31993R2186

Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke

Amtsblatt Nr. L 196 vom 05/08/1993 S. 0001 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 24 S. 0150
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 24 S. 0150


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2186/93 DES RATES vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aufgrund des Binnenmarktes ist es noch notwendiger, die Vergleichbarkeit der Statistiken, die zur Deckung des gemeinschaftlichen Bedarfs erstellt werden, zu verbessern; dazu ist es erforderlich, gemeinsame Definitionen und Beschreibungen des Erfassungsbereichs der Unternehmen und der sonstigen Einheiten, deren Tätigkeit Gegenstand der Statistiken ist, festzulegen.

Es sind Register über diese Einheiten zu erstellen und auf dem neuesten Stand zu halten, damit diesbezueglich Informationen gesammelt werden können.

Es besteht ein wachsender Bedarf an Informationen über die Struktur der Unternehmen, der beim gegenwärtigen Stand der Gemeinschaftsstatistik nicht gedeckt werden kann.

Für statistische Zwecke verwendbare Unternehmensregister sind ein unentbehrliches Instrument zur Beobachtung struktureller Veränderungen der Wirtschaft, die auf Maßnahmen wie Vereinigung, Teilhaberschaft, Aufkauf, Fusion oder Übernahme zurückzuführen sind.

Die bedeutende Rolle der öffentlichen Unternehmen in der Volkswirtschaft der Mitgliedstaaten wurde insbesondere mit der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission (1) anerkannt, in deren Artikel 2 diese Unternehmen definiert sind; daher müssen sie in einem Unternehmensregister ausgewiesen werden.

Da es keine für statistische Zwecke nutzbaren Register gibt, sind bestimmte statistische Informationen derzeit nicht verfügbar, insbesondere bei Sektoren, wie beispielsweise im Dienstleistungsbereich, zu denen zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gehören.

Die Register stellen eines der Elemente dar, mit deren Hilfe sich die gegensätzlichen Forderungen nach mehr Informationen über die Unternehmen und nach administrativer Entlastung der Unternehmen, vor allem im Fall der Maßnahmen zugunsten der KMU gemäß der Empfehlung 90/246/EWG (2), in Einklang bringen lassen, indem insbesondere in administrativen oder gerichtlichen Registern enthaltene Informationen verwendet werden.

Register für statistische Verwendungszwecke stellen eines der Grundelemente der Informationssysteme über die Unternehmen dar. Mit Hilfe des Registers lassen sich statistische Erhebungen durchführen und koordinieren, indem Grundlagen für Stichprobenerhebungen, Extrapolationsmöglichkeiten und Kontrollinstrumente für die Angaben bereitgestellt werden, die von den Unternehmen und insbesondere von den in den Richtlinien 78/660/EWG (3) und 83/349/EWG (4) genannten Unternehmen zu liefern sind.

Die Einführung eines neuen Erfassungssystems für die Statistiken über den Waren- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten macht es erforderlich, daß die Auskunftspflichtigen in ein Register aufgenommen werden; es ist wünschenswert, dieses Register aus einem zentralen Unternehmensregister für statistische Verwendungszwecke abzuleiten.

Der Entwicklungsstand der Register für statistische Verwendungszwecke ist in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich. Der langwierige und kostenaufwendige Aufbau dieser Register kann nur in zwei Phasen erfolgen; in der ersten Phase sind die Basiseinheiten dieser Register innerhalb bestimmter Fristen zu harmonisieren -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziele Die Mitgliedstaaten erstellen für statistische Zwecke ein oder mehrere harmonisierte Register gemäß den Definitionen und dem Erfassungsbereich, wie sie in den nachfolgenden Artikeln festgelegt werden.

Artikel 2

Definitionen (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "rechtliche Einheit" eine rechtliche Einheit im Sinne des Abschnitts II Buchstabe A Nummer 3 im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 (5);

b) "Unternehmen" ein Unternehmen im Sinne des Abschnitts III Buchstabe A im Anhang derselben Verordnung.

Nachstehend wird die Beziehung zwischen dem Unternehmen und der rechtlichen Einheit folgendermassen bezeichnet:

- Das Unternehmen ist einer oder mehreren rechtlichen Einheiten angeschlossen und

- die rechtliche(n) Einheit(en) ist (sind) für das Unternehmen verantwortlich;

c) "örtliche Einheit" eine örtliche Einheit im Sinne des Abschnitts III Buchstabe F im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 696/93.

Nachstehend wird die Beziehung zwischen der örtlichen Einheit und dem Unternehmen folgendermassen bezeichnet:

- Die örtliche Einheit hängt von einem Unternehmen ab.

(2) Diese Verordnung betrifft nur Einheiten, die insgesamt oder teilweise eine Produktionstätigkeit ausüben.

Artikel 3

Erfassungsbereich (1) Gemäß den Definitionen in Artikel 2 und vorbehaltlich der in vorliegendem Artikel vorgesehenen Einschränkungen werden in dem Register erfasst:

- alle Unternehmen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die zum Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen (BIP) beiträgt,

- alle rechtlichen Einheiten, die für sie verantwortlich sind,

- alle örtlichen Einheiten, die von ihnen abhängen.

Ausgenommen sind jedoch die Haushalte,

- soweit ihre Produktion in den Eigenverbrauch eingeht,

- soweit sie Dienstleistungen erbringen, die zur Gruppe 70.2 der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 (6) aufgestellten statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 1) gehören und in der Vermietung und Verpachtung von eigenen oder gemieteten Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen bestehen.

Fakultativ ist die Erfassung

- der Unternehmen, deren Haupttätigkeit den Abschnitten A, B oder L der NACE Rev. 1 zuzuordnen ist,

- der für sie verantwortlichen rechtlichen Einheiten,

- der von ihnen abhängenden örtlichen Einheiten.

Nach dem Verfahren des Artikels 9 wird entschieden, inwieweit die kleinen Unternehmen erfasst werden, die für statistische Zwecke der Mitgliedstaaten ohne Bedeutung sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten rechtlichen und örtlichen Einheiten werden innerhalb der in Anhang I angegebenen Fristen erfasst.

(3) Die getrennte Eintragung rechtlicher Einheiten ist freigestellt, sofern alle Angaben über die Einheiten in den Eintragungen über die Unternehmen enthalten sind.

Die Einzelheiten der Eintragung werden nach dem Verfahren des Artikels 9 festgelegt.

Artikel 4

Zu erfassende Merkmale Die in dem Register erfassten Einheiten werden mit einer Registerkennummer und den Angaben gemäß Anhang II versehen.

Artikel 5

Aktualisierung (1) Mindestens einmal pro Jahr wird folgendes aktualisiert:

a) neue und gelöschte Registereinträge,

b) die in Anhang II Nummer 1 Buchstaben b) und f) genannten Variablen,

c) bei den Einheiten, die in jährlichen Erhebungen erfasst werden, die in Anhang II Nummer 3 Buchstaben b), c), d), e) und h) genannten Variablen, sofern diese in den Erhebungen enthalten sind.

Allgemein werden die anhand von Verwaltungsdateien oder jährlichen Erhebungen ermittelten Angaben jährlich und die übrigen in vierjährigen Abständen aktualisiert.

(2) Am Ende des ersten Quartals jedes Kalenderjahres fertigen die Mitgliedstaaten eine Kopie des Registers in der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Form an, die sie zehn Jahre zu Analysezwecken aufbewahren.

Artikel 6

Zugang zu den Informationen Auf Ersuchen der Kommission und nach Stellungnahme des in Artikel 9 vorgesehenen Ausschusses nehmen die Mitgliedstaaten eine statistische Auswertung des Registers vor und übermitteln die Ergebnisse einschließlich der von den Mitgliedstaaten entsprechend ihren nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten in Sachen Statistikgeheimnis für vertraulich erklärten Daten, und zwar unter Beachtung der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (7).

Artikel 7

Zugang zu den administrativen oder gerichtlichen Registern Jedes nationale statistische Amt ist berechtigt, die in dieser Verordnung genannten Informationen für statistische Zwecke nach Maßgabe des nationalen Rechts den im eigenen Staatsgebiet bestehenden administrativen oder gerichtlichen Dateien zu entnehmen.

Artikel 8

Durchführungsbestimmungen Die Durchführungsbestimmungen zu den Artikeln 3, 4, 5 und 6 sowie den Anhängen I und II und die für die Anpassung dieser Bestimmungen und eventueller Ausnahmebestimmungen zu den Artikeln 3, 4 und 5 sowie den Anhängen erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 9 festgelegt.

Artikel 9

Verfahren (1) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom (8) eingesetzten Ausschuß für das Statistische Programm einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(2) a) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten.

b) Entsprechen diese Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall verschiebt die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um drei Monate vom Zeitpunkt der Mitteilung an gerechnet.

Der Rat kann innerhalb des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 10

Bericht der Kommission Binnen vier Jahren nach Annahme dieser Verordnung erstattet die Kommission dem Rat Bericht über die Anwendung dieser Verordnung; gegebenenfalls unterbreitet sie gleichzeitig geeignete Vorschläge, um der gesammelten Erfahrung Rechnung zu tragen.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Juli 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. OFFECIERS-VAN DE WIELE

(1) Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (ABl. Nr. L 195 vom 29. 7. 1980, S. 35), geändert durch die Richtlinie 85/413/EWG (ABl. Nr. L 229 vom 28. 8. 1985, S. 20).

(2) Empfehlung 90/246/EWG des Rates vom 28. Mai 1990 zur Durchführung von Maßnahmen zur Verwaltungsvereinfachung zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen in den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 141 vom 2. 6. 1990, S. 55).

(3) Vierte Richtlinie (78/660/EWG) des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den Jahresabschluß von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (ABl. Nr. L 222 vom 14. 8. 1978, S. 11), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/605/EWG (ABl. Nr. L 317 vom 16. 11. 1990, S. 60).

(4) Siebente Richtlinie (83/349/EWG) des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrags über den konsolidierten Abschluß (ABl. Nr. L 193 vom 18. 7. 1983, S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/605/EWG (ABl. Nr. L 317 vom 16. 11. 1990, S. 60).

(5) Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. L 76 vom 30. 3. 1993, S. 1).

(6) ABl. Nr. L 293 vom 24. 10. 1990, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 151 vom 15. 6. 1990, S. 1.

(8) ABl. Nr. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 47.

ANHANG I

Erfassungsfristen Die in Artikel 2 definierten und gemäß Artikel 3 registrierten Unternehmen werden vor dem 1. Januar 1996 im Register erfasst. Den rechtlichen und örtlichen Einheiten wird eine Fristverlängerung um ein Jahr gewährt.

(1) ABl. Nr. L 195 vom 29. 7. 1980, S. 35.

(2) ABl. Nr. L 316 vom 16. 11. 1991, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3046/92 (ABl. Nr. L 307 vom 23. 10. 1992, S. 27).

ANHANG II

Registerkennummern und Angaben 1. Die Eintragungen zu den einzelnen rechtlichen Einheiten enthalten folgende Angaben:

a) Registerkennummer;

b) Name oder Firma, Anschrift (einschließlich Postleitzahl) sowie fakultativ Telefon-, Btx- und Telefax-Nr. sowie Telexanschrift;

c) Verpflichtung der rechtlichen Einheit zur Veröffentlichung einer Jahresbilanz (JA/NEIN);

d) Zeitpunkt der Gründung bei juristischen Personen oder der amtlichen Eintragung als Unternehmer bei natürlichen Personen;

e) Zeitpunkt, ab dem die rechtliche Einheit nicht mehr rechtlicher Träger eines Unternehmens ist;

f) Rechtsform der Einheit;

g) Firma und Anschrift einer etwaigen nicht gebietsansässigen rechtlichen Einheit, sofern sie nicht von einer natürlichen Person kontrolliert wird (fakultativ);

h) Registerkennummer der rechtlichen Einheit, die die rechtliche Einheit kontrolliert (fakultativ);

i) Beschaffenheit der rechtlichen Einheit als "öffentliches Unternehmen" im Sinne der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission (1) (JA/NEIN) (nur bei juristischen Personen);

j) Verweis auf andere, verbundene Dateien, einschließlich Zollregister, mit für statistische Zwecke nutzbaren Informationen, in denen die rechtliche Einheit aufgeführt ist;

k) Verweis auf das Register der innergemeinschaftlichen Marktteilnehmer gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates vom 7. November 1991 über die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten (2).

2. Die Eintragungen zu den einzelnen örtlichen Einheiten enthalten folgende Angaben:

a) Registerkennummer;

b) Name, Anschrift und sonstige zur Identifizierung erforderliche und unter Nummer 1 Buchstabe b) dieses Anhangs aufgeführte Angaben;

c) Tätigkeitscode auf der vierstelligen Ebene der NACE Rev. 1 (Klasse);

d) gegebenenfalls Nebentätigkeiten auf der vierstelligen Ebene der NACE Rev. 1 (fakultativ);

e) Grössenbestimmung nach Anzahl der Beschäftigten entsprechend Nummer 3 Buchstabe e) dieses Anhangs;

f) Aufnahme der Tätigkeiten, deren Code unter dem Buchstaben c) angegeben ist;

g) Zeitpunkt der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten;

h) Code des geographischen Standorts (Gebietseinheiten);

i) Verweis auf andere, verbundene Dateien mit für statistische Zwecke nutzbaren Informationen, in denen die örtliche Einheit aufgeführt ist;

j) Registerkennummer des Unternehmens, von dem die örtliche Einheit abhängt;

k) die in der örtlichen Einheit ausgeuebte Tätigkeit ist eine Nebentätigkeit des Unternehmens, von der die örtliche Einheit abhängt (JA/NEIN).

3. Die Eintragungen zu den einzelnen Unternehmen enthalten folgende Angaben:

a) Registerkennummer;

b) Registerkennummer(n) der rechtlichen Einheit(en), die rechtlich Träger des Unternehmens ist (sind);

c) Tätigkeitscode des Unternehmens auf der vierstelligen Ebene der NACE Rev. 1 (Klasse). Das Unternehmen wird der Klasse der NACE Rev. 1 zugeordnet, zu der seine Haupttätigkeit oder die Gesamtheit seiner Tätigkeiten zählt;

d) gegebenenfalls Nebentätigkeiten auf der vierstelligen Ebene der NACE Rev. 1, soweit sie jeweils 10 % der Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten der Tätigkeiten insgesamt oder mindestens 5 % der Tätigkeit dieser Art auf der nationalen Ebene erreichen; dieser Punkt betrifft nur die bei Erhebungen befragten Unternehmen;

e) Grössenbestimmung: Anzahl der Beschäftigten oder Zuordnung zu einer der folgenden Beschäftigtenklassen: 0; 1; 2; 3-4; 5-9; 10-19; 20-49; 50-99; 100-149; 150-199; 200-249; 250-499; 500-999; 1 000; bei über tausend Beschäftigten Angabe in 1 000;

f) Aufnahme der Tätigkeiten des Unternehmens;

g) Zeitpunkt der endgültigen Einstellung der Tätigkeiten des Unternehmens;

h) Nettoumsatzerlös aus dem Verkauf von Waren und Dienstleistungen (mit Ausnahme finanzieller Mittler) oder Zuordnung zu einer der folgenden Grössenklassen (in Millionen ECU): ]0,1]; ]1,2]; ]2,4]; ]4,5]; ]5,10]; ]10,20]; ]20,40]; ]40,50]; ]50,100]; ]100,200]; ]200,500]; ]500,1 000]; ]100,5 000]; 5 000 + (bei einem Umsatz bis 2 Millionen ECU fakultativ);

i) Reinvermögen (nach Abschreibungen und abzueglich Verbindlichkeiten - ausschließlich für finanzielle Mittler) (fakultativ).