31993D0197

93/197/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden

Amtsblatt Nr. L 086 vom 06/04/1993 S. 0016 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 49 S. 0069
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 49 S. 0069


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 5. Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern(1) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/36/EWG(2) , insbesondere auf Artikel 15 Buchstabe a) und Artikel 16,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 79/542/EWG des Rates(3) , zuletzt geändert durch die Entscheidung 93/100/EWG der Kommission(4) , ist eine Liste der Drittländer aufgestellt worden, aus denen die Mitgliedstaaten unter anderem die Einfuhr von Equiden zulassen.

Es ist auch notwendig, die Regionalisierung bestimmter in vorgenannter Liste aufgeführter Drittländer zu berücksichtigen, die Inhalt der Entscheidung 92/160/EWG der Kommission(5) , geändert durch die Entscheidung 92/161/EWG(6) , ist.

Die zuständigen nationalen Veterinärbehörden haben sich verpflichtet, der Kommission und den Mitgliedstaaten fernschriftlich oder mit Fernkopierer binnen 24 Stunden von der Bestätigung des Auftretens einer infektiösen oder ansteckenden Krankheit bei Equiden der Listen A und B des Internationalen Tierseuchenamtes oder von der Annahme eines entsprechenden Impfprogramms oder innerhalb einer angemessenen Frist von beabsichtigten Änderungen der nationalen Vorschriften für die Einfuhr von Equiden Mitteilung zu machen.

Die zu erlassenden Bedingungen für die Einfuhr von Zucht- und Nutzequiden gelten unbeschadet der Richtlinie 86/469/EWG des Rates(7) , gemäß der keine Thyreostatika, Östrogene, Androgene oder Gestagene zum Mästen von Equiden verwendet werden dürfen.

Bei der Einfuhr von Equiden müssen die Mitgliedstaaten die Vorschriften der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren sowie zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG(8) , geändert durch die Entscheidung 92/438/EWG(9) , einhalten.

Vergleichbare tierseuchenrechtliche Situationen in bestimmten Drittländern gestatten die Einteilung in diesbezuegliche Gruppen hinsichtlich der Einfuhr von Equiden.

Equiden unterschiedlicher Kategorien haben ihre Besonderheiten, und ihre Einfuhr wird für unterschiedliche Zwecke gestattet. Daher müssen spezifische tierseuchenrechtliche Anforderungen für die Einfuhr von registrierten Equiden und Zucht- und Nutzequiden gelten.

Die unterschiedlichen tierseuchenrechtlichen Situationen machen die Ausstellung entsprechender spezifischer Gesundheitsbescheinigungen für registrierte Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden notwendig.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Unbeschadet der Entscheidung 92/160/EWG gestatten die Mitgliedstaaten die Einfuhr von registrierten Equiden und Zucht- und Nutzequiden, die

- aus den in Anhang I genannten Drittländern stammen,

- den Bedingungen entsprechen, die in dem entsprechenden Muster für eine Tiergesundheitsbescheinigung in Anhang II aufgeführt sind.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Februar 1993

Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 42.

(2) ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992, S. 28.

(3) ABl. Nr. L 146 vom 14. 6. 1979, S. 15.

(4) ABl. Nr. L 40 vom 17. 2. 1993, S. 23.

(5) ABl. Nr. L 71 vom 18. 3. 1992, S. 27.

(6) ABl. Nr. L 71 vom 18. 3. 1992, S. 29.

(7) ABl. Nr. L 275 vom 26. 9. 1986, S. 36.

(8) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56.

(9) ABl. Nr. L 243 vom 25. 8. 1992, S. 27.

ANHANG I

Gruppe A

Finnland, Grönland, Island, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz

Gruppe B

Australien, Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Neuseeland, Polen, Rumänien, Rußland(1) , Serbien, Slowakei, Slowenien, Tschechei, Ukraine, Ungarn, Weißrußland, Zypern

Gruppe C

Hongkong(2) , Japan(3) , Kanada, Vereinigte Staaten von Amerika

Gruppe D

Argentinien, Barbados(4) , Bermudas(5) , Bolivien(6) , Brasilien(7) , Chile, Jamaika(8) , Kuba(9) , Mexiko, Paraguay, Uruguay

Gruppe E

Algerien, Bahrain(10) , Israel, Jordanien(11) , Kuwait(12) , Libyen(13) , Malta, Mauritius, Oman(14) , Tunesien, Vereinigte Arabische Emirate(15)

(1) Regionalisierung des Landes gemäß der Entscheidung 92/160/EWG der Kommission.

(2) Nur registrierte Pferde.

ANHANG II

A. Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von registrierten Equiden und Zucht- und Nutzequiden aus Drittländern der Gruppe A.

B. Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von registrierten Equiden und Zucht- und Nutzequiden aus Drittländern der Gruppe B.

C. Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von registrierten Equiden und Zucht- und Nutzequiden aus Drittländern der Gruppe C.

D. Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von registrierten Equiden und Zucht- und Nutzequiden aus Drittländern der Gruppe D.

E. Gesundheitsbescheinigung für die Einfuhr von registrierten Equiden und Zucht- und Nutzequiden aus Drittländern der Gruppe E.

- A - GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für die Einfuhr von registrierten Equiden und Zucht- und Nutzequiden aus Finnland, Grönland, Island, Norwegen, Österreich, Schweden und der Schweiz in das Gemeinschaftsgebiet Nr. der Gesundheitsbescheinigung: .

Versanddrittland(1) : .

Zuständiges Ministerium: .

Bezug auf die mitgeführte Tierschutzbescheinigung: .

I. Identifizierung des Tieres

/* Tabellen: S. ABl. */

Das Tier wird versandt von: .

(Ausfuhrort)

unmittelbar nach: .

(Bestimmungsmitgliedstaat und -ort)

- zu Fuß(2)

oder

- mit Eisenbahnwaggon/LKW/Flugzeug/Schiff(3) : .

.

(Anzugeben sind das Transportmittel und die Registriernummer, Flugnummer bzw. der registrierte Name)

Name und Anschrift des Versenders: .

.

Name und Anschrift des Empfängers: .

.

III. Angaben zum Gesundheitszustand

Der Unterzeichnete bestätigt, daß das vorgenannte Tier folgende Bedingungen erfuellt:

a) Es stammt aus einem Land, in dem die nachstehenden Krankheiten anzeigepflichtig sind: afrikanische Pferdepest, Beschälseuche, Rotz, Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen einschließlich VEE), infektiöse Anämie, Stomatitis vesicularis, Tollwut und Milzbrand.

b) Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf(4) .

c) Es ist nicht zur Schlachtung im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms bestimmt.

d) Es ist während der drei Monate unmittelbar vor der Ausfuhr (oder, wenn es weniger als drei Monate alt ist, seit der Geburt) in tierärztlich überwachten Betrieben im Versandland und in den letzten 30 Tagen vor dem Versand gesondert von Equiden eines anderen Gesundheitsstatus gehalten worden.

e) Es stammt aus dem Hoheitsgebiet oder einem entsprechend den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften amtlich regionalisierten Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands, in dem

i) in den letzten zwei Jahren keine venezolanische Pferdeenzephalomyelitis aufgetreten ist;

ii) in den letzten sechs Monaten keine Beschälseuche aufgetreten ist;

iii) in den letzten sechs Monaten kein Rotz aufgetreten ist;

iv) entweder in den letzten sechs Monaten keine Stomatitis vesicularis aufgetreten ist(5)

oder das Tier anhand einer am ........................................(6) (innerhalb der letzten 21 Tage vor der Ausfuhr) entnommenen Blutprobe mittels Virusneutralisationstest in einer Serumverdünnung von 1:12 mit negativem Ergebnis auf Stomatitis vesicularis untersucht worden ist(7) ;

v) - bei einem nicht kastrierten männlichen Tier entweder in den letzten sechs Monaten amtlich keine Virusarteriitis (EVA) festgestellt worden ist(8)

oder

- das Tier anhand einer am .........................................(9) (innerhalb der letzten 21 Tage vor der Ausfuhr) entnommenen Blutprobe mittels Virusneutralisationstest auf EVA untersucht worden ist, mit negativem Ergebnis bei einer Serumverdünnung von 1:4(10) ,

oder

- das am .........................................(11) (innerhalb von 21 Tagen vor der Ausfuhr) entnommene Sperma des Tieres mittels Virusisolationstest mit negativem Ergebnis auf EVA untersucht worden ist(12) .

f) Es stammt nicht aus dem Hoheitsgebiet oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands, das in Übereinstimmung mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften als von afrikanischer Pferdepest befallen gilt, und

- es ist entweder nicht gegen afrikanische Pferdepest geimpft worden(13) ,

oder

- es ist am ..........................................(14) gegen afrikanische Pferdepest geimpft worden(15) .

g) Es stammt nicht aus einem Betrieb, der während der nachstehenden Zeiträume einer tierseuchenrechtlichen Sperre unterlag, und es ist nicht in Berührung mit Equiden aus einem solchen Betrieb gekommen:

i) bei Pferdeenzephalomyelitis für sechs Monate ab dem Tag, an dem die befallenen Equiden geschlachtet worden sind;

ii) bei infektiöser Anämie bis zu dem Tag - nachdem die befallenen Equiden geschlachtet worden sind -, an dem alle übrigen Tiere auf zwei im Abstand von drei Monaten durchgeführte Coggins-Tests negativ reagiert haben;

iii) bei Stomatitis vesicularis für sechs Monate;

iv) bei Tollwut für einen Monat ab dem letzten Fall;

v) bei Milzbrand für 15 Tage ab dem letzten Fall.

Wenn der gesamte seuchenempfängliche Tierbestand des Betriebs geschlachtet und alle Räumlichkeiten desinfiziert worden sind, beträgt der Sperrzeitraum 30 Tage ab dem Tag, an dem die Tiere beseitigt und die Räumlichkeiten desinfiziert worden sind, bzw. 15 Tage im Fall von Milzbrand.

h) Es weist keine klinischen Symptome der kontagiösen equinen Metritis auf und stammt nicht aus einem Betrieb, der des Befalls mit der kontagiösen equinen Metritis in den letzten zwei Monaten verdächtig war, und es ist nicht mittelbar oder unmittelbar durch Begattung mit Equiden in Berührung gekommen, die von der kontagiösen equinen Metritis befallen oder dieses Befalls verdächtig sind.

i) Es ist meiner Kenntnis nach nicht in Berührung mit Equiden gekommen, die in den letzten 15 Tagen vor dieser Erklärung von einer infektiösen oder ansteckenden Krankheit befallen waren.

j) Es ist anhand einer am .........................................(16) (innerhalb von 30 Tagen vor der Ausfuhr) entnommenen Blutprobe mit negativem Ergebnis folgender Untersuchung unterzogen worden:

- einem Coggins-Test auf infektiöse Anämie.

IV. Das Tier wird in einem Transportmittel versandt, das vorher gereinigt und mit einem im Versandland amtlich anerkannten Mittel desinfiziert worden und so beschaffen ist, daß Kot, Streu oder Futter während des Transports nicht austreten können.

Nachstehende schriftliche Erklärung des Besitzers oder seines Bevollmächtigten ist Teil der Bescheinigung.

V. Diese Bescheinigung ist zehn Tage lang gültig. Im Fall des Schiffstransports verlängert sich die Gültigkeit um die Dauer der Seereise.

/* Tabellen: S. ABl. */

Der Unterzeichnete, . (Name in Druckbuchstaben),

(Besitzer des vorgenannten Tieres oder sein Bevollmächtigter(17) )

erklärt:

1. Das Tier wird unmittelbar vom Versandbetrieb zum Bestimmungsbetrieb verbracht, ohne mit Equiden eines anderen Gesundheitsstatus in Berührung zu kommen.

Der Transport erfolgt in einer Art und Weise, daß Gesundheit und Wohlbefinden des Tieres wirksam geschützt werden können.

2. Das Tier wurde entweder seit seiner Geburt in .............................................. (Ausfuhrland) gehalten oder wurde mindestens 90 Tage vor dieser Erklärung in das Ausfuhrland eingeführt.

.

.

(Ort und Datum)

(Unterschrift)

- B - GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für die Einfuhr von registrierten Equiden und Zucht- und Nutzequiden aus Australien, Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, Montenegro, Neuseeland, Polen, Rumänien, Rußland (18) , Serbien, der Slowakei, Slowenien, der Tschechei, der Ukraine, Ungarn, Weißrußland und Zypern in das Gemeinschaftsgebiet Nr. der Gesundheitsbescheinigung: .

Versanddrittland(19) : .

Zuständiges Ministerium: .

Bezug auf die mitgeführte Tierschutzbescheinigung: .

I. Identifizierung des Tieres

/* Tabellen: S. ABl. */

Das Tier wird versandt von: .

(Ausfuhrort)

unmittelbar nach: .

(Bestimmungsmitgliedstaat und -ort)

- zu Fuß(20)

oder

- mit Eisenbahnwaggon/LKW/Flugzeug/Schiff(21) : .

.

(Anzugeben sind das Transportmittel und die Registriernummer, Flugnummer bzw. der registrierte Name)

Name und Anschrift des Versenders: .

.

Name und Anschrift des Empfängers: .

.

III. Angaben zum Gesundheitszustand

Der Unterzeichnete bestätigt, daß das vorgenannte Tier folgende Bedingungen erfuellt:

a) Es stammt aus einem Land, in dem die nachstehenden Krankheiten anzeigepflichtig sind: afrikanische Pferdepest, Beschälseuche, Rotz, Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen einschließlich VEE), infektiöse Anämie, Stomatitis vesicularis, Tollwut und Milzbrand.

b) Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf(22) .

c) Es ist nicht zur Schlachtung im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms bestimmt.

d) Es ist während der drei Monate unmittelbar vor der Ausfuhr (oder, wenn es weniger als drei Monate alt ist, seit der Geburt) in tierärztlich überwachten Betrieben im Versandland und in den letzten 30 Tagen vor dem Versand in "Absonderung vor der Ausfuhr" gehalten worden.

e) Es stammt aus dem Hoheitsgebiet oder einem entsprechend den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften amtlich regionalisierten Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands, in dem

i) in den letzten zwei Jahren keine venezolanische Pferdeenzephalomyelitis aufgetreten ist;

ii) in den letzten sechs Monaten keine Beschälseuche aufgetreten ist;

iii) in den letzten sechs Monaten kein Rotz aufgetreten ist;

iv) entweder in den letzten sechs Monaten keine Stomatitis vesicularis aufgetreten ist(23)

oder das Tier anhand einer am ........................................(24) (innerhalb der letzten 21 Tage vor der Ausfuhr) entnommenen Blutprobe mittels Virusneutralisationstest in einer Serumverdünnung von 1:12 mit negativem Ergebnis auf Stomatitis vesicularis untersucht worden ist(25) ;

v) - bei einem nicht kastrierten männlichen Tier entweder in den letzten sechs Monaten amtlich keine Virusarteriitis (EVA) festgestellt worden ist(26) ,

oder

- das Tier anhand einer am .........................................(27) (innerhalb der letzten 21 Tage vor der Ausfuhr) entnommenen Blutprobe mittels Virusneutralisationstest auf EVA untersucht worden ist, mit negativem Ergebnis bei einer Serumverdünnung von 1:4(28)

oder

- das am .........................................(29) (innerhalb von 21 Tagen vor der Ausfuhr) entnommene Sperma des Tieres mittels Virusisolationstest mit negativem Ergebnis auf EVA untersucht worden ist(30) .

f) Es stammt nicht aus dem Hoheitsgebiet oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands, das in Übereinstimmung mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften als von afrikanischer Pferdepest befallen gilt, und

- es ist entweder nicht gegen afrikanische Pferdepest geimpft worden(31) ,

oder

- es ist am ..........................................(32) gegen afrikanische Pferdepest geimpft worden(33) .

g) Es stammt nicht aus einem Betrieb, der während der nachstehenden Zeiträume einer tierseuchenrechtlichen Sperre unterlag, und es ist nicht in Berührung mit Equiden aus einem solchen Betrieb gekommen:

i) bei Pferdeenzephalomyelitis für sechs Monate ab dem Tag, an dem die befallenen Equiden geschlachtet worden sind;

ii) bei infektiöser Anämie bis zu dem Tag - nachdem die befallenen Equiden geschlachtet worden sind -, an dem alle übrigen Tiere auf zwei im Abstand von drei Monaten durchgeführte Coggins-Tests negativ reagiert haben;

iii) bei Stomatitis vesicularis für sechs Monate;

iv) bei Tollwut für einen Monat ab dem letzten Fall;

v) bei Milzbrand für 15 Tage ab dem letzten Fall.

Wenn der gesamte seuchenempfängliche Tierbestand des Betriebs geschlachtet und alle Räumlichkeiten desinfiziert worden sind, beträgt der Sperrzeitraum 30 Tage ab dem Tag, an dem die Tiere beseitigt und die Räumlichkeiten desinfiziert worden sind, bzw. 15 Tage im Fall von Milzbrand.

h) Es weist keine klinischen Symptome der kontagiösen equinen Metritis auf und stammt nicht aus einem Betrieb, der des Befalls mit der kontagiösen equinen Metritis in den letzten zwei Monaten verdächtig war, und es ist nicht mittelbar oder unmittelbar durch Begattung mit Equiden in Berührung gekommen, die von der kontagiösen equinen Metritis befallen oder dieses Befalls verdächtig sind.

i) Es ist meiner Kenntnis nach nicht in Berührung mit Equiden gekommen, die in den letzten 15 Tagen vor dieser Erklärung von einer infektiösen oder ansteckenden Krankheit befallen waren.

j) Es ist anhand einer am .........................................(34) (35) (innerhalb von 21 Tagen vor der Ausfuhr) entnommenen Blutprobe mit negativem Ergebnis folgenden Untersuchungen unterzogen worden:

- einem Coggins-Test auf infektiöse Anämie,

- einem Komplementbindungstest auf Beschälseuche(36) in einer Serumverdünnung von 1:10,

- einem Komplementbindungstest auf Rotz(37) in einer Serumverdünnung von 1:10.

IV. Das Tier wird in einem Transportmittel versandt, das vorher gereinigt und mit einem im Versandland amtlich anerkannten Mittel desinfiziert worden und so beschaffen ist, daß Kot, Streu oder Futter während des Transports nicht austreten können.

Nachstehende schriftliche Erklärung des Besitzers oder seines Bevollmächtigten ist Teil der Bescheinigung.

V. Diese Bescheinigung ist zehn Tage lang gültig. Im Fall des Schiffstransports verlängert sich die Gültigkeit um die Dauer der Seereise.

/* Tabellen: S. ABl. */

Der Unterzeichnete, . (Name in Druckbuchstaben),

(Besitzer des vorgenannten Tieres oder sein Bevollmächtigter(38) )

erklärt:

1. Das Tier wird unmittelbar vom Versandbetrieb zum Bestimmungsbetrieb verbracht, ohne mit Equiden eines anderen Gesundheitsstatus in Berührung zu kommen.

Der Transport erfolgt in einer Art und Weise, daß Gesundheit und Wohlbefinden des Tieres wirksam geschützt werden können.

2. Das Tier wurde entweder seit seiner Geburt in .............................................. (Ausfuhrland) gehalten oder wurde mindestens 90 Tage vor dieser Erklärung in das Ausfuhrland eingeführt.

.

.

(Ort und Datum)

(Unterschrift)

- C - GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für die Einfuhr von registrierten Pferden aus Hongkong und Japan sowie von registrierten Equiden und Zucht- und Nutzequiden aus Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika in das Gemeinschaftsgebiet Nr. der Gesundheitsbescheinigung: .

Versanddrittland(39) : .

Zuständiges Ministerium: .

Bezug auf die mitgeführte Tierschutzbescheinigung: .

I. Identifizierung des Tieres

/* Tabellen: S. ABl. */

Das Tier wird versandt von: .

(Ausfuhrort)

unmittelbar nach: .

(Bestimmungsmitgliedstaat und -ort)

mit Eisenbahnwaggon/LKW/Flugzeug/Schiff(40) : .

.

(Anzugeben sind das Transportmittel und die Registriernummer, Flugnummer bzw. der registrierte Name)

Name und Anschrift des Versenders: .

.

Name und Anschrift des Empfängers: .

.

III. Angaben zum Gesundheitszustand

Der Unterzeichnete bestätigt, daß das vorgenannte Tier folgende Bedingungen erfuellt:

a) Es stammt aus einem Land, in dem die nachstehenden Krankheiten anzeigepflichtig sind: afrikanische Pferdepest, Beschälseuche, Rotz, Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen einschließlich VEE), infektiöse Anämie, Stomatitis vesicularis, Tollwut und Milzbrand.

b) Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf(41) .

c) Es ist nicht zur Schlachtung im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms bestimmt.

d) Es ist während der drei Monate unmittelbar vor der Ausfuhr (oder, wenn es weniger als drei Monate alt ist, seit der Geburt) in tierärztlich überwachten Betrieben im Versandland und in den letzten 30 Tagen vor dem Versand in "Absonderung vor der Ausfuhr" gehalten worden.

e) Es stammt aus dem Hoheitsgebiet oder einem entsprechend den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften amtlich regionalisierten Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands, in dem

i) in den letzten zwei Jahren keine venezolanische Pferdeenzephalomyelitis aufgetreten ist;

ii) in den letzten sechs Monaten keine Beschälseuche aufgetreten ist;

iii) in den letzten sechs Monaten kein Rotz aufgetreten ist;

iv) entweder in den letzten sechs Monaten keine Stomatitis vesicularis aufgetreten ist(42)

oder das Tier anhand einer am ........................................(43) (innerhalb der letzten 21 Tage vor der Ausfuhr) entnommenen Blutprobe mittels Virusneutralisationstest in einer Serumverdünnung von 1:12 mit negativem Ergebnis auf Stomatitis vesicularis untersucht worden ist(44) ;

v) - bei einem nicht kastrierten männlichen Tier entweder in den letzten sechs Monaten amtlich keine Virusarteriitis (EVA) festgestellt worden ist(45)

oder

- das Tier anhand einer am .........................................(46) (innerhalb der letzten 21 Tage vor der Ausfuhr) entnommenen Blutprobe mittels Virusneutralisationstest auf EVA untersucht worden ist, mit negativem Ergebnis bei einer Serumverdünnung von 1:4(47) ,

oder

- das am .........................................(48) (innerhalb von 21 Tagen vor der Ausfuhr) entnommene Sperma des Tieres mittels Virusisolationstest mit negativem Ergebnis auf EVA untersucht worden ist(49) .

f) Es stammt nicht aus dem Hoheitsgebiet oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands, das in Übereinstimmung mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften als von afrikanischer Pferdepest befallen gilt, und

- es ist entweder nicht gegen afrikanische Pferdepest geimpft worden(50) ,

oder

- es ist am ..........................................(51) gegen afrikanische Pferdepest geimpft worden(52) .

g) Es stammt nicht aus einem Betrieb, der während der nachstehenden Zeiträume einer tierseuchenrechtlichen Sperre unterlag, und es ist nicht in Berührung mit Equiden aus einem solchen Betrieb gekommen:

i) bei Pferdeenzephalomyelitis für sechs Monate ab dem Tag, an dem die befallenen Equiden geschlachtet worden sind;

ii) bei infektiöser Anämie bis zu dem Tag - nachdem die befallenen Equiden geschlachtet worden sind -, an dem alle übrigen Tiere auf zwei im Abstand von drei Monaten durchgeführte Coggins-Tests negativ reagiert haben;

iii) bei Stomatitis vesicularis für sechs Monate;

iv) bei Tollwut für einen Monat ab dem letzten Fall;

v) bei Milzbrand für 15 Tage ab dem letzten Fall.

Wenn der gesamte seuchenempfängliche Tierbestand des Betriebs geschlachtet und alle Räumlichkeiten desinfiziert worden sind, beträgt der Sperrzeitraum 30 Tage ab dem Tag, an dem die Tiere beseitigt und die Räumlichkeiten desinfiziert worden sind, bzw. 15 Tage im Fall von Milzbrand.

h) Es weist keine klinischen Symptome der kontagiösen equinen Metritis auf und stammt nicht aus einem Betrieb, der des Befalls mit der kontagiösen equinen Metritis in den letzten zwei Monaten verdächtig war, und es ist nicht mittelbar oder unmittelbar durch Begattung mit Equiden in Berührung gekommen, die von der kontagiösen equinen Metritis befallen oder dieses Befalls verdächtig sind.

i) Es ist meiner Kenntnis nach nicht in Berührung mit Equiden gekommen, die in den letzten 15 Tagen vor dieser Erklärung von einer infektiösen oder ansteckenden Krankheit befallen waren.

j) Es ist anhand einer am .........................................(53) (innerhalb von 30 Tagen vor der Ausfuhr) entnommenen Blutprobe mit negativem Ergebnis folgender Untersuchung unterzogen worden:

- einem Coggins-Test auf infektiöse Anämie.

k) Es ist entweder nicht gegen venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geimpft worden(54)

oder

es ist am .....................................(55) (mindestens sechs Monate vor der Absonderung vor der Ausfuhr) geimpft worden(56) .

l) Es ist entweder am ......................................(57) (58) (59) (innerhalb von sechs Monaten und mindestens 30 Tage vor der Ausfuhr) mit einem inaktivierten Vakzin gegen die Virustypen WEE und EEE der amerikanischen Pferdeenzephalomyelitis geimpft worden

oder

am ......................................(60) (61) (62) (innerhalb von sechs Monaten und mindestens 30 Tage vor der Ausfuhr) gegen die japanische B-Enzephalitis geimpft worden,

oder

es ist anhand von zwei im Abstand von 21 Tagen, und zwar am ........................................(63) und am ..................................................(64) , entnommenen Blutproben mittels Hämagglutinationshemmtests auf WEE und EEE untersucht worden, wobei die zweite Blutprobe in den zehn Tagen vor dem Versand entnommen worden ist, mit negativem Ergebnis bei einem nichtgeimpften Tier(65) oder ohne Zunahme der Antikörper bei einem vor mehr als sechs Monaten geimpften Tier(66) .

IV. Das Tier wird in einem Transportmittel versandt, das vorher gereinigt und mit einem im Versandland amtlich anerkannten Mittel desinfiziert worden und so beschaffen ist, daß Kot, Streu oder Futter während des Transports nicht austreten können.

Nachstehende schriftliche Erklärung des Besitzers oder seines Bevollmächtigten ist Teil der Bescheinigung.

V. Diese Bescheinigung ist zehn Tage lang gültig. Im Fall des Schiffstransports verlängert sich die Gültigkeit um die Dauer der Seereise.

/* Tabellen: S. ABl. */

Der Unterzeichnete, . (Name in Druckbuchstaben),

(Besitzer des vorgenannten Tieres oder sein Bevollmächtigter(67) )

erklärt:

1. Das Tier wird unmittelbar vom Versandbetrieb zum Bestimmungsbetrieb verbracht, ohne mit Equiden eines anderen Gesundheitsstatus in Berührung zu kommen.

Der Transport erfolgt in einer Art und Weise, daß Gesundheit und Wohlbefinden des Tieres wirksam geschützt werden können.

2. Das Tier wurde entweder seit seiner Geburt in .............................................. (Ausfuhrland) gehalten oder wurde mindestens 90 Tage vor dieser Erklärung in das Ausfuhrland eingeführt.

.

.

(Ort und Datum)

(Unterschrift)

- D - GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für die Einfuhr von registrierten Pferden aus Barbados, den Bermudas, Bolivien, Jamaika und Kuba sowie von registrierten Equiden und Zucht- und Nutzequiden aus Argentinien, Brasilien, Chile, Mexiko, Paraguay und Uruguay in das Gemeinschaftsgebiet Nr. der Gesundheitsbescheinigung: .

Versanddrittland(68) : .

Zuständiges Ministerium: .

Bezug auf die mitgeführte Tierschutzbescheinigung: .

I. Identifizierung des Tieres

/* Tabellen: S. ABl. */

Das Tier wird versandt von: .

(Ausfuhrort)

unmittelbar nach: .

(Bestimmungsmitgliedstaat und -ort)

mit Eisenbahnwaggon/LKW/Flugzeug/Schiff(69) : .

.

(Anzugeben sind das Transportmittel und die Registriernummer, Flugnummer bzw. der registrierte Name)

Name und Anschrift des Versenders: .

.

Name und Anschrift des Empfängers: .

.

III. Angaben zum Gesundheitszustand

Der Unterzeichnete bestätigt, daß das vorgenannte Tier folgende Bedingungen erfuellt:

a) Es stammt aus einem Land, in dem die nachstehenden Krankheiten anzeigepflichtig sind: afrikanische Pferdepest, Beschälseuche, Rotz, Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen einschließlich VEE), infektiöse Anämie, Stomatitis vesicularis, Tollwut und Milzbrand.

b) Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf(70) .

c) Es ist nicht zur Schlachtung im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms bestimmt.

d) Es ist während der drei Monate unmittelbar vor der Ausfuhr (oder, wenn es weniger als drei Monate alt ist, seit der Geburt) in tierärztlich überwachten Betrieben im Versandland und in den letzten 30 Tagen vor dem Versand in "Absonderung vor der Ausfuhr" gehalten worden.

e) Es stammt aus dem Hoheitsgebiet oder einem entsprechend den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften amtlich regionalisierten Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands, in dem

i) in den letzten zwei Jahren keine venezolanische Pferdeenzephalomyelitis aufgetreten ist;

ii) in den letzten sechs Monaten keine Beschälseuche aufgetreten ist;

iii) in den letzten sechs Monaten kein Rots aufgetreten ist;

iv) entweder in den letzten sechs Monaten keine Stomatitis vesicularis aufgetreten ist(71)

oder das Tier anhand einer am ........................................(72) (innerhalb der letzten 21 Tage vor der Ausfuhr) entnommenen Blutprobe mittels Virusneutralisationstest in einer Serumverdünnung von 1:12 mit negativem Ergebnis auf Stomatitis vesicularis untersucht worden ist(73) ;

v) - bei einem nicht kastrierten männlichen Tier entweder in den letzten sechs Monaten amtlich keine Virusarteriitis (EVA) festgestellt worden ist(74)

oder

- das Tier anhand einer am .........................................(75) (innerhalb der letzten 21 Tage vor der Ausfuhr) entnommenen Blutprobe mittels Virusneutralisationstest auf EVA untersucht worden ist, mit negativem Ergebnis bei einer Serumverdünnung von 1:4(76) ,

oder

- das am .........................................(77) (innerhalb von 21 Tagen vor der Ausfuhr) entnommene Sperma des Tieres mittels Virusisolationstest mit negativem Ergebnis auf EVA untersucht worden ist(78) .

f) Es stammt nicht aus dem Hoheitsgebiet oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands, das in Übereinstimmung mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften als von afrikanischer Pferdepest befallen gilt, und

- es ist entweder nicht gegen afrikanische Pferdepest geimpft worden(79) ,

oder

- es ist am ..........................................(80) gegen afrikanische Pferdepest geimpft worden(81) .

g) Es stammt nicht aus einem Betrieb, der während der nachstehenden Zeiträume einer tierseuchenrechtlichen Sperre unterlag, und es ist nicht in Berührung mit Equiden aus einem solchen Betrieb gekommen:

i) bei Pferdeenzephalomyelitis für sechs Monate ab dem Tag, an dem die befallenen Equiden geschlachtet worden sind;

ii) bei infektiöser Anämie bis zu dem Tag - nachdem die befallenen Equiden geschlachtet worden sind -, an dem alle übrigen Tiere auf zwei im Abstand von drei Monaten durchgeführte Coggins-Tests negativ reagiert haben;

iii) bei Stomatitis vesicularis für sechs Monate;

iv) bei Tollwut für einen Monat ab dem letzten Fall;

v) bei Milzbrand für 15 Tage ab dem letzten Fall.

Wenn der gesamte seuchenempfängliche Tierbestand des Betriebs geschlachtet und alle Räumlichkeiten desinfiziert worden sind, beträgt der Sperrzeitraum 30 Tage ab dem Tag, an dem die Tiere beseitigt und die Räumlichkeiten desinfiziert worden sind, bzw. 15 Tage im Fall von Milzbrand.

h) Es weist keine klinischen Symptome der kontagiösen equinen Metritis auf und stammt nicht aus einem Betrieb, der des Befalls mit der kontagiösen equinen Metritis in den letzten zwei Monaten verdächtig war, und es ist nicht mittelbar oder unmittelbar durch Begattung mit Equiden in Berührung gekommen, die von der kontagiösen equinen Metritis befallen oder dieses Befalls verdächtig sind.

i) Es ist meiner Kenntnis nach nicht in Berührung mit Equiden gekommen, die in den letzten 15 Tagen vor dieser Erklärung von einer infektiösen oder ansteckenden Krankheit befallen waren.

j) Es ist anhand einer am .........................................(82) (innerhalb von 21 Tagen vor der Ausfuhr) entnommenen Blutprobe mit negativem Ergebnis folgender Untersuchung unterzogen worden:

- einem Coggins-Test auf infektiöse Anämie,

- einem Komplementbindungstest auf Beschälseuche in einer Serumverdünnung von 1:10,

- einem Komplementbindungstest auf Rotz in einer Serumverdünnung von 1:10,

- einem Komplementbindungstest auf Piroplasmosis (Babesia equi und Babesia caballi) in einer Serumverdünnung von 1:5.

k) Es ist entweder nicht gegen venezolanische Pferdeenzephalomyelitis geeimpft worden (83) ,

oder

es ist am ........................................(84) (mindestens sechs Monate vor der Absonderung vor der Ausfuhr) geimpft worden(85) .

l) Es ist entweder am ........................................(86) () (innerhalb von sechs Monaten und mindestens 30 Tage vor der Ausfuhr) mit einem inaktivierten Vakzin gegen die Virustypen WEE und EEE der amerikanischen Pferdeenzephalomyelitis geimpft worden(87) ,

oder

es ist anhand von zwei im Abstand von 21 Tagen, und zwar am ........................................(88) und am ......................................(89) , entnommenen Blutproben mittels Hämagglutinationshemmtests auf WEE und EEE untersucht worden, wobei die zweite Blutprobe in den zehn Tagen vor dem Versand entnommen worden ist, mit negativem Ergebnis bei einem nichtgeimpften Tier(90) oder ohne Zunahme der Antikörper bei einem vor mehr als sechs Monaten geimpften Tier(91) .

IV. Das Tier wird in einem Transportmittel versandt, das vorher gereinigt und mit einem im Versandland amtlich anerkannten Mittel desinfiziert worden und so beschaffen ist, daß Kot, Streu oder Futter während des Transports nicht austreten können.

Nachstehende schriftliche Erklärung des Besitzers oder seines Bevollmächtigten ist Teil der Bescheinigung.

V. Diese Bescheinigung ist zehn Tage lang gültig. Im Fall des Schiffstransports verlängert sich die Gültigkeit um die Dauer der Seereise.

/* Tabellen: S. ABl. */

Der Unterzeichnete, . (Name in Druckbuchstaben),

(Besitzer des vorgenannten Tieres oder sein Bevollmächtigter(92) )

erklärt:

1. Das Tier wird unmittelbar vom Versandbetrieb zum Bestimmungsbetrieb verbracht, ohne mit Equiden eines anderen Gesundheitsstatus in Berührung zu kommen.

Der Transport erfolgt in einer Art und Weise, daß Gesundheit und Wohlbefinden des Tieres wirksam geschützt werden können.

2. Das Tier wurde entweder seit seiner Geburt in .............................................. (Ausfuhrland) gehalten oder wurde mindestens 90 Tage vor dieser Erklärung in das Ausfuhrland eingeführt.

.

.

(Ort und Datum)

(Unterschrift)

- E - GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für die Einfuhr von registrierten Pferden aus Bahrain, Jordanien, Kuwait, Libyen, Oman und den Vereinigten Arabischen Emiraten sowie von registrierten Equiden und Zucht- und Nutzequiden aus Algerien, Israel, Malta, Mauritius und Tunesien in das Gemeinschaftsgebiet Nr. der Gesundheitsbescheinigung: .

Versanddrittland(93) : .

Zuständiges Ministerium: .

Bezug auf die mitgeführte Tierschutzbescheinigung: .

I. Identifizierung des Tieres

/* Tabellen: S. ABl. */

Das Tier wird versandt von: .

(Ausfuhrort)

unmittelbar nach: .

(Bestimmungsmitgliedstaat und -ort)

mit Eisenbahnwaggon/LKW/Flugzeug/Schiff(94) : .

.

(Anzugeben sind das Transportmittel und die Registriernummer, Flugnummer bzw. der registrierte Name)

Name und Anschrift des Versenders: .

.

Name und Anschrift des Empfängers: .

.

III. Angaben zum Gesundheitszustand

Der Unterzeichnete bestätigt, daß das vorgenannte Tier folgende Bedingungen erfuellt:

a) Es stammt aus einem Land, in dem die nachstehenden Krankheiten anzeigepflichtig sind: afrikanische Pferdepest, Beschälseuche, Rotz, Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen einschließlich VEE), infektiöse Anämie, Stomatitis vesicularis, Tollwut und Milzbrand.

b) Es ist heute untersucht worden und weist keine klinischen Anzeichen einer Krankheit auf(95) .

c) Es ist nicht zur Schlachtung im Rahmen eines nationalen Seuchentilgungsprogramms bestimmt.

d) Es ist während der drei Monate unmittelbar vor der Ausfuhr (oder, wenn es weniger als drei Monate alt ist, seit der Geburt) in tierärztlich überwachten Betrieben im Versandland und in den letzten 40 Tagen vor dem Versand angesondert und vor krankheitsübertragenden Insekten geschützt in einem zugelassenen Betrieb gehalten worden.

e) Es stammt aus dem Hoheitsgebiet oder einem entsprechend den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften amtlich regionalisierten Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands, in dem

i) in den letzten zwei Jahren keine venezolanische Pferdeenzephalomyelitis aufgetreten ist;

ii) in den letzten sechs Monaten keine Beschälseuche aufgetreten ist;

iii) in den letzten sechs Monaten kein Rotz aufgetreten ist;

iv) entweder in den letzten sechs Monaten keine Stomatitis vesicularis aufgetreten ist(96)

oder das Tier anhand einer am ........................................(97) (innerhalb der letzten 21 Tage vor der Ausfuhr) entnommenen Blutprobe mittels Virusneutralisationstest in einer Serumverdünnung von 1:12 mit negativem Ergebnis auf Stomatitis vesicularis untersucht worden ist(98) ;

v) - bei einem nicht kastrierten männlichen Tier entweder in den letzten sechs Monaten amtlich keine Virusarteriitis (EVA) festgestellt worden ist(99)

oder

- das Tier anhand einer am .........................................(100) (innerhalb der letzten 21 Tage vor der Ausfuhr) entnommenen Blutprobe mittels Virusneutralisationstest auf EVA untersucht worden ist, mit negativem Ergebnis bei einer Serumverdünnung von 1:4(101) ,

oder

- das am .........................................(102) (innerhalb von 21 Tagen vor der Ausfuhr) entnommene Sperma des Tieres mittels Virusisolationstest mit negativem Ergebnis auf EVA untersucht worden ist(103) .

f) Es stammt nicht aus dem Hoheitsgebiet oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Drittlands, das in Übereinstimmung mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften als von afrikanischer Pferdepest befallen gilt, und

- es ist entweder nicht gegen afrikanische Pferdepest geimpft worden(104) ,

oder

- es ist am ..........................................(105) gegen afrikanische Pferdepest geimpft worden(106) .

g) Es stammt nicht aus einem Betrieb, der während der nachstehenden Zeiträume einer tierseuchenrechtlichen Sperre unterlag, und es ist nicht in Berührung mit Equiden aus einem solchen Betrieb gekommen:

i) bei Pferdeenzephalomyelitis für sechs Monate ab dem Tag, an dem die befallenen Equiden geschlachtet worden sind;

ii) bei infektiöser Anämie bis zu dem Tag - nachdem die befallenen Equiden geschlachtet worden sind -, an dem alle übrigen Tiere auf zwei im Abstand von drei Monaten durchgeführte Coggins-Tests negativ reagiert haben;

iii) bei Stomatitis vesicularis für sechs Monate;

iv) bei Tollwut für einen Monat ab dem letzten Fall;

v) bei Milzbrand für 15 Tage ab dem letzten Fall.

Wenn der gesamte seuchenempfängliche Tierbestand des Betriebs geschlachtet und alle Räumlichkeiten desinfiziert worden sind, beträgt der Sperrzeitraum 30 Tage ab dem Tag, an dem die Tiere beseitigt und die Räumlichkeiten desinfiziert worden sind, bzw. 15 Tage im Fall von Milzbrand.

h) Es weist keine klinischen Symptome der kontagiösen equinen Metritis auf und stammt nicht aus einem Betrieb, der des Befalls mit der kontagiösen equinen Metritis in den letzten zwei Monaten verdächtig war, und es ist nicht mittelbar oder unmittelbar durch Begattung mit Equiden in Berührung gekommen, die von der kontagiösen equinen Metritis befallen oder dieses Befalls verdächtig sind.

i) Es ist meiner Kenntnis nach nicht in Berührung mit Equiden gekommen, die in den letzten 15 Tagen vor dieser Erklärung von einer infektiösen oder ansteckenden Krankheit befallen waren.

j) Es ist anhand einer am .........................................(107) (innerhalb von 21 Tagen vor der Ausfuhr) entnommenen Blutprobe mit negativem Ergebnis folgender Untersuchung unterzogen worden:

- einem Coggins-Test auf infektiöse Anämie,

- einem Komplementbindungstest auf Beschälseuche in einer Serumverdünnung von 1:10,

- einem Komplementbindungstest auf Rotz in einer Serumverdünnung von 1:10,

- einem Komplementbindungstest auf Piroplasmosis (Babesia equi und Babesia caballi) in einer Serumverdünnung von 1:5.

k) Es ist anhand von zwei im Abstand von 21 bis 30 Tagen, und zwar am ............ ...........................(108) und am .......................................(109) , entnommenen Blutproben einem Test auf Pferdepest gemäß Anhang D der Richtlinie 90/426/EWG unterzogen worden, wobei die zweite Blutprobe in den zehn Tagen vor dem Versand entnommen worden ist, mit negativem Ergebnis bei einem nichtgeimpften Tier(110) oder ohne Zunahme der Antikörper bei einem geimpften Tier(111) .

IV. Das Tier wird in einem Transportmittel versandt, das vorher gereinigt und mit einem im Versandland amtlich anerkannten Mittel desinfiziert worden und so beschaffen ist, daß Kot, Streu oder Futter während des Transports nicht austreten können.

Nachstehende schriftliche Erklärung des Besitzers oder seines Bevollmächtigten ist Teil der Bescheinigung.

V. Diese Bescheinigung ist zehn Tage lang gültig. Im Fall des Schiffstransports verlängert sich die Gültigkeit um die Dauer der Seereise.

/* Tabellen: S. ABl. */

Der Unterzeichnete, . (Name in Druckbuchstaben),

(Besitzer des vorgenannten Tieres oder sein Bevollmächtigter(112) )

erklärt:

1. Das Tier wird unmittelbar vom Versandbetrieb zum Bestimmungsbetrieb verbracht, ohne mit Equiden eines anderen Gesundheitsstatus in Berührung zu kommen.

Der Transport erfolgt in einer Art und Weise, daß Gesundheit und Wohlbefinden des Tieres wirksam geschützt werden können.

2. Das Tier wurde entweder seit seiner Geburt in .............................................. (Ausfuhrland) gehalten oder wurde mindestens 90 Tage vor dieser Erklärung in das Ausfuhrland eingeführt.

.

.

(Ort und Datum)

(Unterschrift)

(1) Teil des Gebiets gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 90/426/EWG des Rates.

(2) Nichtzutreffendes streichen.

(3) Diese Bescheinigung muß am Tag des Verladens für den Versand des Tieres in den Bestimmungsmitgliedstaat oder, im Fall eines registrierten Pferdes, am letzten Arbeitstag vor dem Verladen ausgestellt werden.

(4) Datum einsetzen.

Bei einem registrierten Equiden müssen die durchgeführten Untersuchungen, ihre Ergebnisse und die Impfungen in das Dokument zur Identifizierung (Paß) eingetragen werden.

(5) Teil des Gebiets gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 90/426/EWG des Rates.

(6) Nichtzutreffendes streichen.

(7) Diese Bescheinigung muß am Tag des Verladens für den Versand des Tieres in den Bestimmungsmitgliedstaat oder, im Fall eines registrierten Pferdes, am letzten Arbeitstag vor dem Verladen ausgestellt werden.

(8) Datum einsetzen.

Bei einem registrierten Equiden müssen die durchgeführten Untersuchungen, ihre Ergebnisse und die Impfungen in das Dokument zur Identifizierung (Paß) eingetragen werden.

(9) Für Weißrußland, Estland, Lettland, Litauen, Rußland und die Ukraine müssen die Laboruntersuchungen in einem vom Bestimmungsmitgliedstaat anerkannten Labor durchgeführt werden. Die bescheinigten Untersuchungsergebnisse sind dem das Tier begleitenden Gesundheitszeugnis beizufügen.

(10) Die Untersuchungen auf Rotz und Beschälseuche sind für Australien und Neuseeland nicht vorgeschrieben.

(11) Teil des Gebiets gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 90/426/EWG des Rates.

(12) Diese Bescheinigung muß am Tag des Verladens für den Versand des Tieres in den Bestimmungsmitgliedstaat oder, im Fall eines registrierten Pferdes, am letzten Arbeitstag vor dem Verladen ausgestellt werden.

(13) Nichtzutreffendes streichen.

(14) Datum einsetzen.

Bei einem registrierten Equiden müssen die durchgeführten Untersuchungen, ihre Ergebnisse und die Impfungen in das Dokument zur Identifizierung (Paß) eingetragen werden.

(15) Die Impfungen gegen WEE und EEE und die diesbezueglichen Untersuchungen sind nur für Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika vorgeschrieben; die Impfung gegen japanische B-Enzephalitis ist nur für Hongkong und Japan vorgeschrieben.

(16) Teil des Gebiets gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 90/426/EWG des Rates.

(17) Diese Bescheinigung muß am Tag des Verladens für den Versand des Tieres in den Bestimmungsmitgliedstaat oder, im Fall eines registrierten Pferdes, am letzten Arbeitstag vor dem Verladen ausgestellt werden.

(18) Nichtzutreffendes streichen.

(19) Datum einsetzen.

Bei einem registrierten Equiden müssen die durchgeführten Untersuchungen, ihre Ergebnisse und die Impfungen in das Dokument zur Identifizierung (Paß) eingetragen werden.

(20) Teil des Gebiets gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 90/426/EWG des Rates.

(21) Diese Bescheinigung muß am Tag des Verladens für den Versand des Tieres in den Bestimmungsmitgliedstaat oder, im Fall eines registrierten Pferdes, am letzten Arbeitstag vor dem Verladen ausgestellt werden.

(22) Nichtzutreffendes streichen.

(23) Datum einsetzen.

Bei einem registrierten Equiden müssen die durchgeführten Untersuchungen, ihre Ergebnisse und die Impfungen in das Dokument zur Identifizierung (Paß) eingetragen werden.