31993L0009

Richtlinie 93/9/EWG der Kommission vom 15. März 1993 zur Änderung der Richtlinie 90/128/EWG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Amtsblatt Nr. L 090 vom 14/04/1993 S. 0026 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 24 S. 0020
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 24 S. 0020


RICHTLINIE 93/9/EWG DER KOMMISSION vom 15. März 1993 zur Änderung der Richtlinie 90/128/EWG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/109/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (1), insbesondere auf Artikel 3,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die mit dieser Richtlinie geplanten Gemeinschaftsmaßnahmen sind zur Verwirklichung der Ziele des Binnenmarktes nicht nur notwendig, sondern unerläßlich; diese Ziele können die Mitgliedstaaten nicht alleine erreichen. Ausserdem ist deren Verwirklichung auf Gemeinschaftsebene schon in der Richtlinie 89/109/EWG vorgesehen.

Die Richtlinie 90/128/EWG der Kommission (2), geändert durch die Richtlinie 92/39/EWG (3), sieht insbesondere in Artikel 3 Absatz 4 vor, daß die Frist für die Verwendung der Stoffe des Anhangs II Abschnitt B verlängert werden kann.

Nach den vorliegenden Informationen können bestimmte Stoffe, die in einzelnen Mitgliedstaaten vorläufig zugelassen wurden, in die Gemeinschaftsliste aufgenommen werden, während andere endgültig verboten werden müssen.

Einige in einzelnen Mitgliedstaaten vorläufig zugelassene Stoffe können während eines genau festgelegten Zeitraums weiterverwendet werden, da die vom Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuß angeforderten Informationen noch nicht vorliegen, die betreffenden Untersuchungen aber bereits angelaufen bzw. geplant sind.

Nach dem Erlaß der Richtlinie 90/128/EWG ist die Verwendung weiterer Stoffe beantragt worden, deren technische Daten eine Aufnahme in die Gemeinschaftsliste erlauben.

Die Einschränkungen für bestimmte Stoffe sind entsprechend den vorliegenden Informationen zu ändern.

Bestimmte genau bezeichnete Stoffe, die in solchen Stoffgruppen enthalten sind, die nicht genau festgelegt sind und die jetzt gestrichen werden, müssen weiterverwendet werden können, bis über ihre Aufnahme in die Gemeinschaftsliste entschieden worden ist.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 90/128/EWG wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die in Absatz 1 vorgesehene Prüfung auf Übereinstimmung mit den spezifischen Migrationswerten ist nicht erforderlich, wenn nachgewiesen werden kann, daß unter der Annahme des vollständigen Übergangs der im Bedarfsgegenstand enthaltenen Substanz der spezifische Migrationswert nicht überschritten werden kann."

2. Anhang II wird wie folgt geändert:

a) Punkt 8 wird wie folgt geändert:

- Nach "QM(T) = höchstzulässiger Restgehalt des Stoffes im Bedarfsgegenstand, ausgedrückt als Summe der angegebenen Substanzen oder Stoffgruppe." wird folgender Wortlaut eingefügt:

"Die Einhaltung des QM(T)-Wertes ist durch Messung mit einer validierten Analysemethode zu bestimmen. Solange eine solche Methode nicht zur Verfügung steht, kann eine Analysemethode mit einer geeigneten Empfindlichkeit, die die Bestimmung des ausgewiesenen Grenzwertes ermöglicht, angewandt werden, bis eine validierte Methode entwickelt worden ist;";

- nach "SML(T) = spezifischer Migrationswert in Lebensmitteln oder Lebensmittelsimulanzien, ausgedrückt als Summe der angegebenen Substanzen oder Stoffgruppe." wird folgender Wortlaut eingefügt:

"Die Einhaltung des SML(T)-Wertes ist durch Messung mit einer validierten Analysemethode zu bestimmen. Solange eine solche Methode nicht zur Verfügung steht, kann eine Analysemethode mit einer geeigneten Empfindlichkeit, die die Bestimmung des ausgewiesenen Grenzwertes ermöglicht, angewandt werden, bis eine validierte Methode entwickelt worden ist.";

b) Abschnitt A:

- Die im Anhang I dieser Richtlinie aufgeführten Stoffe werden hinzugefügt;

- die Angaben in der Spalte "Anwendungsbeschränkungen" zu den im Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Stoffen werden wie angegeben geändert;

c) Abschnitt B:

- Die im Anhang III dieser Richtlinie aufgeführten Stoffe werden als Ersatz für solche Stoffgruppen, die nicht genau bezeichnet sind und durch diese Richtlinie gestrichen werden, hinzugefügt;

- die im Anhang IV dieser Richtlinie aufgeführten Stoffe werden gestrichen;

d) die im Anhang V dieser Richtlinie aufgeführten Stoffe werden von Abschnitt B in Abschnitt A übernommen. Für sie gelten jetzt die gegebenenfalls angegebenen Einschränkungen.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie ab dem 1. April 1994 nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten

- erlauben ab dem 1. April 1994 den Handel mit und die Verwendung von Bedarfsgegenständen aus Kunststuff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die dieser Richtlinie entsprechen;

- verbieten ab dem 1. April 1996 den Handel mit und die Verwendung von Bedarfsgegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und die dieser Richtlinie nicht entsprechen.

(2) Wenn die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie entweder in diesen Vorschriften selbst oder bei deren amtlicher Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. März 1993

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 38.

(2) ABl. Nr. L 75 vom 21. 3. 1990, S. 19; Richtlinie berichtigt im ABl. Nr. L 349 vom 13. 12. 1990, S. 26.

(3) ABl. Nr. L 168 vom 23. 6. 1992, S. 21.

ANHANG I

VERZEICHNIS DER MONOMERE UND SONSTIGEN AUSGANGSSTOFFE, DIE DEM ABSCHNITT A HINZUGEFÜGT WERDEN

/* Tabellen: S. ABl. */

ANHANG II

VERZEICHNIS DER MONOMERE UND SONSTIGEN AUSGANGSSTOFFE IN ABSCHNITT A, FÜR WELCHE DER INHALT DER SPALTE "BESCHRÄNKUNGEN" GEÄNDERT WIRD

ANHANG III

VERZEICHNIS DER MONOMERE UND SONSTIGEN AUSGANGSSTOFFE, DIE DEM ABSCHNITT B HINZUGEFÜGT WERDEN

/* Tabellen: S. ABl. */

ANHANG IV

VERZEICHNIS DER GESTRICHENEN MONOMERE UND SONSTIGEN AUSGANGSSTOFFE

/* Tabellen: S. ABl. */

ANHANG V

VERZEICHNIS DER MONOMERE UND SONSTIGEN AUSGANGSSTOFFE, DIE IN ABSCHNITT A ÜBERFÜHRT WERDEN

/* Tabellen: S. ABl. */