31993R1318

Verordnung (EWG) Nr. 1318/93 der Kommission des Rates vom 28. Mai 1993 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 des Rates über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch

Amtsblatt Nr. L 132 vom 29/05/1993 S. 0083 - 0089


VERORDNUNG (EWG) Nr. 1318/93 DER KOMMISSION des Rates vom 28. Mai 1993 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 des Rates über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zu der Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 sind die Durchführungsbestimmungen festzulegen, insbesondere hinsichtlich der Bedingungen für die Berücksichtigung der Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft. Der Verbraucher ist auf Rindfleisch aufmerksam zu machen, das identifizierte und kontrollierte Merkmale besitzt.

Die Qualität des Rindfleisches hängt von der Rasse, der Art und Weise der Haltung der betreffenden Tiere und den Bedingungen bei der Schlachtung, Behandlung, Beförderung und Vermarktung ab. Sie wird am besten gewährleistet, wenn auf allen Stufen der Herstellung des Erzeugnisses Mindestbedingungen eingehalten werden. Die dem Verbraucher zur Verfügung gestellten Angaben müssen überprüfbar sein und überprüft werden, insbesondere wenn das als hochwertig bezeichnete Erzeugnis ein Emblem trägt. Die Einzelheiten der vorstehenden Anforderungen sind daher zu regeln.

Der Verwaltungsausschuß für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zu den Maßnahmen zur Förderung des Absatzes und des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 (nachstehend "Fördermaßnahmen" genannt) festgelegt.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:

a) "Fördermaßnahmen" die Maßnahmen, die insbesondere Werbung und Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung des Verbrauchs von hochwertigem Rindfleisch umfassen, einschließlich der Ausrichtung von Messen und anderen Veranstaltungen des Handels und der Teilnahme daran, gegebenenfalls zusammen mit der Beratung der verschiedenen Wirtschaftsbeteiligten in Marketingfragen;

b) "Berufs- und Branchenverbände" Vereinigungen, in denen die Wirtschaftsbeteiligten eines oder mehrerer Teilbereiche des Wirtschaftszweiges zusammengeschlossen sind.

Artikel 2

(1) Die Laufzeit der kofinanzierten Fördermaßnahmen kann mindestens ein und höchstens zwei Jahre ab dem Tag des Wirksamwerdens des entsprechenden Vertrags betragen.

(2) Von einer finanziellen Beteiligung ausgeschlossen sind die Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung des Kontrollprotokolls gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b), mit den Untersuchungen zur Vorbereitung der Fördermaßnahmen und mit dem etwaigen Entwurf eines graphischen Symbols (Emblems).

Artikel 3

Die Gemeinschaft beteiligt sich unter folgenden Voraussetzungen an den Fördermaßnahmen:

1. Das Fleisch, das Gegenstand der Fördermaßnahme ist, muß den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.

2. Bei der Erzeugung, Behandlung und Vermarktung dieses Fleisches gelten für den gesamten Wirtschaftszweig oder einen Teil davon mindestens die Qualitäts- und Kontrollanforderungen des Anhangs I.

3. Der Weg des Fleisches muß sich durch Anwendung geeigneter Mittel von den jeweiligen Abschnitten der Fleischerzeugung und -verarbeitung bis hin zum Verbraucher zurückverfolgen lassen.

Artikel 4

(1) Der Antrag auf Gewährung einer finanziellen Beteiligung ist bei der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, in dem der Verband seinen Sitz hat, jeweils bis spätestens 15. März eines Jahres zu stellen. Im Jahr 1993 können die Anträge jedoch ab Inkrafttreten der Verordnung und bis zum 31. August 1993 eingereicht werden.

(2) Zusätzlich zu dem vorgeschlagenen Förderprogramm sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

a) ein Lastenheft, das von den Mitgliedern des antragstellenden Verbandes einzuhalten ist.

Dieses Lastenheft enthält

- in dem Fall gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 Verpflichtungen, die zumindest denjenigen im Anhang I dieser Verordnung entsprechen, und zwar für einen vollständigen Teilbereich des Wirtschaftszweiges;

- in dem Fall gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2067/92 Verpflichtungen, die zumindest denjenigen im Anhang I dieser Verordnung entsprechen, und zwar für den gesamten Wirtschaftszweig. In diesem Fall handelt es sich um ein Lastenheft für die umfassende Kontrolle;

b) ein Protokoll über die Kontrolle der Anwendung des Lastenheftes; dieses Protokoll ist von einer Stelle auszufertigen, die vom antragstellenden Verband unabhängig oder vom Mitgliedstaat als zur Durchführung der Kontrolle fähig anerkannt worden ist;

c) die Untersuchungen, auf die sich die vorgeschlagene Maßnahme gründet;

d) die Verpflichtung der Mitglieder des antragstellenden Verbandes, sich der Kontrolle gemäß Buchstabe b) zu unterziehen;

e) die Geschäftsordnung des antragstellenden Verbandes, insbesondere mit den Modalitäten für die An- und Aberkennung des Anspruchs auf die Fördermaßnahme einschließlich des Rechtes auf Verwendung des gemeinsamen Emblems. Bei Nichteinhaltung des Lastenhefts muß diese Aberkennung für den gesamten Zeitraum der finanziellen Beteiligung ausgesprochen werden; andernfalls kann die Maßnahme nicht berücksichtigt werden;

f) die Satzung des antragstellenden Verbandes.

(3) Der Antrag ist nur gültig, wenn ihm eine schriftliche Verpflichtung beigefügt ist, in der der antragstellende Verband bescheinigt,

a) die Bestimmungen des von den Kommissionsdienststellen ausgearbeiteten und von der zuständigen Stelle zur Verfügung gestellten Mustervertrags einzuhalten;

b) auf Verlangen der Kommission auf seine Kosten eine Studie zur Bewertung der durchgeführten Maßnahmen durchführen zu lassen;

c) keine Anträge auf andere gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Beihilfen für die im Rahmen dieser Verordnung kofinanzierten Maßnahmen zu stellen.

(4) Jeder Beruf- oder Branchenverband, der eine finanzielle Beteiligung beantragt, muß

- seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft haben und

- die erforderliche Rechtsfähigkeit und die notwendigen praktischen Kenntnisse für die Durchführung der geplanten Fördermaßnahme besitzen.

(5) Die antragstellenden Verbände legen den zuständigen Stellen und/oder der Kommission jederzeit auf Verlangen Belege für die Richtigkeit der Angaben über die Merkmale des Erzeugnisses und die Bedingungen für seine Gewinnung vor.

Artikel 5

(1) Die zuständige Stelle erstellt ein Verzeichnis aller bei ihr eingegangenen Anträge auf finanzielle Beteiligung und übermittelt es der Kommission jeweils vor dem 15. April zusammen mit einer begründeten Stellungnahme für jeden einzelnen Antrag. Im Jahr 1993 übermittelt sie jeden Antrag jedoch innerhalb von 15 Tagen nach seinem Eingang, zusammen mit der entsprechenden begründeten Stellungnahme.

(2) Nach der Prüfung durch den Verwaltungsausschuß für Rindfleisch gemäß Artikel 28 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates (2) beschließt die Kommission umgehend, welche Anträge berücksichtigt werden.

Vorrang haben dabei die Anträge mehrerer Organisationen, die in mehreren Mitgliedstaaten ansässig sind, die umfassende Kontrolle im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung durchführen, ihre Aktionen untereinander abgestimmt haben und ein gemeinsames Emblem verwenden.

Artikel 6

(1) Die zuständige Stelle unterrichtet die antragstellenden Organisationen umgehend darüber, wie über ihren Zuschussantrag entschieden wurde.

(2) Die zuständigen Stellen schließen mit den berücksichtigten Antragstellern innerhalb eines Monats nach Mitteilung der jeweiligen Entscheidungen an die Mitgliedstaaten die Verträge über die genehmigten Maßnahmen ab.

Sie verwenden dabei den in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe a) genannten Mustervertrag.

(3) Der Vertrag wird erst nach Leistung einer Sicherheit in Höhe von 15 % des Hoechstbetrags der finanziellen, bei der zuständigen Stelle zu hinterlegenden Beteiligung der Gemeinschaft wirksam. Diese Sicherheit soll die ordnungsgemässe Ausführung des Vertrags gewährleisten.

Wird die Sicherheit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsabschluß geleistet, so wird der Vertrag gegenstandslos und kann keine Rechtswirkungen mehr entfalten.

Für die Sicherheit ist die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission (3) maßgebend.

Die Hauptpflichten im Sinne von Artikel 20 der vorgenannten Verordnung sind folgende:

a) fristgerechte Durchführung der ausgewählten Maßnahmen gemäß dem vorgeschlagenen Förderprogramm;

b) Erstellung des Kontrollprotokolls gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) dieser Verordnung;

c) gegebenenfalls Verlängerung der in der Geschäftsordnung vorgesehenen Strafmaßnahmen, insbesondere Aberkennung des Anspruchs auf die Fördermaßnahme, wenn das Lastenheft nicht eingehalten wurde.

Die Sicherheit wird zum Zeitpunkt der Zahlung des Restbetrags gemäß Artikel 7 dieser Verordnung freigegeben.

(4) Bei Nichteinhaltung einer der Hauptpflichten gemäß Absatz 3 oder wiederholten Verstössen gegen andere Verpflichtungen kann der Vertrag gekündigt werden.

Artikel 7

(1) Ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vertrags kann der Beteiligte einen Vorschuß beantragen.

Der Vorschuß beläuft sich auf bis zu 30 % des Hoechstbetrags der finanziellen Beteiligung.

Die Zahlung des Vorschusses setzt voraus, daß bei der zuständigen Stelle nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 eine Sicherheit in Höhe von 110 % dieses Vorschusses geleistet wird.

Die Hauptpflichten im Sinne der vorgenannten Verordnung sind die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Pflichten.

(2) Die Zahlungen erfolgen gegen Vorlage von Dreimonatsrechnungen, der entsprechenden Belege und eines Zwischenberichts über die Durchführung des Programms.

(3) Der Antrag auf Zahlung des Restbetrags ist spätestens zum Ende des vierten Monats nach Abschluß der vertraglichen Maßnahmen zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

- die entsprechenden Belege,

- eine kurze Zusammenfassung der durchgeführten Maßnahmen,

- ein Bericht zur Bewertung der bisherigen Ergebnisse und ihrer Anwendungsmöglichkeiten.

Ausgenommen im Fall höherer Gewalt führt die verspätete Einreichung des Antrags auf Zahlung des Restbetrags und der entsprechenden Unterlagen zu einer Kürzung des Restbetrags um 3 % je Monat der Verspätung.

(4) Der Restbetrag wird erst ausgezahlt, nachdem die in Absatz 3 genannten Unterlagen überprüft wurden.

Bei Nichteinhaltung einer der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Hauptpflichten wird ausser im Fall höherer Gewalt gar kein Betrag gezahlt.

Bei Nichteinhaltung anderer Anforderungen wird der Restbetrag je nach der Schwere der festgestellten Unregelmässigkeit gekürzt.

(5) Die in Absatz 1 genannte Garantie wird nach Maßnahme der Auszahlung des Restbetrags gemäß Absatz 4 freigegeben.

Jedoch gilt folgendes:

a) War der Vorschußbetrag höher als der Endbetrag der finanziellen Beteiligung, so verfällt die Sicherheit in Höhe des zuviel gezahlten Betrages;

b) bei Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung des Antrags auf Auszahlung des Restbetrags verfällt die Sicherheit im Verhältnis zur Kürzung des Restbetrags gemäß Absatz 3.

(6) Die zuständige Stelle leistet die Zahlungen gemäß diesem Artikel innerhalb von drei Monaten ab Antragseingang. Sie kann die Zahlungen gemäß den Absätzen 2 und 4 jedoch verschieben, falls zusätzliche Prüfungen erforderlich sind.

(7) Die zuständige Stelle übermittelt der Kommission unverzueglich den Bewertungsbericht gemäß Absatz 3.

(8) Für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs gilt die Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 der Kommission (4). Abweichend von Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung ist für 1993 der anspruchsbegründende Tatbestand mit Inkrafttreten dieser Verordnung erfuellt.

Artikel 8

(1) Die zuständigen Stellen treffen die erforderlichen Maßnahmen, um beim Vertragsnehmer und seinen etwaigen Partnern sowie gegebenenfalls bei Subunternehmen insbesondere durch Warenkontrollen sowie verwaltungstechnische und buchhalterische Kontrollen folgende Sachverhalte zu prüfen:

- die Richtigkeit der Angaben und Belege,

- die Erfuellung aller Vertragspflichten.

Unbeschadet der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 des Rates (5) teilen sie der Kommission unverzueglich alle festgestellten Unregelmässigkeiten schriftlich mit.

(2) Werden vom Vertragsnehmer Arbeiten in einem anderen als dem Mitgliedstaat durchgeführt, in dem die vertragschließende Stelle ihren Sitz hat, so leisten die zuständigen Stellen der beiden Mitgliedstaaten einander bei der Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 jede mögliche Unterstützung.

Artikel 9

(1) Zu Unrecht geleistete Zahlungen sind vom Empfänger zu erstatten, und zwar zuzueglich der dafür vom Tag der Zahlung bis zum Tag der tatsächlichen Rückerstattung anfallenden Zinsen.

Dabei wird der vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit bei seinen Ecu-Geschäften angewendete und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Reihe C, veröffentlichte, zum Zeitpunkt der unrechtmässigen Zahlung geltende und um 3 Prozentpunkte erhöhte Zinssatz zugrunde gelegt.

(2) Die wiedereingezogenen Beträge zuzueglich der Zinsen werden an die Zahlstellen überwiesen, die sie im Verhältnis zur finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft von den vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanzierten Ausgaben abziehen.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Mai 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 57.

(2) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(3) ABl. Nr. L 205 vom 3. 8. 1985, S. 5.

(4) ABl. Nr. L 108 vom 1. 5. 1993, S. 106.

(5) ABl. Nr. L 67 vom 14. 3. 1991, S. 11.

ANHANG I

MINDESTANFORDERUNGEN AN ERZEUGUNG, QUALITÄT UND KONTROLLE Tierhaltung Ursprung

Andere Rassen als die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission (1) aufgeführten und erste Kreuzungen mit einer dieser Rassen.

Gesundheitliche Überwachung

- Verfahren zur Registrierung der gesundheitlichen Behandlungen,

- zusätzliche Kontrollen der Betriebe, um zu gewährleisten, daß keine nicht zugelassenen Produkte verabreicht werden; bei Nichteinhaltung dieses Gebots wird der Erzeuger endgültig von der Fördermaßnahme ausgeschlossen.

Rückstände

Zusätzliche Kontrollen auf verbotene Stoffe bei lebenden Tieren, Schlachtkörpern und im Futter.

Wohlbefinden

Anwendung der nationalen und internationalen Normen.

Kennzeichnung

System zur individuellen Kennzeichnung der Tiere.

Transport und Haltung vor der Schlachtung Anwendung der europäischen Normen und Maßnahmen zur Verringerung von Streß

Schlachtung Erzeugnis

Frisches Fleisch.

Schlachtkörperarten

- Jungrinder (Kategorie A im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates (2)),

- Ochsen (Kategorie C im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81),

- weibliche Rinder, weniger als 48 Monate alt.

Klasse

Fleischigkeit: S.E.U.R.,

Fettgewebe: - Jungrinder: 2 und 3,

- weibliche und kastrierte Rinder: 2 und 3.

Hygienestandard

Anwendung der EG-Normen.

pH-Wert

Weniger als 6.

Absatz Reifung

Mindestens 7 Tage zwischen Schlachtung und Verkauf an den Verbraucher.

Groß- und Einzelhandel

Überwachung und Kontrolle, um festzustellen, ob das Fleisch durch falsche Behandlung und Lagerung eine Qualitätsminderung erleidet; die Organisation kann hierfür besondere Regeln vorschreiben.

Verfolgbarkeit Anhand des Systems zur individuellen Kennzeichnung der Tiere, die auf dem Schlachtkörper angebracht wird, Verfolgung bis zur Einzelhandelsverkaufsstelle und von der Verkaufsstelle zurück zum Tier.

(1) ABl. Nr. L 391 vom 31. 12. 1992, S. 20.

(2) ABl. Nr. L 123 vom 7. 5. 1981, S. 3.

ANHANG II

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 werden die Interessenten davon unterrichtet, daß die Vorschläge innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums in einem Original und fünf Durchschriften per Einschreibebrief oder Boten gegen Empfangsbestätigung an die untenstehenden zuständigen Stellen zu richten sind:

/* Tabellen: S. ABl. */