31992R3912

Verordnung (EWG) Nr. 3912/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über innerhalb der Gemeinschaft durchgeführte Kontrollen im Straßen- und im Binnenschiffsverkehr von in einem Drittland registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Verkehrsmitteln

Amtsblatt Nr. L 395 vom 31/12/1992 S. 0006 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0166
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 8 S. 0166


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3912/92 DES RATES vom 17. Dezember 1992 über innerhalb der Gemeinschaft durchgeführte Kontrollen im Strassen- und im Binnenschiffsverkehr von in einem Drittland registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Verkehrsmitteln

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft erlässt zur Zeit Vorschriften, um schrittweise bis zum 31. Dezember 1992 einen Binnenmarkt zu schaffen, der einen Raum ohne Binnengrenzen umfasst, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen des Vertrages gewährleistet ist.

Die Vollendung des Binnenmarktes bedingt, daß die Kontrollen der Verkehrsmittel und der entsprechenden Dokumente sowie die diesbezueglichen Formalitäten an den Binnengrenzen aufgehoben werden.

Gemäß dem Gemeinschaftsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Bereich des Strassen- und des Binnenschiffsverkehrs kontrollieren, prüfen und untersuchen die Mitgliedstaaten die technischen Merkmale, die Genehmigungen und sonstigen Dokumente, die für Strassenfahrzeuge und Binnenschiffe vorgeschrieben sind. Diese Kontrollen, Prüfungen und Untersuchungen sind im allgemeinen weiterhin erforderlich, um Störungen der Verkehrsmarktordnung zu vermeiden und die Sicherheit im Strassen- und im Binnenschiffsverkehr zu gewährleisten.

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über den Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im Strassen- und Binnenschiffsverkehr (4) finden die Kontrollen von Verkehrsmitteln, die in einem Mitgliedstaat registriert oder zum Verkehr zugelassen sind, nicht mehr an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten statt.

Derselbe Grundsatz sollte bei den Kontrollen gemäß der genannten Verordnung sowie bei den gemäß den Abkommen mit Drittländern durchgeführten Kontrollen von in einem Drittland registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Verkehrsmitteln eingeführt werden.

Die Behörden des Mitgliedstaates, in den die Verkehrsmittel aus einem Drittland einfahren, müssen weiterhin die Möglichkeit haben, alle erforderlichen Kontrollen durchzuführen, um zu kontrollieren, ob für das betreffende Verkehrsmittel eine Genehmigung für Beförderungen in oder durch das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates vorliegt.

Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, daß sie auch weiterhin die Möglichkeit haben, jeweils in ihrem gesamten Gebiet Kontrollen, Prüfungen und Untersuchungen im Zuge der üblichen Kontrollen vorzunehmen.

Die Zusammenarbeit bei der Erfuellung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen sollte gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates vom 19. Mai 1981 betreffend die gegenseitige Unterstützung der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission, um die ordnungsgemässe Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung zu gewährleisten (5), erfolgen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Verordnung gilt für die Kontrollen gemäß einem internationalen Abkommen und für die in der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 genannten Kontrollen, welche innerhalb der Gemeinschaft von den Mitgliedstaaten im Bereich des Strassen- und Binnenschiffsverkehrs bei Verkehrsmitteln durchgeführt werden, die in einem Drittland registriert oder zum Verkehr zugelassen sind.

(2) Diese Verordnung berührt nicht das Recht oder die Pflicht des Mitgliedstaats, in den die in Absatz 1 genannten Verkehrsmittel aus einem Drittland einfahren, alle erforderlichen Kontrollen durchzuführen, um festzustellen, ob diese Verkehrsmittel im Besitz einer Genehmigung für Beförderungen in oder durch das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats sind.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

- "Kontrolle" jede Kontrolle, Untersuchung, Prüfung oder Formalität, die von den einzelstaatlichen Behörden an den Grenzen der Mitgliedstaaten vorgenommen wird und einen Aufenthalt oder eine Einschränkung des freien Verkehrs der betreffenden Strassenfahrzeuge oder Schiffe mit sich bringt;

- "internationales Abkommen" jede Übereinkunft zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaft und einem oder mehreren Drittländern.

Artikel 3

Die in Artikel 1 genannten Kontrollen werden nicht mehr als Grenzkontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft durchgeführt, sondern im Rahmen der Kontrollen, die die Mitgliedstaaten normalerweise in ihrem ganzen Hoheitsgebiet durchführen.

Artikel 4

Zum Zwecke der Durchführung dieser Verordnung gelten die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 entsprechend. Darüber hinaus ergreifen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen für die Zusammenarbeit ihrer jeweiligen zuständigen Behörden.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1992.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. NEEDHAM

(1) ABl. Nr. C 103 vom 23. 4. 1992, S. 11.

(2) ABl. Nr. C 305 vom 23. 11. 1992.

(3) ABl. Nr. C 287 vom 4. 11. 1992, S. 14.

(4) ABl. Nr. L 390 vom 30. 12. 1989, S. 18. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3356/91 (ABl. Nr. L 318 vom 20. 11. 1991).

(5) ABl. Nr. L 144 vom 2. 6. 1981, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 945/87 (ABl. Nr. L 90 vom 2. 4. 1987, S. 3).