31993R3517

Verordnung (EG) Nr. 3517/93 der Kommission vom 20. Dezember 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3902/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung des finanziellen Ausgleichs für bestimmte Fischereierzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 320 vom 22/12/1993 S. 0013 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 5 S. 0168
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 5 S. 0168


VERORDNUNG (EG) Nr. 3517/93 DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3902/92 mit Durchführungsbestimmungen für die Gewährung des finanziellen Ausgleichs für bestimmte Fischereierzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1891/93 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Da die Feststellung des auf den finanziellen Ausgleich anwendbaren Umrechnungskurses jeweils am zweiten Tag des Monats erfolgt, muß die Methode für die Berechnung des Vorschusses gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3902/92 der Kommission (3) geändert werden. Infolgedessen ist der Anhang zu ändern, in dem diese Methode festgelegt ist.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3902/92 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 1993

Für die Kommission

Yannis PALEOKRASSAS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 388 vom 31. 12. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 172 vom 15. 7. 1993, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 392 vom 31. 12. 1992, S. 35.

ANHANG

"ANHANG I

(1) Gegebenenfalls anhand vorläufiger Daten errechnet, die innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des betreffenden Monats durch endgültige Angaben zu ersetzen sind.

(2) Rücknahmen je Monat: zwischen dem zweiten Tag und dem ersten Tag des folgenden Monats einschließlich aus dem Handel genommene Mengen.

(3) Betrag je Monat in Ecu: je Kategorie und Grösse zu erstattende Gesamtbeträge, multipliziert mit den aus dem Handel genommenen Mengen dieser Kategorien und Grössen.