31992R3269

Verordnung (EWG) Nr. 3269/92 der Kommission vom 10. November 1992 mit Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 161, 182 und 183 der Verordnung (EWG) Nr. 2913 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften hinsichtlich der Ausfuhrregelung, der Wiederausfuhr sowie der Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden

Amtsblatt Nr. L 326 vom 12/11/1992 S. 0011 - 0019


VERORDNUNG (EWG) Nr. 3269/92 DER KOMMISSION

vom 10. November 1992

mit Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 161, 182 und 183 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften hinsichtlich der Ausfuhrregelung, der Wiederausfuhr sowie der Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1), nachfolgend "Zollkodex" genannt, insbesondere auf Artikel 249,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Durch Artikel 161 des Zollkodex wurde ein Ausfuhrverfahren geschaffen, das dem am 1. Januar 1993 in Kraft tretenden Binnenmarkt gerecht wird.

Nach diesem Verfahren ist die Ausfuhranmeldung bei der Zollstelle abzugeben, die für den Ort zuständig ist, an dem der Ausführer ansässig ist oder die Waren zur Ausfuhr verpackt oder verladen werden.

Es sind Bestimmungen erforderlich, die den Ort, an dem der Ausführer ansässig ist, genau festlegen und Ausnahmen vorsehen, um bestimmten besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

Es ist angezeigt, die Ausfuhrformalitäten für bestimmte Beförderungsarten sowie für Fälle, in denen ein Versandverfahren unter bestimmten Voraussetzungen benutzt wird, zu erleichtern.

Um der Situation des Binnenmarktes gerecht zu werden, sind Vorschriften über die Verwendung vereinfachter Verfahren erforderlich.

Auch die Verfahren für die Wiederausfuhr gemäß Artikel 182 des Zollkodex sind festzulegen.

Es ist angezeigt, gemäß Artikel 183 des Zollkodex Bestimmungen zur Überwachung der Einhaltung von Ausfuhrkontrollmaßnahmen für solche Waren vorzusehen, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, um in einen anderen Teil dieses Zollgebietes zurückgeführt zu werden, wenn die fraglichen Waren keiner Zollregelung unterliegen.

Es ist ebenfalls angezeigt, Übergangsvorschriften vorzusehen, um die Fälle zu regeln, in denen Waren 1992 ausfuhrrechtlich behandelt wurden, ihr körperlicher Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft jedoch erst 1993 erfolgt.

Es ist angezeigt, die Gültigkeitsdauer von Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung auf zwei Jahre zu begrenzen und vor Ablauf dieser Frist diese Frage im Lichte der gewonnenen Erkenntnisse erneut zu überprüfen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1 Normales Verfahren

Artikel 1

(1) Ausführer im Sinne des Artikels 161 Absatz 5 des Zollkodex ist die Person, für deren Rechnung die Ausfuhranmeldung abgegeben wird und die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Anmeldung Eigentümer der Waren ist oder eine ähnliche Verfügungsberechtigung besitzt.

(2) Ist nach dem Vertrag, der der Ausfuhr zugrunde liegt, eine ausserhalb der Gemeinschaft ansässige Person Eigentümer oder in ähnlicher Weise Verfügungsberechtigter, so gilt der in der Gemeinschaft ansässige Vertragspartner als Ausführer.

Artikel 2

Erfolgt die Ausfuhrlieferung durch einen Subunternehmer, so kann die Ausfuhranmeldung auch bei der Zollstelle abgegeben werden, die für den Ort zuständig ist, an dem der Subunternehmer seinen Sitz hat.

Artikel 3

Kann Artikel 161 Absatz 5 erster Satz des Zollkodex aus verwaltungstechnischen Gründen nicht angewandt werden, so kann die Ausfuhranmeldung bei jeder im betreffenden Mitgliedstaat hierfür zuständigen Zollstelle abgegeben werden.

Artikel 4

(1) Eine Ausfuhranmeldung kann in begründeten Fällen

- von einer anderen als der in Artikel 161 Absatz 5 erster Satz des Zollkodex genannten Zollstelle oder

- von einer anderen als der in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Zollstelle angenommen werden.

In diesen Fällen tragen die Kontrollen bezueglich der Einhaltung bestehender Verbote und Beschränkungen dem Ausnahmecharakter der Situation Rechnung.

(2) Werden in den Fällen des Absatzes 1 die Ausfuhrformalitäten nicht in dem Mitgliedstaat erfuellt, in dem der Ausführer ansässig ist, so sendet die Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung abgegeben worden ist, eine Kopie des Einheitspapiers an die zuständige Behörde im Mitgliedstaat, in dem der Ausführer ansässig ist.

Artikel 5

Erfolgt die Ausfuhranmeldung auf der Grundlage des Einheitspapiers, so sind unbeschadet Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2453/92 der Kommission (1) die Exemplare Nrn. 1, 2 und 3 zu benutzen. Die Zollstelle, bei der die Ausfuhranmeldung abgegeben wurde (Ausfuhrzollstelle), versieht Feld A mit ihrem Stempelabdruck und fuellt gegebenenfalls Feld D aus. Wenn sie die Waren überlässt, behält sie Exemplar Nr. 1, sendet Exemplar Nr. 2 an das statistische Amt des Mitgliedstaats, in dem die Ausfuhrzollstelle liegt, und händigt Exemplar Nr. 3 dem Beteiligten aus.

Artikel 6

(1) Das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers ist der Ausgangszollstelle vorzulegen, und die zur Ausfuhr überlassenen Waren sind dieser Zollstelle zu gestellen.

(2) Als Ausgangszollstelle gilt:

a) für den Eisenbahnverkehr, mit der Post, im Luftverkehr oder im Seeverkehr beförderte Waren die Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren von der Eisenbahnverwaltung, der Postverwaltung der Mitgliedstaaten, der Luftverkehrsgesellschaft oder der Schiffahrtsgesellschaft im Rahmen eines einzigen Beförderungsvertrages zur Beförderung mit Bestimmung in ein Drittland übernommen werden;

b) für in Rohrleitungen beförderte Waren und für elektrische Energie die von dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Ausführer ansässig ist, bezeichnete Zollstelle;

c) für in sonstiger Weise oder unter anderen als den unter Buchstabe a) oder b) genannten Umständen beförderte Waren die letzte Zollstelle vor dem Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft.

(3) Die Ausgangszollstelle vergewissert sich, ob die gestellten Waren den angemeldeten Waren entsprechen, und überwacht und bescheinigt den körperlichen Ausgang der Waren aus dem Zollgebiet durch einen Vermerk auf der Rückseite von Exemplar Nr. 3. Der Vermerk erfolgt durch einen Dienststempelabdruck, der den Namen der Zollstelle und das Datum enthält. Die Ausgangszollstelle gibt Exemplar Nr. 3 der Person, die es ihr vorgelegt hat, zurück, damit diese es an den Anmelder weiterleitet.

Im Fall einer Verbringung in Teilsendungen wird der Vermerk nur für die Waren angebracht, die tatsächlich das Zollgebiet verlassen. Im Fall einer Ausfuhr in Teilsendungen über mehrere Zollstellen beglaubigt auf begründeten Antrag die Ausgangszollstelle, bei der das Original des Exemplars Nr. 3 vorgelegt worden ist, Kopien des Exemplars Nr. 3 für die betreffenden Teilsendungen im Hinblick auf ihre Vorlage bei den übrigen in Betracht kommenden Ausgangszollstellen. Das Original des Exemplars Nr. 3 erhält einen entsprechenden Vermerk.

Wenn der gesamte Ausfuhrvorgang auf dem Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats erfolgt, so kann der betreffende Mitgliedstaat vorsehen, daß Exemplar Nr. 3 nicht mit einem Vermerk zu versehen ist. In diesem Fall wird Exemplar Nr. 3 einbehalten.

(4) Stellt die Ausgangszollstelle eine Mindermenge fest, vermerkt sie dies auf dem vorgelegten Exemplar der Ausfuhranmeldung und informiert die Ausfuhrzollstelle.

Stellt die Ausgangszollstelle eine Mehrmenge fest, so untersagt sie den Ausgang der Mehrmenge aus dem Zollgebiet, bis die Ausfuhrförmlichkeiten für sie erfuellt worden sind.

Stellt die Ausgangszollstelle eine andere Warenbeschaffenheit fest, so untersagt sie den Ausgang der Waren, bis die Ausfuhrförmlichkeiten erfuellt worden sind, und informiert die Ausfuhrzollstelle.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe a) versieht die Ausgangszollstelle Exemplar Nr. 3 mit einem Vermerk nach Absatz 3, nachdem sie auf dem Beförderungspapier einen roten Stempelabdruck "Export" und ihren Dienststempelabdruck angebracht hat. Sind die Beteiligten im Fall eines Linienverkehrs oder einer unmittelbaren Beförderung in ein Drittland in der Lage, die Ordnungsgemäßheit der Verfahren auf andere Weise zu gewährleisten, so kann von der Anbringung des Stempelabdrucks "Export" abgesehen werden.

(6) Bei Waren, die unter einem Versandverfahren befördert werden, dessen Bestimmungsort in einem Drittland liegt oder eine Ausgangszollstelle ist, versieht die Abgangsstelle das Exemplar Nr. 3 mit einem Vermerk nach Absatz 3 und händigt es dem Anmelder aus, wenn sie zuvor alle Exemplare des Versandpapiers oder gegebenenfalls des Ersatzpapiers mit einem roten Stempelabdruck "Export" versehen hat. Die Ausgangszollstelle überwacht den körperlichen Ausgang der Waren.

Unterabsatz 1 findet keine Anwendung im Fall einer Gestellungsbefreiung bei der Abgangsstelle gemäß Artikel 78 Absätze 4 und 7 sowie Artikel 93 Absätze 6 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1214/92 der Kommission (1).

(7) Die Ausfuhrzollstelle kann vom Ausführer verlangen, ihr den Nachweis des Ausgangs der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft vorzulegen.

Artikel 7

(1) Waren, die keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegen und deren Wert pro Sendung und Anmelder 3 000 ECU nicht überschreitet, können bei der Ausgangszollstelle angemeldet werden.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß diese Bestimmung nicht auf Personen angewandt wird, die als gewerbliche Zollagenten für fremde Rechnung handeln.

(2) Mündliche Ausfuhranmeldungen können nur bei der Ausgangszollstelle abgegeben werden.

Artikel 8

Hat eine Ware das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, ohne zuvor zur Ausfuhr angemeldet worden zu sein, so ist die Ausfuhranmeldung vom Ausführer nachträglich bei der Zollstelle abzugeben, die für den Ort zuständig ist, an dem er ansässig ist. Die Bestimmungen von Artikel 3 finden hierauf Anwendung.

Die Annahme einer solchen Anmeldung erfolgt unter der Voraussetzung, daß der Ausführer der betreffenden Zollstelle alle von ihr geforderten Nachweise bezueglich der Tatsache, daß die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, sowie der Warenart und der Warenmenge vorlegt. Diese Zollstelle versieht das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers mit einem entsprechenden Vermerk.

Die nachträgliche Annahme der Ausfuhranmeldung erfolgt unbeschadet der Anwendung der Straf- oder Bußgeldbestimmungen sowie möglicher Folgen im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik.

Artikel 9

(1) Verlässt eine zur Ausfuhr überlassene Ware das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht, so teilt der Anmelder dies unverzueglich der Ausfuhrzollstelle mit. Exemplar Nr. 3 der betreffenden Ausfuhranmeldung ist in diesem Fall der Ausfuhrzollstelle zurückzugeben.

(2) Erfolgt in den Fällen nach Artikel 6 Absatz 5 oder 6 eine Änderung des Beförderungsvertrages mit der Folge, daß eine Beförderung, die ausserhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft enden sollte, innerhalb dieses Zollgebietes endet, so können die betreffenden Verwaltungen bzw. Gesellschaften den geänderten Vertrag nur mit Zustimmung der in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) genannten Zollstelle oder, im Fall eines Versandverfahrens, der Abgangsstelle ausführen. In diesem Fall ist das Exemplar Nr. 3 zurückzugeben.

KAPITEL 2

Vereinfachte Verfahren betreffend die bei der Ausfuhrzollstelle zu erledigenden Förmlichkeiten

Artikel 10

Die Förmlichkeiten gemäß Artikel 5 können nach den Bestimmungen dieses Kapitels vereinfacht werden.

Die Bestimmungen der Artikel 6 und 9 finden auf dieses Kapitel Anwendung.

Abschnitt 1: Unvollständige Anmeldung

Artikel 11

Das Verfahren der unvollständigen Anmeldung ermöglicht den Zollbehörden in begründeten Fällen die Annahme einer Anmeldung, in der nicht alle für die Ausfuhr erforderlichen Angaben enthalten sind oder der nicht alle Unterlagen beigefügt sind.

Artikel 12

(1) Ausfuhranmeldungen, bei denen einige der in Anhang VII der Verordnung (EWG) Nr. 2453/92 aufgeführten Angaben fehlen, können auf Antrag des Anmelders von den Zollbehörden angenommen werden, wenn sie mindestens die Angaben in den Feldern 1, erstes Unterfeld, 2, 14, 17, 31, 33, 38, 44 und 54 des Einheitspapiers sowie folgende weitere Angaben enthalten:

- bei Waren, die Ausfuhrabgaben unterliegen oder für die sonstige im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik vorgesehene Maßnahmen gelten, alle Angaben, die die Erhebung der Abgaben oder Durchführung der Maßnahmen ermöglichen;

- alle sonstigen Angaben, die für die Festlegung der Warenbeschaffenheit und die Anwendung der Vorschriften für die Ausfuhr sowie für die Festlegung der Sicherheit, von der die Ausfuhr der Waren abhängig gemacht werden kann, erforderlich sind.

(2) Die Zollstelle kann dem Anmelder gestatten, die Felder 17 und 33 nicht auszufuellen, wenn er erklärt, daß die Ausfuhr der betreffenden Waren keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegt, die Zollstelle keine Zweifel an der Erklärung hat und sofern die Warenbezeichnung die sofortige und eindeutige zolltarifliche Einreihung der Ware ermöglicht.

(3) Den Ausfuhranmeldungen nach Absatz 1 müssen die Unterlagen beigefügt werden, von deren Vorlage die Ausfuhr abhängig ist.

(4) Abweichend von Absatz 3 kann eine Anmeldung, der eine der Unterlagen nicht beigefügt ist, von deren Vorlage die Ausfuhr abhängt, angenommen werden, wenn der Zollstelle der Nachweis erbracht wird,

a) daß die betreffende Unterlage vorhanden und gültig ist;

b) daß die Unterlage aus Gründen, die der Anmelder nicht zu vertreten hat, der Anmeldung nicht beigefügt werden konnte;

c) daß eine Verzögerung der Annahme der Anmeldung die Ausfuhr endgültig verhindern würde oder zur Folge hätte, daß ein höherer Abgabensatz oder eine niedrigere Erstattung zur Anwendung kämen.

(5) Das Exemplar Nr. 3 muß in Feld 44 einen der folgenden Vermerke enthalten:

- Exportacion simplificada

- Forenklet udförsel

- Vereinfachte Ausfuhr

- ÁðëïõóôaaõìÝíç aaîáãùãÞ

- Simplified exportation

- Exportation simplifiée

- Esportazione semplificata

- Vereenvoudigde uitvör

- Exportação simplificada.

Artikel 13

Die Frist, die die Zollstelle dem Anmelder zur Nachreichung der bei Annahme der Anmeldung fehlenden Angaben oder Unterlagen setzt, darf einen Monat vom Zeitpunkt der Annahme der Anmeldung an nicht überschreiten.

Artikel 14

(1) Die Annahme einer unvollständigen Anmeldung durch die Zollstelle darf nicht zur Folge haben, daß die Überlassung der Waren verhindert oder verzögert wird, wenn dieser Überlassung im übrigen nichts entgegensteht. Unbeschadet des Artikels 12 erfolgt die Überlassung im einzelnen nach den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels.

(2) Wirkt sich die Nachreichung einer bei der Annahme der Anmeldung fehlenden Angabe auf den Betrag der auf die betreffenden Waren zu erhebenden Abgaben nicht aus, so erfasst die Zollstelle unverzueglich den wie üblich ermittelten Abgabenbetrag buchmässig.

(3) Kann sich die Nachreichung einer bei der Annahme der Anmeldung fehlenden Angabe auf den Betrag der auf die Waren zu erhebenden Abgaben auswirken, so

- erfasst die Zollstelle unverzueglich den nach dem Minimalsatz berechneten Abgabenbetrag buchmässig und

- verlangt die Leistung einer Sicherheit in Höhe der Differenz zwischen diesem Betrag und dem Betrag, der sich aus der Anwendung des maximalen Abgabensatzes auf die Waren ergeben würde.

Der Anmelder hat die Möglichkeit, anstelle einer Sicherheitsleistung die unmittelbare buchmässige Erfassung des nach dem maximalen Abgabensatz berechneten Abgabenbetrages zu beantragen.

Artikel 15

Hat der Anmelder bei Ablauf der in Artikel 13 genannten Frist die fehlende Angabe nicht nachgereicht, so erfasst die Zollstelle unverzueglich die auf die Waren zu erhebenden Abgaben in Höhe des Betrags buchmässig, für den nach Artikel 14 Absatz 3 eine Sicherheit geleistet worden ist.

Artikel 16

(1) Eine unvollständige Anmeldung, die nach Maßgabe der Artikel 12, 13 und 14 angenommen worden ist, kann entweder vom Anmelder vervollständigt oder mit Zustimmung der Zollstelle durch eine neue ordnungsgemäß erstellte Anmeldung ersetzt werden.

In beiden Fällen wird als Zeitpunkt für die Ermittlung der gegebenenfalls geschuldeten Abgaben und für die Anwendung der übrigen Vorschriften über die Ausfuhr der Zeitpunkt der Annahme der unvollständigen Anmeldung zugrunde gelegt.

(2) Bei Anwendung von Artikel 2 kann die ergänzende oder ersetzende Anmeldung bei der für den Sitz des Ausführers zuständigen Zollstelle vorgelegt werden. Ist der Subunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig als der Ausführer, so gilt dies nur, sofern entsprechende Vereinbarungen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten getroffen wurden.

Auf der unvollständigen Ausfuhranmeldung muß angegeben werden, bei welcher Zollstelle die ergänzende oder ersetzende Anmeldung abgegeben wird. Die Zollstelle, bei der die unvollständige Anmeldung abgegeben wird, sendet die Exemplare Nrn. 1 und 2 an die Zollstelle, bei der die ergänzende oder ersetzende Anmeldung abgegeben wird.

Abschnitt 2: Vereinfachtes Anmeldeverfahren

Artikel 17

Das vereinfachte Anmeldeverfahren ermöglicht es, Waren nach Abgabe einer vereinfachten Anmeldung auszuführen und später eine ergänzende Anmeldung abzugeben, die gegebenenfalls globaler, periodischer oder zusammenfassender Art sein kann.

Artikel 18

Die Zollbehörden können auf die Vorlage der ergänzenden Anmeldung verzichten, wenn sich die vereinfachte Anmeldung auf Waren bezieht, deren Wert niedriger ist als der in den betreffenden Gemeinschaftsvorschriften vorgesehene statistische Schwellenwert, und sofern die vereinfachte Anmeldung alle für die Ausfuhr erforderlichen Angaben enthält.

Artikel 19

(1) Dem Anmelder wird unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten der Artikel 20 und 21 auf schriftlichen Antrag, der alle für die Erteilung der Bewilligung notwendigen Angaben enthält, bewilligt, die Ausfuhranmeldung bei der Gestellung der Waren in vereinfachter Form abzugeben.

(2) Unbeschadet des Artikels 28 besteht die vereinfachte Anmeldung in einem unvollständig ausgefuellten Einheitspapier, das jedoch zumindest die zur Ermittlung der Warenbeschaffenheit notwendigen Angaben enthält. Die Absätze 3, 4 und 5 des Artikels 12 gelten sinngemäß.

Artikel 20

(1) Die Bewilligung nach Artikel 19 wird dem Anmelder erteilt, sofern eine wirksame Überwachung der Beachtung der Ausfuhrverbote und -beschränkungen und sonstiger Vorschriften bezueglich der Ausfuhr gewährleistet werden kann.

(2) Die Bewilligung wird grundsätzlich verweigert, wenn die Person, die sie beantragt,

- eine schwere Zuwiderhandlung oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften begangen hat;

- nur gelegentlich Waren ausführt.

Sie kann verweigert werden, wenn diese Person im Auftrag einer anderen Person handelt, die nur gelegentlich Waren ausführt.

(3) Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn die in Absatz 1 aufgeführte Voraussetzung nicht mehr erfuellt ist. Sie kann ferner widerrufen werden, wenn die in Absatz 2 genannten Fälle eintreten.

(4) Ein ablehnender Bescheid oder ein Widerruf wird von den Zollbehörden begründet.

Artikel 21

In der Bewilligung nach Artikel 19

- wird die Zollstelle bzw. werden die Zollstellen bezeichnet, die für die Annahme der vereinfachten Anmeldungen zuständig ist bzw. sind;

- werden Form und Inhalt der vereinfachten Anmeldung bestimmt;

- werden die Waren, für die sie gilt, und die Angaben aufgeführt, die in der vereinfachten Anmeldung zwecks Feststellung der Warenbeschaffenheit zu machen sind;

- werden nähere Angaben zu der vom Beteiligten gegebenenfalls zu leistenden Sicherheit gemacht.

Ferner werden in der Bewilligung Form und Inhalt der ergänzenden Anmeldungen, die gegebenenfalls globaler, periodischer oder zusammenfassender Art sein können, sowie die Fristen festgelegt, innerhalb deren die Anmeldungen bei der hierfür bezeichneten Zollstelle abzugeben sind.

Abschnitt 3: Anschreibeverfahren

Artikel 22

(1) Das Anschreibeverfahren bietet die Möglichkeit, die Ausfuhrmöglichkeiten für Waren in den Geschäftsräumen des Beteiligten oder anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Orten zu erledigen.

(2) Die Bewilligung des Anschreibeverfahrens wird auf schriftlichen Antrag unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten des Artikels 23 Absatz 1 jeder Person erteilt, die die Ausfuhrmöglichkeiten in ihren Geschäftsräumen oder an anderen in Absatz 1 genannten Orten erfuellen möchte. Diese Person wird nachstehend "zugelassener Ausführer" genannt.

Artikel 23

(1) Die Bewilligung nach Artikel 22 Absatz 2 wird erteilt,

- sofern die Buchführung der Person, die die Bewilligung beantragt, den Zollbehörden eine wirksame Überwachung und insbesondere eine nachträgliche Überprüfung gestattet;

- sofern eine wirksame Überwachung der Beachtung der Ausfuhrverbote und -beschränkungen und sonstiger Vorschriften bezueglich der Ausfuhr gewährleistet werden kann.

(2) Sie wird grundsätzlich verweigert, wenn die Person, die die Bewilligung beantragt,

- eine schwere Zuwiderhandlung oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften begangen hat;

- nur gelegentlich Waren ausführt.

Artikel 24

(1) Die Bewilligung wird widerrufen, wenn

a) eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht oder nicht mehr erfuellt ist

oder

b) der Inhaber der Bewilligung irgendeiner der ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt.

Die Zollbehörde kann jedoch von einem Widerruf der Bewilligung absehen, wenn

- der Bewilligungsinhaber den ihm obliegenden Verpflichtungen innerhalb einer von der Zollbehörde eventuell festgesetzten Frist nachkommt

oder

- die Verfehlung keine wirkliche Auswirkung auf die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens gehabt hat.

(2) Die Bewilligung wird ferner grundsätzlich widerrufen, wenn der in Artikel 23 Absatz 2 erster Gedankenstrich genannte Fall eintritt.

(3) Die Bewilligung kann widerrufen werden, wenn der in Artikel 23 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich genannte Fall eintritt.

(4) Ein ablehnender Bescheid oder ein Widerruf wird von der Zollbehörde begründet.

Artikel 25

(1) Damit sich die Zollstellen von der Ordnungsgemäßheit der Vorgänge überzeugen können, hat der zugelassene Ausführer vor Abgang der Waren aus den in Artikel 22 genannten Orten

a) den zuständigen Zollstellen in der Form und nach den Modalitäten, die von diesen vorgeschrieben worden sind, den Abgang der Waren mitzuteilen, um deren Überlassung zu erlangen;

b) die Waren in seiner Buchführung anzuschreiben. Diese Anschreibung kann durch jede andere von den Zollbehörden vorgesehene Formalität ersetzt werden, die die gleiche Gewähr bietet. Sie muß das Anschreibedatum und die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit notwendigen Angaben enthalten;

c) den Zollbehörden sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu halten, von deren Vorlage gegebenenfalls die Ausfuhr abhängig ist.

(2) Unter besonderen Umständen, die durch die Art der Waren und die Häufigkeit der Ausfuhren gekennzeichnet, sind, können die Zollbehörden den zugelassenen Ausführer davon befreien, ihnen jeden einzelnen Abgang der Waren mitzuteilen, sofern er den genannten Behörden alle Angaben zur Verfügung stellt, die sie für erforderlich halten, um gegebenenfalls von ihrem Beschaurecht Gebrauch zu machen.

Die Anschreibung der Waren in der Buchführung des zugelassenen Ausführers gilt in diesem Fall als Überlassung.

Artikel 26

(1) Zur Überwachung des tatsächlichen Verlassens des Zollgebiets der Gemeinschaft ist Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers als Nachweis zu verwenden.

Die Bewilligung sieht die Vorabfertigung von Exemplar Nr. 3 vor.

(2) Die Vorabfertigung erfolgt

a) durch vorheriges Anbringen des Dienststempelabdrucks der zuständigen Zollstelle und durch die Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle in Feld A oder

b) durch Anbringung eines besonderen Stempelabdrucks nach dem Muster im Anhang durch den zugelassenen Ausführer.

Dieser Stempelabdruck kann auf den Vordrucken eingedruckt sein, wenn der Druck einer hierfür zugelassenen Druckerei übertragen wird.

(3) Vor Abgang der Waren hat der zugelassene Ausführer

- die in Artikel 25 genannten Förmlichkeiten zu erfuellen,

- auf dem Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers einen Hinweis auf die Eintragung und das Datum derselben in der Buchführung anzubringen.

(4) Das nach Absatz 2 ausgefuellte Exemplar Nr. 3 enthält in Feld 44

- die Nummer der Bewilligung sowie die Bezeichnung der ausstellenden Zollstelle,

- einen der in Artikel 12 Absatz 5 genannten Vermerke.

Artikel 27

(1) Die in Artikel 22 Absatz 2 genannte Bewilligung regelt die Einzelheiten des Verfahren. Sie gibt insbesondere an:

- die Waren, für die sie gilt,

- die in Artikel 25 genannten Verpflichtungen,

- den Zeitpunkt, zu dem die Waren überlassen werden,

- den Inhalt des Exemplars Nr. 3 sowie Einzelheiten seiner Gültigmachung,

- die Modalitäten der Erstellung und die Frist für die Vorlage der ergänzenden Anmeldung.

(2) Die Bewilligung enthält die Verpflichtung des zugelassenen Ausführers, alle erforderlichen Maßnahmen für die sichere Verwahrung des Sonderstempels und der mit dem Dienststempelabdruck der Ausfuhrzollstelle oder dem Abdruck des Sonderstempels versehenen Vordrucke zu treffen.

Abschnitt 4: Gemeinsame Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3

Artikel 28

(1) Die Mitgliedstaaten können die Benutzung eines Handels- oder Verwaltungsdokuments oder jedes sonstigen Datenträgers anstelle des Einheitspapiers zulassen, wenn das gesamte Ausfuhrverfahren auf dem Gebiet des bereffenden Mitgliedstaats abläuft oder diese Möglichkeit durch Verwaltungsvereinbarungen zwischen den Verwaltungen oder betroffenen Mitgliedstaaten vorgesehen ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Dokumente oder Datenträger müssen die zur Ermittlung der Warenbeschaffenheit notwendigen Angaben und einen der in Artikel 12 Absatz 5 genannten Vermerke sowie einen Antrag auf Ausfuhr enthalten.

Wenn es die Umstände rechtfertigen, können die Zollbehörden zulassen, daß dieser Antrag durch einen globalen Antrag ersetzt wird, der für alle in einem bestimmten Zeitraum durchgeführten Ausfuhren gilt. Der Hinweis auf die aufgrund dieses Globalantrags erteilte Bewilligung ist auf dem Handels- oder Verwaltungsdokument oder dem sonstigen Datenträger zu vermerken.

(3) Das Handels- oder Verwaltungsdokument gilt in gleicher Weise wie das Exemplar Nr. 3 des Einheitspapiers als Nachweis für das Verlassen des Zollgebiets der Gemeinschaft. Bei Verwendung anderer Datenträger werden die Einzelheiten des Vermerks des Ausgangs aus dem Zollgebiet, gegebenenfalls im Rahmen von Vereinbarungen nach Absatz 1, festgelegt.

Artikel 29

Wenn der gesamte Ausfuhrvorgang auf dem Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats erfolgt, so kann der betreffende Mitgliedstaat neben den Verfahren nach den Abschnitten 2 und 3 und unter Beachtung der Gemeinschaftspolitiken weitere Vereinfachungen vorsehen.

KAPITEL 3

Wiederausfuhr

Artikel 30

Ist für die Wiederausfuhr eine Zollanmeldung erforderlich, so gelten unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die gegebenenfalls bei der Beendigung des vorausgehenden Zollverfahrens mit wirtschaftlicher Bedeutung zu beachten sind, die Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 sinngemäß.

KAPITEL 4

Sonstige Bestimmungen

Artikel 31

(1) Werden Waren, deren Ausfuhr aus der Gemeinschaft Verboten oder Beschränkungen unterliegt oder zur Erhebung einer Ausfuhrabgabe oder einer sonstigen Abgabe bei der Ausfuhr führt, aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, um in einen anderen Teil dieses Gebietes verbracht zu werden, so ist für das Verbringen aus dem Zollgebiet, sofern die Waren keinem Zollverfahren unterliegen, ein Kontrollexemplar T5 auszustellen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2823/87 der Kommission (1).

(2) Absatz 1 gilt nicht für Beförderungen durch Luftverkehrsgesellschaften und nicht für Beförderungen durch Schiffahrtsgesellschaften, sofern der Seetransport direkt im Linienverkehr per Schiff ohne Landung ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft erfolgt.

(3) Das Kontrollexemplar T5 kann von jeder Zollstelle ausgestellt werden, bei der die betreffenden Waren gestellt werden, und ist der Ausgangszollstelle zusammen mit den Waren vorzulegen.

(4) Das Kontrollexemplar T5 muß enthalten:

- in den Feldern 31 und 33 die Warenbezeichnung sowie ihren KN-Code;

- in Feld 38 das Nettogewicht der Waren;

- in Feld 104 eine der folgenden Eintragungen in Großbuchstaben (das Feld "sonstige" ist anzukreuzen):

"Ausgang aus der Gemeinschaft Beschränkungen unterworfen; Ware bestimmt zur Wiederverbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft";

"Ausgang aus der Gemeinschaft Abgaben unterworfen; Ware bestimmt zur Wiederverbringung in das Zollgebiet der Gemeinschaft".

(5) Das Original des Kontrollexemplars T5 ist zusammen mit der Ware der Zollstelle vorzulegen, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

(6) Das Kontrollexemplar T5 wird unverzueglich an die Zollstelle, die es ausgestellt hat, zurückgesandt, nachdem die in Absatz 5 genannte Zollstelle in Feld "J: Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung" das erste Feld angekreuzt und das Datum eingetragen hat, an dem die Waren wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wurden.

Bei Feststellung von Unregelmässigkeiten ist im Feld "Bemerkungen" ein entsprechender Vermerk einzutragen.

Artikel 32

Für Waren, für die die bei der Ausfuhrzollstelle zu erfuellenden Förmlichkeiten 1992 erfuellt wurden, deren körperlicher Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft jedoch erst 1993 erfolgt, ist die Vorlage des Exemplars Nr. 3 der betreffenden Ausfuhranmeldung bei der Ausgangszollstelle nicht erforderlich, sofern die Überlassung der Waren nachgewiesen wird.

Dieser Nachweis kann auch auf die Weise erfolgen, daß ein auf Antrag des Betreiligten ausgestelltes und von der Ausfuhrzollstelle entsprechend gültig gemachtes Exemplar Nr. 3 vorgelegt wird.

Die Artikel 6 Absätze 5 und 6 gelten in den im ersten Unterabsatz genannten Fällen.

Artikel 33

Solange es keine gemeinschaftlichen Bestimmungen darüber gibt, in welchen Fällen Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden können, ohne daß es einer Ausfuhranmeldung bedarf, gelten die nationalen Bestimmungen weiter.

KAPITEL 5

Schlußbestimmungen

Artikel 34

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 1993.

Artikel 4 Absatz 2 ist jedoch ab dem 1. Januar 1995 nicht mehr anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. November 1992 Für die Kommission

Christiane SCRIVENER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 270 vom 23. 9. 1987, S. 1.

ANHANG

SONDERSTEMPEL

1. Wappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Mitgliedstaats.

2. Zollamt.

3. Nummer der Ausfuhranmeldung.

4. Datum.

5. Zugelassener Ausführer.

6. Bewilligung.