31993D0517

93/517/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. September 1993 über einen Mustervertrag über die Bedingungen für die Verwendung des Umweltzeichens der Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 243 vom 29/09/1993 S. 0013 - 0016
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 13 S. 0044
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 13 S. 0044


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. September 1993 über einen Mustervertrag über die Bedingungen für die Verwendung des Umweltzeichens der Gemeinschaft

(93/517/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März 1992 betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens (1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 schließt die zuständige Stelle mit dem Antragsteller einen Vertrag über die Bedingungen für die Verwendung des Zeichens.

Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und zum Schutz der Verbraucher und Verwender müssen für die Verwendung des Umweltzeichens in der ganzen Gemeinschaft gleiche Bedingungen festgelegt werden.

Soweit dies nach den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 zulässig ist, sollten die zuständigen Stellen jedoch auch zusätzliche Bestimmungen in den Vertrag aufnehmen können.

Der Vertrag sollte Bestimmungen enthalten, die eine Überwachung der Einhaltung durch die zuständige Stelle ermöglichen, damit diese gewährleisten kann, daß das Umweltzeichen nur für Erzeugnisse angewandt wird, die den in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 festgelegten Zielen, den in Artikel 4 dieser Verordnung dargelegten Grundsätzen sowie den Vertragsbedingungen entsprechen. Ferner sollte die Genehmigung zur Verwendung des Umweltzeichens im Fall einer Nichteinhaltung der Ziele und Grundsätze der erwähnten Verordnung und der Vertragsbedingungen ausgesetzt oder das Zeichen entzogen werden können.

Die in dieser Entscheidung festgelegten Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Vertrag wird zwischen der zuständigen Stelle und den einzelnen Antragstellern nach Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 in der im Anhang dieser Entscheidung vorgesehenen Form geschlossen.

Artikel 2

Unbeschadet des Artikels 1 kann die zuständige Stelle zusätzliche Bestimmungen in den Vertrag aufnehmen, soweit sie mit der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 vereinbar sind.

In diesem Fall übermittelt sie der Kommission eine Ausfertigung dieses Vertrages zur Prüfung seiner Vereinbarkeit mit der Verordnung (EWG) Nr. 880/92.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. September 1993

Für die Kommission

Yannis PALEOKRASSAS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 99 vom 11. 4. 1992, S. 1.

ANHANG

MUSTERVERTRAG ÜBER DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG DES UMWELTZEICHENS DER GEMEINSCHAFT PRÄAMBEL Die zuständige Stelle . . . . . . (vollständiger Name) nachstehend "die zuständige Stelle" genannt, mit Sitz in . . . . . . (vollständige Anschrift), zur Unterzeichnung dieses Vertrages vertreten durch . . . . . . (Name des Verantwortlichen),

und

. . . . . . (vollständiger Name des Zeichennehmers), in seiner Eigenschaft als Hersteller oder Importeur, mit nachstehender amtlich gemeldeter Anschrift in der Europäischen Gemeinschaft (vollständig): . . . . . ., nachstehend "Zeichennehmer" genannt, vertreten durch . . . . . . (Name des Verantwortlichen),

haben bezueglich der Verwendung des Umweltzeichens der Gemeinschaft folgendes vereinbart:

Artikel 1

RECHTE UND PFLICHTEN 1.1. Die zuständige Stelle gewährt dem Zeichennehmer das Recht auf Verwendung des Umweltzeichens für sein unter der/den Nummer/n . . . . . . . registriertes und/oder in den beigefügten Produktbeschreibungen beschriebenes Produkt . . . . . ., das in . . . . . . hergestellt oder eingeführt wurde und den einschlägigen, im Zeitraum . . . . . . gültigen und von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am . . . . . . (Datum und vollständige Fundstelle) veröffentlichten und diesem Vertrag als Anhang . . . . . . . beigefügten Produktgruppenkriterien entspricht.

1.2. Das Umweltzeichen soll gut sichtbar nur in der Form und Farbe benutzt werden, die in dem von der zuständigen Stelle gelieferten und diesem Vertrag beigefügten Vertragsanhang angegeben sind. Das Recht zur Benutzung des Umweltzeichens berechtigt nicht zu seiner Benutzung als Bestandteil eines Warenzeichens.

1.3. Der Zeichennehmer stellt sicher, daß das zu kennzeichnende Produkt während der ganzen Geltungsdauer dieses Vertrages allen im Vertrag festgelegten Bedingungen und Bestimmungen sowie den in den Anhängen des Vertrages festgelegten und für den betreffenden Zeitraum geltenden Kriterien für die jeweiligen Produktgruppen und Regeln für das Umweltzeichen entspricht.

Artikel 2

WERBUNG 2.1. Der Zeichennehmer darf die Vergabe des Umweltzeichens nur in Verbindung mit dem in Artikel 1.1 dieses Vertrages genannten Produkt erwähnen.

2.2. Der Zeichennehmer hat jede Werbung, Aussage oder Verwendung von anderen Zeichen oder Emblemen zu unterlassen, die falsch oder irreführend ist oder die Glaubhaftigkeit des Umweltzeichens in Frage stellen oder zu einer Verwechslung führen könnte.

2.3. Der Zeichennehmer ist aufgrund dieses Vertrages verantwortlich für die Verwendung des Umweltzeichens in Verbindung mit seinem Produkt, insbesondere im Zusammenhang mit der Werbung.

Artikel 3

ÜBERWACHUNG DER EINHALTUNG 3.1. Die zuständige Stelle einschließlich der von ihr hierzu bevollmächtigten Vertreter ist zur Durchführung aller notwendigen Untersuchungen ermächtigt, um die dauernde Einhaltung sowohl der Produktkriterien als auch der Verwendungsbedingungen und Vertragsbestimmungen durch den Zeichennehmer zu überwachen. Zu diesem Zweck kann die zuständige Stelle von dem Zeichennehmer die Vorlage aller für den Nachweis dieser Einhaltung erforderlichen Unterlagen verlangen.

3.2. Die zuständige Stelle einschließlich der von ihr hierzu bevollmächtigten Vertreter kann zur Erfuellung des in Absatz 1 genannten Zweckes zu jedem vertretbaren Zeitpunkt und ohne Vorankündigung Zutritt zu den in Artikel 1.1 genannten Räumlichkeiten oder Teilen derselben verlangen, den der Zeichennehmer zu gewähren hat.

3.3. Der Zeichennehmer hat die der zuständigen Stelle in Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels entstehenden Kosten zu tragen.

Artikel 4

VERTRAULICHKEIT 4.1. Mit Ausnahme der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates, insbesondere deren Artikel 10 und 13, dürfen die zuständige Stelle und die von ihr bevollmächtigten Vertreter keine Informationen bekanntgeben oder für einen mit diesem Vertrag nicht verbundenen Zweck verwenden, die ihnen bei der Beurteilung eines Produktes im Hinblick auf die Vergabe des Umweltzeichens bekanntgeworden sind oder die sie bei der Überwachung der Einhaltung gemäß Artikel 3 dieses Vertrages festgestellt haben.

4.2. Die zuständige Stelle ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um die ihr anvertrauten Unterlagen gegen Fälschung und Mißbrauch zu schützen.

4.3. Ferner ergreift die zuständige Stelle alle angemessenen Maßnahmen, um die Unterlagen mindestens drei Jahre nach Beendigung dieses Vertrages vor Vernichtung zu schützen. Nach Ablauf dieser Frist kann die zuständige Stelle die Unterlagen vernichten.

Artikel 5

AUSSETZUNG UND ENTZUG DER GENEHMIGUNG ZUR VERWENDUNG DES UMWELTZEICHENS 5.1. Stellt ein Zeichennehmer fest, daß er die Verwendungsbedingungen oder die Voraussetzungen gemäß den Artikeln 1 bis 3 nicht mehr erfuellt, so teilt er dies der zuständigen Stelle mit und benutzt das Umweltzeichen nicht mehr, bis die jeweiligen Voraussetzungen wieder erfuellt sind und die zuständige Stelle hiervon unterrichtet ist.

5.2. Ist die zuständige Stelle der Ansicht, daß der Zeichennehmer gegen eine der Bedingungen oder Bestimmungen dieses Vertrages verstossen hat, so kann sie die Genehmigung zur Verwendung des Umweltzeichens aussetzen oder entziehen und alle notwendigen, einschließlich der in Artikel 9 genannten Maßnahmen ergreifen, um eine weitere Verwendung des Zeichens durch den Zeichennehmer zu verhindern.

Artikel 6

BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG UND SCHADENERSATZPFLICHT 6.1. Der Zeichennehmer darf das Umweltzeichen nicht als Teil einer Zusicherung oder Gewährleistung im Zusammenhang mit dem in Artikel 1.1 dieses Vertrages genannten Produkt verwenden.

6.2. Die zuständige Stelle einschließlich ihrer bevollmächtigten Vertreter haften nicht für Verluste oder Schäden, die dem Zeichennehmer aus der Vergabe und/oder Verwendung des Umweltzeichens entstehen.

6.3. Die zuständige Stelle einschließlich ihrer bevollmächtigten Vertreter haftet nicht für Verluste oder Schäden, die Dritten durch die Vergabe und/oder Verwendung des Umweltzeichens einschließlich der Werbung mit diesem entstehen.

6.4. Der Zeichennehmer ist der zuständigen Stelle und ihren bevollmächtigten Vertretern haftbar für jeglichen Verlust, Schaden oder Haftung, die ihr oder ihren Vertretern infolge eines Verstosses gegen die Vertragsbedingungen durch den Zeichennehmer oder dadurch entstehen, daß sich die zuständige Stelle auf vom Zeichennehmer gelieferte Informationen oder Unterlagen verlassen hat; dies gilt auch für Ansprüche Dritter.

Artikel 7

GEBÜHREN 7.1. Der Zeichennehmer entrichtet für die Verwendung des Umweltzeichens für das in Artikel 1.1 genannte Produkt für die in diesem Vertrag festgelegte Dauer der Verwendung an die zuständige Stelle eine Gebühr. Die Höhe der Gebühr entspricht der bei Vertragsabschluß jeweils geltenden Gebührenregelung, die von der zuständigen Stelle am . . . . . . . (Datum und vollständiger Bezug) veröffentlicht und als Anhang diesem Vertrag beigefügt ist. Im Fall einer Aussetzung oder derzeitigen Beendigung des Vertrages durch die zuständige Stelle oder den Zeichennehmer werden die Gebühren dem Zeichennehmer nicht (auch nicht teilweise) erstattet.

7.2. Das Umweltzeichen darf nur verwendet werden, wenn alle Gebühren fristgerecht entrichtet wurden.

Artikel 8

EINWÄNDE 8.1. Die zuständige Stelle kann dem Zeichennehmer alle Einwände mitteilen, die bezueglich des mit dem Umweltzeichen versehenen Produkts erhoben wurden, und den Inhaber ersuchen, diese zu beantworten. Die zuständige Stelle hat das Recht, die Identität des Beschwerdeführers gegenüber dem Zeichennehmer zu verschweigen.

8.2. Eine Antwort, die vom Zeichennehmer aufgrund eines Ersuchens nach Artikel 8.1 erteilt wird, berührt Rechte und Pflichten der zuständigen Stelle gemäß den Artikeln 3 und 5 nicht.

Artikel 9

DAUER DES VERTRAGES UND ANWENDBARES RECHT 9.1. Abgesehen von den Bestimmungen in den Artikeln 9.2 bis 9.4 dieses Vertrages gilt dieser ab dem Datum der Unterzeichnung durch den Zeichennehmer und die zuständige Stelle für eine Dauer von (. . . . . . ); ist in Artikel 1.1 eine kürzere Dauer festgelegt, so gilt diese.

9.2. Die zuständige Stelle soll diesen Vertrag vor dem in Artikel 9.1 festgelegten Datum kündigen, wenn die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die in Artikel 1.1 dieses Vertrages genannten Kriterien für Produktgruppen ändert oder zurückzieht.

9.3. Hat der Zeichennehmer gegen eine Verwendungsbedingung oder Bestimmung dieses Vertrages im Sinne von Artikel 5.2 verstossen, so kann die zuständige Stelle aufgrund dieser Vertragsverletzung neben der Anwendung der Bestimmungen in Artikel 5.2 den Vertrag mittels Einschreibebrief früher als gemäß Artikel 9.1 (binnen einer von der zuständigen Stelle festzulegenden Frist) kündigen.

9.4. Der Zeichennehmer kann den Vertrag mit Einschreibebrief an die zuständige Stelle mit einer Frist von einem Monat kündigen.

9.5. Werden die in Artikel 1.1 genannten Produktgruppenkriterien ohne Änderungen um einen bestimmten Zeitraum verlängert und hat die zuständige Stelle nicht mindestens zwei Monate vor dem Ablauf der Produktgruppenkriterien und dieses Vertrages schriftlich gekündigt, so teilt die zuständige Stelle dem Zeichennehmer mindestens zwei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer mit, daß der Vertrag für die weitere Geltungsdauer der Produktgruppenkriterien automatisch verlängert wird.

9.6. Nach Beendigung des Vertrages darf der Zeichennehmer das Umweltzeichen für das in Artikel 1.1 des Vertrages erwähnte Produkt weder zu Kennzeichnungs- noch zu Werbezwecken weiterverwenden, mit der Ausnahme, daß das Zeichen während höchstens weiterer sechs Monate nach dem Kündigungsdatum auf einzelnen im Verkehr befindlichen Produkten verbleiben darf, die der Zeichennehmer nicht mehr im Lager hält und die vor Kündigung des Vertrages in den Verkehr gebracht wurden.

9.7. Jeder Rechtsstreit zwischen der zuständigen Stelle und dem Zeichennehmer oder jede Forderung einer Partei gegen die andere, über die keine gütliche Einigung erzielt wurde, wird durch die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die zuständige Stelle ihren Sitz hat, nach dem in diesem Mitgliedstaat geltenden Recht entschieden.

Die nachstehenden Anhänge sind Bestandteil dieses Vertrages:

- Kopie der Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März 1992 betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens (in der/den betreffenden Sprache/n der Gemeinschaft),

- Produktbeschreibung,

- Kopie der Entscheidung . . . . . . der Kommission (Produktgruppenkriterien) (in der/den betreffenden Sprache/n der Gemeinschaft),

- Festlegungen für das Umweltzeichen,

- Kopie der Entscheidung 93/326/EWG der Kommission vom 13. Mai 1993 zur Aufstellung von Leitlinien für die Festlegung von Gebühren im Zusammenhang mit dem EG-Umweltzeichen (in der/den betreffenden Sprache/n der Gemeinschaft).

(Ort und Datum)

(Zuständige Stelle) (Ort und Datum)

(Zeichennehmer)

(Zeichnungsbefugter)

(Rechtsverbindliche Unterschrift) (Zeichnungsbefugter)

(Rechtsverbindliche Unterschrift)

Stempel der zuständigen Stelle Stempel des Unternehmens