftragte trägt im Rahmen und unter den Bedingungen der obengenannten Verträge dazu bei, Mißstände bei der Tätigkeit der Organe und Institutionen der Gemeinschaft - mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse - aufzudecken und Empfehlungen im Hinblick auf ihre Abstellung zu geben. Handlungen anderer Behörden oder Personen können nicht Gegenstand von Beschwerden beim Bürgerbeauftragten sein.

(2) Jeder Bürger der Union oder jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmässigem Sitz in einem Mitgliedstaat der Union kann den Bürgerbeauftragten unmittelbar oder über ein Mitglied des Europäischen Parlaments mit einer Beschwerde über einen Mißstand bei der Tätigkeit der Organe oder Institutionen der Gemeinschaft - mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse - befassen. Der Bürgerbeauftragte unterrichtet das betroffene Organ oder die betroffene Institution, sobald er mit einer Beschwerde befasst worden ist.

(3) Die Beschwerde muß den Gegenstand der Beschwerde sowie die Person des Beschwerdeführers erkennen lassen; diese Person kann beantragen, daß die Beschwerde vertraulich behandelt wird.

(4) Die Beschwerde muß innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer Kenntnis von den seiner Beschwerde zugrundeliegenden Sachverhalten erhalten hat, eingelegt werden. Ihr müssen die geeigneten administrativen Schritte bei dem betroffenen Organ oder der betroffenen Institution vorausgegangen sein.

(5) Der Bürgerbeauftragte kann dem Beschwerdeführer empfehlen, sich an eine andere Stelle zu wenden.

(6) Durch Beschwerden beim Bürgerbeauftragten werden die Fristen für gerichtliche oder verwaltungsrechtliche Verfahren nicht unterbrochen.

(7) Wenn der Bürgerbeauftragte aufgrund eines anhängigen oder abgeschlossenen Gerichtsverfahrens über die behaupteten Sachverhalte eine Beschwerde für unzulässig erklären oder ihre Prüfung beenden muß, sind die Ergebnisse der Untersuchungen, die er bis dahin möglicherweise durchgeführt hat, zu den Akten zu legen.

(8) Der Bürgerbeauftragte kann mit einer Beschwerde, die das Arbeitsverhältnis zwischen den Organen und Institutionen der Gemeinschaft und ihren Beamten und sonstigen Bediensteten betrifft, nur dann befasst werden, wenn die internen Möglichkeiten zur Einreichung von Anträgen und Beschwerden, insbesondere gemäß Artikel 90 Absätze 1 und 2 des Statuts der Beamten, von dem Betreffenden genutzt wurden und nachdem die Beantwortungsfrist der so befassten Behörde abgelaufen ist.

(9) Der Bürgerbeauftragte unterrichtet den Beschwerdeführer so rasch wie möglich über die Weiterbehandlung seiner Beschwerde.

Artikel 3

(1) Der Bürgerbeauftragte führt von sich aus oder aufgrund einer Beschwerde alle Untersuchungen durch, die er zur Klärung eines vermuteten Mißstands bei der Tätigkeit der Organe und Institutionen der Gemeinschaft für gerechtfertigt hält. Er unterrichtet das betreffende Organ oder die betreffende Institution darüber; das Organ oder die Institution kann ihm zweckdienliche Bemerkungen übermitteln.

(2) Die Organe und Institutionen der Gemeinschaft sind verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten die von ihm erbetenen Auskünfte zu erteilen, und gewähren ihm Zugang zu den betreffenden Unterlagen. Sie können dies nur aus berechtigten Gründen der Geheimhaltung verweigern.

Zu Dokumenten eines Mitgliedstaats, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Geheimhaltung unterliegen, gewähren sie erst nach vorheriger Zustimmung dieses Mitgliedstaats Zugang.

Zu den anderen Dokumenten eines Mitgliedstaats gewähren sie Zugang, nachdem sie den Mitgliedstaat benachrichtigt haben.

In beiden Fällen und gemäß Artikel 4 darf der Bürgerbeauftragte den Inhalt dieser Dokumente nicht verbreiten.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Organe und Institutionen der Gemeinschaften unterliegen der Zeugnispflicht gegenüber dem Bürgerbeauftragten; sie äussern sich im Namen und auf Anweisung ihrer Verwaltungsstelle und bleiben an die Pflicht zur Wahrung des Dienstgeheimnisses gebunden.

(3) Die Behörden der Mitgliedstaaten sind verpflichtet, dem Bürgerbeauftragten auf Anfrage über die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei den Europäischen Gemeinschaften alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Klärung von Mißständen bei den Organen oder Institutionen der Gemeinschaft beitragen können, es sei denn, diese Informationen unterliegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften betreffend die Geheimhaltung oder der Veröffentlichung entgegenstehenden Bestimmungen. In dem zuletztgenannten Fall kann der betreffende Mitgliedstaat dem Bürgerbeauftragten diese Informationen zur Kenntnis bringen, sofern sich der Bürgerbeauftragte verpflichtet, deren Inhalt nicht preiszugeben.

(4) Wird die gewünschte Unterstützung nicht geleistet, so setzt der Bürgerbeauftragte das Europäische Parlament davon in Kenntnis; dieses unternimmt die geeigneten Schritte.

(5) Der Bürgerbeauftragte bemüht sich zusammen mit dem betreffenden Organ oder der betreffenden Institution soweit wie möglich um eine Lösung, durch die der Mißstand beseitigt und der eingereichten Beschwerde stattgegeben werden kann.

(6) Deckt der Bürgerbeauftragte einen Mißstand auf, so befasst er das betreffende Organ oder die betreffende Institution und unterbreitet gegebenenfalls Entwürfe für Empfehlungen. Das befasste Organ bzw. die befasste Institution übermittelt ihm binnen drei Monaten eine begründete Stellungnahme.

(7) Der Bürgerbeauftragte legt anschließend dem Europäischen Parlament und dem betreffenden Organ oder der betreffenden Institution einen Bericht vor. Er kann darin Empfehlungen geben. Der Beschwerdeführer wird von dem Bürgerbeauftragten über das Ergebnis der Untersuchung, über die Stellungnahme des betreffenden Organs oder der betreffenden Institution sowie über etwaige Empfehlungen des Bürgerbeauftragten unterrichtet.

(8) Am Ende jeder jährlichen Sitzungsperiode legt der Bürgerbeauftragte dem Europäischen Parlament einen Bericht über die Ergebnisse seiner Untersuchungen vor.

Artikel 4

(1) Der Bürgerbeauftragte und sein Personal - auf die Artikel 214 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 47 Absatz 2 des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Artikel 194 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft Anwendung finden - sind verpflichtet, Auskünfte und Dokumente, von denen sie im Rahmen ihrer Untersuchungen Kenntnis erhalten haben, nicht preiszugeben. Sie sind ferner hinsichtlich jeder Information, die dem Beschwerdeführer oder anderen betroffenen Personen schaden könnte, unbeschadet des Absatzes 2 zur Zurückhaltung verpflichtet.

(2) Erhält der Bürgerbeauftragte im Rahmen einer Untersuchung Kenntnis von Sachverhalten, die seines Erachtens unter das Strafrecht fallen, so unterrichtet er davon unverzueglich die zuständigen einzelstaatlichen Behörden, indem er die Ständigen Vertretungen der Mitgliedstaaten bei den Europäischen Gemeinschaften sowie gegebenenfalls das Organ der Gemeinschaft einschaltet, dem der betreffende Beamte oder Bedienstete angehört und das gegebenenfalls Artikel 18 Absatz 2 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften anwenden kann. Der Bürgerbeauftragte kann ausserdem das betreffende Organ oder die betreffende Institution der Gemeinschaft über Sachverhalte unterrichten, die auf ein disziplinarrechtlich relevantes Verhalten eines ihrer Beamten oder Bediensteten hindeuten.

Artikel 5

Sofern es dazu beitragen kann, die Wirksamkeit seiner Untersuchungen zu verstärken und den Schutz der Rechte und Interessen der Personen, die Beschwerden bei ihm einreichen, zu verbessern, kann der Bürgerbeauftragte mit den in bestimmten Mitgliedstaaten bestehenden Stellen gleicher Art unter Wahrung des geltenden einzelstaatlichen Rechts zusammenarbeiten. Der Bürgerbeauftragte kann auf diesem Wege keine Dokumente anfordern, zu denen Artikel 3 keinen Zugang gewährt.

Artikel 6

(1) Der Bürgerbeauftragte wird vom Europäischen Parlament nach jeder Wahl des Europäischen Parlaments für die Dauer der Wahlperiode ernannt. Wiederernennung ist zulässig.

(2) Der Bürgerbeauftragte wird unter Persönlichkeiten ausgewählt, die Unionsbürger sind, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzen, jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und in ihrem Staat die für die höchsten richterlichen Ämter erforderlichen Voraussetzungen erfuellen oder anerkanntermassen über die Erfahrung und Befähigung zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Bürgerbeauftragten verfügen.

Artikel 7

(1) Das Amt des Bürgerbeauftragten endet entweder mit Ablauf von dessen Mandat oder durch Rücktritt oder Amtsenthebung.

(2) Ausser im Falle der Amtsenthebung bleibt der Bürgerbeauftragte bis zur Neubesetzung des Amtes im Amt.

(3) Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Bürgerbeauftragten wird binnen drei Monaten nach dem Freiwerden des Amtes ein Nachfolger für die verbleibende Amtszeit bis zum Ende der Wahlperiode ernannt.

Artikel 8

Ein Bürgerbeauftragter, der die Voraussetzungen für die Ausübung seines Amtes nicht mehr erfuellt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, kann auf Antrag des Europäischen Parlaments vom Gerichtshof seines Amtes enthoben werden.

Artikel 9

(1) Der Bürgerbeauftragte übt sein Amt in völliger Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Gemeinschaften und der Bürger der Union aus. Er darf bei der Erfuellung seiner Pflichten von keiner Regierung und keiner Stelle Anweisungen anfordern oder entgegennehmen. Er hat jede Handlung zu unterlassen, die mit seinen Aufgaben unvereinbar ist.

(2) Bei seinem Amtsantritt übernimmt der Bürgerbeauftragte vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die feierliche Verpflichtung, seine Aufgaben in völliger Unabhängigkeit und Unparteilichkeit wahrzunehmen und während der Ausübung sowie nach Ablauf seiner Amtstätigkeit die sich aus seinem Amt ergebenden Pflichten zu erfuellen, insbesondere die Pflicht, bei der Übernahme bestimmter Tätigkeiten oder der Annahme gewisser Vorteile nach Ablauf seiner Amtstätigkeit ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

Artikel 10

(1) Der Bürgerbeauftragte darf während seiner Amtszeit keine anderen politischen oder administrativen Ämter und keine entgeltliche oder unentgeltliche Berufstätigkeit ausüben.

(2) Der Bürgerbeauftragte ist hinsichtlich seiner Bezuege, seiner Zulagen und seines Ruhegehalts einem Richter am Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellt.

(3) Die Artikel 12 bis 15 und Artikel 18 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften sind auf den Bürgerbeauftragten und die Beamten und Bediensteten seines Sekretariats anwendbar.

Artikel 11

(1) Der Bürgerbeauftragte wird von einem Sekretariat unterstützt; er ernennt den Hauptverantwortlichen dieses Sekretariats.

(2) Die Beamten und Bediensteten des Sekretariats des Bürgerbeauftragten unterliegen den Verordnungen und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften. Ihre Zahl wird jährlich im Rahmen des Haushaltsverfahrens festgelegt (1).

(3) Die in das Sekretariat des Bürgerbeauftragten berufenen Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Mitgliedstaaten werden im dienstlichen Interesse abgeordnet und haben die Gewähr, daß sie in ihre ursprüngliche Institution automatisch wieder eingewiesen werden.

(4) In Angelegenheiten seines Personals ist der Bürgerbeauftragte den Organen im Sinne des Artikels 1 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellt.

Artikel 12

Der Haushaltsplan des Bürgerbeauftragten ist in der Anlage des Einzelplans I (Parlament) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften enthalten.

Artikel 13

Sitz des Bürgerbeauftragten ist der Sitz des Europäischen Parlaments (2).

Artikel 14

Der Bürgerbeauftragte erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Beschluß.

Artikel 15

Die Amtszeit des ersten nach Inkrafttreten des Vertrages über die Europäische Union ernannten Bürgerbeauftragten endet mit Ablauf der Wahlperiode.

Artikel 16

Das Europäische Parlament sieht in seinem Haushaltsplan die erforderlichen Personal- und Sachmittel vor, damit der erste Bürgerbeauftragte ab seiner Ernennung die ihm übertragenen Aufgaben erfuellen kann.

Artikel 17

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er tritt am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 9. März 1994.

Für das Europäische Parlament

Der Präsident

Egon KLEPSCH

(1) In einer gemeinsamen Erklärung der drei Organe werden die Leitlinien in bezug auf die Zahl der Bediensteten des Sekretariats des Bürgerbeauftragten sowie die Dienststellung der mit Untersuchungen beauftragten Personen als Bedienstete auf Zeit oder als auf Vertrag eingestellte Bedienstete festgelegt.

(2) Vgl. im gegenseitigen Einvernehmen gefasster Beschluß der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. C 341 vom 23. 12. 1992, S. 1).