31993R0259

Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 030 vom 06/02/1993 S. 0001 - 0028
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 12 S. 0043
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 12 S. 0043


VERORDNUNG (EWG) Nr. 259/93 DES RATES vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft hat das Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzueberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung unterzeichnet.

Artikel 39

des AKP-EWG-Abkommens vom 15. Dezember 1989 enthält Bestimmungen über Abfälle.

Die Gemeinschaft hat dem Beschluß des ÖCD-Rates vom 30. März 1992 über die Überwachung der grenzueberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung zugestimmt.

Im Lichte der vorangegangenen Erwägungsgründe muß die Richtlinie 84/631/EWG (4), die die Überwachung und Kontrolle der grenzueberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle regelt, durch eine Verordnung ersetzt werden.

Die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen innerhalb eines Mitgliedstaats fällt zwar unter die Verantwortung des einzelnen Staates, doch müssen die einzelstaatlichen Regelungen für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen innerhalb eines Mitgliedstaats berstimmten Mindestkriterien entsprechen, damit ein hohes Schutzniveau für Umwelt und menschliche Gesundheit gewährleistet ist.

Bei der Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen muß der Notwendigkeit, die Umwelt zu erhalten, zu schützen und ihre Qualität zu verbessern, Rechnung getragen werden.

Nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (5) haben die Mitgliedstaaten - in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, wenn sich dies als notwendig oder zweckmässig erweist - ein angemessenes integriertes Netz von Abfallbeseitigungsanlagen zu errichten, das es der Gemeinschaft insgesamt erlaubt, die Entsorgungsautarkie zu erreichen, und es jedem einzelnen Mitgliedstaat ermöglicht, diese Autarkie anzustreben, wobei die geograpischen Gegebenheiten oder der Bedarf an besonderen Anlagen für bestimmte Abfallarten berücksichtigt werden. Nach Artikel 7 der genannten Richtlinie haben die Mitgliedstaaten - gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten - Abfallbewirtschaftungspläne aufzustellen, die der Kommission mitgeteilt werden müssen. Nach diesem Artikel können die Mitgliedstaaten ferner die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das Verbringen von Abfällen, das ihren Abfallbewirtschaftungsplänen nicht entspricht, zu unterbinden; sie teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten derartige Maßnahmen mit.

Je nach Art der Abfälle und ihrem Bestimmungsort, einschließlich der Frage, ob die Abfälle beseitigt oder verwertet werden sollen, müssen unterschiedliche Verfahren angewandt werden.

Die Verbringung von Abfällen muß vorher den zuständigen Behörden notifiziert werden, damit diese angemessen insbesondere über Art, Beförderung und Beseitigung oder Verwertung der Abfälle informiert sind und alle für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen Maßnahmen treffen können; hierzu gehört auch die Möglichkeit, mit Gründen zu versehende Einwände gegen die Abfallverringerung erheben zu können.

Zur Anwendung des Prinzips der Nähe, des Vorrangs für die Verwertung und des Grundsatzes der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene gemäß der Richtlinie 75/442/EWG müssen die Mitgliedstaaten die Möglichkeiten erhalten, durch Maßnahmen im Einklang mit dem Vertrag, die Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen allgemein oder teilweise zu verbieten oder gegen jede Verbringung solcher Abfälle Einwand zu erheben, es sei denn, es fallen im Versandmitgliedstaat gefährliche Abfälle in so geringen Mengen an, daß die Einrichtung neuer Spezialbeseitigungsanlagen in diesem Staat unrentabel wäre. Das spezifische Problem der Beseitigung solcher geringen Mengen erfordert die Zusammenarbeit zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Gemeinschaftsverfahrens.

Die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in Drittländer muß untersagt werden, um die Umwelt in diesen Ländern zu schützen. Für Ausfuhren in EFTA-Länder, die auch Vertragspartei der Basler Übereinkommen sind, müssen Ausnahmeregelungen gelten.

Die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in Länder, für die die ÖCD-Entscheidung nicht gilt, muß Bestimmungen unterliegen, die eine umweltverträgliche Abfallentsorgung gewährleisten.

Übereinkünfte oder Vereinbarungen über die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen mit Ländern, für die die ÖCD-Entscheidung nicht gilt, müssen von der Kommission regelmässig überprüft werden; die Kommission schlägt gegebenenfalls vor, die Bedingungen, unter denen solche Ausfuhren stattfinden, zu überprüfen und möglicherweise auch ein Verbot zu erlassen.

Die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die in der grünen Liste des ÖCD-Beschlusses enthalten sind, ist allgemein von den in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollverfahren ausgenommen, da diese Abfälle bei sachgemässer Verwertung im Bestimmungsland normalerweise keinerlei Risiken für die Umwelt bergen dürften. Von dieser Ausklammerung aus dem Geltungsbereich müssen jedoch in Übereinstimmung mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften um dem ÖCD-Beschluß Ausnahmen gemacht werden. Zudem sind Ausnahmen erforderlich, um eine solche Verbringung besser zurückverfolgen und Sonderfälle berücksichtigen zu können. Für solche Abfälle müssen die Vorschriften der Richtlinie 75/442/EWG gelten.

Über die Ausfuhr von in der grünen ÖCD-Liste enthaltenem und zur Verwertung bestimmtem Abfall in solche Länder, für die der ÖCD-Beschluß nicht gilt, muß die Kommission Konsultationen mit dem Bestimmungsland führen. Im Lichte solcher Konsultationen ist es gegebenenfalls angezeigt, daß die Kommission dem Rat Vorschläge unterbreitet.

Die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in Länder, die nicht Vertragspartei des Basler Übereinkommens sind, muß in besonderen Vereinbarungen zwischen diesen Ländern und der Gemeinschaft geregelt werden. In Ausnahmefällen müssen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung bilaterale Vereinbarungen über die Einfuhr bestimmter Abfälle zu schließen, bevor entsprechende Vereinbarungen von der Gemeinschaft geschlossen werden, um im Falle von zur Verwertung bestimmten Abfällen eine Unterbrechung der Abfallentsorgung zu vermeiden und wenn im Falle von zur Beseitigung bestimmten Abfällen der Versandstaat die für eine umweltverträgliche Beseitigung der Abfälle erforderlichen technischen Kapazitäten und Anlagen nicht besitzt oder billigerweise nicht erwerben kann.

Eine Rücknahme bzw. Beseitigung oder Verwertung der Abfälle auf eine andere, umweltverträgliche Weise ist für den Fall vorzusehen, daß die Verbringung nicht entsprechend dem Inhalt des Begleitscheins oder Vertrags erfolgen kann.

Bei einer illegalen Abfallverbringung hat die Person, die die Verbringung veranlasst hat, die Abfälle zurückzunehmen und/oder auf eine andere, umweltverträgliche Weise zu beseitigen oder zu verwerten; tut er dies nicht, müssen die zuständigen Behörden des Herkunfts- oder Bestimmungsorts selbst einschreiten.

Es sollte ein System von Sicherheitsleistungen oder gleichwertigen Versicherungen geschaffen werden.

Die Kommission muß von den Mitgliedstaaten über die Durchführung dieser Verordnung unterrichtet werden.

Die Erstellung der in dieser Verordnung vorgesehenen Dokumente und die Anpassung der Anhänge müssen im Rahmen eines Gemeinschaftsverfahrens vorgenommen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

(1) Diese Verordnung gilt für die Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Gemeinschaft.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

a) die Ablagerung von Abfällen aus dem normalen Betrieb von Schiffen und Offshore-Bohrinseln, einschließlich Abwässer und Rückständen, an Land, sofern diese Abfälle unter eine spezifische und bindende internationale Übereinkunft fallen;

b) die Verbringung von Abfällen aus der Zivilluftfahrt;

c) die Verbringung radioaktiver Abfälle im Sinne von Artikel 2 der Richtlinie 92/3/Euratom vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft (6);

d) die Verbringung von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 75/442/EWG genannten Abfällen, sofern für diese bereits andere einschlägige Rechtsvorschriften gelten;

e) die Verbringung von Abfällen in die Gemeinschaft im Einklang mit dem Protokoll zum Antarktis-Vertrag betreffend den Umweltschutz.

(3) a) Mit Ausnahme der Buchstaben b), c), d) und e) sowie des Artikels 11 und des Artikels 17 Absätze 1, 2 und 3 gilt diese Verordnung nicht für die Verbringung von ausschließlich zur Verwertung bestimmten und in Anhang II aufgeführten Abfällen.

b) Für solche Abfälle gelten alle Bestimmungen der Richtlinie 75/442/EWG. Insbesondere gilt:

- die Verbringung erfolgt nur zu Anlagen, die nach den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie 75/442/EWG vorschriftsmässig genehmigt worden sind;

- für diese Abfälle gelten alle Bestimmungen der Artikel 8, 12, 13 und 14 der Richtlinie 75/442/EWG.

c) Bestimmte in Anhang II aufgeführte Abfälle können jetzt wie die in den Anhängen III und IV aufgeführten Abfälle überwacht werden, wenn sie unter anderem eine der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (7) aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweisen.

Die Bestimmung dieser Abfälle und die Entscheidung, welches der beiden Verfahren auf sie anzuwenden ist, erfolgen gemäß dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG. Diese Abfälle werden in Anhang IIa aufgeführt.

d) In Ausnahmefällen können die Mitgliedstaaten die Verbindung von in Anhang II aufgeführten Abfällen aus Gründen des Umweltschutzes oder der öffentlichen Gesundheit wie bei den in den Anhängen III oder IV aufgeführten Abfällen überwachen.

Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, teilen dies der Kommission unverzueglich mit, unterrichten die übrigen Mitgliedstaaten auf geeignete Weise und begründen ihren Beschluß. Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG eine solche Maßnahme bestätigen, gegebenenfalls auch in der Weise, daß sie solche Abfälle in Anhang IIa aufnimmt.

e) Werden in Anhang II aufgeführte Abfälle entgegen dieser Verordnung oder der Richtlinie 75/442/EWG verbracht, so können die Mitgliedstaaten die entsprechenden Vorschriften der Artikel 25 und 26 dieser Verordnung anwenden.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung sind

a) "Abfälle": Abfälle im Sinne des Artikels 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG;

b) "zuständige Behörden": die entweder von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 36 oder von Drittländern benannter zuständigen Behörden;

c) "zuständige Behörde am Versandort": von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 36 benannte Behörde, die für das Gebiet zuständig ist, von dem aus die Verbringung erfolgt, oder eine von Drittländern benannte Behörde;

d) "zuständige Behörde am Bestimmungsort": von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 36 benannten Behörde, die für das Gebiet zuständig ist, in dem die Verbringung endet oder die Verladung von Abfällen vor der Beseitigung auf See - unbeschadet der bestehenden Übereinkommen über die Beseitigung auf See - stattfindet, oder eine von Drittländern benannte Behörde;

e) "für die Durchfuhr zuständige Behörde": die gemäß Artikel 36 von jedem Mitgliedstaat für den Staat, durch den die Durchfuhr erfolgt, bestimmte einzige Behörde;

f) "Anlaufstelle": die gemäß Artikel 37 von jedem Mitgliedstaat und der Kommission bestimmte zentrale Stelle;

g) "notifizierende Person": alle Personen, die zur Notifizierung verpflichtet sind, d. h. eine der nachstehend genannten Personen, die beabsichtigt, Abfälle zu verbringen oder verbringen zu lassen:

i) die Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind (Abfallerzeuger); oder

ii) wenn dies nicht möglich ist: ein von einem Mitgliedstaat zugelassener Einsammler oder eingetragener oder zugelassener Händler oder Makler, der für die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen sorgt; oder

iii) wenn diese Personen unbekannt oder nicht zugelassen sind: die Person, die im Besitz der Abfälle ist oder über sie verfügt (Besitzer); oder

iv) im Falle der Einfuhr der Abfälle in oder ihrer Durchfuhr durch die Gemeinschaft: die in den Rechtsvorschriften des Versandstaats bestimmte Person oder, wenn eine solche Person nicht bestimmt wurde, die Person, die im Besitz der Abfälle ist oder über sie verfügt (Besitzer).

h) "Empfänger": die Person oder das Unternehmen zu der/dem die Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung verbracht werden;

i) "Beseitigung": Beseitigung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe e) der Richtlinie 75/442/EWG;

j) "genehmigte Anlage": jede der gemäß Artikel 6 der Richtlinie 75/439/EWG (8), den Artikeln 9, 10 und 11 der Richtlinie 75/442/EWG oder Artikel 6 der Richtlinie 76/403/EWG (9) genehmigten oder zugelassenen Anlagen oder Unternehmen;

k) "Verwertung": Verwertung im Sinne des Artikels 1 Buichstabe f) der Richtlinie 75/442/EWG;

l) "Versandstaat": jeder Staat, von dem aus eine Verbringung von Abfällen geplant ist oder tatsächlich erfolgt;

m) "Empfängerstaat": jeder Staat, in den Abfälle zur Beseitigung oder Verwertung oder zur Verladung für die Beseitigung auf See unbeschadet der bestehenden Übereinkommen über die Beseitigung auf See verbracht werden sollen oder tatsächlich verbracht werden;

n) "Durchfuhrstaat": jeder Staat mit Ausnahme des Versand- und des Empfängerstaats, durch den Abfälle befördert werden sollen oder tatsächlich befördert werden;

o) "Begleitschein": der gemäß Artikel 42 zu erstellende einheitliche Begleitschein;

p) "Basler Übereinkommen": das Übereinkommen von Basel vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzueberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung;

q) "Viertes Abkommen von Lomé": das Abkommen von Lomé vom 15. Dezember 1989;

r) "ÖCD-Beschluß": der Beschluß des ÖCD-Rates vom 30. März 1992 über die Überwachung der grenzueberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung.

TITEL II VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN ZWISCHEN MITGLIEDSTAATEN Abschnitt A Verbringung von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

Artikel 3

(1) Beabsichtigt die notifizierende Person, unbeschadet des Artikels 25 Absatz 2 und des Artikels 26 Absatz 2 zur Beseitigung bestimmte Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen und/oder sie durch einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten durchzuführen, so notifiziert sie dies der zuständigen Behörde am Bestimmungsort und übermittelt der zuständigen Behörde am Versandort und den zuständigen Transitbehörden sowie dem Empfänger eine Kopie des Notifizierungsschreibens.

(2) Die Notifizierung muß zwingend alle Zwischenschritte der Verbringung vom Versandort bis zum endgültigen Bestimmungsort umfassen.

(3) Die Notifizierung erfolgt mit Hilfe des Begleitscheins, der von der zuständigen Behörde am Versandort auszustellen ist.

(4) Bei der Notifizierung fuellt die notifizierende Person den Begleitschein aus und reicht auf Ersuchen der zuständigen Behörden zusätzliche Angaben und Unterlagen nach.

(5) Die notifizierende Person macht auf dem Begleitschein insbesondere Angaben zu folgenden Punkten:

- Ursprung, Zusammensetzung und Menge der zur Beseitigung bestimmten Abfälle sowie, im Falle des Artikels 2 Buchstabe g) Ziffer ii), Name des Erzeugers; wenn es sich um Abfälle verschiedenen Ursprungs handelt, ausführliches Verzeichnis der Abfälle und Namen der Abfallerzeuger, wenn diese bekannt sind;

- Vorkehrungen in bezug auf Strecken und Versicherung für Schäden, die Dritten entstehen;

- Maßnahmen zur Gewährleistung der Transportsicherheit, insbesondere Beachtung der von den betroffenen Mitgliedstaaten für die Ausübung der Transporttätigkeit festgelegten Bedingungen durch das Transportunternehmen;

- Name des Empfängers der Abfälle, Standort der Beseitigungsanlage sowie Art und Geltungsdauer der Genehmigung für den Betrieb der Anlage. Die Anlage muß über eine angemessene technische Kapazität verfügen, damit die betreffenden Abfälle ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt beseitigt werden können;

- Verfahren im Zusammenhang mit der Beseitigung gemäß Anhang II A der Richtlinie 75/442/EWG.

(6) Die notifizierende Person schließt mit dem Empfänger einen Vertrag über die Beseitigung der Abfälle.

Der Vertrag kann alle oder einige der in Absatz 5 genannten Angaben umfassen.

Der Vertrag umfasst die Verpflichtung

- der notifizierenden Person, die Abfälle gemäß Artikel 25 und Artikel 26 Absatz 2 zurückzunehmen, falls die Verbringung nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen wurde oder bei dieser Verbringung gegen die vorliegende Verordnung verstossen wurde;

- des Empfängers, der notifizierenden Person so bald wie möglich und nicht später als 180 Tage nach Erhalt der Abfälle eine Bescheinigung darüber zukommen zu lassen, daß die Abfälle auf umweltverträgliche Weise beseitigt worden sind.

Eine Kopie dieses Vertrags ist der zuständigen Behörde auf Verlangen zuzustellen.

Erfolgt die Beförderung zwischen zwei Einrichtungen, die derselben juristischen Person zuzurechnen sind, so kann der genannte Vertrag durch eine Erklärung der juristischen Person ersetzt werden, in der diese sich zur Beseitigung der Abfälle verpflichtet.

(7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 gemachten Angaben sind nach Maßgabe der bestehenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vertraulich zu behandeln.

(8) Eine zuständige Behörde am Versandort kann nach Maßgabe der einzelstaatlichen Vorschriften beschließen, anstelle der notifizierenden Person die Notifizierung gegenüber der zuständigen Behörde am Bestimmungsort selbst vorzunehmen; sie übermittelt dann eine Kopie des Notifizierungsschreibens an den Empfänger und an die für die Durchfuhr zuständige Behörde.

Die zuständige Behörde am Versandort kann beschließen, daß sie keine Notifizierung vornimmt, falls sie selbst unmittelbar Einwände gegen die Verbringung gemäß Artikel 4 Absatz 3 zu erheben hat. Sie hat die notifizierende Person unverzueglich von diesen Einwänden in Kenntnis zu setzen.

Artikel 4

(1) Innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der Notifizierung übermittelt die zuständige Behörde am Bestimmungsort der notifizierenden Person eine Empfangsbestätigung; eine Kopie derselben übersendet diese Behörde den anderen betroffenen zuständigen Behörden sowie dem Empfänger.

(2) a) Die zuständige Behörde am Bestimmungsort muß innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach der Absendung der Empfangsbestätigung entscheiden, ob sie die Verbringung mit oder ohne Auflagen genehmigt oder die Genehmigung verweigert. Sie kann auch zusätzliche Angaben verlangen.

Sie erteilt die Genehmigung nur, sofern keine Einwände ihrerseits oder von seiten der anderen zuständigen Behörden bestehen. Die Genehmigung unterliegt den in Buchstaben d) erwähnten Auflagen für die Beförderung.

Die zuständige Behörde am Bestimmungsort fällt ihrer Entscheidung nicht vor Ablauf von 21 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung. Sie kann jedoch bereits früher ihre Entscheidung treffen, sofern ihr die schriftliche Zustimmung der anderen betroffenen zuständigen Behörden vorliegt.

Die zuständige Behörde am Bestimmungsort teilt der notifizierenden Person ihre Entscheidung schriftlich mit; eine Kopie des Schreibens wird den anderen betroffenen zuständigen Behörden übersandt.

b) Die zuständige Behörde am Versandort und die für die Durchfuhr zuständige Behörde können innerhalb von 20 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung Einwände erheben. Sie können auch zusätzliche Angaben verlangen. Diese Einwände werden der notifizierenden Person schriftlich mitgeteilt; eine Kopie des Schreibens geht an die übrigen betroffenen zuständigen Behörden.

c) Die unter den Buchstaben a) und b) erwähnten Einwände und Auflagen müssen sich auf Absatz 3 stützen.

d) Die zuständigen Behörden am Versandort und die für die Durchfuhr zuständigen Behörden können binnen 20 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung Auflagen für die Beförderung der Abfälle in ihrem Zuständigkeitsbereich festlegen.

Diese Auflagen sind der notifizierenden Person unter Zusendung einer Kopie an die betroffenen zuständigen Behörden schriftlich mitzuteilen und in den Begleitschein einzutragen. Sie dürfen nicht strenger sein als die Auflagen für ähnliche Verbringungen, die ausschließlich im Zuständigkeitsbereich dieser Behörden durchgeführt werden, und müssen unter Beachtung der geltenden Vereinbarungen, insbesondere der einschlägigen internationalen Übereinkommen, erfolgen.

(3) a) i) Um das Prinzip der Nähe, den Vorrang für die Verwertung und den Grundsatz der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene gemäß der Richtlinie 75/442/EWG zur Anwendung zu bringen, können die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Vertrag Maßnahmen ergreifen, um die Verbringung von Abfällen allgemein oder teilweise zu verbieten oder um gegen jede Verbringung Einwand zu erheben. Diese Maßnahmen werden unverzueglich der Kommission mitgeteilt, die die anderen Mitgliedstaaten unterrichtet.

ii) Ziffer i) findet keine Anwendung, wenn gefährliche Abfälle (wie in Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG definiert) insgesamt pro Jahr im Versandmitgliedstaat in so geringen Mengen anfallen, daß die Einrichtung neuer Spezial-Beseitigungsanlagen in diesem Staat unrentabel wäre.

iii) Der Empfängermitgliedstaat arbeitet mit dem Versandmitgliedstaat, der der Auffassung ist, daß Ziffer ii) Anwendung findet, zusammen, um das Problem bilateral zu lösen. Wird keine zufriedenstellende Lösung gefunden, können beide Mitgliedstaaten die Angelegenheit der Kommission unterbreiten, die nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG entscheidet.

b) Die zuständigen Behörden am Versand- und am Bestimmungsort können gegen die geplante Verbringung mit Gründen zu versehene Einwände erheben - wobei die geographischen Gegebenheiten oder der Bedarf an besonderen Anlagen für bestimmte Abfallarten berücksichtigt werden - wenn diese Verbringung nicht gemäß der Richtlinie 75/442/EWG, insbesondere den Artikeln 5 und 7, erfolgt,

i) um den Grundsatz der Entsorgungsautarkie auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene anzuwenden;

ii) wenn die Beseitigungsanlage zur Beseitigung von Abfällen benötigt wird, die an einem näher gelegenen Ort angefallen sind, und wenn die zuständige Behörde solchen Abfällen Vorrang einräumt;

iii) um sicherzustellen, daß die Verbringung im Einklang mit den Abfallbewirtschaftungsplänen steht.

c) Ferner können die zuständige Behörde am Versandort und am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr zuständige Behörde gegen die geplante Verbringung mit Gründen zu versehende Einwände erheben,

- wenn die Verbringung nicht gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit erfolgt;

- wenn die notifizierende Person oder der Empfänger sich in der Vergangenheit illegale Transporte hat zuschulden kommen lassen.

In diesem Fall kann die zuständige Behörde am Versandort jede Verbringung im Zusammenhang mit der betreffenden Person nach einzelstaatlicher Rechtsvorschriften ablehnen; oder

- wenn die Verbringung gegen Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen verstösst, die der betroffene Mitgliedstaat geschlossen hat bzw. die die betroffenen Mitgliedstaaten geschlossen haben.

(4) Wird den zuständigen Behörden innerhalb der Frist nach Absatz 2 nachgewiesen, daß die Probleme, die zu den Einwänden geführt hatten, gelöst sind und daß die Auflagen für die Beförderung erfuellt werden, so teilen sie dies unverzueglich der notifizierenden Person schriftlich mit und senden eine Kopie des Schreibens an den Empfänger sowie den anderen betroffenen zuständigen Behörden.

Ergibt sich bei den Modalitäten der Verbringung in der Folge eine wesentliche Änderung, so muß eine erneute Notifizierung erfolgen.

(5) Die zuständige Behörde am Bestimmungsort erteilt ihre Genehmigung durch einen entsprechenden Stempel auf dem Begleitschein.

Artikel 5

(1) Die Verbringung kann erst erfolgen, nachdem der notifizierenden Person von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort die Genehmigung dazu erteilt wurde.

(2) Hat die notifizierende Person die Genehmigung erhalten, so trägt sie das Datum der Verbringung sowie die sonstigen Angaben in den Begleitschein ein und übermittelt den betroffenen zuständigen Behörden drei Arbeitstage, bevor die Verbringung erfolgt, eine Kopie.

(3) Jede Sendung ist mit einer Kopie oder auf Ersuchen der zuständigen Behörden mit einer beglaubigten Kopie des Begleitscheins einschließlich des Genehmigungsstempels zu versehen.

(4) Alle Unternehmen, die an der Verbringung beteiligt sind, fuellen den Begleitschein an den entsprechenden Stellen aus, unterzeichnen ihn und behalten selbst eine Kopie hiervon.

(5) Innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der zur Beseitigung bestimmten Abfälle übermittelt der Empfänger der notifizierenden Person und den betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie des ausgefuellten Begleitscheins; dies gilt nicht für die in Absatz 6 genannte Bescheinigung.

(6) So bald wie möglich und nicht später als 180 Tage nach Erhalt der Abfälle übermittelt der Empfänger der notifizierenden Person und den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Bescheinigung über die Beseitigung der Abfälle unter seiner Verantwortung. Diese Bescheinigung ist in dem Begleitschein, der den Abfällen bei der Verbringung beigegeben ist, enthalten oder diesem angeheftet.

Abschnitt B Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen

Artikel 6

(1) Beabsichtigt die notifizierende Person unbeschadet des Artikels 25 Absatz 2 und des Artikels 26 Absatz 2, zur Verwertung bestimmte Abfälle des Anhangs III von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen und/oder sie durch einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten durchzuführen, so notifiziert sie dies der zuständigen Behörde am Bestimmungsort und übermittelt den zuständigen Behörden am Versandort und den zuständigen Transitbehörden sowie dem Empfänger eine Kopie des Notifizierungsschreibens.

(2) Die Notifizierung muß zwingend alle Zwischenschritte der Verbringung vom Versandort bis zum endgültigen Bestimmungsort umfassen.

(3) Die Notifizierung erfolgt mit Hilfe des Begleitscheins, der von der zuständigen Behörde am Versandort ausgestellt wird.

(4) Bei dieser Notifizierung fuellt die notifizierende Person den Begleitschein aus und reicht auf Ersuchen der zuständigen Behörden zusätzliche Angaben und Unterlagen nach.

(5) Die notifizierende Person macht auf dem Begleitschein insbesondere Angaben zu folgenden Punkten:

- Ursprung, Zusammensetzung und Menge der zur Verwertung bestimmten Abfälle sowie Name des Erzeugers; wenn es sich um Abfälle verschiedenen Ursprungs handelt, ausführliches Verzeichnis der Abfälle und Namen der Abfallerzeuger, wenn diese bekannt sind;

- Vorkehrungen in bezug auf Strecken und Haftpflichtversicherung;

- Maßnahmen zur Gewährleistung der Transportsicherheit, insbesondere Beachtung der von den betroffenen Mitgliedstaaten für die Ausübung dieser Transporttätigkeit festgelegten Bedingungen durch das Transportunternehmen;

- Name des Empfängers der Abfälle, Standort seiner Verwertungsanlage sowie Art und Geltungsdauer der Genehmigung für den Betrieb der Anlage. Die Anlage muß über eine angemessene technische Kapazität verfügen, damit die betreffenden Abfälle ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt verwertet werden können;

- Verwertungsverfahren gemäß Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG;

- das vorgesehene Entsorgungsverfahren für den Restabfall nach stattgefundener Verwertung;

- Menge des verwerteten Materials im Verhältnis zur Restabfallmenge;

- Schätzwert des verwerteten Materials.

(6) Die notifizierende Person schließt mit dem Empfänger einen Vertrag über die Verwertung der Abfälle.

Der Vertrag kann alle oder einige der im Absatz 5 genannten Angaben umfassen.

Der Vertrag umfasst die Verpflichtung

- der notifizierenden Person, die Abfälle gemäß Artikel 25 und Artikel 26 Absatz 2 zurückzunehmen, falls die Verbringung nicht in der vorgesehenen Weise abgeschlossen wurde oder bei dieser Verbringung gegen die vorliegende Verordnung verstossen wurde;

- des Empfängers, die Weiterverbringung der zur Verwertung bestimmten Abfälle in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland dem ursprünglichen Versandland zu notifizieren;

- des Empfängers, der notifizierenden Person so bald wie möglich und nicht später als 180 Tage nach Erhalt der Abfälle eine Bescheinigung darüber zukommen zu lassen, daß die Abfälle auf umweltverträgliche Weise verwertet worden sind.

Eine Kopie dieses Vertrages ist der zuständigen Behörde auf Verlangen zuzustellen.

Erfolgt die Beförderung zwischen zwei Einrichtung, die derselben juristischen Person zuzurechnen sind, so kann der obengenannte Vertrag durch eine Erklärung der juristischen Person ersetzt werden, in der diese sich zur Verwertung der Abfälle verpflichtet.

(7) Die nach den Absätzen 4 bis 6 gemachten Angaben sind nach Maßgabe der bestehenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vertraulich zu behandeln.

(8) Eine zuständige Behörde am Versandort kann nach Maßgabe der einzelstaatlichen Vorschriften beschließen, anstelle der notifizierenden Person die Notifizierung gegenüber der zuständigen Behörde am Bestimmungsort selbst vorzunehmen; sie übermittelt dann eine Kopie des Notifizierungsschreibens an den Empfänger und an die für die Durchfuhr zuständige Behörde.

Artikel 7

(1) Innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der Notifizierung übermittelt die zuständige Behörde am Bestimmungsort der notifizierenden Person eine Empfangsbestätigung; eine Kopie derselben übersendet diese Behörde den anderen zuständigen Behörden sowie dem Empfänger.

(2) Die zuständige Behörde am Bestimmungsort und am Versandort und die für die Durchfuhr zuständige Behörde können innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach der Absendung der Empfangsbestätigung Einwände gegen die Verbringung erheben. Derartige Einwände sind auf Absatz 4 zu stützen. Einwände sind der notifizierenden Person und den übrigen betroffenen zuständigen Behörden innerhalb der 30tägigen Frist schriftlich mitzuteilen.

Die betroffenen zuständigen Behörden können auch vor Ablauf der 30tägigen Frist ihre Zustimmung schriftlich erteilen.

Die schriftliche Zustimmung oder die Einwände können auf dem Postweg oder per Fernkopie mit anschließender postalischer Bestätigung übermittelt werden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, läuft die Genehmigung nach einem Kalenderjahr ab.

(3) Die zuständige Behörde am Versandort und am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr zuständige Behörde können binnen 20 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung Auflagen für die Beförderung der Abfälle in ihrem Zuständigkeitsbereich festlegen.

Diese Auflagen sind der notifizierenden Person unter Zusendung einer Kopie an die betroffenen zuständigen Behörden schriftlich mitzuteilen und in den Begleitschein einzutragen. Sie dürfen nicht strenger sein als die Auflagen für ähnliche Verbringungen, die ausschließlich im Zuständigkeitsbereich dieser Behörden durchgeführt werden, und müssen unter Beachtung der geltenden Vereinbarungen, insbesondere der einschlägigen internationalen Übereinkommen, erfolgen.

(4) a) Die zuständigen Behörden am Versandort und am Bestimmungsort können gegen die geplante Verbringung mit Gründen zu versehende Einwände erheben, und zwar

- gemäß der Richtlinie 75/442/EWG, insbesondere auf Artikel 7; oder

- wenn die Verbringung nicht gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit erfolgt; oder

- wenn die notifizierende Person oder der Empfänger sich in der Vergangenheit illegale Transporte hat zuschulden kommen lassen. In diesem Fall kann die zuständige Behörde am Versandort jede Verbringung im Zusammenhang mit der betreffenden Person nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ablehnen; oder

- wenn die Verbringung gegen Verpflichtungen aus internationalen Übereinkommen verstösst, die der betroffene Mitgliedstaat geschlossen hat bzw. die die betroffenen Mitgliedstaaten geschlossen haben; oder

- wenn der Anteil an verwertbarem und nicht verwertbarem Abfall, der geschätzte Wert der letztlich verwertbaren Stoffe oder die Kosten der Verwertung und die Kosten der Beseitigung des nicht verwertbaren Anteils eine Verwertung unter wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten nicht rechtfertigen.

b) Die für die Durchfuhr zuständigen Behörden können mit Gründen zu versehende Einwände gegen die geplante Verbringung aufgrund von Buchstabe a) zweiter, dritter und vierter Gedankenstrich erheben.

(5) Wird den zuständigen Behörden innerhalb der Frist nach Absatz 2 nachgewiesen, daß die Probleme, die zu den Einwänden geführt hatten, gelöst sind und daß die Auflagen für die Beförderung erfuellt werden, so teilen sie dies unverzueglich der notifizierenden Person schriftlich mit und senden eine Kopie des Schreibens dem Empfänger sowie den anderen betroffenen zuständigen Behörden.

Ergibt sich bei den Modalitäten der Verbringung in der Folge eine wesentliche Änderung, so muß eine erneute Notifizierung erfolgen.

(6) Im Falle einer vorangegangenen schriftlichen Zustimmung erteilt die zuständige Behörde ihre Genehmigung durch einen entsprechenden Stempel auf dem Begleitschein.

Artikel 8

(1) Die Verbringung darf nach Ablauf der 30tägigen Frist erfolgen, wenn keine Einwände erhoben worden sind. Die stillschweigende Zustimmung gilt jedoch nur für ein Kalenderjahr nach diesem Zeitpunkt.

Beschließen die zuständigen Behörden die Erteilung einer schriftlichen Zustimmung, so kann die Verbringung erfolgen, sobald alle erforderlichen Zustimmungen eingegangen sind.

(2) Die notifizierende Person trägt den Zeitpunkt der Verbringung und alle übrigen geforderten Angaben in den Begleitschein ein und übermittelt den betroffenen zuständigen Behörden drei Arbeitstage, bevor die Verbringung erfolgt, eine Kopie.

(3) Jede Sendung ist mit einer Kopie oder auf Ersuchen der zuständigen Behörden mit einer beglaubigten Kopie des Begleitscheins zu versehen.

(4) Alle Unternehmen, die an der Verbringung beteiligt sind, fuellen den Begleitschein an den entsprechenden Stellen aus, unterzeichnen ihn und behalten selbst eine Kopie hiervon.

(5) Innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der zur Verwertung bestimmten Abfälle übermittelt der Empfänger der notifizierenden Person und den betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie des ausgefuellten Begleitscheins; dies gilt nicht für die in Absatz 6 genannte Bescheinigung.

(6) So bald wie möglich und spätestens 180 Tage nach Eingang der Abfälle übermittelt der Empfänger der notifizierenden Person und den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Bescheinigung über die Verwertung der Abfälle unter seiner Verantwortung. Diese Bescheinigung ist in dem Begleitschein, der den Abfällen bei ihrer Verbringung beigegeben wird, enthalten oder diesem angeheftet.

Artikel 9

(1) Die zuständigen Behörden, in deren Zuständigkeitsbereich bestimmte Verwertungsanlagen liegen, können unbeschadet des Artikels 7 beschließen, keine Einwände gegen die Verbringung bestimmter Abfallarten zu einer bestimmten Verwertungsanlage zu erheben. Solche Beschlüsse können auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt, jedoch jederzeit widerrufen werden.

(2) Die zuständigen Behörden, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, teilen der Kommission Name und Anschrift der Verwertungsanlage, die dort eingesetzten Technologien, die von dem Beschluß betroffenen Abfallarten und den betreffenden Zeitraum mit. Auch Widerrufe sind der Kommission mitzuteilen.

Die Kommission übermittelt diese Informationen unverzueglich den anderen zuständigen Behörden in der Gemeinschaft und dem ÖCD-Sekretariat.

(3) Jede geplante Verbringung zu solchen Anlagen ist den zuständigen Behörden gemäß Artikel 6 zu notifizieren. Diese Notifizierung hat vor Beginn der Verbringung einzugehen.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am Versandort und ihre für die Durchfuhr zuständigen Behörden können gegen jede derartige Verbringung Einwände aufgrund des Artikels 7 Absatz 4 erheben oder Auflagen für die Beförderung festlegen.

(4) Haben die zuständigen Behörden nach den für sie geltenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den in Artikel 6 Absatz 6 genannten Vertrag zu überprüfen, so teilen sie dies der Kommission mit. In diesen Fällen müssen die im Rahmen der Notifizierung übermittelten Angaben sowie die zu überprüfenden Verträge oder Vertragsteile sieben Tage vor Beginn der Verbringung eingehen, damit diese Überprüfung ordnungsgemäß erfolgen kann.

(5) Für die eigentliche Verbringung ist Artikel 8 Absätze 2 bis 6 anwendbar.

Artikel 10

Für die Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen des Anhangs IV sowie von zur Verwertung bestimmten Abfällen, die noch keinem der Anhänge II, III oder IV zugeordnet worden sind, gelten die Verfahren der Artikel 6 bis 8 mit der Ausnahme, daß die betroffenen zuständigen Behörden ihre Zustimmung schriftlich vor dem Beginn der Verbringung zu erteilen haben.

Artikel 11

(1) Damit die Verbringung der in Anhang II aufgeführten und zur Verwertung bestimmten Abfälle besser verfolgt werden kann, sind diesen Abfällen folgende vom Besitzer unterzeichnete Angaben beizugeben:

a) Name und Anschrift des Besitzers;

b) handelsübliche Bezeichnung der Abfälle;

c) Menge der Abfälle;

d) Name und Anschrift des Empfängers;

e) Art des Verwertungsverfahrens entsprechend der Liste in Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG;

f) voraussichtlicher Zeitpunkt der Verbringung.

(2) Die nach Absatz 1 gemachten Angaben sind nach Maßgabe der bestehenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vertraulich zu behandeln.

Abschnitt C Verbringung von zur Beseitigung und zur Verwertung bestimmten Abfällen zwischen Mitgliedstaaten mit Durchfuhr durch Drittländer

Artikel 12

Bei einer Verbringung von Abfällen zwischen Mitgliedstaaten, bei der eine Durchfuhr durch ein oder mehrere Drittländer erforderlich ist, gilt unbeschadet der Artikel 3 bis 10 folgendes:

a) die notifizierende Person übermittelt der bzw. den zuständigen Behörde(n) des Drittlandes bzw. der Drittländer eine Kopie der Notifizierung;

b) die zuständige Behörde am Bestimmungsort fragt bei der zuständigen Behörde des Drittlandes bzw. der Drittländer an, ob sie ihre schriftliche Zustimmung zu der geplanten Verbringung erteilen möchte, und zwar innerhalb folgender Fristen:

- für Vertragsparteien des Basler Übereinkommens innerhalb von 60 Tagen, sofern sie auf dieses Recht nicht nach den Bestimmungen dieser Konvention verzichtet haben, oder

- für Länder, die nicht Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, innerhalb einer Frist, auf die sich die zuständigen Behörden geeinigt haben.

In beiden Fällen wartet die zuständige Behörde am Bestimmungsort gegebenenfalls die erwähnte Zustimmung ab, bevor sie ihre Genehmigung erteilt.

TITEL III VERBRINGUNG VON ABFÄLLEN INNERHALB DER MITGLIEDSTAATEN

Artikel 13

(1) Die Titel II, VII und VIII gelten nicht für die Verbringung von Abfällen innerhalb eines Mitgliedstaats.

(2) Die Mitgliedstaaten legen jedoch eine geeignete Regelung für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in ihrem Zuständigkeitsbereich fest. Hierbei sollte der erforderlichen Kohärenz zwischen dieser Regelung und der gemeinschaftlichen Regelung nach dieser Verordnung Rechnung getragen werden.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen festgelegten Regelungen für die Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen mit. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über die jeweiligen einzelstaatlichen Regelungen.

(4) Die Mitgliedstaaten können die Regelung nach den Titeln II, VII und VIII in ihrem Zuständigkeitsbereich anwenden.

TITEL IV AUSFUHR VON ABFÄLLEN Abschnitt A Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

Artikel 14

(1) Die Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen ist mit Ausnahme der Ausfuhr in EFTA-Länder, die auch Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind, verboten.

(2) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 2 und des Artikels 26 Absatz 2 ist jedoch jede Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in ein EFTA-Land verboten, wenn

a) das EFTA-Land die Einfuhr solcher Abfälle generell verbietet oder nicht schriftlich seine Zustimmung zu der jeweiligen Einfuhr dieser Abfälle erteilt hat;

b) die zuständige Behörde am Versandort in der Gemeinschaft Grund zu der Annahme hat, daß die Abfälle in dem betreffenden EFTA-Land nicht nach umweltverträglichen Verfahren gehandhabt werden.

(3) Die zuständige Behörde am Versandort verlangt, daß die zur Beseitigung bestimmten Abfälle, deren Ausfuhr in EFTA-Länder genehmigt wird, während der Verbringung sowie im Bestimmungsland auf umweltverträgliche Weise gehandhabt werden.

Artikel 15

(1) Die notifizierende Person richtet die Notifizierung mittels des Begleitscheins nach Artikel 3 Absatz 5 an die zuständige Behörde am Versandort und übermittelt den anderen betroffenen zuständigen Behörden sowie dem Empfänger eine Kopie. Der Begleitschein ist von der zuständigen Behörde am Versandort auszustellen.

Innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der Notifizierung bestätigt die zuständige Behörde am Versandort der notifizierenden Person schriftlich den Empfang der Notifizierung; sie sendet den anderen betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie davon.

(2) Die zuständige Behörde am Versandort muß innerhalb einer Frist von 70 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung entscheiden, ob sie die Verbringung mit oder ohne Auflagen genehmigt oder die Genehmigung verweigert. Sie kann auch zusätzliche Angaben verlangen.

Sie erteilt ihre Genehmigung nur, sofern keine Einwände ihrerseits oder von seiten der anderen zuständigen Behörden bestehen und wenn sie von der notifizierenden Person die in Absatz 4 genannten Kopien erhalten hat. Die Genehmigung ist gegebenenfalls mit Beförderungsauflagen nach Absatz 5 verbunden.

Die zuständige Behörde am Versandort fällt ihre Entscheidung nicht vor Ablauf von 61 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung.

Sie kann ihre Entscheidung allerdings früher treffen, wenn die schriftliche Zustimmung der anderen betroffenen zuständigen Behörden vorliegt.

Sie übermittelt den anderen betroffenen zuständigen Behörden, der Abgangszollstelle der Gemeinschaft sowie dem Empfänger eine beglaubigte Kopie der Entscheidung.

(3) Die zuständige Behörde am Versandort und die für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Gemeinschaft können innerhalb von 60 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung Einwände aufgrund von Artikel 4 Absatz 3 erheben. Sie können auch zusätzliche Angaben verlangen. Alle Einwände müssen der notifizierenden Person schriftlich mitgeteilt werden; eine Kopie des Schreibens geht an die übrigen betroffenen zuständigen Behörden.

(4) Die notifizierende Person übermittelt der zuständigen Behörde am Versandort Kopien folgender Unterlagen:

a) die schriftliche Zustimmung des EFTA-Bestimmungslandes zu der geplanten Verbringung;

b) die Bestätigung des EFTA-Bestimmungslandes über das Bestehen eines Vertrages zwischen der notifizierenden Person und dem Empfänger, in dem eine umweltverträgliche Entsorgung der betreffenden Abfälle zugesichert wird; auf Verlangen ist eine Kopie des Vertrages vorzulegen.

Im Vertrag ist ferner festzulegen, daß der Empfänger der notifizierenden Person und der betroffenen zuständigen Behörde folgende Unterlagen zu übermitteln hat:

- binnen drei Arbeitstagen nach Eingang der zur Beseitigung bestimmten Abfälle eine Kopie des vollständig ausgefuellten Begleitscheins, mit Ausnahme der Bescheinigung gemäß dem zweiten Gedankenstrich;

- so früh wie möglich und spätestens 180 Tage nach Eingang der Abfälle eine Bescheinigung über die unter seiner Verantwortung durchgeführte Beseitigung. Der Vordruck dieser Bescheinigung ist in dem Begleitschein enthalten, der den Abfällen bei der Verbringung beigegeben wird.

Weiter ist im Vertrag festzulegen, daß der Empfänger, wenn er eine unrichtige Bescheinigung ausstellt, in deren Folge die Sicherheitsleistung freigegeben wird, die Kosten zu tragen hat, die sich aus einer Verpflichtung zur Rückverbringung der Abfälle in den Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörde am Versandort und zu ihrer Beseitigung auf eine andere, umweltverträgliche Weise ergeben;

c) der schriftlichen Zustimmung eines anderen (anderer) Durchfuhrstaats(staaten) zu der geplanten Verbringung, es sei denn, dieser Staat (diese Staaten) ist (sind) Partei(en) des Basler Übereinkommens und hat (haben) gemäß diesem Übereinkommen darauf verzichtet.

(5) Die für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Gemeinschaft können binnen 60 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung Auflagen für die Beförderung der Abfälle in ihrem Zuständigkeitsbereich erteilen.

Diese Auflagen, die der notifizierenden Person unter Zusendung einer Kopie an die anderen betroffenen zuständigen Behörden mitzuteilen sind, dürfen nicht strenger sein als die Auflagen für ähnliche Verbringungen, die ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der betreffenden Behörde durchgeführt werden.

(6) Die zuständige Behörde am Versandort erteilt ihre Genehmigung durch entsprechendes Abstempeln des Begleitscheins.

(7) Die Verbringung kann erst erfolgen, nachdem die notifizierende Person die Genehmigung von der zuständigen Behörde am Versandort erhalten hat.

(8) Hat die notifizierende Person die Genehmigung erhalten, so trägt sie das Datum der Verbringung sowie die sonstigen Angaben in den Begleitschein ein und übermittelt den betroffenen zuständigen Behörden drei Arbeitstage, bevor die Verbringung erfolgt, eine Kopie. Jede Sendung ist mit einer Kopie oder auf Ersuchen der zuständigen Behörden mit einer beglaubigten Kopie des Begleitscheins einschließlich des Stempels der genehmigenden Behörde zu versehen.

Alle Unternehmen, die an der Verbringung beteiligt sind, fuellen den Begleitschein an den entsprechenden Stellen aus, unterzeichnen ihn und behalten selbst eine Kopie hiervon.

Der Transporteur legt der Abgangszollstelle eine beglaubigte Kopie des Begleitscheines vor, wenn die Abfälle die Gemeinschaft verlassen.

(9) Sobald die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, übermittelt die Abgangszollstelle der Gemeinschaft der zuständigen Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, eine Kopie des Begleitscheins.

(10) Hat die zuständige Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, 42 Tage, nachdem die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, vom Empfänger noch keine Nachricht über den Eingang der Abfälle erhalten, teilt sie dies unverzueglich der zuständigen Behörde am Bestimmungsort mit.

Sie verfährt in gleicher Weise, wenn sie 180 Tage, nachdem die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, noch nicht vom Empfänger die in Absatz 4 genannte Bescheinigung über die Beseitigung erhalten hat.

(11) Die zuständige Behörde am Versandort kann im Einklang mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften entscheiden, anstelle der notifizierenden Person die Notifizierung selbst vorzunehmen, wobei sie dem Empfänger und der für die Durchfuhr zuständigen Behörde eine Kopie übermittelt.

Die zuständige Behörde am Versandort kann entscheiden, keine Notifizierung vorzunehmen, wenn sie selbst unmittelbar Einwände nach Artikel 4 Absatz 3 gegen die Verbringung zu erheben hat. Sie unterrichtet die notifizierende Person unverzueglich von diesen Einwänden.

(12) Die nach den Absätzen 1 bis 4 gemachten Angaben sind nach Maßgabe der bestehenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vertraulich zu behandeln.

Abschnitt B Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen

Artikel 16

(1) Die Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen ist verboten, ausgenommen die Ausfuhr in folgende Länder:

a) Länder, für die der ÖCD-Beschluß gilt;

b) andere Länder,

- die Vertragspartei des Basler Übereinkommens sind und/oder mit denen die Gemeinschaft oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten bilaterale oder multilaterale oder regionale Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß Artikel 11 des Basler Übereinkommens und gemäß Absatz 2 geschlossen haben, oder

- mit denen einzelne Mitgliedstaaten vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung bilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen geschlossen haben, insoweit als diese Übereinkünfte und Vereinbarungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und mit Artikel 11 des Basler Übereinkommens und mit Absatz 2 im Einklang stehen. Diese Übereinkünfte und Vereinbarungen werden der Kommission binnen drei Monaten nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung oder nach dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung jener Übereinkünfte und Vereinbarungen, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt, notifiziert, und sie erlöschen, wenn Übereinkünfte und Vereinbarungen gemäß dem ersten Gedankenstrich geschlossen werden.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Übereinkünfte und Vereinbarungen müssen eine umweltverträgliche Abfallentsorgung im Einklang mit Artikel 11 des Basler Übereinkommens gewährleisten und insbesondere

a) sicherstellen, daß die Verwertung in einer genehmigten Anlage durchgeführt wird, die den Anforderungen hinsichtlich einer umweltverträglichen Abfallentsorgung genügt;

b) die Bedingungen für die Behandlung der nichtverwertbaren Bestandteile der Abfälle festlegen und gegebenenfalls die notifizierende Person verpflichten, sie zurückzunehmen;

c) gegebenenfalls die Möglichkeit bieten, die Einhaltung der Übereinkünfte im Benehmen mit den betreffenden Ländern vor Ort zu überprüfen;

d) von der Kommission in regelmässigen Abständen und erstmals spätestens am 31. Dezember 1996 überprüft werden, wobei die gewonnene Erfahrung und der Umstand zu berücksichtigen sind, inwieweit die betreffenden Länder in der Lage sind, Abfallverwertungstätigkeiten in einer Weise durchzuführen, die umfassende Garantien für eine umweltverträgliche Abfallentsorgung bietet. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse dieser Überprüfung. Führt eine solche Überprüfung zu dem Ergebnis, daß die ökologischen Garantien unzureichend sind, ist die Fortsetzung der Abfallausfuhren unter den bis dahin geltenden Bedingungen auf Vorschlag der Kommission zu überprüfen, einschließlich der Möglichkeit, Verbote auszusprechen.

(3) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 2 und des Artikels 26 Absatz 2 ist jedoch jede Ausfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die in Absatz 1 genannten Länder untersagt, wenn

a) solch ein Land die Einfuhr solcher Abfälle generell verboten oder nicht schriftlich seine Zustimmung zu der jeweiligen Einfuhr dieser Abfälle erteilt hat;

b) die zuständige Behörde am Versandort Grund zu der Annahme hat, daß die Abfälle in diesen Ländern nicht auf umweltverträgliche Weise behandelt werden.

(4) Die zuständige Behörde am Versandort verlangt, daß die zur Verwertung bestimmten Abfälle, deren Ausfuhr genehmigt wird, während der Verbringung sowie im Bestimmungsland auf umweltverträgliche Weise behandelt werden.

Artikel 17

(1) In bezug auf die in Anhang II aufgeführten Abfälle teilt die Kommission vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung allen Ländern, für die der ÖCD-Beschluß nicht gilt, die Liste der Abfälle mit und ersucht um die schriftliche Bestätigung, daß diese Abfälle im Empfängerland keinen Kontrollen unterliegen und daß dieses damit einverstanden ist, daß solche Abfallkategorien ohne Inanspruchnahme der für die Anhänge III und IV geltenden Kontrollverfahren befördert werden oder um Angaben dazu, wo auf solche Abfälle entweder die genannten Verfahren oder das Verfahren des Artikels 15 angewandt werden sollten.

Ist sechs Monate vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung eine solche Bestätigung nicht eingegangen, so unterbreitet die Kommission dem Rat geeignete Vorschläge.

(2) Im Falle der Ausfuhr von in Anhang II aufgeführten Abfällen müssen diese zur Verwertung in einer Anlage bestimmt sein, die gemäß dem geltenden innerstaatlichen Recht im Einfuhrland in Betrieb ist oder dafür eine Genehmigung besitzt. Zudem wird ein Überwachungssystem auf der Grundlage einer vorherigen automatischen Ausfuhrlizenzerteilung in Fällen eingerichtet, die nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG festzulegen sind.

Ein solches System hat in jedem Fall vorzusehen, daß den Behörden des Empfängerlandes unverzueglich eine Kopie der Ausfuhrlizenz übermittelt wird.

(3) In Fällen, in denen solche Abfälle im Empfängerland überwacht werden, oder auf Antrag eines solchen Landes gemäß Absatz 1 oder in Fällen, in denen ein Empfängerland gemäß Artikel 3 des Basler Übereinkommens notifiziert hat, daß es bestimmte in Anhang II aufgeführte Abfallarten als gefährlich ansieht, werden die Ausfuhren solcher Abfälle in dieses Land einer Kontrolle unterworfen. Der Ausfuhrmitgliedstaat oder die Kommission notifizieren diese Fälle dem Ausschuß des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG; die Kommission legt im Benehmen mit dem Empfängerland fest, welche Kontrollverfahren Anwendung finden, d. h. die für Anhang III oder Anhang IV oder das Verfahren gemäß Artikel 15.

(4) Bei der Ausfuhr zum Zwecke der Verwertung von in Anhang III aufgeführten Abfällen aus der Gemeinschaft in und durch Länder, für die der ÖCD-Beschluß gilt, finden die Artikel 6, 7 und 8 sowie Artikel 9 Absätze 1, 3, 4 und 5 Anwendung, wobei die Bestimmungen bezueglich der zuständigen Behörde am Versandort und den für die Durchfuhr zuständigen Behörden nur für die zuständigen Behörden in der Gemeinschaft gelten.

(5) Ausserdem sind die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes sowie der der Gemeinschaft angehörenden Durchfuhrländer von der Entscheidung nach Artikel 9 zu unterrichten.

(6) Werden zur Verwertung bestimmte Abfälle, die in Anhang IV aufgeführt sind oder die noch keinem der Anhänge II, III oder IV zugeordnet worden sind, zum Zwecke der Verwertung in Länder ausgeführt und durch Länder befördert, für die der ÖCD-Beschluß gilt, so findet Artikel 10 sinngemäß Anwendung.

(7) Ausserdem gilt für die Ausfuhr von Abfällen nach den Absätzen 4 bis 6 folgendes:

- Der Transporteur legt der letzten Abgangszollstelle, bevor die Abfälle die Gemeinschaft verlassen, eine beglaubigte Kopie des Begleitscheins vor.

- Sobald die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, übermittelt die Abgangszollstelle der für die Ausfuhr zuständigen Behörde eine Kopie des Begleitscheins.

- Hat die für die Ausfuhr zuständige Behörde 42 Tage, nachdem die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, vom Empfänger noch keine Nachricht über den Eingang der Abfälle erhalten, so teilt sie dies unverzueglich der zuständigen Behörde am Bestimmungsort mit.

- Im Vertrag ist festzulegen, daß der Empfänger, wenn er eine unrichtige Bescheinigung ausstellt, in deren Folge die Sicherheitsleistung freigegeben wird, die Kosten zu tragen hat, die sich aus der Verpflichtung zur Rückverbringung der Abfälle in den Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörde am Versandort und der Beseitigung oder Verwertung der Abfälle auf eine andere, umweltverträgliche Weise ergeben.

(8) Wenn zur Verwertung bestimmte Abfälle, die in den Anhängen III und IV aufgeführt oder die noch keinem der Anhänge II, III oder IV zugeordnet worden sind, in Länder ausgeführt oder durch Länder befördert werden, für die der ÖCD-Beschluß nicht gilt, so

- findet Artikel 15 mit Ausnahme des Absatzes 3 sinngemäß Anwendung,

- können mit Gründen versehene Einwände nur im Einklang mit Artikel 7 Absatz 4 erhoben werden,

sofern in gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b) geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünften nichts anderes bestimmt ist; hierbei werden die Kontrollverfahren nach Absatz 4 oder 6 oder nach Artikel 15 zugrunde gelegt.

Abschnitt C Ausfuhr von Abfällen in AKP-Staaten

Artikel 18

(1) Die Ausfuhr von Abfällen in AKP-Staaten ist verboten.

(2) Dieses Verbot hindert einen Mitgliedstaat, in den ein AKP-Staat Abfälle zur Aufbereitung ausgeführt hat, nicht daran, die aufbereiteten Abfälle wieder in den betreffenden AKP-Ursprungsstaat zurückzuführen.

(3) Bei der Wiederausfuhr in AKP-Staaten ist der Sendung eine beglaubigte Kopie des Begleitscheins einschließlich des Genehmigungsstempels beizufügen.

TITEL V EINFUHR VON ABFÄLLEN IN DIE GEMEINSCHAFT Abschnitt A Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen

Artikel 19

(1) Jede Einfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft ist verboten, mit Ausnahme der Einfuhr aus

a) EFTA-Ländern, die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind,

b) anderen Ländern,

- die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind oder

- mit denen die Gemeinschaft oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehende bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen nach Artikel 11 des Basler Übereinkommens geschlossen haben, die garantieren, daß die Beseitigung in einer zugelassenen Anlage entsprechend den Anforderungen an eine umweltverträgliche Entsorgung erfolgt, oder

- mit denen einzelne Mitgliedstaaten vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehende bilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen nach Artikel 11 des Basler Übereinkommens geschlossen haben, die die gleichen wie die zuvor genannten Garantien enthalten und die garantieren, daß die Abfälle im Versandland angefallen sind und daß die Beseitigung ausschließlich in dem Mitgliedstaat erfolgt, der die Übereinkunft oder Vereinbarung geschlossen hat. Diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen werden der Kommission binnen drei Monaten nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung oder nach Beginn der Anwendung jener Übereinkünfte oder Vereinbarungen, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, notifiziert, und sie erlöschen, wenn Übereinkünfte und Vereinbarungen gemäß dem zweiten Gedankenstrich geschlossen werden, oder

- mit denen einzelne Mitgliedstaaten nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung unter den Bedingungen des Absatzes 2 bilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen schließen.

(2) Der Rat ermächtigt hiermit einzelne Mitgliedstaaten, nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung in Ausnahmefällen zum Zwecke der Beseitigung besonderer Abfälle bilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen zu schließen, wenn die Entsorgung dieser Abfälle im Versandland nicht in umweltverträglicher Weise erfolgen würde. Diese Übereinkünfte und Vereinbarungen müssen mit den Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe b) dritter Gedankenstrich übereinstimmen und werden der Kommission vor ihrem Abschluß notifiziert.

(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Länder werden ersucht, zuvor der zuständigen Behörde des Empfängermitgliedstaats einen ausreichend begründeten Antrag zu unterbreiten, der sich darauf stützt, daß sie die technische Kapazität und die erforderlichen Anlagen für die Beseitigung der Abfälle in einer umweltverträglichen Weise nicht besitzen und billigerweise nicht erwerben können.

(4) Die zuständige Behörde am Bestimmungsort untersagt die Verbringung von Abfällen in ihren Zuständigkeitsbereich, wenn sie Grund zu der Annahme hat, daß diese Abfälle dort nicht in umweltverträglicher Weise behandelt werden.

Artikel 20

(1) Die Notifizierung ist an die zuständige Behörde am Bestimmungsort zu richten, wozu der Begleitschein gemäß Artikel 3 Absatz 5 zu verwenden ist; eine Kopie ist dem Empfänger der Abfälle und den für die Durchfuhr zuständigen Behörden zu übermitteln. Der Begleitschein ist von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort auszustellen.

Nach Erhalt der Notifizierung übermittelt die zuständige Behörde am Bestimmungsort der notifizierenden Person innerhalb von drei Arbeitstagen eine schriftliche Empfangsbestätigung, wobei die für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Gemeinschaft eine Kopie dieser Bestätigung erhalten.

(2) Die zuständige Behörde am Bestimmungsort genehmigt die Verbringung nur, sofern ihrerseits oder seitens der anderen betroffenen zuständigen Behörden keine Einwände bestehen.

Die Genehmigung unterliegt den in Absatz 5 erwähnten Bedingungen für die Verbringung.

(3) Die zuständige Behörde am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr zuständigen Behörden in der Gemeinschaft können binnen 60 Tagen nach Absendung der Kopie der Empfangsbestätigung Einwände nach Artikel 4 Absatz 3 erheben.

Sie können auch zusätzliche Angaben verlangen. Diese Einwände werden der notifizierenden Person schriftlich mitgeteilt; eine Kopie des Schreibens wird den anderen betroffenen zuständigen Behörden in der Gemeinschaft übermittelt.

(4) Die zutändige Behörde am Bestimmungsort entscheidet binnen 70 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung, ob sie die Verbringung mit oder ohne Auflagen genehmigt oder die Genehmigung verweigert. Sie kann auch zusätzliche Angaben verlangen.

Sie übermittelt den für die Durchfuhr durch die Gemeinschaft zuständigen Behörden, dem Empfänger sowie den Eingangszollstellen der Gemeinschaft eine beglaubigte Kopie der Entscheidung.

Die zuständige Behörde am Bestimmungsort trifft ihre Entscheidung nicht vor Ablauf von 61 Tagen nach der Absendung der Empfangsbestätigung. Sie kann diese Entscheidung jedoch früher treffen, wenn die schriftliche Zustimmung der übrigen zuständigen Behörden vorliegt.

Die zuständige Behörde am Bestimmungsort erteilt ihre Genehmigung durch entsprechendes Abstempeln des Begleitscheins.

(5) Die zuständige Behörde am Bestimmungsort und die für die Durchfuhr durch die Gemeinschaft zuständige Behörde legen binnen 60 Tagen nach Absendung der Empfangsbestätigung Bedingungen für die Verbringung der Abfälle fest. Diese Bedingungen, die der notifizierenden Person unter Übermittlung einer Kopie an die betroffenen zuständigen Behörden mitzuteilen sind, dürfen nicht strenger sein als die für vergleichbare Verbringungen ausschließlich innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der betreffenden Behörde festgelegten Bedingungen.

(6) Die Verbringung kann erst erfolgen, wenn die notifizierende Person von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort die Genehmigung erhalten hat.

(7) Hat die notifizierende Person die Genehmigung erhalten, so trägt sie das Datum der Verbringung sowie die sonstigen Angaben in den Begleitschein ein und übermittelt den betroffenen zuständigen Behörden drei Arbeitstage, bevor die Verbringung erfolgt, eine Kopie. Der Transporteur legt der Zollstelle, an der die Abfälle in die Gemeinschaft eingeführt werden, eine beglaubigte Kopie des Begleitscheins vor.

Jede Sendung ist mit einer Kopie oder, auf Ersuchen der zuständigen Behörden, mit einer beglaubigten Kopie des Begleitscheins einschließlich des Genehmigungsstempels zu versehen.

Alle Unternehmen, die an der Verbringung beteiligt sind, fuellen den Begleitschein an den entsprechenden Stellen aus, unterzeichnen ihn und behalten selbst eine Kopie hiervon.

(8) Innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der zur Beseitigung bestimmten Abfälle übermittelt der Empfänger der notifizierenden Person und den betroffenen zuständigen Behörden eine Kopie des ausgefuellten Begleitscheins; dies gilt nicht für die in Absatz 9 genannte Bescheinigung.

(9) So bald wie möglich und nicht später als 180 Tage nach Erhalt der Abfälle übermittelt der Empfänger der notifizierenden Person und den übrigen betroffenen zuständigen Behörden eine Bescheinigung über die Beseitigung der Abfälle unter seiner Verantwortung. Diese Bescheinigung ist in dem Begleitschein, der den Abfällen bei der Verbringung beigegeben ist, enthalten oder diesem angeheftet.

Abschnitt B Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen

Artikel 21

(1) Die Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen in die Gemeinschaft ist verboten, ausgenommen die Einfuhr aus:

a) Ländern, für die der ÖCD-Beschluß gilt;

b) anderen Ländern,

- die Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind und/oder mit denen die Gemeinschaft oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehende bilaterale oder multilaterale oder regionale Übereinkünfte oder Vereinbarungen nach Artikel 11 des Basler Übereinkommens geschlossen haben, die garantieren, daß die Verwertung in einer zugelassenen Anlage entsprechend den Anforderungen an eine umweltverträgliche Entsorgung erfolgt, oder

- mit denen einzelne Mitgliedstaaten vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung bilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die die gleichen wie die zuvor genannten Garantien enthalten, geschlossen haben, sofern diese Übereinkünfte und Vereinbarungen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind und mit Artikel 11 des Basler Übereinkommens im Einklang stehen. Diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen werden der Kommission binnen drei Monaten nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung oder nach Beginn der Anwendung jener Übereinkünfte oder Vereinbarungen, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, notifiziert, und sie erlöschen, wenn Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß dem ersten Gedankenstrich geschlossen werden, oder

- mit denen einzelne Mitgliedstaaten nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung unter den Bedingungen des Absatzes 2 bilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen schließen.

(2) Der Rat ermächtigt hiermit einzelne Mitgliedstaaten, nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung in Ausnahmefällen zum Zwecke der Verwertung besonderer Abfälle bilaterale Übereinkünfte und Vereinbarungen zu schließen, falls ein Mitgliedstaat solche Übereinkünfte oder Vereinbarungen für erforderlich hält, um zu vermeiden, daß es zu einer Unterbrechung bei der Abfallentsorgung kommt, bevor die Gemeinschaft diese Übereinkünfte und Vereinbarungen geschlossen hat. Solche Übereinkünfte und Vereinbarungen müssen ebenfalls mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sein und mit Artikel 11 des Basler Übereinkommens in Einklang stehen; sie werden der Kommission vor ihrem Abschluß notifiziert, und sie erlöschen, wenn Übereinkünfte oder Vereinbarungen gemäß Absatz 1 Buchstabe b) erster Gedankenstrich geschlossen werden.

Artikel 22

(1) Bei der Einfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen aus Ländern oder durch Länder hindurch, für die der ÖCD-Beschluß gilt, kommen die folgenden Kontrollverfahren sinngemäß zur Anwendung:

a) für in Anhang III aufgeführte Abfälle: Artikel 6, 7 und 8 und Artikel 9 Absätze 1, 3, 4 und 5 sowie Artikel 17 Absatz 5;

b) für in Anhang IV aufgeführte Abfälle und für Abfälle, die noch nicht dem Anhang II, Anhang III oder Anhang IV zugeordnet worden sind: Artikel 10.

(2) Wenn zur Verwertung bestimmte Abfälle, die in den Anhängen III und IV aufgeführt oder die noch nicht dem Anhang II, Anhang III oder Anhang IV zugeordnet worden sind, aus Ländern eingeführt oder durch Länder befördert werden, für die der ÖCD-Beschluß nicht gilt, so

- findet Artikel 20 sinngemäß Anwendung,

- können mit Gründen versehene Einwände nur im Einklang mit Artikel 7 Absatz 4 erhoben werden,

sofern in gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b) geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünften nichts anderes bestimmt ist; hierbei werden die Kontrollverfahren nach Absatz 1 oder Artikel 20 zugrunde gelegt.

TITEL VI DURCHFUHR VON ABFÄLLEN VON AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT DURCH DIE GEMEINSCHAFT ZUR BESEITIGUNG ODER VERWERTUNG AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFT Abschnitt A Durchfuhr von zur Beseitigung und zur Verwertung bestimmten Abfällen (ausser Durchfuhr nach Artikel 24)

Artikel 23

(1) Bei der Durchfuhr von zur Beseitigung oder - abgesehen von den in Artikel 24 erfassten Fällen - zur Verwertung bestimmten Abfällen durch einen Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten ist die Notifizierung in Form des Begleitscheins an die letzte zuständige Transitbehörde in der Gemeinschaft zu richten, wobei dem Empfänger, den anderen betroffenen zuständigen Behörden sowie den Ein- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft eine Kopie zuzuleiten ist.

(2) Die letzte zuständige Transitbehörde in der Gemeinschaft bestätigt der notifizierenden Person unverzueglich den Empfang der Notifizierung. Die anderen zuständigen Behörden teilen der letzten zuständigen Transitbehörde der Gemeinschaft ihre Antworten entsprechend Absatz 5 mit; diese nimmt dann innerhalb von 60 Tagen schriftlich gegenüber der notifizierenden Person Stellung, indem sie der Verbringung mit oder ohne Vorbehalt zustimmt, gegebenenfalls die von den anderen zuständigen Transitbehörden aufgestellten Bedingungen zur Auflage macht oder die Genehmigung der Verbringung ablehnt. Sie kann zusätzliche Angaben verlangen. Jede Ablehnung und jeder Vorbehalt sind zu begründen. Die zuständige Behörde übermittelt den anderen betroffenen zuständigen Behörden sowie den Ein- und Ausgangszollstellen der Gemeinschaft eine beglaubigte Kopie ihrer Entscheidung.

(3) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 2 und des Artikels 26 Absatz 2 kann die Verbringung in die Gemeinschaft nur zugelassen werden, wenn die notifizierende Person die schriftliche Genehmigung der letzten zuständigen Transitbehörde in der Gemeinschaft erhalten hat. Diese Behörde erteilt ihre Genehmigung durch entsprechendes Abstempeln des Begleitscheins.

(4) Die für die Durchfuhr durch die Gemeinschaft zuständigen Behörden legen erforderlichenfalls binnen 20 Tagen nach Eingang der Notifizierung Bedingungen für die Verbringung der Abfälle fest.

Diese Bedingungen, die der notifizierenden Person unter Weiterleitung einer Kopie an die betroffenen zuständigen Behörden mitzuteilen sind, dürfen nicht strenger sein als die für vergleichbare Verbringungen ausschließlich innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der betreffenden Behörde festgelegten Bedingungen.

(5) Der Begleitschein wird von der letzten zuständigen Transitbehörde in der Gemeinschaft ausgestellt.

(6) Hat die notifizierende Person die Genehmigung erhalten, so fuellt sie den Begleitschein aus und übermittelt den betroffenen zuständigen Behörden drei Arbeitstage, bevor die Verbringung erfolgt, eine Kopie.

Jeder Sendung wird eine beglaubigte Kopie des Begleitscheins, die mit dem Genehmigungsstempel versehen ist, beigefügt.

Der Transporteur legt der Ausgangszollstelle eine beglaubigte Kopie des Begleitscheins vor, wenn die Abfälle die Gemeinschaft verlassen.

Alle Unternehmen, die an der Verbringung beteiligt sind, fuellen den Begleitschein an den entsprechenden Stellen aus, unterzeichnen ihn und behalten selbst eine Kopie hiervon.

(7) Sobald die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, übermittelt die Ausgangszollstelle der letzten zuständigen Transitbehörde in der Gemeinschaft eine Kopie des Begleitscheins.

Die notifizierende Person erklärt oder bestätigt dieser zuständigen Behörde mit einer Kopie für die anderen zuständigen Transitbehörden ausserdem spätestens 42 Tage, nachdem die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben, die Ankunft der Abfälle am vorgesehenen Bestimmungsort.

Abschnitt B Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen aus einem Land und in ein Land, für die der ÖCD-Beschluß gilt

Artikel 24

(1) Die Durchfuhr von zur Verwertung bestimmten Abfällen der Anhänge III und IV aus einem Land, für das der ÖCD-Beschluß gilt, durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten zur Verwertung in einem Land, für das der ÖCD-Beschluß gilt, ist allen für die Durchfuhr zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten zu notifizieren.

(2) Die Notifizierung erfolgt mit Hilfe des Begleitscheins.

(3) Bei Erhalt der Notifizierung wird von der bzw. den für die Durchfuhr zuständigen Behörde(n) der notifizierenden Person und dem Empfänger innerhalb von drei Arbeitstagen eine Empfangsbestätigung übermittelt.

(4) Von der bzw. den für die Durchfuhr zuständigen Behörde(n) können mit Gründen zu versehende Einwände gegen die geplante Verbringung aufgrund des Artikels 7 Absatz 4 erhoben werden. Alle Einwände sind der notifizierenden Person und den für die Durchfuhr zuständigen Behörden der übrigen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von 30 Tagen nach der Absendung der Empfangsbestätigung schriftlich zu übermitteln.

(5) Die für die Durchfuhr zuständige Behörde kann in einem Zeitraum von weniger als 30 Tagen über die Erteilung einer schriftlichen Genehmigung entscheiden.

Im Falle der Durchfuhr von in Anhang IV aufgeführten Abfällen und Abfällen, die noch nicht dem Anhang II, Anhang III oder Anhang IV zugeordnet worden sind, ist die Genehmigung vor dem Beginn der Verbringung schriftlich zu erteilen.

(6) Die Verbringung kann nur erfolgen, wenn keine Einwände vorliegen.

TITEL VII GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

Artikel 25

(1) Kann ein Abfalltransport, dem die betroffenen zuständigen Behörden zugestimmt haben, nicht rechtzeitig gemäß den Bestimmungen des in den Artikeln 3 und 6 genannten Begleitscheins bzw. Vertrages durchgeführt werden, so sorgt die zuständige Behörde am Versandort innerhalb von 90 Tagen, nachdem sie verständigt wurde, dafür, daß die notifizierende Person die Abfälle in ihren Zuständigkeitsbereich oder an einen anderen Ort im Versandstaat zurücksendet, es sei denn, es ist hinreichend sichergestellt, daß die Beseitigung oder Verwertung auf eine andere umweltverträgliche Weise erfolgen kann.

(2) In den in Absatz 1 genannten Fällen ist eine erneute Notifizierung notwendig. Der Versandmitgliedstaat und alle Transitmitgliedstaaten erheben keine Einwände gegen die Rücksendung dieser Abfälle, wenn die zuständige Behörde am Bestimmungsort einen ordnungsgemäß begründeten Antrag mit Erläuterung des Grundes für die Rücksendung stellt.

(3) Die Verpflichtung der notifizierenden Person und die ergänzende Verpflichtung des Versandstaats zur Rücknahme der Abfälle enden, wenn der Empfänger die in den Artikeln 5 und 8 genannte Bescheinigung ausgestellt hat.

Artikel 26

(1) Als illegale Verbringung gilt:

a) eine Verbringung ohne Notifizierung an alle betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung,

b) eine Verbringung ohne Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden gemäß dieser Verordnung,

c) eine Verbringung mit einer durch Fälschung, falsche Angaben oder Betrug erlangten Zustimmung der betroffenen zuständigen Behörden,

d) eine Verbringung, die dem Begleitschein sachlich nicht entspricht,

e) eine Verbringung, die eine Beseitigung oder Verwertung unter Verletzung gemeinschaftlicher oder internationaler Bestimmungen bewirkt,

f) eine Verbringung, die nicht im Einklang mit den Artikeln 14, 16, 19 und 21 steht.

(2) Hat die notifizierende Person die illegale Verbringung zu verantworten, so sorgt die zuständige Behörde am Versandort dafür, daß die betreffenden Abfälle

a) von der notifizierenden Person oder erforderlichenfalls von der zuständigen Behörde selbst wieder in den Versandstaat verbracht werden oder, sofern dies nicht möglich ist,

b) anderweitig auf eine umweltverträgliche Weise beseitigt oder verwertet werden;

dies hat innerhalb von 30 Tagen, nachdem die zuständige Behörde von der illegalen Verbringung in Kenntnis gesetzt wurde, oder innerhalb einer anderen mit den betroffenen zuständigen Behörden vereinbarten Frist zu geschehen.

In diesem Fall ist eine erneute Notifizierung notwendig. Der Versandmitgliedstaat und alle Transitmitgliedstaaten erheben keine Einwände gegen die Rücksendung dieser Abfälle, wenn die zuständige Behörde am Bestimmungsort einen ordnungsgemäß begründeten Antrag mit Erläuterung des Grundes für die Rücksendung stellt.

(3) Hat der Empfänger der Abfälle die illegale Beförderung zu verantworten, so sorgt die zuständige Behörde am Bestimmungsort dafür, daß die betreffenden Abfälle vom Empfänger oder, sofern dies nicht möglich ist, von ihr selbst innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie von der illegalen Beförderung Kenntnis erhalten hat, bzw. innerhalb einer anderen mit den betroffenen zuständigen Behörden vereinbarten Frist auf umweltverträgliche Weise beseitigt werden. Diese Behörden arbeiten dabei in dem Bemühen um die Beseitigung oder Verwertung der Abfälle auf umweltverträgliche Weise je nach den Erfordernissen zusammen.

(4) Kann weder die notifizierende Person noch der Empfänger für die illegale Beförderung verantwortlich gemacht werden, so arbeiten die zuständigen Behörden gemeinsam darauf hin, daß die betreffenden Abfälle auf umweltverträgliche Weise beseitigt oder verwertet werden. Leitlinien für eine derartige Zusammenarbeit werden nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG festgelegt.

(5) Die Mitgliedstaaten verbieten und ahnden die illegale Beförderung durch geeignete rechtliche Maßnahmen.

Artikel 27

(1) Für jede Verbringung von Abfällen, die unter diese Verordnung fällt, ist die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung oder der Nachweis einer entsprechenden Versicherung erforderlich, durch die die Kosten der Beförderung einschließlich der Rücksendung in den Fällen nach den Artikeln 25 und 26 und der Beseitigung oder Verwertung abgedeckt sind.

(2) Derartige Sicherheitsleistungen werden freigegeben, wenn

- mit der Bescheinigung über die Beseitigung oder die Verwertung der Abfälle der Nachweis erfolgt ist, daß die Abfälle am Bestimmungsort eingetroffen und auf umweltverträgliche Weise beseitigt oder verwertet worden sind;

- mit dem Dokument T 5 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 der Kommission (10) der Nachweis erfolgt ist, daß im Falle der Durchfuhr durch die Gemeinschaft die Abfälle die Gemeinschaft verlassen haben.

(3) Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über die von ihm im Rahmen dieses Artikels festgelegten innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Die Kommission leitet diese Information an alle Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 28

(1) Unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 3, 6, 9, 15, 17, 20, 22, 23 oder 24 kann die notifizierende Person ein Verfahren der Sammelnotifizierung anwenden, wenn zur Beseitigung oder Verwertung bestimmte Abfälle mit denselben physikalischen und chemischen Eigenschaften regelmässig auf demselben Transportweg zu demselben Empfänger verbracht werden. Kann dieser Transportweg aufgrund unvorhergesehener Umstände nicht eingehalten werden, so teilt die notifizierende Person dies den betroffenen zuständigen Behörden so rasch wie möglich oder vor Beginn der Verbringung mit, falls zu dieser Zeit die Notwendigkeit einer Änderung des Transportwegs bereits bekannt ist.

Ist die Änderung des Transportwegs vor Beginn der Verbringung bekannt und sind andere als die an der Sammelnotifizierung beteiligten zuständigen Behörden davon betroffen, so wird dieses Verfahren nicht angewandt.

(2) Im Rahmen eines Verfahrens der Sammelnotifizierung kann sich eine Einzelnotifizierung auf mehrere Abfallsendungen innerhalb eines Zeitraums von bis zu einem Jahr erstrecken. Der angegebene Zeitraum kann von den betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich verkürzt werden.

(3) Die betroffenen zuständigen Behörden können ihre Zustimmung zu diesem Verfahren der Sammelnotifizierung von der späteren Vorlage zusätzlicher Angaben abhängig machen. Entspricht die Zusammensetzung der Abfälle nicht den Angaben in der Notifizierung oder werden die Auflagen für die Verbringung nicht eingehalten, so ziehen die betreffenden zuständigen Behörden ihr Einverständnis zu einem solchen Verfahren durch amtliche Benachrichtigung der notifizierenden Person zurück. Den übrigen betroffenen zuständigen Behörden ist eine Ausfertigung dieser Benachrichtigung zu übermitteln.

(4) Die Sammelnotifizierung erfolgt mit Hilfe des Begleitscheins.

Artikel 29

Verschiedenen Notifizierungen unterliegende Abfälle werden während der Verbringung nicht vermischt.

Artikel 30

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Verbringung von Abfällen in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Verordnung erfolgt. Diese Maßnahmen können Überprüfungen von Anlagen und Unternehmen nach Artikel 13 der Richtlinie 75/442/EWG und die stichprobenartige Überprüfung von Verbringungen umfassen.

(2) Überprüfungen können insbesondere wie folgt stattfinden:

- am Herkunftsort beim Erzeuger, Besitzer oder bei der notifizierenden Person;

- am Bestimmungsort beim Endempfänger;

- an den Aussengrenzen der Gemeinschaft;

- während der Verbringung innerhalb der Gemeinschaft.

(3) Die Überprüfungen können die Einsichtnahme in Dokumente, die Bestätigung der Identität und gegebenenfalls die Kontrolle der Beschaffenheit der Abfälle umfassen.

Artikel 31

(1) Für Druck und Ausfuellen des Begleitscheins sowie alle weiteren nach den Artikeln 4 und 6 erforderlichen Unterlagen und Angaben ist eine Sprache zu verwenden, die annehmbar ist für

- die zuständige Behörde am Versandort nach den Artikeln 3, 7, 15 und 17 bei Abfallverbringung innerhalb der Gemeinschaft sowie bei der Ausfuhr von Abfällen;

- die zuständige Behörde am Bestimmungsort nach den Artikeln 20 und 22 bei der Einfuhr von Abfällen;

- die für die Durchfuhr zuständige Behörde nach den Artikeln 23 und 24.

Auf Verlangen der übrigen zuständigen Behörden hat die notifizierende Person eine Übersetzung in einer Sprache vorzulegen, die für diese Behörden annehmbar ist.

(2) Weitere Einzelheiten können nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG geregelt werden.

TITEL VIII SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Artikel 32

Die Bestimmungen der internationalen Transportübereinkommen, die in Anhang I aufgeführt sind und denen die Mitgliedstaaten beigetreten sind, sind einzuhalten, soweit sie die Abfälle erfassen, für die diese Verordnung gilt.

Artikel 33

(1) Der notifizierenden Person kann die Kostentragung für angemessene Verwaltungskosten für die Durchführung des Notifizierungs- und Überwachungsverfahrens sowie die für angemessene Analysen und Kontrollen üblichen Kosten auferlegt werden.

(2) Die Kosten der Wiedereinfuhr der Abfälle einschließlich der Verbringung, Beseitigung oder Verwertung der Abfälle auf eine andere, umweltverträgliche Weise gemäß Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 2 werden der notifizierenden Person oder, sofern dies nicht möglich ist, den betreffenden Mitgliedstaaten auferlegt.

(3) Die Kosten der Beseitigung oder Verwertung auf eine andere, umweltverträgliche Weise gemäß Artikel 26 Absatz 3 werden dem Empfänger auferlegt.

(4) Die Kosten der Beseitigung oder Verwertung einschließlich der etwaigen Verbringung gemäß Artikel 26 Absatz 4 werden nach Maßgabe der Entscheidung der betroffenen zuständigen Behörden der notifizierenden Person und/oder dem Empfänger auferlegt.

Artikel 34

(1) Unbeschadet des Artikels 26 und der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Bestimmungen über die zivilrechtliche Haftung und unabhängig vom Ort der Abfallbeseitigung oder -verwertung trifft der Erzeuger von Abfällen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Abfälle so zu beseitigen oder zu verwerten oder so für ihre Beseitigung oder Verwertung zu sorgen, daß die Qualität der Umwelt im Sinne der Richtlinie 75/442/EWG und der Richtlinie 91/689/EWG gewahrt bleibt.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Erfuellung der Verpflichtungen nach Absatz 1 zu gewährleisten.

Artikel 35

Alle an die zuständigen Behörden gerichteten oder von diesen verschickten Dokumente sind von den zuständigen Behörden, der notifizierenden Person und vom Empfänger mindestens drei Jahre lang innerhalb der Gemeinschaft aufzubewahren.

Artikel 36

Die Mitgliedstaaten benennen die für die Anwendung dieser Verordnung zuständige(n) Behörde(n). Für die Durchfuhr bestimmt jeder Mitgliedstaat nur eine einzige zuständige Behörde.

Artikel 37

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission benennen jeweils mindestens eine Anlaufstelle, welche Personen oder Unternehmen, die sich an sie wenden, informieren und beraten soll. Die Anlaufstelle der Kommission leitet alle an sie gerichteten Anfragen, die die Anlaufstellen der Mitgliedstaaten betreffen, an diese weiter und umgekehrt.

(2) Die Kommission hält, auf Verlangen der Mitgliedstaaten oder wenn anderweitig Bedarf hierfür besteht, regelmässig Versammlungen von Vertretern dieser Anlaufstellen ab, um mit ihnen die Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung zu erörtern.

Artikel 38

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens drei Monate vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung Name, Anschrift, Fernsprech-, Fernschreib- bzw. Faxnummern der zuständigen Behörden und Anlaufstellen mit und übermitteln ihr den Stempelabdruck der zuständigen Behörden.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alljährlich Änderungen dieser Angaben mit.

(2) Die Kommission leitet diese Angaben unverzueglich an die anderen Mitgliedstaaten und an das Sekretariat des Basler Übereinkommens weiter.

Ferner übermittelt die Kommission den Mitgliedstaaten die Abfallbewirtschaftungspläne nach Artikel 7 der Richtlinie 75/442/EWG.

Artikel 39

(1) Die Mitgliedstaaten können Eingangs- und Abgangszollstellen für die Verbringung der Abfälle in die bzw. aus der Gemeinschaft bestimmen und setzen die Kommission hiervon in Kenntnis.

Die Kommission veröffentlicht ein Verzeichnis dieser Zollstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und aktualisiert es gegebenenfalls.

(2) Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für die Bestimmung von Zollstellen im Sinne von Absatz 1, so dürfen bei Abfallverbringungen weder beim Eingang noch beim Verlassen der Gemeinschaft andere Grenzuebergangsstellen in einem Mitgliedstaat eingeschaltet werden.

Artikel 40

Die Mitgliedstaaten arbeiten, soweit angemessen und erforderlich, im Benehmen mit der Kommission mit anderen Vertragsparteien des Basler Übereinkommens und mit zwischenstaatlichen Organisationen unmittelbar oder über das Sekretariat des Basler Übereinkommens zusammen, indem sie insbesondere Informationen austauschen, neue umweltverträgliche Techniken fördern und entsprechende Verhaltenskodizes entwickeln.

Artikel 41

(1) Zum Ende jedes Kalenderjahres erstellen die Mitgliedstaaten einen Bericht nach Artikel 13 Absatz 3 des Basler Übereinkommens und leiten diesen dem Sekretariat des Basler Übereinkommens zu; eine Kopie erhält die Kommission.

(2) Die Kommission erstellt anhand dieser Berichte alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung durch die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten. Sie kann zu diesem Zweck zusätzliche Angaben gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG (11) verlangen.

Artikel 42

(1) Die Kommission erstellt bis spätestens drei Monate vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG den einheitlichen Begleitschein einschließlich des Vordrucks für die Bescheinigung über die Verwertung bzw. Beseitigung (der Vordruck ist entweder Bestandteil des Begleitscheins oder wird einstweilen dem bestehenden Begleitschein nach der Richtlinie 84/631/EWG angeheftet) und passt ihn danach gegebenenfalls an; dabei berücksichtigt sie insbesondere

- die einschlägigen Artikel dieser Verordnung;

- die einschlägigen zwischenstaatlichen Übereinkommen und Vereinbarungen.

(2) Das bestehende Formblatt für den Begleitschein findet bis zur Erstellung des neuen Begleitscheins sinngemäß Anwendung. Der Vordruck für die Bescheinigung über die Beseitigung bzw. Verwertung, die dem bestehenden Begleitschein anzuheften ist, wird so bald wie möglich erstellt.

(3) Unbeschadet des Verfahrens des Artikels 1 Absatz 3 Buchstaben c) und d) betreffend Anhang II A passt die Kommission die Anhänge II, III und IV gemäß dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 75/442/EWG an, jedoch nur insoweit, als dies Änderungen entspricht, die bereits im Rahmen des Überprüfungsverfahrens der ÖCD vereinbart wurden.

(4) Das Verfahren nach Absatz 1 gilt auch für die Festlegung der umweltverträglichen Entsorgung unter Berücksichtigung der einschlägigen internationalen Übereinkommen und Vereinbarungen.

Artikel 43

Die Richtlinie 84/631/EWG wird mit dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung aufgehoben. Verbringungen gemäß den Artikeln 4 und 5 der genannten Richtlinie sind spätestens sechs Monate nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung abzuschließen.

Artikel 44

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung gelangt 15 Monate nach ihrer Veröffentlichung zur Anwendung.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zuBrüssel am 1. Februar 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. HELVEG PETERSEN

(1) ABl. Nr. C 115 vom 6. 5. 1992, S. 4.

(2) ABl. Nr. C 94 vom 13. 4. 1992, S. 276 und Stellungnahme vom 20. Januar 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. C 269 vom 14. 10. 1991, S. 10.

(4) ABl. Nr. L 326 vom 13. 12. 1984, S. 31. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48).

(5) ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 39. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG (ABl. Nr. L 78 vom 26. 3. 1991, S. 32).

(6) ABl. Nr. L 35 vom 12. 2. 1992, S. 24.

(7) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 20.

(8) ABl. Nr. L 194 vom 25. 7. 1975, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48)

(9) ABl. Nr. L 108 vom 26. 4. 1976, S. 41.

(10) ABl. Nr. L 270 vom 23. 9. 1987, S. 1.

(11) ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48.

ANHANG I

LISTE DER IN ARTIKEL 32 GENANNTEN INTERNATIONALEN VERKEHRSÜBEREINKOMMEN (1) 1. ADR

Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (1957)

2. COTIF

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (1985), und zwar insbesondere in Anlage I:

RID

Internationale Ordnung für die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn (1985)

3. SOLAS

Internationales Übereinkommen zum Schutz menschlichen Lebens auf See (1974)

4. IMDG-Code (1)

Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen

5. Abkommen von Chicago

Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (1944), dessen Anhang 18 die Beförderung gefährlicher Waren in der Luft betrifft (T.I. - Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air)

6. MARPOL

Internationales Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (1973-1978)

7. ADNR

Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (1970)

(1) Diese Liste enthält die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung geltenden Übereinkommen.

(2) Der IMDG-Code ist seit 1. Januar 1985 Bestandteil des SOLAS-Übereinkommens.

ANHANG II

GRÜNE LISTE (1)() A. ABFÄLLE AUS METALLEN UND METALLEGIERUNGEN (OHNE DISPERSIONSRISIKO) (2)() Abfälle und Schrott, aus folgenden Edelmetallen und ihren Legierungen:

7112 10 - Gold

7112 20 - Platin (als "Platin" gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium)

7112 90 - andere Edelmetalle, z. B. Silber

NB: (1) Quecksilber ist als Bestandteil dieser Metalle ausdrücklich ausgenommen

(2) Bei der Montage elektrischer Geräte anfallende Abfälle ausschließlich aus Metallen oder Legierungen

(3) Elektronischer Abfall (muß bestimmten Spezifikationen genügen, die nach dem Überprüfungsverfahren zu überprüfen sind)

Folgende Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl:

7204 10 - Abfälle und Schrott, aus Gusseisen

7204 21 - Abfälle und Schrott, aus nichtrostendem Stahl

7204 29 - Abfälle und Schrott, aus anderen Stahllegierungen

7204 30 - Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen oder Stahl

7204 41 - Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne, Feilspäne und Stanz- oder Schneideabfälle, auch paketiert

7204 49 - andere Abfälle und Schrott, aus Eisen

7204 50 - Abfallblöcke

ex 7302 10 - gebrauchte Schienen, aus Eisen und Stahl

Abfälle und Schrott aus folgenden NE-Metallen und ihren Legierungen:

7404 00 - Abfälle und Schrott, aus Kupfer

7503 00 - Abfälle und Schrott, aus Nickel

7602 00 - Abfälle und Schrott, aus Aluminium

ex 7802 00 - Abfälle und Schrott, aus Blei

7902 00 - Abfälle und Schrott, aus Zink

8002 00 - Abfälle und Schrott, aus Zinn

ex 8101 91 - Abfälle und Schrott, aus Wolfram

ex 8102 91 - Abfälle und Schrott, aus Molybdän

ex 8103 10 - Abfälle und Schrott, aus Tantal

8104 20 - Abfälle und Schrott, aus Magnesium

ex 8105 10 - Abfälle und Schrott, aus Cobalt

ex 8106 00 - Abfälle und Schrott, aus Bismut

ex 8107 10 - Abfälle und Schrott, aus Cadmium

ex 8108 10 - Abfälle und Schrott, aus Titan

ex 8109 10 - Abfälle und Schrott, aus Zirconium

ex 8110 00 - Abfälle und Schrott, aus Antimon

ex 8111 00 - Abfälle und Schrott, aus Mangan

ex 8112 11 - Abfälle und Schrott, aus Beryllium

ex 8112 20 - Abfälle und Schrott, aus Chrom

ex 8112 30 - Abfälle und Schrott, aus Germanium

ex 8112 40 - Abfälle und Schrott, aus Vanadium

ex 8112 91 Abfälle und Schrott, aus:

- Hafnium

- Indium

- Niob

- Rhenium

- Gallium

- Thallium

ex 2805 30 Abfälle und Schrott, aus Thorium und Seltenerdmetallen

ex 2804 90 Abfälle und Schrott, aus Selen

ex 2804 50 Abfälle und Schrott, aus Tellur

B. SONSTIGE ABFÄLLE, DIE METALLE ENTHALTEN UND BEIM GIESSEN, SCHMELZEN UND AFFINIEREN VON METALL ANFALLEN

2620 11 Galvanisationsplatten (Hartzink)

Zinkrückstände:

- Zinkrückstände im Galvanisierungsbecken oben (> 90 % Zn)

- Zinkrückstände im Galvanisierungsbecken unten (> 92 % Zn)

- Zinkrückstände bei Druckguß (> 85 % Zn)

- Zinkrückstände bei Feuerverzinkung (chargenweise) (> 92 % Zn)

- Rückstände aus der Zinkabschöpfung

Rückstände aus der Aluminiumabschöpfung

ex 2620 90 Schlacken, aus der Behandlung von Edelmetallen und Kupfer, zur späteren Wiederverwendung

C. ABFÄLLE AUS DEM BERGBAU OHNE DISPERSIONSRISIKO

ex 2504 90 Abfälle, aus natürlichem Graphit

ex 2514 00 Abfälle, aus Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen auf andere Weise lediglich zerteilt

2525 30 Glimmerabfall

ex 2529 21 Feldspat; Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit; Flußspat:

- mit einem Gehalt an Calciumfluorid von 97 GHT oder weniger

ex 2804 61 ex 2804 69 Abfälle, aus Silicium, in fester Form, mit Ausnahme solcher, die in Gießereien verwendet werden

D. KUNSTSTOFFABFÄLLE IN FESTER FORM

unter anderem:

3915 Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen:

3915 10 - von Ethylen-Polymeren

3915 20 - von Styrol-Polymeren

3915 30 - von Vinylchlorid-Polymeren

3915 90 Abfälle von anderen polymerisierten oder copolymerisierten Kunststoffen:

- Polypropylen

- Abfälle und Bruch von Polyethylenterephthalat

- Acrylonitril-Copolymere

- Butadien-Copolymere

- Styrol-Copolymere

- Polyamide

- Polybuthylenterephthalat

- Polykarbonate

- Polyphenylensulfide

- Acrylpolymere

- Paraffine (C 10 - C 13)

- Polyurethane (keine Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthaltend)

- Polysiloxane (Silicone)

- Polymethyl-Methacrylat

- Polyvinylalkohol

- Polyvinylbutyral

- Polyvinylacetat

- Polytetrafluorethylen (Teflon, PTFE)

3915 90 Folgende Harze oder deren Kondensationserzeugnisse:

- Harnstoffharze aus Formaldehyd

- Phenolharze aus Formaldehyd

- Melaminharze aus Formaldehyd

- Epoxidharze

- Alkydharze

- Polyamide

E. ABFÄLLE VON PAPIER, PAPPE UND WAREN AUS PAPIER

4707 00 Abfälle und Ausschuß von Papier und Pappe:

4707 10 - aus ungebleichtem Kraftpapier oder aus Wellpapier oder Wellpappe

4707 20 - aus Papier der Pappe, hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holzcellulose hergestellt

4707 30 - aus Papier oder Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt (z. B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucke)

4707 90 - andere, darunter unter anderem:

1. geklebte Pappe

2. Abfälle und Ausschuß, unsortiert

F. GLASABFÄLLE (OHNE DISPERSIONSRISIKO)

ex 7001 00 Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas, ausgenommen Glas von Kathodenstrahlröhren und anderes aktiviertes Glas

Glasfaserabfälle

G. KERAMIKABFÄLLE (OHNE DISPERSIONSRISIKO)

ex 6900 00 Abfälle von keramischen Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt sind, einschließlich Behältnisse aus Keramik

ex 8113 00 Abfälle und Bruch von Cermets

Keramikfasern, anderweitig nicht spezifiziert

H. TEXTILABFÄLLE

5003 Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff):

5003 10 - weder gekrempelt noch gekämmt

5003 90 - andere

5103 Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff:

5103 10 - Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren

5103 20 - andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren

5103 30 - Abfälle von groben Tierhaaren

5202 Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff):

5202 10 - Garnabfälle

5202 91 - Reißspinnstoff

5202 99 - andere

5301 30 Werg und Abfälle von Flachs

ex 5302 90 Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)

ex 5303 90 Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Jute und anderen textilen Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie)

ex 5304 90 Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Sisal und anderen textilen Agavefasern

ex 5305 19 Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Kokos

ex 5305 29 Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)

ex 5305 99 Werg und Abfälle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff) von Ramie und anderen textilen Pflanzenfasern, anderweit weder genannt noch inbegriffen

5505 Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff):

5505 10 - aus synthetischen Chemiefasern

5505 20 - aus künstlichen Chemiefasern

6309 00 Altwaren

6310 Lumpen, aus Spinnstoffen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren:

6310 10 - sortiert

6310 90 - andere

I. KAUTSCHUKABFÄLLE

4004 00 Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert

4012 20 Luftreifen, gebraucht

ex 4017 00 Abfälle und Bruch von Hartkautschuk (z. B. Ebonit)

J. ABFÄLLE VON NICHTBEHANDELTEM KORK UND HOLZ

4401 30 Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuß, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

4501 90 Korkabfälle, Korkschrot und Korkmehl

K. ABFÄLLE DER AGRAR- UND ERNÄHRUNGSINDUSTRIE

2301 00 Mehl und Pellets, getrocknet, sterilisiert und stabilisiert, von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar, zur Fütterung oder zu anderen Zwecken verwendet; Grieben

2302 00 Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten

2303 00 Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Begasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets

2304 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets, zur Fütterung verwendet

2305 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets, zur Fütterung verwendet

2306 00 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Pflanzenölen, auch gemahlen oder in Form von Pellets, zur Fütterung verwendet

ex 2307 00 Weintrub

ex 2308 00 Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, getrocknet und sterilisiert, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1522 00 Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen

1802 00 Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

L. BEIM GERBEN, DER PELZFELLVERARBEITUNG UND DER HÄUTE- UND FELLBEHANDLUNG ANFALLENDE ABFÄLLE

0502 00 Abfälle von Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, Dachshaaren und anderen Tierhaaren zur Herstellung von Besen, Bürsten und Pinseln

0503 00 Roßhaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage

0505 90 Abfälle von Vogelbälgen und anderen Vogelteilen, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teilen von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gering gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt

0506 90 Abfälle von Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt

4110 00 Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar, ausgenommen Lederschlamm

M. SONSTIGE ABFÄLLE

8908 00 Wasserfahrzeuge und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken, ohne Ladung, die als gefährlicher Stoff oder gefährlicher Abfall eingestuft werden könnte

Wracks (Fahrzeuge), ohne fluessige Bestandteile

0501 00 Haarabfälle

ex 0511 91 Fischabfälle

Verbrauchte Anoden aus Petrolkoks und/oder aus Bitumen aus Erdöl

Rauchgasentschwefelungsgips

Beim Abbruch von Gebäuden anfallende Abfälle aus Putz oder Gipstafeln

ex 2621 Flugasche, schwere Asche und Feuerungsschlacken aus Kohlekraftwerken (3)()

Strohabfälle

Betonschutt

Verbrauchte Katalysatoren:

- Katalysatoren für das Wirbelschichtverfahren

- Edelmetallkatalysatoren

- Übergangsmetallkatalysatoren

Bei der Herstellung von Penicillin anfallendes inaktiviertes Pilzmyzel, zur Fütterung verwendet

2618 00 Granulierte Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung

ex 2619 00 Schlacken aus der Eisen- und Stahlherstellung (4)()

3103 20 Dephosphorationsschlacken aus der Eisen- und Stahlherstellung, die unter anderem als Phosphatdüngemittel verwendet werden

ex 2621 00 Chemisch stabilisierte Schlacke aus der Kupferherstellung, die eine beträchtliche Menge Eisen (über 20 %) enthalten und entsprechend den Industrienormen (d. h. DIN 4301 und DIN 8201) behandelt wurden, zur Verwendung hauptsächlich für Bauzwecke und als Schleifmittel

ex 2621 00 Rotschlamm aus der Aluminiumoxidherstellung

ex 2621 00 Verbrauchte Aktivkohle

Schwefel in festem Aggregatzustand

ex 2836 50 Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (mit einem pH-Wert unter 9)

Natrium-, Calcium- und Kaliumchloride

Silberfreie Abfälle von photographischen Trägermaterialien und von Filmen

Wegwerfphotoapparate, ohne Batterien

ex 2818 10 Carborundum

(1)() Das Kennzeichen "ex" bezeichnet spezifische Waren einer Position des Harmonisierten Systems.

(2)() Zu den Abfällen ohne Dispersionsrisiko gehören nicht Abfälle in Form von Pulver, Schlamm oder Staub sowie feste Gegenstände, die gefährliche Abfälle in fluessiger Form enthalten.

(3)() Diese Position muß bestimmten Spezifikationen genügen, die nach dem Überprüfungsverfahren zu überprüfen sind.

(4)() Diese Position schließt die Verwendung dieser Schlacken als Ausgangsstoff für Titan- und Vanadiumdioxid ein.

ANHANG III

GELBE LISTE (1)() ex 2619 00 Schlacken, Zunder und andere Abfälle aus der Eisen- und Stahlherstellung (2)()

2620 19 Zinkhaltige Aschen und Rückstände

2620 20 Bleihaltige Aschen und Rückstände

2620 30 Kupferhaltige Aschen und Rückstände

2620 40 Aluminiumhaltige Aschen und Rückstände

2620 50 Vanadiumhaltige Aschen und Rückstände

2620 90 Aschen und Rückstände, die Metalle oder Metallverbindungen enthalten, anderweitig nicht spezifiziert

Rückstände aus der Aluminiumoxidherstellung, anderweitig nicht spezifiziert

2621 00 Andere Schlacken und Aschen, anderweitig nicht spezifiziert

Rückstände aus der Verbrennung von Siedlungsmüll

2713 90 Rückstände aus der Herstellung/Behandlung von Petrolkoks und Bitumen aus Erdöl, mit Ausnahme verbrauchter Anoden

Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert

Rückstandsöle, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind

Gemische und Emulsionen aus Öl und Wasser oder aus Kohlenwasserstoffen und Wasser

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Anstrichfarben und Lacken

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern oder von Leimen und Klebstoffen

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von reprographischen oder photographischen Materialien, anderweitig nicht spezifiziert

Wegwerfphotoapparate, mit Batterien

Abfälle aus der Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen mit nichtcyanidhaltigen Mitteln

Abfälle von Strassenbaubitumen

Phenole und phenolhaltige Verbindungen einschließlich Chlorphenole, in fluessiger Form oder als Schlamm

Abfälle von behandeltem Kork und behandeltem Holz

Verbrauchte Batterien und Akkumulatoren, ganz oder zerkleinert, mit Ausnahme von Bleiakkumulatoren, sowie Abfälle und Schrott aus der Herstellung von Batterien und Akkumulatoren, anderweitig nicht spezifiziert

ex 3915 90 Nitrocellulose

ex 7001 00 Glas von Kathodenstrahlröhren und anderes aktiviertes Glas

ex 4110 00 Lederspäne, Lederasche, Lederschlamm und Ledermehl

ex 2529 21 Calciumfluoridschlämme

Andere anorganische Fluorverbindungen in fluessiger Form oder als Schlamm

Zinkschlacken mit bis zu 18 Gewichtshundertteilen Zink

Galvanisierungsschlamm

Flüssigkeiten aus dem Beizen von Metallen

Gießereisand

Thalliumverbindungen

Polychlornaphthalin

Ether

Feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten

Wasserstoffperoxidlösungen

Triäthylamin-Katalysatoren, die zur Zubereitungvon Gießereisand verwendet werden

ex 2804 80 Arsenabfälle und -rückstände

ex 2805 40 Quecksilberabfälle und -rückstände

Asche, Schlamm, Staub und andere Rückstände von Edelmetallen wie:

- Asche aus der Verbrennung von gedruckten Schaltkreisen

- Asche aus der Verbrennung von Filmen

Verbrauchte Katalysatoren, die nicht in der grünen Liste aufgeführt sind

Laugenrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit, Goethit usw.

Aluminiumhydrat-Abfälle

Aluminiumoxid-Abfälle

Abfälle, die die nachstehenden Stoffe enthalten, aus ihnen bestehenoder von diesen verunreinigt sind:

- anorganische Cyanide, ausgenommen feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten

- organische Cyanide

Explosionsgefährliche Abfälle, die keinen besonderen Rechtsvorschriften unterliegen

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Erzeugnissen zur Holzkonservierung

Schlamm von verbleitem Benzin

Sandstrahl-Rückstände

Fluorchlorkohlenwasserstoffe

Halone

Rückstände aus der Abwrackung von Kraftfahrzeugen (leichtes Mahlgut: Plüsch, Stoff, Kunststoffabfälle . . .)

Heizfluessigkeit (Wärmeuebertragung)

Hydraulikfluessigkeit

Bremsfluessigkeit

Frostschutzmittel

Ionenaustauschharze

Auf der gelben Liste aufgeführte Abfälle, die im Rahmen des Überprüfungsverfahrens der ÖCD vorrangig zu überprüfen sind Organische Phosphorverbindungen

Nichthalogenhaltige Lösungsmittel

Halogenhaltige Lösungsmittel

Halogenhaltige oder nichthalogenhaltige wasserfreie Destillationsrückstände, die bei der Wiedergewinnung von Lösungsmitteln anfallen

Schweinegülle; Exkremente

Abwasserschlamm

Haushaltsabfälle

Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Phytopharmaka

Abfälle aus der Herstellung und Zubereitung von Arzneimitteln

Säurelösungen

Basische Löschungen

Grenzflächenaktive Stoffe

Anderweitig nicht spezifizierte anorganische Halogenidverbindungen

Anderweitig nicht spezifizierte Abfälle aus industriellen Anlagen zur Abgasreinigung

Bei industriellen chemischen Verfahren anfallender Gips

(1)() Das Kennzeichen "ex" bezeichnet spezifische Waren einer Position des Harmonisierten Systems.

(2)() Diese Aufzählung umfasst Aschen, Rückstände, Schlacken, Abschöpfgut, Zunder, Stäube, Schlämme und Kuchen, die anderweit nicht ausdrücklich genannt sind.

ANHANG IV

ROTE LISTE Abfälle, Substanzen und Gegenstände, die folgende Stoffe enthalten, aus ihne bestehen oder von ihnen kontaminiert sind: polychlorierte Biphenyle (PCB) und/oder polychlorierte Terphenyle (PCT) und/oder polybromierte Biphenyle (PBB), einschließlich aller analogen polybromierten Verbindungen, die eine Konzentration von 50 mg/kg oder mehr aufweisen

Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus ihnen bestehen oder von ihnen kontaminiert sind:

- alle Erzeugnisse der Gruppe der polychlorierten Dibenzofurane

- alle Erzeugnisse der Gruppe der polychlorierten Dibenzodioxine

Asbest (Staub und Fasern)

Keramikfasern mit ähnlichen Eigenschaften wie Asbest

Bleihaltiger Antiklopfmittelschlamm

In der roten Liste aufgeführte Abfälle, die im Rahmen des Überprüfungsverfahrens der ÖCD vorrangig zu überprüfen sind Teerrückstände (mit Ausnahme von Asphaltzement) aus der Raffination, Destillation oder aus pyrolytischen Verfahren

Andere Peroxide als Wasserstoffperoxide