31993D0071

93/71/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1992 zur Änderung der Entscheidung 92/175/EWG hinsichtlich des Verzeichnisses der "ANIMO" -Einheiten

Amtsblatt Nr. L 025 vom 02/02/1993 S. 0039 - 0040
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0069
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 48 S. 0069


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1992 zur Änderung der Entscheidung 92/175/EWG hinsichtlich des Verzeichnisses der "ANIMO"-Einheiten

(93/71/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/65/EWG (2), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Auf Antrag von einigen Mitgliedstaaten sind bestimmte Berichtigungen an dem Verzeichnis der ANIMO-Einheiten vorzunehmen, das durch die Entscheidung 92/175/EWG der Kommission vom 21. Februar 1992 über das Verzeichnis und die Kennungen der Einheiten des informatisierten Netzes "ANIMO" (3) festgelegt wurde.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 92/175/EWG wird wie folgt geändert:

1. Im Verzeichnis "Deutschland - örtliche Einheiten":

- wird die Identifikationsnummer "01.037.09" für Bad Mergentheim durch die Nummer "01.037.08" ersetzt;

- wird bei der Identifikationsnummer 01.162.03 der Name "Goßlar" durch "Goslar" ersetzt;

- wird bei der Identifikationsnummer 01.317.06 der Name "Offenbach" durch "Stadt Offenbach am Main" ersetzt;

- wird bei der Identifikationsnummer 01.350.15 der Name "Quedlingburg" durch "Quedlinburg" ersetzt;

- wird bei der Identifikationsnummer 01.379.15 der Name "Rudolfstadt" durch "Rudolstadt" ersetzt;

- wird bei der Identifikationsnummer 01.446.06 der Name "Vogelberg-Kreis" durch "Vogelsbergkreis" ersetzt;

- werden folgende Identifikationsnummern und örtliche Einheiten eingefügt:

"01.529.12 - Stadt Brandenburg

01.530.05 - Hagen".

2. Im Verzeichnis "Deutschland - Grenzkontrollstellen":

- wird bei der Identifikationsnummer 01.499.99 der Name "Stuben-Autobahn (Strasse)" durch "Suben-Autobahn (Strasse)" ersetzt;

- wird bei der Identifikationsnummer 01.508.99 der Name "Hamburg (Hafen, Flughafen)" durch "Hamburg (Hafen)" ersetzt;

- wird bei der Identifikationsnummer 01.509.99 der Name "Hamburg (Hafen, Flughafen)" durch "Hamburg (Flughafen)" ersetzt;

- wird bei der Identifikationsnummer 01.524.99 der Name "Schöneberg (Strasse)" durch "Schönberg (Strasse)" ersetzt.

3. Im Verzeichnis "France - Grenzkontrollstellen" werden folgende Identifikationsnummern und Einheiten hinzugefügt:

"02.001.99 - Ferney-Voltaire

02.120.99 - Bastia".

4. Im Verzeichnis "Italia - Grenzkontrollstellen":

- wird bei der Identifikationsnummer 03.689.99 der Name "Modena" durch "Modane" ersetzt;

- wird bei der Identifikationsnummer 03.699.99 der Name "Trento" durch "Catania" ersetzt.

5. Im Verzeichnis "Belgique/België - örtliche Einheiten" werden die Nummer "05.012.02" und der Name "Bruxelles/Brussel" gestrichen.

6. Im Verzeichnis "United Kingdom - Northern Ireland - Grenzkontrollstellen" wird bei der Identifikationsnummer 07.401.99 der Name "Warren Point" durch "Warrenpoint" ersetzt.

7. Im Verzeichnis "Ireland - örtliche Einheiten" wird bei der Identifikationsnummer 08.001.00 der Name "Calow" durch "Carlow" ersetzt.

8. Im Verzeichnis "Danmark - Grenzkontrollstellen" wird folgende Identifikationsnummer und Einheit hinzugefügt:

"09.023.99 - Esbjerg".

9. Im Verzeichnis "Ellada - Grenzkontrollstellen" wird bei der Identifikationsnummer 10.065.99 der Name "Gefira-Kipon" durch "Peplon" ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 22. Dezember 1992

Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29.

(2) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54.

(3) ABl. Nr. L 80 vom 25. 3. 1992, S. 1.