31993L0015

Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke

Amtsblatt Nr. L 121 vom 15/05/1993 S. 0020 - 0036
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 12 S. 0185
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 12 S. 0185


RICHTLINIE 93/15/EWG DES RATES vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission(1) ,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament(2) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3) ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Artikel 8a des Vertrages ist vorgesehen, daß der Binnenmarkt spätestens am 31. Dezember 1992 verwirklicht sein muß. Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen des Vertrages gewährleistet ist.

Artikel 100a Absatz 3 des Vertrages schreibt vor, daß die Kommission in ihren Vorschlägen im Bereich der Sicherheit von einem hohen Schutzniveau ausgeht.

Der freie Verkehr von Waren setzt voraus, daß bestimmte grundsätzliche Bedingungen erfuellt sind. Insbesondere der freie Verkehr von Explosivstoffen setzt eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften über das Inverkehrbringen von Explosivstoffen voraus.

Explosivstoffe für zivile Zwecke unterliegen umfassenden einzelstaatlichen Vorschriften, die vor allem die Sicherheitsanforderungen betreffen. Diese einzelstaatlichen Vorschriften schreiben insbesondere vor, daß Genehmigungen für das Inverkehrbringen nur dann erteilt werden, wenn die Explosivstoffe einer Reihe von Prüfungen unterzogen worden sind.

Eine Harmonisierung der Bedingungen für das Inverkehrbringen setzt voraus, daß die voneinander abweichenden einzelstaatlichen Vorschriften harmonisiert werden, um den freien Verkehr dieser Erzeugnisse zu gewährleisten, ohne daß die optimalen Schutzniveaus gesenkt werden.

Mit dieser Richtlinie sollen nur die grundlegenden Anforderungen festgelegt werden, die bei den Konformitätsprüfungen für Explosivstoffe erfuellt werden müssen. Um den Nachweis der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen zu vereinfachen, sind harmonisierte Normen auf europäischer Ebene, die insbesondere die Prüfverfahren für Explosivstoffe betreffen, wünschenswert. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt existieren solche Normen nicht.

Diese auf europäischer Ebene harmonisierten Normen werden von privaten Organisationen entwickelt und müssen nichtbindende Bestimmungen bleiben. Zu diesem Zweck ist das Europäische Komitee für Normung (CEN) als eine von zwei zuständigen Organisationen anerkannt worden, um die harmonisierten Normen im Einklang mit den am 13. November 1984 unterzeichneten allgemeinen Leitsätzen für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission, CEN und CENELEC zu erlassen. Im Sinne dieser Richtlinie ist eine harmonisierte Norm eine technische Spezifikation, die vom CEN im Auftrag der Kommission entsprechend der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften(4) sowie im Einklang mit den obengenannten allgemeinen Leitsätzen erarbeitet wurde.

Mit dem Beschluß 90/683/EWG des Rates vom 13. Dezember 1990 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu verwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitätsbewertungsverfahren(5) sind harmonisierte Instrumente für die Konformitätsbewertungsverfahren bereitgestellt worden. Die Anwendung dieser Module auf Explosivstoffe ermöglicht die Festlegung der Verantwortung der Hersteller und der mit der Durchführung dieser Konformitätsbewertungsverfahren beauftragten Stellen unter Berücksichtigung der Art der betreffenden Explosivstoffe.

Die Regelungen über die Sicherheit der Beförderung von Explosivstoffen sind Gegenstand von internationalen Konventionen und Übereinkommen. Auf internationaler Ebene existieren "Empfehlungen" der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter, zu denen auch Explosivstoffe gehören; diese Empfehlungen gehen über den gemeinschaftlichen Rahmen hinaus. Aus diesem Grund enthält diese Richtlinie keine Bestimmungen über die Beförderung.

Pyrotechnische Erzeugnisse erfordern geeignete Maßnahmen im Hinblick auf den Schutz der Verbraucher und die Sicherheit der Bevölkerung. Es ist vorgesehen, eine ergänzende Richtlinie zu diesem Thema zu erarbeiten.

Im Zusammenhang mit der Begriffsbestimmung der unter diese Richtlinie fallenden Erzeugnisse erscheint es geboten, die in den obengenannten Empfehlungen enthaltene Begriffsbestimmung für diese Erzeugnisse zu übernehmen.

Munition fällt ebenso in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie, jedoch ausschließlich im Hinblick auf die Regelungen über die Verbringung und die damit zusammenhängenden Vorkehrungen. Bei Munition, die unter Bedingungen verbracht wird, die den Bedingungen für die Verbringung von Waffen entsprechen, sollte die Verbringung Bestimmungen unterliegen, die den für Waffen geltenden Bestimmungen entsprechen, die in der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen(6) festgelegt sind.

Die Sicherheit und die Gesundheit von Arbeitnehmern, die Explosivstoffe herstellen oder verwenden, müssen ebenfalls gewährleistet sein. Derzeit befindet sich eine ergänzende Richtlinie zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit von Arbeitnehmern bei der Herstellung, Lagerung und Verwendung von Explosivstoffen in Vorbereitung.

In Fällen, in denen der unrechtmässige Besitz oder die unrechtmässige Verwendung von Explosivstoffen oder Munition, die unter diese Richtlinie fallen, eine ernste Gefahr oder schwere Beeinträchtigung für die Sicherheit darstellt, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, unter bestimmten Bedingungen von dieser Richtlinie abzuweichen.

Es ist wichtig, Mechanismen zur Förderung der administrativen Zusammenarbeit bereitzustellen. Die zuständigen Stellen sollten in diesem Zusammenhang auf die Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit zwischen diesen Behörden und der Kommission, um die ordnungsgemässe Anwendung der Zoll- und Agrarregelung zu gewährleisten(7) zurückgreifen.

Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Verhinderung des illegalen Handels mit Explosivstoffen und Munition zu ergreifen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL 1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie gilt für Explosivstoffe gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 2.

(2) Explosivstoffe sind Stoffe und Gegenstände, die gemäß den "Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter" als solche betrachtet werden und in der in diesen Empfehlungen festgelegten Klasse 1 eingestuft sind.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht

- für Explosivstoffe einschließlich Munition, die gemäß dem einzelstaatlichen Recht zur Verwendung durch die Streitkräfte oder die Polizei bestimmt sind;

- für pyrotechnische Erzeugnisse;

- für Munition, jedoch mit Ausnahme der Artikel 10, 11, 12, 13, 17, 18 und 19.

(4) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:

- "Empfehlungen der Vereinten Nationen": die von dem Sachverständigenausschuß der Vereinten Nationen für die Beförderung gefährlicher Güter erarbeiteten Empfehlungen in der von dieser Organisation veröffentlichten Fassung (Orange-Book) mit den bis zur Annahme dieser Richtlinie beschlossenen Änderungen;

- "Betriebssicherheit": die Verhütung von Unfällen und, wenn dies nicht gelingt, die Begrenzung ihrer Folgen;

- "Sicherheit der rechtmässigen Verwendung": die Verhütung einer die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verletzenden mißbräuchlichen Verwendung;

- "Waffenfabrikant bzw. -händler": jede natürliche oder juristische Person, deren berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise in der Herstellung, dem Austausch, der Vermietung, der Reparatur oder der Umarbeitung von Feuerwaffen und Munition bzw. dem Handel damit besteht;

- "Genehmigung der Verbringung": die Entscheidung über die geplanten Verbringungen von Explosivstoffen innerhalb der Gemeinschaft;

- "Unternehmen des Explosivstoffsektors": jede juristische oder natürliche Person, die eine Erlaubnis oder Genehmigung für die Herstellung, die Lagerung, die Verwendung und die Verbringung von Explosivstoffen bzw. den Handel damit besitzt;

- "Inverkehrbringen": jede entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung von unter diese Richtlinie fallenden Explosivstoffen zum Zweck des Vertriebs und/oder der Verwendung dieser Explosivstoffe auf dem Gemeinschaftsmarkt;

- "Verbringung": jede tatsächliche Verbringung von Explosivstoffen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets unter Ausschluß der Verbringungen, die an ein und demselben Ort stattfinden.

(5) Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, bestimmte Stoffe, die nicht unter diese Richtlinie fallen, durch innerstaatliches Gesetz oder sonstige innerstaatliche Regelungen als Explosivstoffe einzustufen.

KAPITEL II Harmonisierung der Rechtsvorschriften über Explosivstoffe

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Explosivstoffen, die unter diese Richtlinie fallen und deren Anforderungen erfuellen, nicht untersagen, einschränken oder behindern.

(2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die unter diese Richtlinie fallenden Explosivstoffe in der Gemeinschaft nur in Verkehr gebracht werden können, wenn sie allen Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, mit der in Artikel 7 beschriebenen CE-Kennzeichnung versehen sind und einer Konformitätsbewertung in Übereinstimmung mit den in Anhang II genannten Verfahren unterzogen worden sind.

(3) Falls die unter diese Richtlinie fallenden Explosivstoffe auch unter andere Richtlinien fallen, die andere Aspekte behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser Kennzeichnung angegeben, daß von der Konformität dieser Explosivstoffe mit den Bestimmungen dieser anderen für sie geltenden Richtlinien auszugehen ist.

Artikel 3

Die unter diese Richtlinie fallenden Explosivstoffe müssen die für sie geltenden grundlegenden Anforderungen an die Betriebssicherheit des Anhangs I erfuellen.

Artikel 4

(1) Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, daß die unter diese Richtlinie fallenden Explosivstoffe die in Artikel 3 grundlegenden Anforderungen an die Betriebssicherheit erfuellen, wenn sie den einschlägigen einzelstaatlichen Normen zur Umsetzung harmonisierter Normen entsprechen, deren Referenznummern im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Referenznummern der einzelstaatlichen Normen zur Umsetzung harmonisierter Normen.

(2) Die Kommission gibt in dem in Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 83/189/EWG vorgesehenen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie 83/189/EWG im einzelnen an, welche Arbeiten im Bereich der harmonisierten Normen durchgeführt wurden.

Artikel 5

Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, daß die harmonisierten Normen nach Artikel 4 die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 nicht vollständig erfuellen, so befasst die Kommission oder der betreffende Mitgliedstaat unter Angabe der Gründe den mit der Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuß. Der Ausschuß nimmt unverzueglich Stellung.

Nach Erhalt der Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit, welche Maßnahmen im Hinblick auf die Normen und deren Veröffentlichung nach Artikel 4 zu treffen sind.

Artikel 6

(1) Die Verfahren zum Nachweis der Konformität von Explosivstoffen umfassen

a) entweder die EG-Baumusterprüfung (Modul B) gemäß Anhang II Abschnitt 1 und nach Wahl des Herstellers:

- entweder die Konformität mit der Bauart (Modul C) gemäß Anhang II Abschnitt 2

- oder das Verfahren zur Qualitätssicherung Produktion (Modul D) gemäß Anhang II Abschnitt 3

- oder das Verfahren zur Qualitätssicherung Produkt (Modul E) gemäß Anhang II Abschnitt 4

- oder die Prüfung bei Produkten (Modul F) gemäß Anhang II Abschnitt 5;

b) - oder die Einzelprüfung (Modul G) gemäß Anhang II Abschnitt 6.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Stellen sie für die Durchführung der vorstehend beschriebenen Konformitätsbewertung bezeichnet haben, welche spezifischen Aufgaben diesen Stellen übertragen wurden und welche Kennummern ihnen bereits von der Kommission zugeteilt wurden.

Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennummer und der ihnen übertragenen Aufgaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Sie hält das Verzeichnis auf dem neuesten Stand.

Die Mitgliedstaaten wenden bei der Bewertung der zu benennenden Stellen die in Anhang III festgelegten Mindestkriterien an. Es wird davon ausgegangen, daß Stellen, die den in den einschlägigen harmonisierten Normen festgelegten Bewertungskriterien entsprechen, auch diese Mindestkriterien erfuellen.

Ein Mitgliedstaat, der eine Stelle benannt hat, muß diese Benennung zurückziehen, wenn er feststellt, daß diese Stelle die in Unterabsatz 2 genannten Kriterien nicht mehr erfuellt. Er setzt die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 7

(1) Die CE-Konformitätskennzeichnung wird auf den Explosivstoffen oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung gut sichtbar, leserlich und dauerhaft angebracht. Das Kennzeichnungsschild ist so auszulegen, daß es nicht wiederverwendet werden kann.

Anhang IV enthält ein Muster des für die CE-Kennzeichnung zu verwendenden Schriftbildes.

(2) Es ist nicht zulässig, auf den Explosivstoffen Zeichen oder Aufschriften anzubringen, die geeignet sind, Dritte über die Bedeutung und das Schriftbild der CE-Kennzeichnung irrezuführen. Jedes andere Zeichen darf auf den Explosivstoffen angebracht werden, wenn es Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 8

a) ist bei der Feststellung durch einen Mitgliedstaat, daß die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder gegebenenfalls der für das Inverkehrbringen des betreffenden Erzeugnisses auf dem Gemeinschaftsmarkt Verantwortliche verpflichtet, das Erzeugnis hinsichtlich der Bestimmungen über die Kennzeichnung wieder in Einklang mit den Konformitätsanforderungen zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu verhindern;

b) muß - falls die Nichtübereinstimmung weiterbesteht - der Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen bzw. um zu gewährleisten, daß es nach dem Verfahren des Artikels 8 vom Markt zurückgezogen wird.

Artikel 8

(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, daß ein Explosivstoff mit CE-Konformitätskennzeichnung bei bestimmungsgemässer Verwendung eine Gefahr im Hinblick auf die Betriebssicherheit darstellen kann, so trifft er alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, damit dieser Explosivstoff aus dem Verkehr gezogen und sein Inverkehrbringen sowie der freie Verkehr damit untersagt wird.

Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzueglich von dieser Maßnahme und gibt dabei an, warum er diese Entscheidung getroffen hat, und im besonderen, ob die Nichtkonformität zurückzuführen ist auf

- Nichteinhaltung der grundlegenden Anforderungen,

- unrichtige Anwendung der Normen oder

- Mängel der Normen.

(2) Die Kommission nimmt binnen kürzester Frist Konsultationen mit den Betroffenen auf. Stellt die Kommission daraufhin fest, daß die Maßnahme gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie hiervon unverzueglich den Mitgliedstaat, der sie ergriffen hat, sowie die übrigen Mitgliedstaaten. Stellt die Kommission nach den Konsultationen fest, daß die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, so unterrichtet sie hiervon unverzueglich den Mitgliedstaat, der diese Maßnahme getroffen hat.

In dem besonderen Fall, daß die Maßnahme nach Absatz 1 mit einem Mangel der Normen begründet wird, befasst die Kommission nach Anhörung der Betroffenen den mit der Richtlinie 83/189/EWG eingesetzten Ständigen Ausschuß binnen zwei Monaten, wenn der Mitgliedstaat, der die Maßnahmen ergriffen hat, diese beibehalten will, und leitet die Verfahren des Artikels 5 ein.

(3) Wurde ein nicht konformer Explosivstoff mit der CE-Kennzeichnung versehen, so trifft der zuständige Mitgliedstaat gegen den für diese Erklärung Verantwortlichen die gebotenen Maßnahmen und unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.

KAPITEL III Bestimmungen über die Kontrolle der Verbringung von Explosivstoffen in der Gemeinschaft

Artikel 9

(1) Die Verbringung von unter diese Richtlinie fallenden Explosivstoffen darf nur nach dem Verfahren der nachstehenden Absätze erfolgen.

(2) Kontrollen aufgrund gemeinschaftlicher oder einzelstaatlicher Rechtsvorschriften bei der unter diesen Artikel fallenden Verbringung von Explosivstoffen finden nicht mehr als Kontrollen an den Binnengrenzen, sondern nur noch im Rahmen der üblichen Kontrollen statt, die im gesamten Gebiet der Gemeinschaft ohne Diskriminierung durchgeführt werden.

(3) Zur Verbringung von Explosivstoffen muß der Empfänger eine Genehmigung von der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes erhalten. Die zuständige Behörde überprüft, ob der Empfänger zum Erwerb von Explosivstoffen rechtlich befugt ist und ob er über die erforderlichen Erlaubnisse oder Genehmigungen verfügt. Die Durchfuhr von Explosivstoffen durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten ist deren zuständigen Behörden durch den für die Verbringung Verantwortlichen zu melden; die Durchfuhr bedarf der Genehmigung dieser Behörden.

(4) Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, daß sich in Zusammenhang mit der Überprüfung der Befugnis zum Erwerb gemäß Absatz 3 ein Problem stellt, so übermittelt er die diesbezueglichen verfügbaren Informationen der Kommission, die den in Artikel 13 vorgesehenen Ausschuß unverzueglich damit befasst.

(5) Genehmigt die zuständige Behörde des Bestimmungsortes die Verbringung, so stellt sie dem Empfänger ein Dokument aus, das die Lizenz für die Verbringung darstellt und sämtliche in Absatz 7 genannten Angaben enthält. Dieses Dokument begleitet die Explosivstoffe bis zum vorgesehenen Bestimmungsort der Explosivstoffe. Das Dokument ist den zuständigen Behörden jederzeit auf Verlangen vorzulegen. Der Empfänger hat eine Kopie des Dokuments aufzubewahren und der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

(6) Ist die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Auffassung, daß besondere Anforderungen an die Sicherheit der rechtmässigen Verwendung gemäß Absatz 7 nicht erforderlich sind, so kann die Verbringung von Explosivstoffen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder in einem Teil davon ohne die vorherige Information gemäß Absatz 7 erfolgen. In einem solchen Fall erteilt die zuständige Behörde des Bestimmungsortes eine Genehmigung der Verbringung, die für einen bestimmten Zeitraum gültig ist, jedoch jederzeit im Wege einer begründeten Entscheidung ausgesetzt oder zurückgezogen werden kann. In dem in Absatz 5 genannten Dokument, das die Explosivstoffe bis zu deren Bestimmungsort begleitet, wird in diesem Fall nur die genannte Genehmigung erwähnt.

(7) Sind bei der Verbringung von Explosivstoffen spezielle Kontrollen erforderlich, mit denen festgestellt werden kann, ob die Verbringung besonderen Anforderungen an die Sicherheit der rechtmässigen Verwendung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder in einem Teil davon entspricht, so übermittelt der Empfänger der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes vor der Verbringung folgende Informationen:

- Name und Anschrift der betreffenden Unternehmer. Diese Angaben müssen hinreichend detailliert sein, damit einerseits Verbindung mit diesen Unternehmern aufgenommen und andererseits festgestellt werden kann, ob die betreffenden Personen amtlich befugt sind, die Sendung entgegenzunehmen;

- Anzahl und Menge der verbrachten Explosivstoffe;

- eine vollständige Beschreibung des Explosivstoffs sowie Angaben zu dessen Identifizierung einschließlich der Identifikationsnummer der Vereinten Nationen;

- Angaben zur Einhaltung der Bedingungen für das Inverkehrbringen, sofern die Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden;

- Transportart und -strecke;

- vorgesehener Abfahrts- und Ankunftstermin;

- erforderlichenfalls die genauen Übergangsstellen zwischen den Mitgliedstaaten.

Die zuständigen Behörden des Bestimmungsortes prüfen die Bedingungen, unter denen die Verbringung stattfinden muß; diese Prüfung erfolgt insbesondere im Hinblick auf die besonderen Anforderungen an die Sicherheit der rechtmässigen Verwendung. Entsprechen die Explosivstoffe den besonderen Anforderungen an die Sicherheit der rechtmässigen Verwendung, so wird die Verbringung genehmigt. Bei einer Durchfuhr durch das Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten prüfen und genehmigen diese Staaten die transportbezogenen Informationen entsprechend.

(8) Unbeschadet der normalen Kontrollen, die der Abgangsmitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet gemäß dieser Richtlinie durchführt, übermitteln die Empfänger oder die Unternehmer den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats sowie des Durchfuhrmitgliedstaats auf Antrag alle ihnen zur Verfügung stehenden sachdienlichen Informationen über die genehmigten Verbringungen von Explosivstoffen.

(9) Kein Lieferant darf Explosivstoffe verbringen, solange der Empfänger nicht die nach den Absätzen 3, 5, 6 und 7 hierfür erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen erhalten hat.

Artikel 10

(1) Munition darf nur dann von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verbracht werden, wenn das Verfahren der nachstehenden Absätze eingehalten wird. Diese Bestimmungen gelten auch im Fall der Verbringung von Munition im Versandhandel.

(2) Bei der Verbringung von Munition in einen anderen Mitgliedstaat teilt der Betreffende vor jeder Beförderung dem Mitgliedstaat, in dem sich diese Munition befindet, folgendes mit:

- Name und Anschrift des Verkäufers oder Überlassers und des Käufers oder Erwerbers und gegebenenfalls des Eigentümers;

- Anschrift, an die die Munition versandt oder befördert wird;

- Munitionsmenge, die Gegenstand des Versands oder der Beförderung ist;

- die zur Identifikation der Munition erforderlichen Angaben sowie ferner die Angabe, daß die Munition gemäß den Bestimmungen des Übereinkommens vom 1. Juli 1969 über die gegenseitige Anerkennung der Beschußzeichen für Handfeuerwaffen kontrolliert worden ist;

- Beförderungsmittel;

- Absendetag und voraussichtlicher Ankunftstag.

Die unter den beiden letzten Gedankenstrichen genannten Angaben können unterbleiben, wenn die Verbringung zwischen Waffenhändlern erfolgt. Der Mitgliedstaat prüft die Umstände, unter denen die Verbringung stattfindet, insbesondere nach Gesichtspunkten der Betriebssicherheit. Genehmigt der Mitgliedstaat die betreffende Verbringung, so stellt er einen Erlaubnisschein aus, der alle in Unterabsatz 1 genannten Angaben enthält. Der Schein muß die Munition bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten; er ist auf Verlangen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jederzeit vorzuweisen.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann Waffenhändlern das Recht einräumen, ohne vorherige Genehmigung im Sinne des Absatzes 2 Munition von seinem Gebiet zu einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Waffenhändler zu verbringen. Er stellt zu diesem Zweck eine Genehmigung aus, die eine Gültigkeitsdauer von höchstens drei Jahren hat und jederzeit durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ausgesetzt oder aufgehoben werden kann. Ein Dokument, das auf diese Genehmigung Bezug nimmt, muß die Munition bis zu ihrem Bestimmungsort begleiten; es ist auf Verlangen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorzuweisen.

Die Waffenhändler teilen den Behörden des Abgangsmitgliedstaats vor Durchführung der Verbringung alle Auskünfte gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 mit.

(4) Jeder Mitgliedstaat leitet den anderen Mitgliedstaaten ein Verzeichnis der Munitionsarten zu, bei denen die Genehmigung zur Verbringung in sein Gebiet ohne seine vorherige Zustimmung erteilt werden darf.

Diese Munitionsverzeichnisse werden den Waffenhändlern zugestellt, die im Rahmen des Verfahrens des Absatzes 3 eine Genehmigung zur zustimmungsfreien Verbringung der Munition erhalten haben.

(5) Jeder Mitgliedstaat übermittelt dem Bestimmungsmitgliedstaat alle ihm zur Verfügung stehenden zweckdienlichen Informationen über endgültige Munitionsverbringungen.

Die Informationen, die die Mitgliedstaaten gemäß den in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren erhalten, werden spätestens bei der Verbringung dem Bestimmungsmitgliedstaat und den etwaigen Durchfuhrmitgliedstaaten übermittelt.

Artikel 11

Stellt der unrechtmässige Besitz oder die unrechtmässige Verwendung von Explosivstoffen oder Munition, die unter diese Richtlinie fallen, eine ernste Gefahr oder eine Beeinträchtigung der Sicherheit der rechtmässigen Verwendung dar, so kann abweichend von Artikel 9 Absätze 3, 5, 6 und 7 der betroffene Mitgliedstaat im Hinblick auf die Verbringung von Explosivstoffen oder Munition alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um dem unrechtmässigen Besitz oder der unrechtmässigen Verwendung vorzubeugen.

Diese Maßnahmen müssen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren. Sie dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung im Handel zwischen Mitgliedstaaten darstellen.

Trifft ein Mitgliedstaat derartige Maßnahmen, so teilt er dies unverzueglich der Kommission mit; diese unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten.

KAPITEL IV Sonstige Bestimmungen

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten errichten zur Durchführung der Artikel 39 und 10 Netze für den Informationsaustausch. Sie benennen den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission die einzelstaatlichen Behörden, die damit beauftragt sind, die Informationen entgegenzunehmen oder weiterzugeben und die Formalitäten nach den Artikel 9 und 10 vorzunehmen.

(2) Für die Durchführung dieser Richtlinie gelten die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 entsprechend, insbesondere diejenigen über die Vertraulichkeit.

Artikel 13

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstüzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

Der Ausschuß prüft alle die Durchführung dieser Richtlinie betreffenden Fragen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats unterbreitet.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erlässt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie von der Kommission sofort dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall verschiebt die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von drei Monaten von der Mitteilung an.

Der Rat kann innerhalb des in Unterabsatz 2 genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

(3) Das Verfahren des Absatzes 2 findet insbesondere Anwendung, um künftigen Änderungen der Empfehlungen der Vereinten Nationen Rechnung zu tragen.

Artikel 14

Die Mitgliedstaaten halten die aktualisierten Angaben über die Unternehmen des Explosivstoffsektors, die eine Erlaubnis oder Genehmigung gemäß Artikel 1 Absatz 4 besitzen, zur Verfügung der übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission.

Die Mitgliedstaaten vergewissern sich, daß die Unternehmen des Explosivstoffsektors über ein System verfügen, mit dem der Besitzer der Explosivstoffe jederzeit festgestellt werden kann. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz werden nach dem Ausschußverfahren des Artikels 13 erlassen.

Die Unternehmen des Explosivstoffsektors bewahren die Unterlagen über ihre Geschäftsvorgänge auf, um ihre Verpflichtungen gemäß diesem Artikel zu erfuellen.

Die in diesem Artikel genannten Unterlagen sind ab dem Ende des Kalenderjahrs, in dem die betreffenden Geschäftsvorgänge stattgefunden haben, noch mindestens drei Jahre lang aufzubewahren, selbst wenn das Unternehmen inzwischen seinen Geschäftsbetrieb eingestellt hat. Sie sind den zuständigen Stellen auf Verlangen umgehend zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.

Artikel 15

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Explosivstoffe mit einer geeigneten Kennzeichnung versehen sind.

Artikel 16

Erteilt ein Mitgliedstaat eine Erlaubnis oder Genehmigung zur Ausübung einer Herstellungstätigkeit im Explosivstoffsektor, so prüft er insbesondere, ob die Verantwortlichen die Gewähr für die Einhaltung der von ihnen übernommenen technischen Verpflichtungen bieten.

KAPITEL V Schlußbestimmungen

Artikel 17

Jeder Mitgliedstaat legt im einzelnen fest, wie Verstösse gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zu ahnden sind. Die Sanktionen müssen hinreichende Gewähr für die künftige Einhaltung dieser Vorschriften bieten.

Artikel 18

Jeder Mitgliedstaat erlässt im Rahmen seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen, die es den zuständigen Behörden ermöglichen, jedwedes unter den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallendes Erzeugnis zu beschlagnahmen, wenn hinreichend nachgewiesen worden ist, daß dieses Erzeugnis einem unerlaubten Erwerb, Verwendungszweck oder Handel zugeführt wird.

Artikel 19

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um den Artikeln 9, 10, 11, 12, 13 und 14 vor dem 30. September 1993 nachzukommen.

(2) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen vor dem 30. Juni 1994 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den anderen, nicht in Absatz 1 aufgeführten Bestimmungen dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 1995 an.

(3) Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach den Absätzen 1 und 2 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(4) Die Mitgliedstaaten gestatten jedoch bis zum 31. Dezember 2002 das Inverkehrbringen von Explosivstoffen, die den am 31. Dezember 1994 geltenden einzelstaatlichen Regelungen entsprechen.

(5) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 20

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 5. April 1993.

Im Namen des Rates Der Präsident J. TRÖJBORG

(1) ABl. Nr. C 121 vom 13. 5. 1992, S. 19.

(2) ABl. Nr. C 305 vom 23. 11. 1992, S. 128, und ABl. Nr. C 115 vom 26. 4. 1993.

(3) ABl. Nr. C 313 vom 30. 11. 1992, S. 13.

(4) ABl. Nr. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 90/230/EWG der Kommission (ABl. Nr. L 128 vom 18. 5. 1990, S. 15).

(5) ABl. Nr. L 380 vom 31. 12. 1990, S. 13.

(6) ABl. Nr. L 256 vom 13. 9. 1991.

(7) ABl. Nr. L 144 vom 2. 6. 1981, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 945/87 (ABl. Nr. L 90 vom 2. 4. 1987, S. 4).

ANHANG I

GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN DIE BETRIEBSSICHERHEIT I. Allgemeine Anforderungen

1. Jeder Explosivstoff muß so ausgelegt, hergestellt und geliefert werden, daß unter normalen und vorhersehbaren Bedingungen, insbesondere bezueglich der Vorschriften für die Betriebssicherheit und des Stands der Technik, einschließlich des Zeitraums bis zu seiner Verwendung das kleinstmögliche Risiko für das Leben und die Gesundheit von Personen, die Unversehrtheit von Sachgütern und die Umwelt entsteht.

2. Jeder Explosivstoff muß die Leistungsfähigkeit erreichen, die vom Hersteller angegeben wird, um das höchstmögliche Maß an Sicherheit und Zuverlässigkeit zu gewährleisten.

3. Jeder Explosivstoff muß so ausgelegt und hergestellt werden, daß er bei Einsatz geeigneter technischer Verfahren möglichst umweltverträglich entsorgt werden kann.

II. Besondere Anforderungen

1. Zumindest die nachstehenden Informationen und Eigenschaften müssen - falls relevant - berücksichtigt werden. Jeder Explosivstoff muß unter realistischen Bedingungen getestet werden. Kann dies nicht in einem Laboratorium erfolgen, so sind die Tests unter tatsächlichen Verwendungsbedingungen durchzuführen.

a) Aufbau und die charakteristischen Eigenschaften, einschließlich der chemischen Zusammensetzung, des Vermengungsgrades sowie gegebenenfalls der Abmessungen und der Korngrössenverteilung.

b) Physikalische und chemische Stabilität des Explosivstoffes bei sämtlichen Umweltbedingungen, denen der Explosivstoff ausgesetzt sein kann.

c) Empfindlichkeit gegenüber Schlag und Reibung.

d) Kompatibilität aller Bestandteile im Hinblick auf ihre chemische und physikalische Stabilität.

e) Chemische Reinheit der Explosivstoffe.

f) Schutz der Explosivstoffe gegen das Einwirken von Wasser, wenn sie dazu bestimmt sind, in feuchter oder nasser Umgebung verwendet zu werden, und wenn die Betriebssicherheit des Explosivstoffs durch Wasser beeinträchtigt werden kann.

g) Widerstandsfähigkeit gegenüber niedrigen und hohen Temperaturen, sofern eine Aufbewahrung oder ein Einsatz bei solchen Temperaturen vorgesehen ist und die Betriebssicherheit oder Funktionsfähigkeit durch das Abkühlen oder das Erhitzen eines Bestandteils oder des gesamten Explosivstoffes beeinträchtigt werden kann.

h) Eignung des Explosivstoffes für eine Verwendung in Gefahrenbereichen (beispielsweise schlagwetterführende Bergwerke, heisse Massen usw.), soweit die Explosivstoffe zum Einsatz unter solchen Bedingungen vorgesehen sind.

i) Sicherheit gegen unzeitige oder unbeabsichtigte Zuendung oder Anzuendung.

j) Richtiges Laden und einwandfreies Funktionieren der Explosivstoffe bei bestimmungsgemässer Verwendung.

k) Geeignete Anleitungen und - soweit notwendig - Kennzeichnungen in bezug auf sicheren Umgang und sichere Lagerung, Verwendung und Beseitigung in der oder den Amtssprachen des Empfängerstaats.

l) Widerstandsfähigkeit bezueglich nachteiliger Veränderungen an Explosivstoffen, Umhüllungen oder sonstigen Bestandteilen bei Lagerung bis zum spätestens vom Hersteller angegebenen Verwendungsdatum.

m) Angabe aller Geräte und allen Zubehörs, die für eine zuverlässige und sichere Funktion der Explosivstoffe notwendig sind.

2. Darüber hinaus müssen die verschiedenen Explosivstoffgruppen zumindest die folgenden Anforderungen erfuellen:

A) Sprengstoffe

a) Sprengstoffe müssen durch die vorgesehene Art der Zuendung sicher und zuverlässig zuendbar sein und sich vollständig umsetzen.

b) Sprengstoffe in Patronenform müssen die Detonation sicher und zuverlässig über eine Säule von Patronen übertragen.

c) Die entstehenden Sprengschwaden von Sprengstoffen, die für eine Verwendung unter Tage bestimmt sind, dürfen Kohlenmonoxid, nitrose Gase, andere Gase, Dämpfe oder schwebfähige feste Rückstände nur in einer Menge enthalten, die unter den üblichen Betriebsbedingungen keine Gesundheitsschäden verursacht.

B. Sprengschnüre, Zuendschläuche, Pulverzuendschnüre und Shocktubes

a) Die Umhüllung von Sprengschnüren, Zuendschläuchen und Pulverzuendschnüren muß eine ausreichende mechanische Festigkeit besitzen und den umschlossenen Explosivstoff bei normaler mechanischer Beanspruchung ausreichend schützen.

b) Die Parameter für die Brennzeiten von Pulverzuendschnüren müssen angegeben und zuverlässig erreicht werden.

c) Die Sprengschnüre müssen zuverlässig zuendbar sowie ausreichend zuendfähig sein und den Anforderungen auch nach Lagerung unter besonderen Klimabedingungen genügen.

C) Sprengzuender, Sprengkapseln und Sprengverzögerer

a) Sprengzuender, Sprengkapseln und Sprengverzögerer müssen zuverlässig die Detonation von Sprengstoffen einleiten, die zur Verwendung mit ihnen vorgesehen sind, und dies unter allen vorhersehbaren Verwendungsbedingungen.

b) Sprengverzögerer müssen zuverlässig zuendbar sein.

c) Das Zuendvermögen darf durch Feuchtigkeit nicht beeinträchtigt werden.

d) Die Verzögerungszeiten von Sprengzeitzuendern müssen so gleichmässig sein, daß die Gefahr von Überschneidungen der Verzögerungszeiten benachbarter Zeitstufen unbedeutend ist.

e) Die elektrischen Kenndaten von elektrischen Sprengzuendern müssen auf der Verpackung angegeben werden (z.B. no-fire current, Widerstand usw.).

f) Die Zuenderdrähte von elektrischen Sprengzuendern müssen eine ausreichende Isolierung und mechanische Festigkeit besitzen, auch bezueglich ihrer Befestigung am Zuender.

D) Treibladungspulver und Raketenfesttreibstoffe

a) Diese Stoffe dürfen bei der vorgesehenen Verwendung nicht detonieren.

b) Stoffe dieser Art (z.B. auf der Basis von Nitrocellulose) müssen erforderlichenfalls gegen Selbstzersetzung stabilisiert sein.

c) Raketenfesttreibstoffe dürfen in gepresster oder gegossener Form keine unbeabsichtigten Risse oder Gasblasen enthalten, die ihr Funktionieren gefährlich beeinträchtigen könnten.

ANHANG II

1) MODUL B: EG-Baumusterprüfung

1. Dieses Modul beschreibt den Teil des Verfahrens, bei dem eine benannte Stelle prüft und bestätigt, daß ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster den entsprechenden Vorschriften dieser Richtlinie entspricht.

2. Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten bei einer benannten Stelle seiner Wahl einzureichen.

Der Antrag muß folgendes enthalten:

- Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift;

- eine schriftliche Erklärung, daß derselbe Antrag bei keiner anderen benannten Stelle eingereicht worden ist;

- die technischen Unterlagen laut Nummer 3.

Der Antragsteller stellt der benannten Stelle ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster (im folgenden als "Baumuster" bezeichnet) zur Verfügung. Die benannte Stelle kann weitere Muster verlangen, wenn sie diese für die Durchführung des Prüfungsprogramms benötigt.

3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Masse Entwurf-, Fertigungs- und Funktionsweise des Produkts abdecken und folgendes enthalten, soweit dies für die Bewertung erforderlich ist:

- eine allgemeine Beschreibung des Baumusters;

- Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Montage-Untergruppen, Schaltkreisen usw.;

- Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind;

- eine Liste der in Artikel 4 genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfuellung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösungen, soweit die im Artikel genannten Normen nicht angewandt worden sind;

- die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;

- Prüfbericht.

4. Die benannte Stelle

4.1. prüft die technischen Unterlagen, überprüft, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde, und stellt fest, welche Bauteile nach den einschlägigen Bestimmungen der in Artikel 4 genannten Normen und welche nicht nach diesen Normen entworfen wurden;

4.2. führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie erfuellen, sofern die in Artikel 4 genannten Normen nicht angewandt wurden;

4.3. führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die einschlägigen Normen richtig angewandt wurden, sofern der Hersteller sich dafür entschieden hat, diese anzuwenden;

4.4. vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden sollen.

5. Entspricht das Baumuster den Bestimmungen dieser Richtlinie, so stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält Name und Anschrift des Herstellers, Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben.

Eine Liste der wichtigen technischen Unterlagen wird der Bescheinigung beigefügt und in einer Kopie von der benannten Stelle aufbewahrt.

Lehnt die benannte Stelle es ab, dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, so gibt sie dafür eine ausführliche Begründung.

Es ist ein Einspruchsverfahren vorzusehen.

6. Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Produkt, die einer neuen Zulassung bedürfen, soweit diese Änderungen die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Produkts beeinflussen können. Diese neue Zulassung wird in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt.

7. Jede benannte Stelle macht den übrigen benannten Stellen einschlägige Angaben über die EG-Baumusterprüfbescheinigungen und die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Ergänzungen.

8. Die übrigen benannten Stellen können Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder der Ergänzungen erhalten. Die Anhänge der Bescheinigungen werden für die übrigen benannten Stellen zur Verfügung gehalten.

9. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts auf.

Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.

2) MODUL C: Konformität mit der Bauart

1. Dieses Modul beschreibt den Teil des Verfahrens, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter sicherstellt und erklärt, daß die betreffenden Explosivstoffe der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die Anforderungen der für sie geltenden Richtlinie erfuellen. Der Hersteller bringt an jedem Explosivstoff das CE-Zeichen an und stellt eine Konformitätsbescheinigung aus.

2. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der hergestellten Produkte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart gewährleistet und mit den Anforderungen dieser Richtlinie im Einklang steht.

3. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt eine Kopie der Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts auf.

Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Produkts auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.

4. Eine vom Hersteller gewählte benannte Stelle führt in willkürlichen Abständen stichprobenartige Produktprüfungen durch oder lässt diese durchführen. Eine von der benannten Stelle vor Ort entnommene geeignete Probe der Fertigungsprodukte wird untersucht. Ferner werden geeignete Prüfungen nach der oder den in Artikel 4 genannten einschlägigen Normen oder gleichwertigen Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen der betreffenden Richtlinie zu prüfen. Stimmen eines oder mehrere der geprüften Produkte nicht mit diesen überein, so trifft die benannte Stelle geeignete Maßnahmen.

3) MODUL D: Qualitätssicherung Produktion

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfuellt, sicherstellt und erklärt, daß die betreffenden Explosivstoffe der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die Anforderungen der Richtlinie erfuellen. Der Hersteller bringt an jedem Explosivstoff das CE-Zeichen an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Dem CE-Zeichen wird das Zeichen der benannten Stelle hinzugefügt, die für die EG-Überwachung gemäß Nummer 4 zuständig ist.

2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnahme und Prüfung gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.

3. Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Explosivstoffe.

Der Antrag enthält folgendes:

- alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Explosivstoffkategorie;

- die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

- die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung.

3.2. Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung der Explosivstoffe mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleisten.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagenanforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

- Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in bezug auf die Explosivstoffqualität;

- Fertigungsverfahren, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechnik und andere systematische Maßnahmen;

- Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach der Herstellung durchgeführt werden (mit Angabe ihrer Häufigkeit);

- Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.;

- Mittel, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Explosivstoffqualität und die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können.

3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfuellt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfuellung dieser Anforderungen ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Kontrollbesichtigung des Herstellerwerks.

Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfuellen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.

Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungeen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2. genannten Anforderungen entspricht oder ob seine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

4. Überwachung unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle

4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmässig erfuellt.

4.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere:

- Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

- Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

4.3. Die benannte Stelle führt regelmässig Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, daß der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen.

4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung.

5. Der Hersteller hält mindestens zehn Jahre nach der letztmaligen Herstellung des Produkts folgende Unterlagen zur Verfügung der einzelstaatlichen Behörden:

- die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich;

- die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 Absatz 2;

- die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.4 vierter Absatz, Nummer 4.3 und Nummer 4.4.

6. Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.

4) MODUL E: Qualitätssicherung Produkt

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfuellt, sicherstellt und erklärt, daß die Explosivstoffe der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen. Der Hersteller bringt an jedem Explosivstoff das CE-Zeichen an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Dem CE-Zeichen wird das Zeichen der benannten Stelle hinzugefügt, die für die EG-Überwachung gemäß Nummer 4 zuständig ist.

2. Der Hersteller unterhält für die betreffenden Explosivstoffe ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Endabnahme und Prüfung gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.

3. Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Explosivstoffe.

Der Antrag enthält folgendes:

- alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Explosivstoffkategorie;

- die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

- die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung.

3.2. Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems wird jeder Explosivstoff geprüft. Es werden Prüfungen gemäß den in Artikel 4 genannten Normen oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung mit den maßgeblichen Anforderungen der Richtlinie zu gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

- Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in bezug auf die Produktqualität;

- nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen;

- Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird;

- Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfuellt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfuellung dieser Anforderungen ausgegangen.

Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch einen Besuch des Herstellerwerks.

Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfuellen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.

Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen noch entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

4. Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle

4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmässig erfuellt.

4.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere:

- Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;

- technische Unterlagen;

- die Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

4.3. Die benannte Stelle führt regelmässig Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, daß der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen.

4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Sie stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung.

5. Der Hersteller hält mindestens zehn Jahre lang nach der letztmaligen Herstellung des Produkts folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung:

- die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 zweiter Gedankenstrich;

- die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 zweiter Absatz;

- die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.4 vierter Absatz, Nummer 4.3 und Nummer 4.4.

6. Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.

5) MODUL F: Prüfung bei Produkten

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter gewährleistet und erklärt, daß die betreffenden Explosivstoffe, auf die die Bestimmungen nach Nummer 3 angewendet wurden, der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie erfuellen.

2. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der Explosivstoffe mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie gewährleistet. Er bringt an jedem Explosivstoff das CE-Zeichen an und stellt eine Konformitätserklärung aus.

3. Die benannte Stelle nimmt die entsprechenden Prüfungen und Versuche je nach Wahl des Herstellers durch Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Explosivstoffs gemäß Nummer 4 vor, um die Übereinstimmung des Explosivstoffs mit den entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen.

Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bewahrt nach dem letzten Fertigungsdatum des Explosivstoffs mindestens zehn Jahre lang eine Kopie der Konformitätserklärung auf.

4. Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Explosivstoffs

4.1. Alle Explosivstoffe werden einzeln geprüft und dabei entsprechenden Prüfungen, wie sie in den in Artikel 4 genannten Normen vorgesehen sind, oder gleichwertigen Prüfungen unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen.

4.2. Die benannte Stelle bringt an jedem zugelassenen Explosivstoff ihr Zeichen an bzw. lässt dieses anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus.

4.3. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muß auf Verlangen die Konformitätsbescheinigungen der benannten Stelle vorlegen können.

6) MODUL G: Einzelprüfung

1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt und erklärt, daß der betreffende Explosivstoff, für den die Bescheinigung nach Nummer 2 ausgestellt wurde, die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie erfuellt. Der Hersteller bringt das CE-Zeichen an dem Explosivstoff an und stellt eine Konformitätserklärung aus.

2. Die benannte Stelle untersucht den Explosivstoff und unterzieht ihn dabei entsprechenden Prüfungen gemäß den in Artikel 4 genannten Normen oder gleichwertigen Prüfungen, um seine Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie zu überprüfen.

Die benannte Stelle bringt ihr Zeichen an dem zugelassenen Explosivstoff an oder lässt dieses anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen aus.

3. Zweck der technischen Unterlagen ist es, die Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie sowie das Verständnis der Konzeption, der Herstellung und der Funktionsweise des Explosivstoffs zu ermöglichen.

Der Inhalt der technischen Unterlagen muß folgendes enthalten:

- eine allgemeine Beschreibung des Produkttyps;

- Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;

- Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind;

- eine Liste der in Artikel 4 genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfuellung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösungen, soweit die in Artikel 6 genannten Normen nicht angewandt worden sind;

- die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;

- Prüfberichte.

ANHANG III

VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE MINDESTKRITERIEN FÜR DIE BENENNUNG DER STELLEN 1. Die Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Prüfung beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Installateur der zu prüfenden Explosivstoffe identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung, am Bau, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Explosivstoffe beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austausches technischer Information zwischen dem Hersteller und der Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.

2. Die Stelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal müssen die Prüfung mit höchster beruflicher Integrität und grösster technischer Kompetenz durchführen und unabhängig von jeder Einflußnahme - vor allem finanzieller Art - auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einflußnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind.

3. Die Stelle muß über das Personal verfügen und die Mittel besitzen, die zur angemessenen Erfuellung der mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; sie muß ausserdem Zugang zu den für ausserordentliche Prüfungen erforderlichen Geräten haben.

4. Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muß folgendes besitzen:

- eine gute technische und berufliche Ausbildung;

- eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die von ihm durchgeführten Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet;

- die erforderliche Eignung für die Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte, in denen die durchgeführten Prüfungen niedergelegt werden.

5. Die Unabhängigkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals ist zu gewährleisten. Die Höhe der Entlohnung jedes Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfung richten.

6. Die Stelle muß eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat gedeckt oder die Prüfungen werden unmittelbar von dem Mitgliedstaat durchgeführt.

7. Das Personal der Stelle ist (ausser gegenüber den zuständigen Behörden des Staats, in dem es seine Tätigkeit ausübt) durch das Berufsgeheimnis in bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder jeder anderen innerstaatlichen Rechtsvorschrift, die dieser Richtlinie Wirkung verleiht, Kenntnis erhält.

ANHANG IV

KONFORMITÄTSKENNZEICHNUNG Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem Schriftbild:

Bei Verkleinerung oder Vergrösserung der Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.