31993D0177

93/177/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. März 1993 über Schutzmaßnahmen hinsichtlich er vesikulären Schweinekrankheit in den Niederlanden und Italien

Amtsblatt Nr. L 074 vom 27/03/1993 S. 0088 - 0090


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. März 1993 über Schutzmaßnahmen hinsichtlich der vesikulären Schweinekrankheit in den Niederlanden und Italien

(93/177/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Februar 1993 war die Lage in der Gemeinschaft hinsichtlich der vesikulären Schweinekrankheit so heikel, daß die Kommission mit der Entscheidung 93/128/EWG (3) mit bestimmten Vorsorgemaßnahmen in den Niederlanden und in Italien bezueglich der vesikulären Schweinekrankheit vorübergehende Schutzmaßnahmen erlassen hat.

Vorsorgliche Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Richtlinie 90/425/EWG sind so rasch wie möglich dem Ständigen Veterinärausschuß zu unterbreiten, der sie bestätigt, ändert oder aufhebt.

Am 4. März 1993 wurde im Rahmen einer Sitzung des Ständigen Veterinärausschusses über die Seuchenlage und die zu treffenden Schutzmaßnahmen beraten. Die Sachverständigen gelangten zu dem Schluß, daß die mit der Entscheidung 93/128/EWG eingeführten Maßnahmen von kurzer Dauer sein und entsprechende Vorschläge der Kommission vorgelegt werden sollten.

Notwendige Schutzmaßnahmen gegen die Krankheit und insbesondere in bezug auf den innergemeinschaftlichen Handel müssen erlassen werden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 27. März 1993 müssen Schweine, die aus Italien und den Niederlanden in andere Mitgliedstaaten versendet werden, folgende Anforderungen erfuellen:

1. Die verwendeten Transportmittel müssen vor und nach jedem Transport einer Reinigung und einer Desinfektion unterzogen werden. Fahrzeuge, die Schweine transportieren, müssen versiegelt sein.

2. Zucht- und Nutzschweine

- müssen für zehn Tage getrennt gehalten werden und auf eine binnen zehn Tagen vor Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung durchgeführte serologische Untersuchung auf VSKV-Antikörper negativ reagiert haben, oder

- sie müssen in einem kontrollierten VSK-freien Betrieb gemäß dem Anhang geboren und von Geburt an oder zumindest in den 30 Tagen vor ihrem Versand dort gehalten worden sein, und

- sie dürfen während ihrer Beförderung zum Bestimmungsort nicht mit Schweinen in Berührung kommen, die diese Anforderungen nicht erfuellen.

3. Schlachtschweine

a) müssen aus einem kontrollierten VSK-freien Betrieb gemäß dem Anhang stammen und zumindest 30 Tage vor ihrem Versand in diesem Betrieb gehalten worden sein, oder

b) sie müssen aus einem Betrieb stammen,

- bei dessen Schweinebestand keine VSKV-Antikörper nachgewiesen worden sind, wobei jeweils ein Tier je Bucht versandbestimmter Schweine untersucht wurde und der Test binnen 21 Tagen vor Ausstellung der Gesundheitsbescheinigung durchgeführt worden ist;

- dessen Schweine zumindest in den 30 Tagen vor ihrem Versand im Betrieb gehalten worden sind, und

c) sie dürfen während ihrer Beförderung an den Bestimmungsort nicht mit Schweinen in Berührung kommen, die diese Anforderungen nicht erfuellen.

Artikel 2

Die Sammelstellen (Sammelzentren), die im Verlaufe der Beförderung von Schweinen vom Ursprungsbetrieb zum Bestimmungsort benutzt werden können, sind der Kommission und den Mitgliedstaaten vor dem 27. März 1993 zu melden. Diese Sammelstellen werden von den zuständigen Behörden überwacht. Jegliche Änderungen der Liste der gemeldeten Sammelstellen nach dem 27. März 1993 werden der Kommission und den Mitgliedstaaten mitgeteilt.

Artikel 3

Die Niederlande erlassen unverzueglich die erforderliche Gesetzgebung in bezug auf Layout und Ausstattung von Sammelzentren, damit das betreffende Zentrum und alle darin befindlichen Gegenstände ordnungsgemäß und gründlich gereinigt und desinfiziert werden können. Die Sammelstellen sind nach jedem Freiwerden und auf alle Fälle nach jedem Betriebstag zu reinigen und zu desinfizieren.

Artikel 4

Die in der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (4) vorgesehene Tiergesundheitsbescheinigung, die Schweinesendungen aus den Niederlanden und aus Italien beiliegen muß, ist um folgenden Vermerk zu ergänzen:

"Tiere gemäß der Entscheidung 93/177/EWG der Kommission vom 26. März 1993 mit Schutzmaßnahmen hinsichtlich der vesikulären Schweinekrankheit in den Niederlanden und in Italien".

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Handelsvorschriften, um sie bis 27. März 1993 mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie unterrichten die Kommission unverzueglich davon. Die Entscheidung gilt bis 1. August 1993. Sie wird bis zum 1. Mai 1993 unter Berücksichtigung der Ergebnisse der laufenden serologischen Untersuchungen überprüft. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jede Woche die Untersuchungsergebnisse.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 26. März 1993

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29.

(2) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

(3) ABl. Nr. L 50 vom 2. 3. 1993, S. 29.

(4) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

ANHANG

Kontrollierte VSK-freie Betriebe Als kontrolliert VSK-freier Betrieb gilt jeder Betrieb, dessen Schweinepopulation

i) auf eine erste VSKV-Antikörper-Untersuchung negativ reagiert hat. Für die Untersuchung wurden Blutproben verwendet, die Zuchtsauen nach folgendem Stichprobeverfahren entnommen worden sind:

Blutproben von jeweils einem Nutzschwein je Schweinebucht des Betriebes, höchstens jedoch 60 Proben, getestet;

ii) in ein laufendes serologisches Reihenuntersuchungsprogramm zum Nachweis von VSKV-Antikörpern eingebunden ist, wobei 50 % jeder Sendung von geschlachteten Zuchtsauen untersucht werden und alle Tests negativ ausgefallen sein müssen;

iii) im Fall der Einstellung von Schweinen aus den Niederlanden und aus Italien nur Tiere aus Betrieben aufnehmen darf, die den Status "kontrolliert VSK-frei" besitzen.