31993R1946

Verordnung (EWG) Nr. 1946/93 des Rates vom 30. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

Amtsblatt Nr. L 181 vom 23/07/1993 S. 0011 - 0012
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 6 S. 0073
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 5 Band 6 S. 0073


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1946/93 DES RATES vom 30. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Rechnungshofes (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch den Vertrag vom 22. Juli 1975 zur Änderung bestimmter Finanzvorschriften der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und des Vertrages zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat sich das Verfahren geändert, nach dem der Kommission Entlastung zur Ausführung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften erteilt wird; daher sollte das Verfahren, nach dem dem Verwaltungsrat des mit der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 (4) errichteten Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung Entlastung erteilt wird, nach Maßgabe des abgeänderten Verfahrens gemäß Artikel 206 b des EWG-Vertrags entsprechend aktualisiert werden.

In allen Texten, in denen auf den Kontrollausschuß Bezug genommen wird, ist durch den genannten Vertrag vom 22. Juli 1975 die frühere Bezeichnung "Kontrollausschuß" durch die Bezeichnung "Rechnungshof" ersetzt worden.

Durch die Akte über den Beitritt Griechenlands sowie durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals hat sich die Zusammensetzung des Verwaltungsrates geändert.

Der jährliche Gesamtbericht des Zentrums sollte allen interessierten Gemeinschaftsinstanzen zugeleitet werden.

Die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 ist daher zu ändern.

Im EWG-Vertrag sind für den Erlaß dieser Verordnung keine anderen Befugnisse als die des Artikels 235 vorgesehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Das Zentrum wird von einem Verwaltungsrat verwaltet, der sich aus 39 Mitgliedern zusammensetzt, und zwar aus

a) zwölf Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten,

b) zwölf Vertretern der Arbeitgeberverbände,

c) zwölf Vertretern der Arbeitnehmerorganisationen,

d) drei Vertretern der Kommission.

Die unter den Buchstaben a), b) und c) bezeichneten Mitglieder werden vom Rat ernannt, und zwar jeweils ein Vertreter je Mitgliedstaat für jede der vorgenannten Gruppen.

Die Vertreter der Kommission werden von dieser ernannt."

2. Artikel 9 wird aufgehoben.

3. In Artikel 11 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

"(1) Der Verwaltungsrat übermittelt der Kommission spätestens am 31. März jeden Jahres den Voranschlag seiner Einnahmen und Ausgaben. Dieser Voranschlag, der einen Stellenplan enthält, wird von der Kommission zusammen mit dem Vorentwurf des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und an den Rat weitergeleitet.

(2) Die Haushaltsbehörde legt die Mittel fest, die für den für das Zentrum bestimmten Zuschuß zur Verfügung stehen.

Für diese Mittel gilt das für Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel angewandte Verfahren.

Die Haushaltsbehörde legt den Stellenplan des Zentrums fest."

4. In Artikel 12 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen.

Absatz 4 wird zu Absatz 2.

5. Nach Artikel 12 wird folgender Artikel eingefügt:

"Artikel 12a

(1) Der Verwaltungsrat verabschiedet spätestens am 31. März den vom Direktor vorbereiteten jährlichen Gesamtbericht über die Tätigkeit, die Finanzlage und die Zukunftsaussichten des Zentrums und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß sowie dem Rechnungshof.

Ebenfalls bis spätestens 31. März übermittelt der Verwaltungsrat dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof ausserdem die Haushaltsordnung, die Analyse der Haushaltsführung sowie die Vermögensübersicht des Zentrums für das abgelaufene Rechnungsjahr.

Der Rechnungshof prüft diese Dokumente gemäß Artikel 206a des Vertrages.

(2) Der Rechnungshof übermittelt den für die Entlastung zuständigen Behörden und der Kommission spätestens am 30. November seinen Jahresbericht mit den Antworten des Zentrums auf die Bemerkungen des Rechnungshofes und sorgt für dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Vor dem 30. April des folgenden Jahres erteilt das Europäische Parlament auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, dem Verwaltungsrat des Zentrums Entlastung nach den in Artikel 206b des Vertrages vorgesehenen Verfahren."

6. Artikel 13 erhält folgende Fassung:

"Artikel 13

Die Bestimmungen betreffend das Personal des Zentrums werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments erlassen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 30. Juni 1993.

In Namen des Rates

Der Präsident

S. BERGSTEIN

(1) ABl. Nr. C 23 vom 31. 1. 1991, S. 26.(2) ABl. Nr. C 13 vom 20. 1. 1992, S. 523.(3) ABl. Nr. C 152 vom 10. 6. 1991, S. 1.(4) ABl. Nr. L 39 vom 13. 2. 1975, S. 1.