Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen
Amtsblatt Nr. L 240 vom 24/08/1992 S. 0001 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0116
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 4 S. 0116
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2407/92 DES RATES vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 84 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission(1) , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2) , nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3) , in Erwägung nachstehender Gründe: Es ist von Bedeutung, gemäß Artikel 8a des Vertrages bis zum 31. Dezember 1992 eine Luftverkehrspolitik für den Binnenmarkt festzulegen. Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Im Bereich des Luftverkehrs sind bei der Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs die Besonderheiten dieses Wirtschaftszweigs zu berücksichtigen. In der Verordnung (EWG) Nr. 2343/90 des Rates vom 24. Juli 1990 über den Zugang von Luftverkehrsunternehmen zu Strecken des innergemeinschaftlichen Linienflugverkehrs und über die Aufteilung der Kapazitäten für die Personenbeförderung zwischen Luftverkehrsunternehmen im Linienflugverkehr zwischen Mitgliedstaaten(4) hat der Rat festgelegt, daß spätestens ab dem 1. Juli 1992 gemeinsame Vorschriften über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen zur Anwendung gelangen müssen. Es ist jedoch erforderlich, den Mitgliedstaaten zur Anwendung dieser Verordnung einen angemessenen Aufschub bis zum 1. Januar 1993 einzuräumen. Die Bestimmungen über Sitz und Kontrolle eines Unternehmens, das einen Antrag auf eine Betriebsgenehmigung stellt, dürfen nicht diskriminierend sein. Zur Sicherstellung zuverlässiger und angemessener Dienstleistungen ist zu gewährleisten, daß die Luftfahrtunternehmen stets auf einer wirtschaftlich soliden Grundlage und einem hohen Sicherheitsniveau operieren. Zum Schutz des Verbrauchers und anderer Betroffener gilt es sicherzustellen, daß die Luftfahrtunternehmen ausreichend haftpflichtversichert sind. Innerhalb des Binnenmarktes sollen Luftfahrtunternehmen an einem beliebigen Ort in der Gemeinschaft als Eigentum eingetragene Luftfahrzeuge nutzen können, und zwar unbeschadet der Zuständigkeiten des genehmigten Mitgliedstaats in bezug auf die technische Eignung des Luftfahrtunternehmens. Es soll auch möglich sein, ausserhalb der Gemeinschaft eingetragene Luftfahrzeuge für kurze Zeit unter aussergewöhnlichen Umständen zu leasen, sofern die Sicherheitsvorschriften den innerhalb der Gemeinschaft geltenden Vorschriften gleichwertig sind. Die Verfahren zur Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen sollen transparent und nichtdiskriminierend sein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Diese Verordnung betrifft die Voraussetzungen für die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Betriebsgenehmigungen durch die Mitgliedstaaten an in der Gemeinschaft niedergelassene Luftfahrtunternehmen. (2) Die Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht mit Luftfahrzeugen ohne Motorantrieb und/oder mit ultraleichten Motorflugzeugen sowie Rundfluege, mit denen keine Beförderung zwischen verschiedenen Flughäfen verbunden ist, fallen nicht unter diese Verordnung. Für diese Fälle gelten die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für Betriebsgenehmigungen, soweit vorhanden, sowie die gemeinschaftlichen und die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator's Certificate, AOC). Artikel 2 Im Sinne dieser Verordnung bedeutet a) "Unternehmen" jede natürliche oder juristische Person mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht sowie jede amtliche Einrichtung, unabhängig davon, ob diese eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt oder nicht; b) "Luftfahrtunternehmen" ein Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung; c) "Betriebsgenehmigung" eine Genehmigung, die einem Unternehmen vom zuständigen Mitgliedstaat erteilt wird und das Unternehmen je nach den Angaben in der Genehmigung berechtigt, Fluggäste, Post und/oder Fracht im gewerblichen Luftverkehr zu befördern; d) "Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC)" eine von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einem Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen ausgestellte Urkunde, in der dem betreffenden Luftverkehrsbetreiber bescheinigt wird, daß er über die fachliche Eignung und Organisation verfügt, um den sicheren Betrieb von Luftfahrzeugen für die im Zeugnis genannten Luftverkehrstätigkeiten zu gewährleisten; e) "Wirtschaftsplan" eine genaue Beschreibung der vom Luftfahrtunternehmen beabsichtigten gewerblichen Tätigkeiten in dem betreffenden Zeitraum, insbesondere in bezug auf die Marktentwicklung und die Investitionsvorhaben einschließlich ihrer finanziellen und wirtschaftlichen Auswirkungen; f) "Ertragsrechnung" eine genaue Aufstellung der Erträge und Aufwendungen für den betreffenden Zeitraum mit einer Aufschlüsselung in luftverkehrsspezifische und andere Tätigkeiten sowie in finanzielle und nichtfinanzielle Bestandteile; g) "tatsächliche Kontrolle" eine Beziehung, die durch Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen und unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Möglichkeit bieten, unmittelbar oder mittelbar einen bestimmenden Einfluß auf das Unternehmen auszuüben, begründet ist, insbesondere durch a) das Recht, die Gesamtheit oder Teile des Vermögens des Unternehmens zu nutzen, b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmten Einfluß auf die Zusammensetzung, das Abstimmungsverhalten oder die Beschlüsse der Organe des Unternehmens oder in anderer Weise einen bestimmenden Einfluß auf die Führung des Geschäfts des Unternehmens gewähren. Artikel 3 (1) Unbeschadet von Artikel 5 Absatz 5 erteilen die Mitgliedstaaten Betriebsgenehmigungen nicht oder erhalten ihre Gültigkeit nicht aufrecht, wenn die Voraussetzungen dieser Verordnung nicht erfuellt sind. (2) Ein Unternehmen, das die Voraussetzungen dieser Verordnung erfuellt, hat Anspruch auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung. Mit einer solchen Genehmigung werden keinerlei Rechte auf Zugang zu bestimmten Strecken oder Märkten erteilt. (3) Unbeschadet von Artikel 1 Absatz 2 darf ein in der Gemeinschaft niedergelassenes Unternehmen im Gebiet der Gemeinschaft Fluggäste, Post und/oder Fracht im gewerblichen Luftverkehr nur befördern, wenn ihm eine entsprechende Betriebsgenehmigung erteilt worden ist. Betriebsgenehmigung Artikel 4 (1) Ein Mitgliedstaat erteilt einem Luftfahrtunternehmen eine Betriebsgenehmigung nur, a) wenn die Hauptniederlassung und, soweit vorhanden, der eingetragene Sitz des Unternehmens sich in diesem Mitgliedstaat befinden und b) wenn dessen Haupttätigkeit der Luftverkehr ist, sei es allein oder in Verbindung mit jeder sonstigen Form des gewerblichen Betriebs von Luftfahrzeugen oder der Instandsetzung und Wartung von Luftfahrzeugen. (2) Unbeschadet der Abkommen und Übereinkommen, bei denen die Gemeinschaft Vertragspartei ist, muß das Unternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten befinden. Es muß zu jeder Zeit von diesen Staaten oder deren Staatsangehörigen tatsächlich kontrolliert werden. (3) a) Unbeschadet der Absätze 2 und 4 behalten die Luftfahrtunternehmen, die gemäß Anhang I der Verordnungen (EWG) Nr. 2343/90 und (EWG) Nr. 294/91 des Rates vom 4. Februar 1991 über den Betrieb von Luftfrachtdiensten zwischen Mitgliedstaaten(5) bereits anerkannt sind, ihre Rechte im Rahmen dieser Verordnung und der mit ihr zusammenhängenden Verordnungen, solange sie den übrigen Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung nachkommen und nach wie vor unmittelbar oder mittelbar durch dieselben Drittländer und/oder Staatsangehörige desselben Drittlands kontrolliert werden, die diese Kontrolle zum Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung ausübten. Diese Kontrolle kann jedoch jederzeit den Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten übertragen werden. b) Die Möglichkeiten für den Kauf oder Verkauf von Anteilen gemäß Buchstabe a) gelten nicht für Staatsangehörige, die an einem Luftfahrtunternehmen eines Drittlands ein erhebliches Interesse haben. (4) Jedes Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar einen Anteil am maßgeblichen Aktienbesitz an einem Luftfahrtunternehmen hält, muß die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfuellen. (5) Ein Luftfahrtunternehmen muß dem für die Betriebsgenehmigung zuständigen Mitgliedstaat auf Verlangen jederzeit nachweisen können, daß es die Voraussetzungen dieses Artikels erfuellt. Die Kommission prüft auf Ersuchen eines Mitgliedstaats, ob die Voraussetzungen dieses Artikels erfuellt werden, und trifft erforderlichenfalls eine Entscheidung. Artikel 5 (1) Ein Lufttransportunternehmen, das einen erstmaligen Antrag auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung stellt, muß a) den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt, glaubhaft nachweisen können, daß es seinen unter realistischen Annahmen festgelegten derzeitigen und möglichen Verpflichtungen während eines Zeitraums von 24 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit jederzeit nachkommen kann; b) den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt, glaubhaft nachweisen können, daß es für seine unter realistischen Annahmen ermittelten fixen und variablen Kosten der Tätigkeit gemäß seinen Wirtschaftsplänen während eines Zeitraums von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit ohne Berücksichtigung von Betriebseinnahmen aufkommen kann. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 unterbreitet der Antragsteller einen Wirtschaftsplan für mindestens die ersten beiden Jahre der Tätigkeit. Aus dem Wirtschaftsplan müssen ferner die finanziellen Verflechtungen zwischen dem Antragsteller und sonstigen gewerblichen Tätigkeiten hervorgehen, an denen der Antragsteller entweder direkt oder über verbundene Unternehmen beteiligt ist. Der Antragsteller hat ferner alle sachdienlichen Auskünfte, insbesondere die Angaben gemäß Abschnitt A des Anhangs, beizubringen. (3) Ein Luftfahrtunternehmen meldet der Genehmigungsbehörde im voraus Pläne für den Betrieb eines neuen Linienverkehrs oder eines Gelegenheitsverkehrs nach einem Kontinent oder in ein Gebiet der Welt, die bisher nicht angeflogen wurden, Änderungen der Art oder der Anzahl der eingesetzten Luftfahrzeuge oder eine wesentliche Änderung der Grössenordnung ihrer Tätigkeiten. Sie meldet ferner im voraus alle beabsichtigten Zusammenschlüsse oder Übernahmen, und sie meldet der Genehmigungsbehörde binnen vierzehn Tagen jede Änderung des Eigentums an Einzelbeteiligungen, die 10% oder mehr des gesamten Beteiligungskapitals des Luftfahrtunternehmens oder seiner Mutter- oder der letztlichen Dachgesellschaft ausmachen. Die Unterbreitung eines zwölfmonatigen Wirtschaftsplans zwei Monate vor dem Bezugszeitraum stellt in bezug auf die in diesem Wirtschaftsplan enthaltenen Änderungen des laufenden Betriebs und/oder seiner Bestandteile eine ausreichende Meldung im Sinne dieses Absatzes dar. (4) Ist die Genehmigungsbehörde der Auffassung, daß die gemäß Absatz 3 gemeldeten Änderungen für die Finanzlage des Luftfahrtunternehmens von erheblicher Bedeutung sind, so verlangt sie, daß ein überarbeiteter Wirtschaftsplan, in den die betreffenden Änderungen eingeflossen sind und der einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ab seiner Erstellung abdeckt, sowie alle sachdienlichen Auskünfte einschließlich der Angaben gemäß Abschnitt B des Anhangs vorgelegt werden, damit beurteilt werden kann, ob das Luftfahrtunternehmen seinen bestehenden und möglichen Verpflichtungen während dieses zwölfmonatigen Zeitraums nachkommen kann. Die Entscheidung der Genehmigungsbehörde bezueglich dieses überarbeiteten Wirtschaftsplans ergeht innerhalb von drei Monaten nach Vorlage aller erforderlichen Angaben. (5) Die Genehmigungsbehörden können jederzeit und in jedem Fall, in dem es klare Hinweise dafür gibt, daß ein von ihnen genehmigtes Luftfahrtunternehmen finanzielle Probleme hat, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens bewerten und die Genehmigung aussetzen oder widerrufen, wenn sie nicht mehr davon überzeugt sind, daß das Luftfahrtunternehmen während eines Zeitraums von zwölf Monaten seinen tatsächlichen und möglichen Verpflichtungen nachkommen kann. Die Genehmigungsbehörden können in Fällen, in denen das Luftfahrtunternehmen eine finanzielle Umstrukturierung vornimmt, auch eine vorläufige Genehmigung erteilen, sofern die Sicherheit nicht beeinträchtigt ist. (6) Das Luftfahrtunternehmen muß seinen Genehmigungsbehörden in jedem Geschäftsjahr ohne unangemessene Verzögerung den geprüften Abschluß für das vorangegangene Geschäftsjahr vorlegen. Das Luftfahrtunternehmen muß jederzeit auf Anfrage der Genehmigungsbehörden die für die Anwendung des Absatzes 5 erforderlichen Auskünfte, insbesondere die Angaben gemäß Abschnitt C des Anhangs, beibringen. (7) a) Die Absätze 1, 2, 3, 4 und 6 gelten nicht für Luftfahrtunternehmen, die ausschließlich Luftfahrzeuge unter zehn Tonnen Starthöchstgewicht und/oder mit weniger als zwanzig Sitzplätzen betreiben. Derartige Luftfahrtunternehmen müssen jederzeit in der Lage sein, den Nachweis zu erbringen, daß ihr Nettokapital sich auf mindestens 80 000 ECU beläuft, oder aber auf Aufforderung der Genehmigungsbehörde die für die Anwendung des Absatzes 5 erforderlichen Auskünfte vorzulegen. Ein Mitgliedstaat kann jedoch die Absätze 1, 2, 3, 4 und 6 auf die Luftfahrtunternehmen anwenden, denen er eine Betriebsgenehmigung erteilt hat und die einen Linienverkehr betreiben oder deren Umsatz 3 Millionen ECU jährlich überschreitet. b) Die Kommission kann nach Konsultation der Mitgliedstaaten gegebenenfalls die in Buchstabe a) genannten Beträge erhöhen, wenn die wirtschaftliche Entwicklung eine solche Entscheidung notwendig macht. Eine solche Änderung wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. c) Jeder Mitgliedstaat kann innerhalb eines Monats den Rat mit der Entscheidung der Kommission befassen. Der Rat kann unter aussergewöhnlichen Umständen innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit eine anderslautende Entscheidung treffen. Artikel 6 (1) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Erteilung einer Betriebsgenehmigung von Personen, die auf Dauer die tatsächliche Leitung der Geschäfte des Unternehmens übernehmen, ein Führungszeugnis oder eine Bescheinigung darüber, daß die Betreffenden nicht in Konkurs geraten sind, verlangt oder die Genehmigung bei schwerwiegendem standeswidrigen Verhalten oder bei einer strafbaren Handlung aussetzt oder widerruft, erkennt bei Angehörigen anderer Mitgliedstaaten die von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats ausgestellten Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, daß diesen Anforderungen Genüge geleistet wird, als ausreichenden Nachweis an. Werden von den zuständigen Stellen des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats die in Unterabsatz 1 genannten Dokumente nicht ausgestellt, so werden sie durch eine eidesstattliche Erklärung - oder in den Mitgliedstaaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung - ersetzt, die der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaats abgegeben hat, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellen. (2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann verlangen, daß die Nachweise und Bescheinigungen nach Absatz 1 bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sind. Artikel 7 Ein Luftfahrtunternehmen muß gegen die im Rahmen seiner Haftpflicht zu ersetzenden Schäden, die insbesondere Fluggästen, an Gepäck, an Fracht, an Post und Dritten durch Unfälle entstehen können, versichert sein. Artikel 8 (1) Für die Erteilung oder Aufrechterhaltung einer Betriebsgenehmigung wird nicht vorgeschrieben, daß ein Luftfahrtunternehmen Eigentümer von Luftfahrzeugen sein muß; die Mitgliedstaaten verlangen jedoch, daß Luftfahrtunternehmen, denen sie eine Betriebsgenehmigung erteilt haben, entweder als Eigentümer oder im Rahmen einer Form eines Leasingvertrags über mindestens ein Luftfahrzeug verfügen. (2) a) Unbeschadet des Absatzes 3 ist ein Luftfahrzeug, das von einem Luftfahrtunternehmen eingesetzt wird, je nach Wahl des Mitgliedstaats, der die Betriebsgenehmigung erteilt, in dessen nationales Register oder innerhalb der Gemeinschaft einzutragen. b) Ist ein Leasingvertrag für ein innerhalb der Gemeinschaft eingetragenes Luftfahrzeug nach Artikel 10 als annehmbar befunden worden, so verlangt der Mitgliedstaat nicht, daß dieses Luftfahrzeug in seinem Register eingetragen wird, sofern dadurch bauliche Veränderungen an dem Luftfahrzeug erforderlich würden. (3) Bei Leasingverträgen mit kurzer Laufzeit, die vom Luftfahrtunternehmen zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfs geschlossen werden, oder unter aussergewöhnlichen Umständen kann ein Mitgliedstaat Ausnahmen von Absatz 2 Buchstabe a) zulassen. (4) Bei der Anwendung von Absatz 2 Buchstabe a) genehmigt ein Mitgliedstaat vorbehaltlich der geltenden Rechtsvorschriften, einschließlich der Vorschriften über die Erteilung von Lufttüchtigkeitszeugnissen unverzueglich und ohne Erhebung diskriminierender Eintragungsgebühren die Eintragung von Luftfahrzeugen, die Eigentum von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten sind, in seinem nationalen Register sowie die Umtragung aus den Registern anderer Mitgliedstaaten. Ausser den üblichen Eintragungsgebühren wird auf die Umschreibung von Luftfahrzeugen keine zusätzliche Gebühr erhoben. Luftverkehrsbetreiberzeugnisse (AOC) Artikel 9 (1) Voraussetzung für die Erteilung und die jederzeitige Gültigkeit einer Betriebsgenehmigung ist der Besitz eines gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses, in dem die unter die Betriebsgenehmigung fallenden Tätigkeiten festgelegt sind und das den Kriterien der einschlägigen Verordnung des Rates entspricht. (2) Bis zum Beginn der Anwendung der Verordnung gemäß Absatz 1 gelten die einzelstaatlichen Regelungen für das Luftverkehrsbetreiberzeugnis oder gleichwertige Zeugnisse für Luftverkehrsbetreiber. Artikel 10 (1) Damit die Einhaltung der Sicherheitsstandards und der rechtlichen Verantwortlichkeiten gewährleistet wird, holt ein Luftfahrtunternehmen, das ein Luftfahrzeug eines anderen Unternehmens benutzt oder einem anderen Unternehmen ein Luftfahrzeug überlässt, von der zuständigen Genehmigungsbehörde im voraus die Genehmigung für den Betrieb ein. Die Genehmigungsbedingungen sind Teil des Leasingvertrags zwischen den Parteien. (2) Die Mitgliedstaaten genehmigen einem Luftfahrtunternehmen, dem sie eine Betriebsgenehmigung erteilt haben, Leasingverträge über Luftfahrzeuge mit Besatzung nur unter der Voraussetzung, daß Sicherheitsanforderungen erfuellt sind, die denen des Artikels 9 entsprechen. Allgemeine Bestimmungen Artikel 11 (1) Betriebsgenehmigungen gelten so lange, wie das Luftfahrtunternehmen den Verpflichtungen nach dieser Verordnung nachkommt. Ein Mitgliedstaat kann jedoch vorschreiben, daß ein Jahr nach Erteilung einer neuen Genehmigung und danach alle fünf Jahre eine Überprüfung stattfindet. (2) Hat ein Luftfahrtunternehmen sechs Monate lang den Betrieb eingestellt oder hat es innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung der Betriebsgenehmigung seinen Betrieb nicht aufgenommen, so entscheidet der zuständige Mitgliedstaat, ob die Betriebsgenehmigung erneut zur Genehmigung vorzulegen ist. (3) Bei einer Änderung eines oder mehrerer Umstände, die sich auf die rechtlichen Gegebenheiten des betreffenden Unternehmens auswirken, und insbesondere im Falle von Unternehmenszusammenschlüssen oder -übernahmen, die Luftfahrtunternehmen betreffen, denen die Mitgliedstaaten eine Betriebsgenehmigung erteilt haben, entscheiden die Mitgliedstaaten, ob die Betriebsgenehmigung erneut zur Genehmigung vorzulegen ist. Das oder die betreffenden Luftfahrtunternehmen können ihren Betrieb fortsetzen, es sei denn, die Genehmigungsbehörde gelangt zu der Auffassung, daß die Sicherheit gefährdet ist, und begründet dies. Artikel 12 Ein Mitgliedstaat darf nicht zulassen, daß ein Luftfahrtunternehmen, gegen das ein Insolvenzverfahren oder ein ähnliches Verfahren eingeleitet wird, seine Betriebsgenehmigung behält, wenn die zuständige Stelle des betreffenden Mitgliedstaats davon überzeugt ist, daß realistische Aussichten auf eine erfolgversprechende Sanierung innerhalb vertretbarer Zeit nicht gegeben sind. Artikel 13 (1) Die Verfahren für die Erteilung von Betriebsgenehmigungen werden von dem betroffenen Mitgliedstaat bekanntgemacht; die Kommission wird hiervon unterrichtet. (2) Der betroffene Mitgliedstaat entscheidet unter Berücksichtigung aller verfügbaren Fakten so bald wie möglich - spätestens jedoch drei Monate nach Erhalt aller erforderlichen Informationen - über den Antrag. Die Entscheidung wird dem antragstellenden Unternehmen mitgeteilt. Eine Ablehnung des Antrags ist zu begründen. (3) Ein Lufttransportunternehmen, dessen Antrag auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung abgelehnt worden ist, kann die Kommission anrufen. Gelangt die Kommission zu der Auffassung, daß die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfuellt worden sind, äussert sie sich unbeschadet des Artikels 169 des Vertrages zur richtigen Auslegung der Verordnung. (4) Die Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Erteilung oder den Widerruf von Betriebsgenehmigungen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Artikel 14 (1) Die Kommission kann zur Erfuellung der ihr durch Artikel 4 übertragenen Aufgaben von den betroffenen Mitgliedstaaten alle erforderlichen Auskünfte einholen. Sie stellen sicher, daß Luftfahrtunternehmen, denen sie eine Betriebsgenehmigung erteilt haben, solche Auskünfte ebenfalls erteilen. (2) Werden die verlangten Auskünfte nicht innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist oder nicht vollständig erteilt, so fordert die Kommission diese im Wege einer an den betroffenen Mitgliedstaat gerichteten Entscheidung an. Die Entscheidung bezeichnet die verlangten Auskünfte und setzt eine angemessene Frist für deren Erteilung. (3) Werden Auskünfte nach Absatz 2 nicht innerhalb der festgesetzten Frist erteilt oder hat das Luftfahrtunternehmen nicht anderweitig nachgewiesen, daß es den Anforderungen des Artikels 4 genügt, so unterrichtet die Kommission - ausser bei Vorliegen besonderer Umstände - umgehend alle Mitgliedstaaten über die Lage. Bis zur Unterrichtung durch die Kommission über die Vorlage von Nachweisen, daß die betreffenden Anforderungen erfuellt sind, können die Mitgliedstaaten alle Marktzugangsrechte aussetzen, auf die das Luftverkehrsunternehmen nach der Verordnung Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs(6) Anspruch hat. Artikel 15 Zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Verordnung muß das Luftfahrtunternehmen auch die mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarenden Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts beachten. Artikel 16 Unbeschadet von Artikel 3 Absatz 1 bleiben die in einem Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Betriebsgenehmigungen vorbehaltlich der ihnen zugrundeliegenden Rechtsvorschriften für die Dauer von höchstens einem Jahr gültig; hiervon ausgenommen ist Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b), für den ein Zeitraum von höchstens drei Jahren gilt; innerhalb dieser Zeiträume treffen die Luftfahrtunternehmen, die solche Betriebsgenehmigungen besitzen, die erforderlichen Vorkehrungen, um allen Vorschriften dieser Verordnung nachzukommen. Im Sinne dieses Artikels werden als Lufttransportunternehmen mit Betriebsgenehmigung auch die Lufttransportunternehmen betrachtet, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmässig mit einem gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnis tätig waren, jedoch keine solche Betriebsgenehmigungen besassen. Artikel 4 Absätze 2, 3, 4 und 5 und Artikel 9 bleiben von diesem Artikel unberührt; Luftfahrtunternehmen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund von Ausnahmen tätig waren, können dies während eines nicht über die genannten Fristen hinausgehenden Zeitraums jedoch auch weiterhin tun, bis die Mitgliedstaaten geprüft haben, ob die Bedingungen des Artikels 4 erfuellt werden. Artikel 17 Bevor die Mitgliedstaaten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Verordnung erlassen, konsultieren sie die Kommission; sie unterrichten die Kommission über die getroffenen Maßnahmen. Artikel 18 (1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission arbeiten bei der Durchführung dieser Verordnung zusammen. (2) Die in Anwendung dieser Verordnung erteilten vertraulichen Auskünfte unterliegen der Geheimhaltungspflicht. Artikel 19 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 1992. Im Namen des Rates Der Präsident J. COPE (1) ABl. Nr. C 258 vom 4. 10. 1991, S. 2. (2) ABl. Nr. C 125 vom 18. 5. 1992, S. 140. (3) ABl. Nr. C 169 vom 6. 7. 1992, S. 15. (4) ABl. Nr. L 217 vom 11. 8. 1990, S. 8. (5) ABl. Nr. L 36 vom 8. 2. 1991, S. 1. (6) Siehe Seite 8 dieses Amtsblatts. ANHANG ANGABEN IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL 5 ÜBER DIE FINANZIELLE EIGNUNG VON LUFTFAHRTUNTERNEHMEN A. Angaben, die bei einer erstmaligen Antragstellung hinsichtlich der finanziellen Eignung vorzulegen sind 1. Der letzte Stand der Ertragsrechnung und, sofern verfügbar, der geprüfte Abschluß des vorausgegangenen Geschäftsjahres. 2. Eine Plan-Bilanz einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung für die kommenden zwei Jahre. 3. Ausgangsdaten für geplante Aufwendungen und Erträge bei Posten wie Treibstoff, Flugpreisen und Luftfrachtraten, Löhnen und Gehältern, Wartung, Abschreibung, Wechselkursschwankungen, Flughafengebühren, Versicherung usw.; Verkehrs-/Ertragsprognosen. 4. Angaben zu den Anlaufkosten im Zeitraum zwischen der Antragstellung und dem Beginn der Tätigkeit, mit Erläuterung des entsprechenden Finanzierungskonzepts. 5. Angaben zu bestehenden und geplanten Finanzierungsquellen. 6. Angaben zu den Gesellschaftern, einschließlich Angabe der Staatsangehörigkeit und der Art der zu haltenden Anteile, sowie die Satzung. Gehört der Antragsteller einer Unternehmensgruppe an, so sollten Angaben zur Beziehung zwischen den Unternehmen gemacht werden. 7. Cash-flow-Prognosen und Liquiditätspläne für die ersten beiden Jahre nach Beginn der Tätigkeit. 8. Angaben zur Finanzierung des Kaufs/zum Leasing von Luftfahrzeugen, bei Leasing einschließlich Vertragsbedingungen. B. Angaben, die zur Beurteilung der weiteren finanziellen Eignung von Genehmigungsinhabern erforderlich sind, wenn diese eine für ihre Finanzlage erhebliche Veränderung ihrer Strukturen oder Tätigkeiten planen 1.Erforderlichenfalls der letzte Stand der intern aufgestellten Bilanz und der geprüfte Abschluß des vorausgegangenen Geschäftsjahres. 2. Genaue Angaben zu allen geplanten Änderungen, z. B. Änderung der Art des Dienstes, beabsichtigte Übernahmen oder Zusammenschlüsse, Änderungen hinsichtlich des Gesellschaftskapitals, Änderungen hinsichtlich der Gesellschafter usw. 3. Eine Plan-Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung für das laufende Geschäftsjahr einschließlich aller geplanten Änderungen der Struktur oder der Tätigkeiten, die für die Finanzlage erheblich sind. 4. Zahlenangaben über zurückliegende und geplante Aufwendungen und Erträge bei Posten wie Kraftstoff, Flugpreisen und Luftfrachtraten, Löhnen und Gehältern, Wartung, Abschreibung, Wechselkursschwankungen, Flughafengebühren, Versicherung usw.; Verkehrs-/Ertragsprognosen. 5. Cash-flow-Prognosen und Liquiditätspläne für das kommende Jahr, einschließlich aller geplanten Änderungen der Struktur oder der Tätigkeiten, die für die Finanzlage erheblich sind. 6. Angaben zur Finanzierung des Kaufs/zum Leasen von Luftfahrzeugen, bei Leasing einschließlich Vertragsbedingungen. C. Angaben, die zur Beurteilung der weiteren finanziellen Eignung bisheriger Genehmigungsinhaber erforderlich sind 1. Geprüfter Abschluß, der spätestens sechs Monate nach Ablauf des betreffenden Zeitraums zur Verfügung stehen muß, und erforderlichenfalls der letzte Stand der intern aufgestellten Bilanz. 2. Eine Plan-Bilanz einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung für das kommende Jahr. 3. Zahlenangaben über zurückliegende und geplante Aufwendungen und Erträge bei Posten wie Kraftstoffpreisen, Löhnen und Gehältern, Wartung, Abschreibung, Wechselkursschwankungen, Flughafengebühren, Versicherung usw.; Verkehrs-/Ertragsprognosen. 4. Cash-flow-Prognosen und Liquiditätspläne für das kommende Jahr.