31993D0350

93/350/EGKS, EWG, Euratom: Beschluß des Rates vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 144 vom 16/06/1993 S. 0021 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0021
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0021


BESCHLUSS DES RATES vom 8. Juni 1993 zur Änderung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom zur Errichtung eines Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften

(93/350/Euratom, EGKS, EWG)DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 32d,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 168a,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 140a,

gestützt auf das am 18. April 1951 in Paris unterzeichnete Protokoll über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl,

auf Antrag des Gerichtshofes,

nach Stellungnahme der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Ziel der Errichtung des dem Gerichtshof aufgrund des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom (2) beigeordneten Gerichts erster Instanz war es, durch die Einführung zweier Rechtszuege den Rechtsschutz des Einzelnen insbesondere bei Klagen, deren Entscheidung eine eingehende Prüfung komplexer Sachverhalte erfordert, zu verbessern sowie die Qualität und die Effizienz des Rechtsschutzes in der Rechtsordnung der Gemeinschaft dadurch aufrechtzuerhalten, daß es dem Gerichtshof ermöglicht wird, seine Tätigkeit auf seine grundlegende Aufgabe - die Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts - zu konzentrieren.

Zu diesem Zweck ist es in Anbetracht der gewonnenen Erfahrungen erforderlich, die dem Gericht erster Instanz übertragenen Zuständigkeiten für bestimmte Gruppen von Klagen natürlicher oder juristischer Personen im ersten Rechtszug zu erweitern.

Der Beschluß 88/591/EGKS, EWG, Euratom ist daher entsprechend zu ändern -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluß 88/591/EGKS, EWG, Euratom wird wie folgt geändert:

1. Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Das Gericht übt bei nachstehenden Streitsachen und Klagen im ersten Rechtszug die Zuständigkeiten aus, die dem Gerichtshof durch die Verträge zur Gründung der Gemeinschaften und die zur Durchführung dieser Verträge erlassenen Rechtsakte übertragen worden sind, sofern im Gründungsakt einer Körperschaft des Gemeinschaftsrechts nichts anderes festgelegt wurde:

a) bei Streitsachen im Sinne des Artikels 179 EWG-Vertrag und des Artikels 152 EAG-Vertrag;

b) bei Klagen, die gemäß Artikel 33 Absatz 2, Artikel 35, Artikel 40 Absätze 1 und 2 und Artikel 42 EGKS-Vertrag von natürlichen oder juristischen Personen erhoben werden;

c) bei Klagen, die gemäß Artikel 173 Absatz 2, Artikel 175 Absatz 3, Artikel 178 und Artikel 181 EWG-Vertrag von natürlichen oder juristischen Personen erhoben werden;

d) bei Klagen, die gemäß Artikel 146 Absatz 2, Artikel 148 Absatz 3, Artikel 151 und Artikel 153 EAG-Vertrag von natürlichen oder juristischen Personen erhoben werden."

2. Artikel 3 Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

3. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

Vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen finden die Artikel 34, 36, 39, 44 und 92 EGKS-Vertrag, die Artikel 172, 174, 176, 184 bis 187 und 192 EWG-Vertrag und die Artikel 49, 83, 144 Buchstabe b), 147, 149, 156 bis 159 und 164 EAG-Vertrag auf das Gericht entsprechende Anwendung."

Artikel 2

Artikel 53 Absatz 2 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl in der Fassung des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom erhält folgende Fassung:

"Abweichend von Artikel 44 des Vertrages werden die Entscheidungen des Gerichts, in denen eine allgemeine Entscheidung oder eine allgemeine Empfehlung für nichtig erklärt wird, erst nach Ablauf der in Artikel 49 Absatz 1 dieser Satzung vorgesehenen Frist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, nach dessen Zurückweisung wirksam; ein Beteiligter kann jedoch gemäß Artikel 39 Absätze 2 und 3 des Vertrages beim Gerichtshof die Aussetzung der Wirkungen des für nichtig erklärten Rechtsaktes oder sonstige einstweilige Anordnungen beantragen."

Artikel 3

Dieser Beschluß tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. In bezug auf Klagen, die gemäß Artikel 33 Absatz 2, Artikel 35 sowie Artikel 40 Absätze 1 und 2 EGKS-Vertrag von natürlichen oder juristischen Personen erhoben werden und die Rechtsakte betreffen, die sich auf die Anwendung des Artikels 74 EGKS-Vertrag beziehen, sowie in bezug auf Klagen, die gemäß Artikel 173 Absatz 2, Artikel 175 Absatz 3 und

Artikel 178

EWG-Vertrag von natürlichen oder juristischen Personen erhoben werden und die sich auf handelspolitische Schutzmaßnahmen im Sinne des Artikels 113 EWG-Vertrag im Falle von Dumping und Subventionen beziehen, wird sein Inkrafttreten auf einen Zeitpunkt verschoben, den der Rat einstimmig festlegt.

Die Bestimmungen über die Klagen gemäß Artikel 42 EGKS-Vertrag, Artikel 181 EWG-Vertrag oder Artikel 153 EAG-Vertrag gelten nur für Verträge, die nach dem Inrafttreten dieses Beschlusses geschlossen werden.

Artikel 4

Die in Artikel 3 des Beschlusses 88/591/EGKS, EWG, Euratom in der Fassung des vorliegenden Beschlusses genannten Rechtssachen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses beim Gerichtshof anhängig sind, in denen jedoch der in Artikel 44 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofes vorgesehene Vorbericht vor dem Gerichtshof noch nicht abgegeben worden ist, werden an das Gericht verwiesen.

Geschehen zu Luxemburg am 8. Juni 1993.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. HELVEG PETERSEN

(1) ABl. Nr. C 241 vom 21. 9. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 319 vom 25. 11. 1988, S. 1. Berichtigter Wortlaut ABl. Nr. C 215 vom 21. 8. 1989, S. 1.