31992R2004

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2004/92 DES RATES vom 13. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2245/85 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände in der Antarktis -

Amtsblatt Nr. L 203 vom 21/07/1992 S. 0001 - 0003
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 4 S. 0103
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 4 S. 0103


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2004/92 DES RATES vom 13. Juli 1992 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2245/85 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände in der Antarktis

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 170/83 des Rates vom 25. Januar 1983 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen (1), geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals, insbesondere auf Artikel 11,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 werden die erforderlichen Bestandserhaltungsmaßnahmen zur Erreichung der in Artikel 1 der Verordnung genannten Ziele anhand der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten festgelegt.

Das Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis, nachstehend "Übereinkommen" genannt, wurde durch den Beschluß 81/691/EWG (2) angenommen. Es ist für die Gemeinschaft am 21. Mai 1982 in Kraft getreten.

Die durch das Übereinkommen eingesetzte Kommission für die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (Antarktis-Kommission) hat auf Empfehlung ihres Wissenschaftlichen Ausschusses bestimmte Erhaltungsmaßnahmen vor allem für die Fischbestände in den Gewässern vor der Küste Südgeorgiens angenommen und das Anmeldeverfahren festgelegt, das die Mitglieder der Antarktis-Kommission bei der geplanten Aufnahme einer neuen Fischerei einhalten müssen.

Diese Erhaltungsmaßnahmen wurden den Mitgliedern der Antarktis-Kommission am 5. November 1991 notifiziert. Da diese keine Einwände erhoben haben, sind die Maßnahmen gemäß Artikel IX Absatz 6 des Übereinkommens ab dem 4. Mai 1992 verbindlich.

Die Mitglieder der Antarktis-Kommission haben erklärt, daß sie diese Erhaltungsmaßnahmen vorläufig anwenden, ohne den Zeitpunkt abzuwarten, an dem sie verbindlich werden, da einige der Maßnahmen für eine Fangperiode gelten, die am 1. Juli 1991 begonnen hat.

Folglich sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die von der Antarktis-Kommission angenommenen Erhaltungsmaßnahmen für die Fischer der Gemeinschaft in Kraft zu setzen.

Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 170/83 muß der Rat die zulässige Gesamtfangmenge je Bestand oder Bestandsgruppe, den Anteil der Gemeinschaft hieran sowie die besonderen Bedingungen für die Fangtätigkeit festlegen.

Die von der vorliegenden Verordnung betroffenen Fangtätigkeiten unterliegen den Kontrollmaßnahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 des Rates vom 23. Juli 1987 zur Festlegung bestimmter Maßnahmen zur Kontrolle der Fischereitätigkeit (3).

Die Verordnung (EWG) Nr. 2245/85 (4) ist entsprechend zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 2245/85 wird wie folgt geändert:

1. Die Artikel 2, 2a und 2b erhalten folgende Fassung:

"Artikel 2

Fangverbote (*)

(1) Der gezielte Fang von Champsocephalus gunnari, Patagonotothen brevicauda guntheri, Notothenia rossii, Notothenia gibberifrons, Chänocephalus aceratus, Pseudochänichthys georgianus und Notothenia squamifrons im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis (Südgeorgien) ist vom 2. November 1991 bis zum 6. November 1992 verboten.

(2) In den FAO-Untergebieten 48.1 und 48.2 Antarktis ist der gezielte Fischfang von Flossenfischen im Fischwirtschaftsjahr 1991/92 ausser zu wissenschaftlichen Zwecken verboten.

(3) Der gezielte Fang von Notothenia squamifrons in dem statistischen FAO-Bereich 58.4.4 (Ob- und Lena-Bänke) ist vom 2. November 1991 bis zum 6. November 1992 ausser zu wissenschaftlichen Forschungszwecken verboten.

Artikel 2a

Fangbeschränkungen (*)

(1) Die Fänge von Electrona carlsbergi im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis werden vom 2. November 1991 bis zum 6. November 1992 auf eine Gesamtmenge von 245 000 Tonnen beschränkt.

Ausserdem werden die Fänge von Electrona carlsbergi während desselben Zeitraums in dem Gebiet von Shag Rocks, das durch die Koordinaten 52°30S, 40°W, 52°30S, 44°W, 54°30S, 40°W und 54°30S, 44°W begrenzt ist, auf eine Gesamtmenge von 53 000 Tonnen beschränkt.

(2) Bei der Fischerei im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis sind die Beifänge an Notothenia rossii, Notothenia squamifrons, Chänocephalus aceratus und Pseudochänichthys georgianus für jede Art auf 300 Tonnen und die Beifänge an Notothenia gibberifrons auf 500 Tonnen beschränkt.

(3) Der Fischfang im FAO-Untergebiet 48.3 wird eingestellt, wenn die Beifänge einer der in Absatz 2 genannten Arten die zulässigen Grenzen oder wenn die Gesamtfangmengen an Electrona carlsbergi 245 000 Tonnen erreicht haben.

(4) Der Fischfang im Gebiet von Shag Rocks wird eingestellt, wenn die Beifänge einer der in Absatz 2 genannten Arten die zulässigen Beifanggrenzen oder wenn die Gesamtfangmenge an Electrona carlsbergi 53 000 Tonnen erreicht halben, je nachdem welcher Sachverhalt früher gegeben ist.

(5) Die Fänge von Dissostichus elegenoides im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis sind in der Zeit vom 2. November 1991 bis 6. November 1992 auf eine TAC von 3 500 Tonnen beschränkt.

(6) Die Fänge von Euphausia superba im FAO-Gebiet 48 Antarktis sind vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 auf 1,5 Millionen Tonnen beschränkt.

(7) Unverzueglich nach Übermittlung der erforderlichen Informationen durch die Antarktis-Kommission setzt die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 den Zeitpunkt fest, zu dem die Gesamtfangmengen nach den Absätzen 1 bis 6 durch die Fänge von Schiffen der Gemeinschaft und anderen beteiligten Schiffen als ausgeschöpft gelten.

(8) Nach dem gemäß Absatz 7 festgesetzten Zeitpunkt ist jede Fischerei auf die betreffenden Arten im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis verboten, und die Schiffe der Gemeinschaft dürfen Fänge dieser Arten nicht mehr an Bord behalten, umladen oder anlanden, die in diesem Untergebiet nach diesem Zeitpunkt getätigt wurden.

Artikel 2b

Fangmeldungen (*)

(1) Unbeschadet der Anwendung der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2241/87 unterliegen die Fänge von Patagonotothen brevicauda guntheri, Champsocephalus gunnari, Dissosthicus elegenoides, Notothenia rossii, Notothenia gibberifrons, Chänocephalus aceratus, Pseudochänichthys georgianus, Electrona carlsbergi im FAO-Untergebiet 48.3 Antarktis und die Fänge von Euphasia superba im FAO-Gebiet 48 Antarktis der Meldepflicht nach diesem Artikel.

(2) Die Gesamtfänge jedes Schiffes der Gemeinschaft in dem Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis zum Ende des ersten Kalendermonats nach dem 24. Juli 1992 werden der Kommission durch die betreffenden Flaggen- bzw. Registriermitgliedstaaten innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf dieses Zeitraums gemeldet.

(3) Zur Meldung der Fänge nach dem in Absatz 2 genannten Zeitraum wird jeder Kalendermonat in sechs Meldezeiträume mit den Buchstaben A, B, C, D, E und F vom 1. bis zum 5. Tag, vom 6. bis zum 10. Tag, vom 11. bis zum 15. Tag, vom 16. bis zum 20. Tag, vom 21. bis zum 25. Tag und vom 26. bis zum letzten Tag des Monats eingeteilt.

Die Mitgliedstaaten melden der Kommission spätestens drei Tage nach jedem Meldezeitraum die Gesamtfänge, die jedes seine Flagge führende oder in seinem Hoheitsgebiet registrierte Schiff im vorhergehenden Meldezeitraum getätigt hat, unter Angabe des entsprechenden Monats und Meldezeitraums.

(4) Anhand der Meldungen gemäß den Absätzen 2 und 3 meldet die Kommission der Antarktis-Kommission am Ende eines jeden Meldezeitraums die Gesamtfänge der Schiffe der Gemeinschaft im vorangegangenen Meldezeitraum.

(*) Die Abgrenzung der in dieser Verordnung genannten FAO-Gebiete ist in der Mitteilung der Kommission 85/C 335/02 enthalten (ABl. Nr. C 335 vom 24. 12. 1985, S. 2)".

2. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 2c

Anmeldung neuer Fischereien

(1) Im Sinne dieses Artikels ist eine neue Fischerei ein Fischerei auf eine Art unter Verwendung einer bestimmten Fangmethode in einem statistischen Untergebiet, für die

a) der Antarktis-Kommission keine Angaben über Verteilung, Grösse, Demographie, Ertragspotential und Bestandsbeschreibung aus umfassenden Forschungsarbeiten, Erhebungen oder aus Versuchsfischerei vorliegen, oder

b) der Antarktis-Kommission bisher keine Angaben über Fangmengen und Fischereiaufwand übermittelt worden sind, oder

c) der Antarktis-Kommission keine Angaben über Fangmengen oder Fischereiaufwand aus den beiden letzten Fangperioden übermittelt worden sind, in denen Fischerei betrieben wurde.

(2) Die Ausübung der neuen Fischerei im Übereinkommensbereich ist untersagt, solange keine ausdrückliche Genehmigung gemäß Absatz 6 erteilt wurde.

(3) Jeder Halter eines Fischereifahrzeugs mit der Absicht, im Übereinkommensbereich eine neue Fischerei zu entwickeln, setzt die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Flagge das Schiff führt oder in dessen Hoheitsgebiet es registriert ist, von dieser Absicht in Kenntnis und legt diesen Behörden, so weit ihm möglich ist, die in Absatz 4 geforderten Angaben vor.

(4) Ein Mitgliedstaat, der von der geplanten Entwicklung einer neuen Fischerei im Übereinkommensbereich mit Schiffen, die seine Flagge führen oder in seinem Hoheitsgebiet registriert sind, in Kenntnis gesetzt worden ist, teilt dies der Kommission unverzueglich und nicht später als sechs Monate vor der nächsten ordentlichen Tagung der Antarktis-Kommission mit.

Zusammen mit der Anmeldung der neuen Fischerei übermittelt der Mitgliedstaat soweit wie möglich die nachstehenden Angaben:

a) die Art der vorgeschlagenen Fischerei einschließlich Zielarten, Fangmethoden, vorgeschlagenes Gebiet sowie etwaige Mindestfangmengen, die erforderlich sind, um eine rentable Fischerei zu entwickeln;

b) biologische Daten wie Verteilung, Bestandsgrösse, demographische Angaben und Bestandsbeschreibung, die in umfassenden bestandskundlichen Erhebungen/Forschungsreisen zusammengestellt wurden;

c) Einzelheiten über abhängige und vergesellschaftete Arten und die Wahrscheinlichkeit, daß diese von der vorgeschlagenen Fischerei mitbetroffen sein werden;

d) Angaben über Fischereien in demselben Gebiet oder ähnliche Fischereien in anderen Gebieten, die zur Einschätzung des Ertragspotentials beitragen können.

(5) Die Kommission leitet die Angaben nach Absatz 4 zusammen mit allen weiteren einschlägigen Informationen zur Prüfung an die Antarktis-Kommission weiter.

(6) Sobald die Antarktis-Kommission ihre Prüfung der vorgeschlagenen neuen Fischerei abgeschlossen hat, wird über die Genehmigung der neuen Fischerei entschieden

- von der Kommission, wenn die Antarktis-Kommission im Zusammenhang mit der neuen Fischerei keine Erhaltungsmaßnahmen erlassen hat;

- vom Rat mit qualifizierter Mehrheit und auf Vorschlag der Kommission in allen anderen Fällen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

J. GUMMER

(1) ABl. Nr. L 24 vom 27. 1. 1983, S. 1. (2) ABl. Nr. L 252 vom 5. 9. 1981, S. 26. (3) ABl. Nr. L 207 vom 29. 7. 1987, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3483/88 (ABl. Nr. L 306 vom 11. 11. 1988, S. 2). (4) ABl. Nr. L 210 vom 7. 8. 1985, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2810/91 (ABl. Nr. L 271 vom 27. 9. 1991, S. 1).