31993R3503

VERORDNUNG (EG) Nr. 3503/93 DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1993 zur dritten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3088/93 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarkts in Deutschland

Amtsblatt Nr. L 319 vom 21/12/1993 S. 0030 - 0030


VERORDNUNG (EG) Nr. 3503/93 DER KOMMISSION vom 20. Dezember 1993 zur dritten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3088/93 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Schweinemarkts in Deutschland

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1249/89 (2), insbesondere auf Artikel 20,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Wegen des Auftretens der klassischen Schweinepest in einigen Erzeugungsgebieten Deutschlands wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 3088/93 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3414/93 (4), ausserordentliche Maßnahmen zur Stützung des deutschen Schweinefleischmarkts getroffen.

Aufgrund der Dauer der Beschränkungen des freien Warenverkehrs ist die in Artikel 1 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 3088/93 festgesetzte Anzahl von lebenden Schweinen, für welche bei der Abgabe an die deutschen Behörden eine Beihilfe gewährt werden kann, ausgeschöpft. Da die Beschränkungen des freien Warenverkehrs weitergehen, ist es notwendig, die Zahl der für die Beihilfe in Frage kommenden lebenden Schweine zu erhöhen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 3088/93 wird wie folgt geändert:

In Artikel 1 wird der nachstehende Absatz 5 angefügt:

"(5) Werden die bezueglich der lebenden Schweine in den Absätzen 2 und 3 genannten Stückzahlen erreicht, kann eine Beihilfe für die folgenden 161 000 lebenden Schweine nach den Bestimmungen von Absatz 2 und für 69 000 lebende Schweine nach den Bestimmungen von Absatz 3 gewährt werden."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 129 vom 11. 5. 1989, S. 12.

(3) ABl. Nr. L 277 vom 10. 11. 1993, S. 30.

(4) ABl. Nr. L 310 vom 14. 12. 1993, S. 33.