31993D0490

93/490/Euratom, EGKS, EWG: Beschluß der Kommission vom 4. August 1993 über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die ab dem 1. Dezember 1992 auf die Dienstbezüge der in einem Drittland diensttuenden Beamten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar sind

Amtsblatt Nr. L 228 vom 09/09/1993 S. 0047 - 0048


BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 4. August 1993 über die Anpassung der Berichtigungsköffizienten, die ab dem 1. Dezember 1992 auf die Dienstbezuege der in einem Drittland diensttuenden Beamten der Europäischen Gemeinschaften anwendbar sind

(93/490/Euratom, EGKS, EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 3761/92 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1419/93 des Rates (3) sind in Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 des Anhangs X zum Statut die Berichtigungsköffizienten festgesetzt worden, die ab dem 1. Juli 1992 auf die in der jeweiligen Landeswährung gezahlten Dienstbezuege der in einem Drittland diensttuenden Beamten anwendbar sind.

Im Laufe der letzten Monate hat die Kommission diese Berichtigungsköffizienten (4) gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X zum Statut verschiedentlich angepasst.

Einige dieser Berichtigungsköffizienten sollten mit Wirkung vom 1. Dezember 1992 angepasst werden, da gemäß den der Kommission zur Verfügung stehenden statistischen Angaben die mit dem Berichtigungsköffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Anpassung für einige Drittländer 5 v. H. übersteigt -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Mit Wirkung vom 1. Dezember 1992 werden die Berichtigungsköffizienten, die auf die in der jeweiligen Landeswährung gezahlten Dienstbezuege der in einem Drittland diensttuenden Beamten anwendbar sind, entsprechend dem Anhang angepasst.

Für die Auszahlung der Dienstbezuege werden die für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften verwendeten Wechselkurse des Monats, der dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Beschlusses vorausgeht, zugrunde gelegt.

Brüssel, den 4. August 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 383 vom 29. 12. 1992, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 140 vom 11. 6. 1993, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 131 vom 28. 5. 1993, S. 53-62.

ANHANG

/* Tabellen: S. ABl. */