31993R1712

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1712/93 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2900/92 mit Durchführungsbestimmungen zur besonderen Regelung der Versorgung der Kanarischen Inseln mit Zuchtkaninchen

Amtsblatt Nr. L 159 vom 01/07/1993 S. 0092 - 0093


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1712/93 DER KOMMISSION vom 30. Juni 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2900/92 mit Durchführungsbestimmungen zur besonderen Regelung der Versorgung der Kanarischen Inseln mit Zuchtkaninchen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 mit Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3714/92 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 2900/92 der Kommission (3) hat bestimmt, für wieviele Zuchtkaninchen mit Ursprung in der Gemeinschaft im Zeitraum vom 15. Oktober 1992 bis zum 30. Juni 1993 eine Beihilfe zur Entwicklung der Erzeugungsmöglichkeiten auf den Kanarischen Inseln gewährt werden kann. Diese Anzahl ist nunmehr für den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1994 festzulegen.

Der Verwaltungsausschuß für Gefluegelfleisch und Eier hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2900/92 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1993 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juni 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 378 vom 23. 12. 1992, S. 23.

(3) ABl. Nr. L 290 vom 6. 10. 1992, S. 6.

ANHANG

Belieferung der Kanarischen Inseln mit aus der Gemeinschaft stammenden Zuchtkaninchen in der Zeit vom 1. Juli 1993 bis zum 30. Juni 1994