31993L0090

Richtlinie 93/90/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1993 betreffend das in Artikel 13 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 67/548/EWG genannte Stoffverzeichnis

Amtsblatt Nr. L 277 vom 10/11/1993 S. 0033 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 25 S. 0046
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 25 S. 0046


RICHTLINIE 93/90/EWG DER KOMMISSION vom 29. Oktober 1993 betreffend das in Artikel 13 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 67/548/EWG genannte Stoffverzeichnis

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/72/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 13 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich der Richtlinie 67/548/EWG sind Stoffe von den Vorschriften dieser Richtlinie - insbesondere den Anmeldungsvorschriften - ausgenommen, die ausschließlich in anderen Produktsektoren verwendet werden, in denen ein gemeinschaftliches Anmeldungs- oder Genehmigungsverfahren angewandt werden muß, das die Einreichung gleichwertiger Daten erfordert wie diejenigen nach der Richtlinie 67/548/EWG. Die Kommission hat deshalb ein Verzeichnis dieser Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu erstellen.

Zur Zeit gibt es im Geltungsbereich des fünften Gedankenstrichs von Artikel 13 Absatz 1 nur einen Rechtsakt der Gemeinschaft. Dieses Verzeichnis muß deshalb regelmässig überprüft und gegebenenfalls überarbeitet werden.

Diese Richtlinie entspricht der Stellungnahme des Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Gebiet der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Das Verzeichnis der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft für Produktsektoren, für die gemeinschaftliche Anmeldungs- oder Genehmigungsverfahren erlassen worden sind und deren Vorschriften zur Datenübermittlung für die in der Liste aufgeführten Stoffgruppen denjenigen der Richtlinie 67/548/EWG entsprechen, ist im Anhang dieser Richtlinie festgelegt.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 1. November 1993 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Sie regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Oktober 1993

Für die Kommission

Yannis PALEOKRASSAS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. 196 vom 16. 8. 1967, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 258 vom 16. 10. 1993, S. 29.

ANHANG

RECHTSVORSCHRIFTEN DER GEMEINSCHAFT FÜR PRODUKTSEKTOREN, FÜR DIE GEMEINSCHAFTLICHE ANMELDUNGS- ODER GENEHMIGUNGSVERFAHREN ERLASSEN WURDEN UND DEREN VORSCHRIFTEN ZUR DATENÜBERMITTLUNG FÜR DIE AUFGEFÜHRTEN STOFFE DENJENIGEN DER RICHTLINIE 67/548/EWG ENTSPRECHEN 1. Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. Nr. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1): Stoffe, die dem Beurteilungsverfahren nach Artikel 6 dieser Richtlinie unterliegen.