31993D0436

93/436/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Chile

Amtsblatt Nr. L 202 vom 12/08/1993 S. 0031 - 0041
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 5 S. 0100
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 5 S. 0100


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Juni 1993 mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Chile

(93/436/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Eine Sachverständigengruppe der Kommission hat Chile besucht, um die Erzeugungs-, Lager- und Vermarktungsbedingungen für Fischereierzeugnisse zu überprüfen.

Die chilenischen Rechtsvorschriften im Bereich der Gesundheitsüberwachung und -kontrolle der Fischereierzeugnisse können als denjenigen der Richtlinie 91/493/EWG gleichwertig betrachtet werden.

Die zuständige Dienststelle in Chile, die "SERNAP" (Servicio Nacional de Pesca) und ihr Dienst "Sanidad Pesquera" sind entsprechend ausgerüstet, um die Anwendung der geltenden Rechtsvorschriften wirksam überprüfen zu können.

Die Einzelheiten der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a) der Richtlinie 91/493/EWG müssen die Feststellung eines Bescheinigungsmusters, die Sprache, in der die Bescheinigung mindestens erstellt werden muß, und die Amtsbezeichnung des Unterzeichneten umfassen.

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe b) der Richtlinie 91/493/EWG muß auf den Verpackungen der Fischereierzeugnisse eine Markierung angebracht werden, die den Namen des Drittlandes und die Zulassungsnummer des Ursprungsbetriebs oder Fabrikschiffs umfasst.

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe c) der Richtlinie 91/493/EWG ist ein Verzeichnis der zugelassenen Betriebe und/oder Fabrikschiffe zu erstellen. Dieses Verzeichnis muß auf der Grundlage einer Mitteilung an die Kommission von der SERNAP erstellt werden. Die SERNAP muß sich daher vergewissern, daß die diesbezueglichen Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 4 der Richtlinie 91/493/EWG eingehalten werden.

Die SERNAP hat amtlich Garantien hinsichtlich der Einhaltung der Regeln von Kapitel V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG und von Anforderungen hinsichtlich der Zulassung der Betriebe und Fabrikschiffe gegeben, die den Anforderungen der Richtlinie gleichwertig sind.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die SERNAP, Abteilung des Ministeriums für Wirtschaft, Öffentliche Arbeiten und Wiederaufbau ist die zuständige Dienststelle Chiles, die befugt ist, die Übereinstimmung der Fischereierzeugnisse mit den Anforderungen der Richtlinie 91/493/EWG zu überprüfen und zu bescheinigen.

Artikel 2

Die Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Chile müssen, mit Ausnahme von zweischaligen Weichtieren, Echinodermen, Tunikata und Meeresgastropoden in jeder Form, folgende Bedingungen erfuellen:

1. Jeder Sendung muß das Original einer Gesundheitsbescheinigung nach dem Muster in Anhang A beigefügt sein, das numeriert, ordnungsgemäß ausgefuellt, mit dem Datum versehen und unterzeichnet ist und aus einem einzigen Blatt besteht.

2. Die Sendungen müssen von einem in dem Verzeichnis von Anhang B aufgeführten zugelassenen Betrieb oder Fabrikschiff stammen.

3. Jede Verpackung muß unverwischbar die Angabe "Chile" und die Zulassungsnummer des Ursprungsbetriebs oder Fabrikschiffs tragen; davon ausgenommen sind unverpackte gefrorene, für die Konservenindustrie bestimmte Fischereierzeugnisse.

Artikel 3

(1) Die Bescheinigung gemäß Artikel 2 Nummer 1 muß mindestens in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats ausgestellt werden, in dem die Kontrollen erfolgen.

(2) Die Bescheinigung muß den Namen, die Amtsbezeichnung und die Unterschrift des Vertreters der SERNAP sowie das Amtssiegel der SERNAP in einer Farbe tragen, die sich von der Farbe der übrigen Angaben auf der Bescheinigung unterscheidet.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1993.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Juni 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 15.

ANHANG A

GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Chile, die für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt sind, ausgenommen zweischalige Weichtiere, Echinoderme, Tunikata und Meeresgastropoden in jeder Form

Bezugnummer:

Versandland: Chile

Zuständige Behörde: "Servicio Nacional de Pesca" (SERNAP)

I. Identifizierung der Fischereierzeugnisse

Bezeichnung des Erzeugnisses:

- Art (wissenschaftliche Bezeichnung):

- Zustand und Art der Behandlung (1):

Gegebenenfalls Codenummer:

Art der Verpackung:

Zahl der Packstücke:

Eigengewicht:

Vorgeschriebene Lager- und Beförderungstemperatur:

II. Ursprung der Fischereierzeugnisse

Name(n) und amtliche Zulassungsnummer(n) des/der Betriebe(s) oder des/der Fabrikschiffe(s), die von der SERNAP zur Ausfuhr nach der Gemeinschaft zugelassen sind:

III. Bestimmung der Fischereierzeugnisse

Die Fischereierzeugnisse werden versandt

von:

(Versandort)

nach:

(Bestimmungsort und -land)

mit folgendem Beförderungsmittel:

Name und Anschrift des Versenders:

Name des Empfängers und Anschrift des Bestimmungsorts:

IV. Bescheinigung

Der amtliche Inspektor bescheinigt, daß die vorstehend beschriebenen Fischereierzeugnisse

1. gemäß den Hygienevorschriften der Richtlinie 92/48/EWG oder, wenn sie von Fabrikschiffen stammen, gemäß den Hygienevorschriften von Kapitel I des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG gefangen und an Bord der Fischereifahrzeuge behandelt worden sind;

2. gemäß den Anforderungen der Kapitel II, III und IV des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG auf hygienische Weise angelandet, behandelt und gegebenenfalls verpackt, zubereitet, verarbeitet, gefroren, aufgetaut oder gelagert worden sind;

3. gemäß Kapitel V des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG einer Gesundheitskontrolle unterworfen worden sind;

4. gemäß den Kapiteln VI, VII und VIII des Anhangs der Richtlinie 91/493/EWG verpackt, identifiziert und befördert worden sind;

5. nicht von giftigen oder Biotoxine enthaltenden Arten stammen;

6. den organoleptischen, parasitologischen, chemischen oder mikrobiologischen Anforderungen entsprechen, die für bestimmte Kategorien von Fischereierzeugnissen mit der Richtlinie 91/493/EWG und den dazu erlassenen Durchführungsentscheidungen festgelegt worden sind.

Ausgefertigt in

(Ort) am

(Datum)

Siegel

Unterschrift des amtlichen Inspektors (Name in Großbuchstaben und Amtsbezeichnung)

(1) Lebend, gekühlt, gefroren, gesalzen, geräuchert, in Konserven usw.

ANHANG B

VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN BETRIEBE UND FABRIKSCHIFFE I. Betriebe

/* Tabellen: S. ABl. */

II. Fabrikschiffe

/* Tabellen: S. ABl. */

(1) Gültigkeitsdauer der Zulassung oder Angabe "unbegrenzt".

(1) Gültigkeitsdauer der Zulassung oder Angabe "unbegrenzt".