31992R3649

Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden

Amtsblatt Nr. L 369 vom 18/12/1992 S. 0017 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0111
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0111


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3649/92 DER KOMMISSION vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie des Rates 92/12/EWG vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

gestützt auf die Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die sich nach Entrichtung der Verbrauchsteuer bereits im steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats befinden, soll die Bewegungsfreiheit mit der Verwirklichung des Binnenmarktes nicht auf diesen Mitgliedstaat beschränkt bleiben. In den Fällen, in denen diese Waren in einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken bestimmt sind oder bereitgestellt werden, soll die Verbrauchsteuer dann erneut nach den Regeln des Bestimmungsmitgliedstaats erhoben werden und damit eine Erstattung der im Abgangsmitgliedstaat ursprünglich gezahlten Verbrauchsteuer ermöglicht werden.

Um für diese Fälle steuerliche Kontrollen während des Transports zu ermöglichen, sieht Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie 92/12/EWG ein vereinfachtes Begleitdokument vor, das die wesentlichen Angaben des Begleitdokuments nach Artikel 18 Absatz 1 der genannten Richtlinie für die Warenbeförderung im Steueraussetzungsverfahren enthalten soll. Form und Inhalt dieses Dokuments sind festzulegen.

Um die Wirtschaftsbeteiligten möglichst nicht zusätzlich zu belasten, sollten auch bereits vorhandene kaufmännische Unterlagen als Begleitdokument verwendet werden dürfen, wenn sie bestimmte Bedingungen erfuellen.

Ausserdem ist es erforderlich, eine Ausfertigung des Begleitdokuments für die Erstattung der im Abgangsmitgliedstaat gezahlten Verbrauchsteuer vorzusehen.

Die Einzelheiten des Verfahrens sind festzulegen und die Anzahl der für das Begleitdokument erforderlichen Ausfertigungen zu bestimmen.

Ferner ist es erforderlich, ein Begleitdokument für die Beförderung von vollständig vergälltem Alkohol zu gewerblichen Zwecken vorzusehen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Wenn verbrauchsteuerpflichtige Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats befinden, zu den in Artikel 7 der Richtlinie 92/12/EWG genannten Zwecken in einem anderen Mitgliedstaat verwendet werden sollen, ist von demjenigen, der für die innergemeinschaftliche Beförderung verantwortlich ist, ein vereinfachtes Begleitdokument auszufertigen. Das Begleitdokument muß beim Transport der Sendung zwischen den Mitgliedstaaten mitgeführt und bei Kontrollen durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorgelegt werden.

Artikel 2

(1) Für das vereinfachte Begleitdokument kann das im Anhang aufgeführte Muster unter Berücksichtigung der Erläuterungen auf der Rückseite der Ausfertigung 1 dieses Musters verwendet werden.

(2) Es können jedoch auch kaufmännische Unterlagen wie z.B. Rechnungen, Lieferscheine, Frachtbriefe usw. als vereinfachtes Begleitdokument verwendet werden, wenn sie die gleichen Angaben wie das in Absatz 1 genannte Muster unter Hinweis auf die entsprechende Feldnummer des Musters enthalten.

Artikel 3

Werden die in Artikel 2 Absatz 2 genannten kaufmännischen Unterlagen als vereinfachtes Begleitdokument verwendet, so sind sie an gut sichtbarer Stelle wie folgt zu kennzeichnen:

"Vereinfachtes Begleitdokument (verbrauchsteuerpflichtige Waren) zu verbrauchsteuerlichen Kontrollzwecken"

Artikel 4

Das vereinfachte Begleitdokument ist in dreifacher Ausfertigung zu erstellen.

Die erste Ausfertigung verbleibt zu steuerlichen Kontrollzwecken beim Lieferer der Waren.

Die zweite Ausfertigung begleitet die Sendung und verbleibt beim Empfänger.

Die dritte Ausfertigung begleitet die Sendung und ist vom Empfänger mit einer Empfangsbestätigung an den Lieferer zurückzusenden, sofern der Lieferer dies insbesondere aus Gründen der Steuererstattung wünscht. Die Empfangsbestätigung muß auch Aufschluß über die weitere steuerliche Behandlung der Waren im Bestimmungsmitgliedstaat geben. Diese dritte Ausfertigung ist gegebenenfalls einem Erstattungsantrag für die zuerst gezahlte Verbrauchsteuer nach Artikel 22 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG beizufügen.

Artikel 5

Das vereinfachte Begleitdokument ist auch bei der innergemeinschaftlichen Beförderung von vollständig vergälltem Alkohol zu gewerblichen Zwecken gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a) der Richtlinie 92/83/EWG des Rates (2) zu verwenden.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 1992 Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission ERLÄUTERUNGEN

(Rückseite der Ausfertigung 1)

Innergemeinschaftliche Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden.

1. Allgemeines

1.1. Das vereinfachte Verwaltungsdokument ist gemäß Artikel 7 der Richtlinie 92/12/EWG vom 25. Februar 1992 zu Verbrauchsteuerzwecken erforderlich.

1.2. Das Dokument ist leserlich und in dauerhafter Schrift auszufuellen. Die Angaben können vorab eingedruckt werden. Löschungen oder Überschreibungen sind nicht zulässig.

1.3. Die allgemeinen Spezifizierungen hinsichtlich des zu verwendenden Papiers und der Abmessungen der Felder sind dem Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 164 vom 1. 7. 1989, S. 3, zu entnehmen.

Für alle Exemplare ist weisses Papier im Format 210 × 297 mm zu verwenden, wobei in der Länge Abweichungen von 5 bis +8 mm zulässig sind.

1.4. Nicht genutzter Raum ist so durchzustreichen, daß keine weiteren Eintragungen vorgenommen werden können.

1.5. Das Begleitpapier umfasst drei Ausfertigungen:

Ausfertigung 1: verbleibt beim Lieferer;

Ausfertigung 2: begleitet die Waren und ist für den Empfänger bestimmt;

Ausfertigung 3: begleitet die Waren und wird mit einer Empfangsbestätigung der in Feld 4 genannten Person an den Lieferer zurückgesandt, falls diese Ausfertigung vom Lieferer insbesondere zur Steuerstattung benötigt wird.

2. Titel der Felder

Feld 1 Lieferer: Name, Anschrift und gegebenenfalls Mehrwertsteuernummer desjenigen, der die Beförderung der Waren veranlasst hat. Sofern eine Verbrauchsteuernummer erteilt worden ist, sollte auch diese angegeben werden. Falls der Lieferer die Rücksendung der Ausfertigung 3 mit einer Empfangsbestätigung wünscht, ist dies ebenfalls anzugeben.

Feld 2 Bezugsnummer des Lieferers: Nummer, anhand deren die Sendung in den kaufmännischen Aufzeichnungen des Lieferers feststellbar ist. Dies wird im allgemeinen Nummer und Datum der Rechnung sein.

Feld 3 Zuständige Behörde: Bezeichnung und Anschrift der Behörde im Bestimmungsmitgliedstaat, der die Beförderung im voraus angemeldet worden ist.

Feld 4 Empfänger: Name, Anschrift und gegebenenfalls Mehrwertsteuernummer desjenigen, der die Waren erhält. Sofern eine Verbrauchsteuernummer erteilt worden ist, sollte auch diese angegeben werden.

Feld 5 Beförderer: Einzutragen ist "Lieferer", "Empänger" oder Name und Anschrift desjenigen, der für die erste Beförderung verantwortlich ist, falls die Beförderung nicht durch den Lieferer selbst (Feld 1) oder den Empfänger (Feld 4) erfolgt. Das Beförderungsmittel ist ebenfalls anzugeben.

Feld 6 Bezugsnummer und Datum der Anmeldung: Die vor der Beförderung erforderliche Anmeldung bei der zuständigen Behörde oder die Genehmigung durch die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats.

Feld 7 Ort der Lieferung: Lieferort, falls von Feld 4 abweichend.

Feld 8 Vollständige Beschreibung der Waren, Zeichen, Anzahl und Art der Packstücke: Zeichen und Anzahl der äusseren Packstücke (z. B. Behälter, Container), Anzahl der inneren Packstücke (z. B. Kartons), handelsübliche Bezeichnung der Waren. Die Warenbeschreibung kann auf einen jeder Ausfertigung beizufügenden gesondertem Blatt fortgesetzt werden. Dazu kann auch eine Packstückliste verwendet werden.

Bei Alkohol und alkoholischen Getränken mit Ausnahme von Bier ist der Alkoholgehalt in Volumenprozent bei 20 °C anzugeben. Bei Bier ist entsprechend den Anforderungen des Bestimmungsmitgliedstaats entweder die Dichte in Grad Plato oder der Alkoholgehalt in Volumenprozent bei 20 °C oder beides anzugeben. Bei Mineralölen ist die Dichte bei 15 °C anzugeben.

Feld 9 Warencode: KN-code.

Feld 10 Menge: Entsprechend den Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaats die Anzahl, das Gewicht oder das Volumen, zum Beispiel:

- Zigaretten, Stückzahl in Tausend,

- Zigarren und Zigarillos, Nettogewicht,

- Alkohol und alkoholische Getränke, Liter bis zur zweiten Dezimalstelle bei 20 °C,

- Mineralöle, ausgenommen Schweröle, Liter bei 15 °C.

Feld 11 Rohgewicht: Bruttogewicht der Sendung.

Feld 12 Eigengewicht: Gewicht der Sendung ohne Verpackung (Nettogewicht).

Feld 13 Rechnungspreis/Warenwert: Hier ist der Gesamtrechnungspreis (einschließlich der Verbrauchsteuer) anzugeben. Liegt kein Kaufgeschäft in Verbindung mit der Beförderung vor, ist "Kein Verkauf" zu vermerken und der Handelswert der Waren anzugeben.

Feld 14 Bescheinigungen:

Dieses Feld ist bestimmten Bescheinigungen vorbehalten, die nur auf Ausfertigung 2 erforderlich sind.

1. Bei bestimmten Weinen sollte hier gegebenenfalls die erforderliche Herkunfts- und Qualitätsbescheinigung, abgegeben werden, wenn dies die in Betracht kommenden Gemeinschaftsvorschriften vorsehen.

2. Bei bestimmten Spirituosen sollte hier der erforderliche Herkunftsvermerk abgegeben werden, wenn dies die in Betracht kommenden Gemeinschaftsvorschriften vorsehen.

3. Bei Bier, das von einer unabhängigen kleinen Brauerei im Sinne der entsprechenden Ratsrichtlinie über die Verbrauchsteuerstrukturen für Alkohol und alkolische Getränke gebraut wurde und für das im Bestimmungsmitgliedstaat die Anwendung eines ermässigten Verbrauchsteuersatzes beansprucht werden soll, ist folgende Bescheinigung auszustellen:

"Hiermit wird bescheinigt, daß dieses Bier von einem unabhängigen Kleinunternehmen mit einem Jahresausstoß - bezogen auf das Vorjahr - von .......... Hektolitern gebraut wurde."

4. Bei Äthylalkohol, der von einer kleinen Brennerei im Sinne der entsprechenden Ratsrichtlinie über die Verbrauchsteuerstrukturen für Alkohol und alkoholische Getränke hergestellt wurde und für den im Bestimmungsmitgliedstaat die Anwendung eines ermässigten Verbrauchsteuersatzes beansprucht werden soll, ist folgende Bescheinigung abzugeben:

"Hiermit wird bescheinigt, daß das genannte Erzeugnis von einem Kleinunternehmen mit einer Jahreszeugung - bezogen auf das Vorjahr - von .......... Hektolitern reinen Alkohol hergestellt wurde."

Feld 15 Firma des Unterzeichners: Das Dokument ist von demjenigen, der die Beförderung veranlasst oder in dessen Auftrag auszufuellen. Dies kann entweder der Lieferer oder der Empfänger sein.

Falls der Lieferer die Rücksendung der Ausfertigung 3 mit einer Empfangsbestätigung wünscht, ist dies ebenfalls anzugeben.

Feld A Kontrollvermerk: Die zuständigen Behörden vermerken die durchgeführten Kontrollen auf den Ausfertigungen 2 und 3. Alle Vermerke sind mit Datum und Stempel zu versehen und von den dafür verantwortlichen Beamten zu unterzeichnen.

Feld B Empfangsbestätigung: Sie ist vom Empfänger auszufuellen und an den Lieferer zurückzusenden, falls er sie insbesondere für Steuerstattungszwecke benötigt.

(1) ABl. Nr. L 76 vom 23. 3. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 316 vom 31. 10. 1992, S. 21.