31993D0444

93/444/EWG: Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Regelung des innergemeinschaftlichen Handels mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen, die zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind

Amtsblatt Nr. L 208 vom 19/08/1993 S. 0034 - 0035
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0237
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 51 S. 0237


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Regelung des innergemeinschaftlichen Handels mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen, die zur Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind

(93/444/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 3

Absatz 1 Buchstabe g) erster Unterabsatz der Richtlinie 90/425/EWG sieht veterinärrechtliche Kontrollen für Tiere und Erzeugnisse vor, die den Gemeinschaftsvorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel entsprechen und die nach einem Drittland ausgeführt und dabei durch das Hoheitsgebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten befördert werden sollen.

Es ist festzulegen, welche Bescheinigungen beizubringen sind, und es sollte ein System zur Unterrichtung der betroffenen Behörden und der für die veterinärrechtlichen Kontrollen der Bestimmungsunternehmen zuständigen Stellen eingeführt werden.

Für die Bescheinigungen, auch hinsichtlich zusätzlicher Garantien, sind die betreffenden Tiere Schlachttieren gleichzusetzen.

Um Problemen an der gemeinschaftlichen Aussengrenze vorzubeugen, müssen die Tier- und Erzeugnissendungen nach Möglichkeit von Veterinärpapieren und/oder -bescheinigungen begleitet sein, die den veterinärrechtlichen Anforderungen des Bestimmungslandes genügen.

Zur effizienten Unterrichtung der betroffenen Behörden kann das mit der Entscheidung 91/398/EWG der Kommission (3) eingeführte informatisierte Verbundnetz für den Veterinärbereich (ANIMO), unter Verwendung des Mitteilungsmusters gemäß der Entscheidung 91/637/EWG der Kommission (4), in Anspruch genommen werden.

Um das reibungslose Funktionieren des Systems zu gewährleisten, ist es angezeigt, die die Ausfuhrformalitäten effektiv abwickelnde Person als Empfänger auszuweisen und den Begriff des Ortes des Verbringens aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu bestimmen.

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) erster Unterabsatz der Richtlinie 90/425/EWG bleiben die betreffenden Tiere und Erzeugnisse unter Zollaufsicht. Die Bestimmungen dieser Entscheidung gelten unbeschadet der zollrechtlichen Verpflichtungen, denen diese Tiere und Erzeugnisse unterliegen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Entscheidung gilt für die Tiere und Erzeugnisse gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g) erster Unterabsatz der Richtlinie 90/425/EWG.

(2) Im Sinne dieser Entscheidung gilt als

a) Ort des Verbringens aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft jeder Ort, der in unmittelbarer Nähe der Aussengrenze eines der Gebiete gemäß Anhang I der Richtlinie 90/675/EWG des Rates (5) gelegen ist und der über eine Infrastruktur für Zollkontrollen verfügt;

b) Bestimmungsmitgliedstaat: Mitgliedstaat, in dem sich der Ort des Verbringens aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft befindet.

Artikel 2

(1) Die Ursprungsmitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß jede Tiersendung von den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 90/425/EWG vorgesehenen Gesundheitsbescheinigungen begleitet ist, aus denen gegebenenfalls hervorgeht, daß die für Schlachttiere gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen zusätzlichen Garantien erfuellt sind.

(2) Bei unerwarteten Zwischenfällen während des Transports oder im Falle der Annahmeverweigerung durch das Bestimmungsdrittland können die Durchfuhr- oder Bestimmungsmitgliedstaaten, sofern ihnen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e) Ziffer iv der Richtlinie 90/425/EWG zusätzliche Garantien gewährt werden, die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) derselben Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen treffen oder die Tiere zwecks Schlachtung zum nächstgelegenen Schlachthof weiterleiten.

Artikel 3

(1) Die Ursprungsmitgliedstaaten sorgen dafür, daß jede Tier- und Erzeugnissendung von den Veterinärpapieren und/oder -bescheinigungen begleitet ist, die den veterinärrechtlichen Anforderungen der Bestimmungsdrittländer genügen.

(2) Falls die zuständigen Behörden des Ursprungsmitgliedstaats, insbesondere in Ermangelung eines bilateralen Abkommens mit dem Bestimmungsdrittland, nicht über die einschlägigen Informationen verfügen, sorgen sie abweichend von Absatz 1 dafür, daß die Bescheinigungen gemäß Artikel 4 den Vermerk "Tiere bzw. Erzeugnisse zur Ausfuhr nach (Name des Drittlands)" tragen.

Artikel 4

Die Bescheinigungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 90/425/EWG müssen

- zumindest in einer Sprache des Ursprungsmitgliedstaats sowie in einer der Sprachen des Bestimmungsmitgliedstaats ausgestellt sein,

- als Empfänger die natürliche oder juristische Person angeben, die die Formalitäten für die Ausfuhr effektiv abwickelt,

- als Bestimmungsort den Ort des Verbringens (Grenzuebergangsstelle oder Ort des Austritts) angeben.

Artikel 5

(1) Die ANIMO-Mitteilung gemäß der Entscheidung 91/637/EWG muß unter der Rubrik "Bemerkungen" den Namen des Bestimmungsdrittlands enthalten.

(2) Die ANIMO-Mitteilung ist zu richten

- an die zuständige Behörde des Bestimmungsortes, d. h. an die Grenzuebergangsstelle oder an die örtliche Behörde des Ortes, an dem die Tier-/Erzeugnissendung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird und

- an die Zentralbehörden des Bestimmungsortes sowie an die Zentralbehörden des oder der Durchfuhrmitgliedstaaten.

Artikel 6

Als Empfänger im Sinne des Artikels 4 zweiter Gedankenstrich gelten die Empfänger gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iii) der Richtlinie 90/425/EWG.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Juli 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29.

(2) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

(3) ABl. Nr. L 221 vom 9. 8. 1991, S. 30.

(4) ABl. Nr. L 343 vom 13. 12. 1991, S. 46.

(5) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1.