31992R3825

Verordnung (EWG) Nr. 3825/92 der Kommission vom 28. Dezember 1992 zur Festsetzung der Kontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Rindfleischsektors aus Drittländern nach Spanien

Amtsblatt Nr. L 387 vom 31/12/1992 S. 0038 - 0039


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3825/92 DER KOMMISSION vom 28. Dezember 1992 zur Festsetzung der Kontingente für die Einfuhr von Erzeugnissen des Rindfleischsektors aus Drittländern nach Spanien

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 491/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festlegung der Einzelheiten der mengenmässigen Beschränkungen bei der Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Drittländern nach Spanien (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3296/88 (2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 77 der Beitrittsakte kann Spanien bis zum 31. Dezember 1995 mengenmässige Beschränkungen bei der Einfuhr aus Drittländern anwenden. Diese Beschränkungen betreffen Erzeugnisse, die dem ergänzenden Handelsmechanismus im Rindfleischsektor unterworfen sind. Das Volumen der Anfangskontingente der einzelnen Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen des Rindfleischsektors sowie die Durchführungsbestimmungen zu der Regelung der mengenmässigen Beschränkungen in diesem Sektor sind durch die Verordnung (EWG) Nr. 1870/86 der Kommission (3) festgelegt worden.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3831/92 der Kommission vom 28. Dezember 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 816/89 zur Erstellung der Liste der Erzeugnisse des Sektors Obst und Gemüse, frisch, die dem ergänzenden Handelsmechanismus unterliegen (4), wurden die Erzeugnisse bestimmt, die im Handel mit Spanien weiterhin dem genannten Mechanismus unterliegen und seine Anwendung im Sektor Rindfleisch auf lebende Rinder beschränkt.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Kontingente der in Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 491/86 genannten Erzeugnisse des Rindfleischsektors, die dem EHM unterliegen, welche auf die Einfuhren aus Drittländern nach Spanien angewendet werden, werden für das Jahr 1993 wie im Anhang zu dieser Verordnung angegeben festgesetzt.

(2) Die Vorschriften des Artikels 1 Absatz 3 sowie der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1870/86 bleiben anwendbar.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Dezember 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 54 vom 1. 3. 1986, S. 25. (2) ABl. Nr. L 293 vom 27. 10. 1988, S. 7. (3) ABl. Nr. L 162 vom 18. 6. 1986, S. 16. (4) Siehe Seite 47 dieses Amtsblatts.

ANHANG

Gruppe KN-Code Warenbezeichnung Kontingent

1993 1 0102 90 - Lebende Rinder, ausgenommen reinrassige Zuchttiere und Tiere für Corridas (Stückzahl) 1 250