31993L0115

RICHTLINIE 93/115/EG DES RATES vom 16. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 90/684/EWG über Beihilfen für den Schiffbau

Amtsblatt Nr. L 326 vom 28/12/1993 S. 0062 - 0062


RICHTLINIE 93/115/EG DES RATES vom 16. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 90/684/EWG über Beihilfen für den Schiffbau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d) und Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 90/684/EWG des Rates vom 21. Dezember 1990 über Beihilfen für den Schiffbau (4) läuft zum 31. Dezember 1993 aus.

Die mit der genannten Richtlinie verfolgte Beihilfepolitik hat im grossen und ganzen ihre Ziele erreicht.

Ungeachtet der angekündigten Besserung der Lage als Folge der erwarteten Zunahme der Nachfrage nach neuen Schiffen kann noch nicht von einer vollen Normalisierung auf dem Weltschiffbaumarkt gesprochen werden.

Die bisherige Politik der Gemeinschaft muß fortgesetzt werden, damit langfristig das Überleben einer leistungsfähigen und wettbewerbsfähigen europäischen Schiffbauindustrie gewährleistet werden kann.

Die Gemeinschaft setzt im Rahmen der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (ÖCD) ihre Bemühungen fort, mit den grössten Schiffbauländern der Welt zu einer multilateralen Vereinbarung mit dem Ziel zu gelangen, einen zuegigen Abbau aller direkten und indirekten öffentlichen Stützungsmaßnahmen für den Schiffneubau, für den Schiffumbau und für Schiffsreparaturen sowie anderer Hindernisse zu erreichen, die der Wiederherstellung normaler Wettbewerbsbedingungen in diesem Wirtschaftszweig im Wege stehen.

Die Vereinbarung muß durch eine ausgewogene und angemessene Beseitigung aller bestehenden Hindernisse oder Hemmnisse für normale Wettbewerbsbedingungen einen lauteren Wettbewerb auf internationaler Ebene zwischen Werften sicherstellen und ein wirksames Instrument abgeben, mit dem gegen der Vereinbarung widersprechende wettbewerbsschädigende Preispraktiken vorgegangen werden kann.

Diese Richtlinie und die Richtlinie 90/684/EWG präjudizieren nicht Änderungen, die aufgrund seitens der Gemeinschaft geschlossener internationaler Übereinkünfte erforderlich sind -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 13 der Richtlinie 90/684/EWG erhält folgende Fassung:

"Diese Richtlinie gilt vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1994."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 1993 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. URBAIN

(1) ABl. Nr. C 126 vom 7. 5. 1993, S. 24.

(2) Stellungnahme vom 16. November 1993 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. C 249 vom 13. 9. 1993, S. 10.

(4) ABl. Nr. L 380 vom 31. 12. 1990, S. 27. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 92/68/EWG (ABl. Nr. L 219 vom 4. 8. 1992, S. 54).