31992R2999

Verordnung (EWG) Nr. 2999/92 der Kommission vom 15. Oktober 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung von Madeira mit Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 301 vom 17/10/1992 S. 0007 - 0009


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2999/92 DER KOMMISSION vom 15. Oktober 1992 mit Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung von Madeira mit Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlaß von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (1), insbesondere auf Artikel 10,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1676/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über den Wert der Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2205/90 (3), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 muß für den Obst- und Gemüseverarbeitungssektor eine spezifische Bedarfsvorausschätzung bei bestimmten Erzeugnissen des KN-Codes 2008 durchgeführt werden, die bei Direkteinfuhr aus Drittländern von Eingangsabgaben befreit bzw. bei Versorgung aus der übrigen Gemeinschaft beihilfefähig sind.

Die Beträge dieser für die Versorgung von Madeira mit Obstverarbeitungserzeugnissen vorgesehenen Beihilfen müssen festgesetzt werden. Dabei ist insbesondere den Kosten der Versorgung auf dem Weltmarkt, den geographisch bedingten Problemen dieses Gebiets und den Preisen bei der Ausfuhr Rechnung zu tragen.

Die gemeinschaftlichen Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung der Versorgung von Madeira sind in der Verordnung (EWG) Nr. 1696/92 der Kommission (4), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2132/92 (5), niedergelegt. Dazu sind ergänzende Vorschriften entsprechend den Handelsbräuchen im Obst- und Gemüseverarbeitungssektor festzulegen, und zwar insbesondere hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen und der Höhe der zur Erfuellung der Pflichten der Wirtschaftsbeteiligten zu leistenden Sicherheiten.

Damit eine effiziente Verwaltung der Versorgungsregelung gewährleistet ist, empfiehlt es sich, den Zeitpunkt für die Beantragung der Bescheinigungen sowie eine Bearbeitungsfrist für ihre Ausstellung vorzusehen.

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 gilt die Versorgungsregelung ab dem 1. Juli 1992. Die entsprechenden Durchführungsvorschriften sollten schnellstmöglich in Kraft treten.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die in der Bedarfsvorausschätzung ausgewiesenen Mengen an Obst- und Gemüseverarbeitungserzeugnissen, die je nach Fall aus Drittländern abgabenfrei und aus der übrigen Gemeinschaft mit einer Beihilfe eingeführt werden können, werden in Anwendung der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 im Anhang festgesetzt.

(2) Unbeschadet einer Änderung, die in der Zeit vorgenommen wird, auf welche sich die Vorausschätzung bezieht, dürfen Mengen, die für ein im Anhang angeführtes Erzeugnis gelten, unter Einhaltung der Gesamtmenge um bis zu 20 % überschritten werden.

Artikel 2

Bei Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 wird eine Beihilfe von 10 ECU/100 kg für Erzeugnisse und Mengen gewährt, die in der Bedarfsvorausschätzung mit Herkunft aus der Gemeinschaft aufgeführt sind.

Artikel 3

(1) Die Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 1696/92 finden Anwendung.

(2) Die Erzeugnisse der KN-Codes 2008 20, 2008 30, 2008 40, 2008 60, 2008 70, 2008 92 und 2008 99, mit Ausnahme der Erzeugnisse des Anhangs IV der Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates (6), sind bei Vorlage der Freistellungsbescheinigung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/92 von Eingangsabgaben befreit.

Artikel 4

Portugal bestimmt die zuständige Behörde für

a) die Erteilung der Einfuhr- und der Freistellungsbescheinigung;

b) die Erteilung der Beihilfebescheinigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/92;

c) die Auszahlung der Beihilfe an die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten.

Artikel 5

(1) Die Bescheinigungen sind bei der zuständigen Behörde innerhalb der ersten fünf Arbeitstage jedes Monats zu beantragen. Der Bescheinigungsantrag ist nur gültig, wenn

a) die Antragsmenge die von der zuständigen Behörde veröffentlichte verfügbare Menge der im Anhang genannten Erzeugnisse nicht übersteigt;

b) vor Ablauf der Frist für die Beantragung der Bescheinigungen nachgewiesen wurde, daß der Antragsteller eine Sicherheit in Höhe von 5 ECU/100 kg geleistet hat.

(2) Die Bescheinigungen werden spätestens am zehnten Arbeitstag jedes Monats erteilt.

(3) Werden die Bescheinigungen für Mengen erteilt, die kleiner als die in Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/92 beantragten Mengen sind, so kann der Antragsteller seinen Antrag in den drei auf den Tag der Erteilung folgenden Arbeitstagen schriftlich wieder zurückziehen. In diesem Fall wird die Bescheinigungssicherheit freigegeben.

Artikel 6

Die Gültigkeit der Bescheinigungen endet am letzten Tag des Monats, der dem Monat der Ausstellung folgt.

Artikel 7

Die Beihilfe gemäß Artikel 2 wird für die tatsächlich gelieferten Mengen gewährt.

Der zur Auszahlung der Beihilfe in Landeswährung anzuwendende Kurs ist der landwirtschaftliche Umrechnungskurs, der am ersten Tag des Monats gilt, in dem die Beihilfebescheinigung beantragt wird.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 1. (3) ABl. Nr. L 201 vom 31. 7. 1990, S. 9. (4) ABl. Nr. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 6. (5) ABl. Nr. L 213 vom 29. 7. 1992, S. 25. (6) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1.

ANHANG

Bedarfsvorausschätzung für die Versorgung von Madeira mit Obst- und Gemüseverarbeitungserzeugnissen für den Zeitraum vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993

(in Tonnen)

KN-Code Warenbezeichnung Menge 2008 Früchte und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süssungsmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 2008 20 Ananas 300 2008 30 Zitrusfrüchte 40 2008 40 Birnen 80 2008 60 Kirschen 60 2008 70 Pfirsiche 120 andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19 2008 92 Mischungen 50 2008 99 andere als Palmherzen und Mischungen 30

Insgesamt 680