31992R0880

Verordnung (EWG) Nr. 880/92 des Rates vom 23. März 1992 betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens

Amtsblatt Nr. L 099 vom 11/04/1992 S. 0001 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 11 S. 0033
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 11 S. 0033


VERORDNUNG (EWG) Nr. 880/92 DES RATES vom 23. März 1992 betreffend ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130s,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in den Aktionsprogrammen der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz (4) festgelegten Ziele und Grundsätze der Umweltpolitik der Gemeinschaft sind insbesondere darauf ausgerichtet, Umweltbeeinträchtigungen nach Möglichkeit zu beseitigen, die Rohstoffe vernünftig zu nutzen und das Verursacherprinzip anzuwenden. Im Vierten Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz (1987-1992) (5) wird die Bedeutung einer Politik für saubere Produkte hervorgehoben.

Mit Entschließung vom 7. Mai 1990 (6) hat der Rat die Kommission aufgefordert, möglichst bald einen Vorschlag für ein gemeinschaftliches Umweltkennzeichnungssystem vorzulegen, das die Umweltverträglichkeit eines Produkts während dessen gesamter Lebensdauer erfasst.

Das Europäische Parlament unterstützt in seiner Entschließung vom 19. Juni 1987 zu Abfallwirtschaft und Altlasten (7) die Einführung eines europäischen Gütezeichens für umweltfreundliche Produkte.

Das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über Erzeugnisse mit geringeren Umweltauswirkungen nimmt mehr und mehr zu. Einige Mitgliedstaaten haben bereits ein System zur Vergabe eines Umweltzeichens für solche Erzeugnisse eingeführt, und mehrere andere Mitgliedstaaten ziehen die Einführung eines solchen Systems in Erwägung.

Ein System zur Vergabe eines Umweltzeichens für Erzeugnisse mit geringeren Umweltauswirkungen hebt umweltfreundlichere Alternativen hervor und orientiert somit den Verbraucher und Verwender in seinen Kaufentscheidungen.

Diese Orientierung kann am besten durch einheitliche Kriterien für ein gemeinschaftsweites System zur Vergabe eines Umweltzeichens erfolgen.

Bestehende oder zukünftige unabhängige Vergabesysteme können zwar bestehen bleiben, doch sollen mit dieser Verordnung die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, daß letztendlich ein wirkungsvolles, einheitliches Umweltzeichen in der Gemeinschaft eingeführt werden kann.

Das Vergabesystem beruht auf freiwilliger Anwendung. Ein solcher marktwirtschaftlicher Ansatz trägt ferner zur Forschung und Entwicklung - insbesondere auf dem Gebiet sauberer Technologien - sowie zur Innovation bei.

Die einheitliche Anwendung der Kriterien und die Einhaltung der Verfahren sollten in der ganzen Gemeinschaft gewährleistet sein.

Das System zur Vergabe eines Umweltzeichens trägt den Interessen der wichtigsten beteiligten Kreise Rechnung und sieht deren angemessene Beteiligung an der Definition von Produktgruppen und spezifischen Umweltkriterien für jede Produktgruppe vor.

Verbraucher und Unternehmer sollten über das System zur Vergabe eines Umweltzeichens angemessen unterrichtet werden.

Das Umweltzeichen sollte andere bereits bestehende oder künftige gemeinschaftliche Kennzeichnungssysteme ergänzen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Ziele

Durch diese Verordnung wird ein gemeinschaftliches System zur Vergabe eines Umweltzeichens festgelegt, durch das

- Entwicklung, Herstellung, Vertrieb und Verwendung von Erzeugnissen, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben, gefördert und

- die Verbraucher besser über die Umweltbelastung durch die Erzeugnisse unterrichtet

werden sollen, ohne daß dabei die Sicherheit der Erzeugnisse bzw. der Arbeitnehmer gefährdet und die Eignung des Erzeugnisses für den vorgesehenen Gebrauch bedeutend verringert wird.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt nicht für Lebensmittel, Getränke und Arzneimittel.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

a) Stoffe: chemische Elemente und ihre Verbindungen nach Artikel 2 der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (8);

b) Zubereitungen: Gemische oder Lösungen nach Artikel 2 der Richtlinie 67/548/EWG;

c) Produktgruppe: Erzeugnisse, die gleichen Zwecken dienen und für gleichwertige Anwendungen vorgesehen sind;

d) "von der Wiege bis zur Bahre": Lebenszyklus eines Erzeugnisses von der Fertigung, einschließlich der Auswahl der Grundstoffe, über Verteilung, Verbrauch und Verwendung bis zur Entsorgung nach der Verwendung.

Artikel 4

Allgemeine Grundsätze

(1) Das Umweltzeichen kann für Erzeugnisse vergeben werden, die den Zielen des Artikels 1 sowie den Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltanforderungen der Gemeinschaft entsprechen.

(2) Das Umweltzeichen wird auf keinen Fall für folgende Erzeugnisse vergeben:

a) Erzeugnisse, bei denen es sich um gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Richtlinien 67/548/EWG und 88/379/EWG (9) handelt.

Für Erzeugnisse, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der genannten Richtlinien enthalten, kann das Umweltzeichen vergeben werden, wenn sie den Zielen des Artikels 1 entsprechen;

b) Erzeugnisse, die nach einem Verfahren hergestellt werden, das für Mensch und/oder Umwelt signifikante Schäden verursachen kann.

(3) In die Gemeinschaft eingeführte Erzeugnisse, für die die Vergabe des Umweltzeichens nach dieser Verordnung beantragt wird, müssen mindestens denselben strengen Kriterien entsprechen wie in der Gemeinschaft hergestellte Erzeugnisse.

Artikel 5

Produktgruppen und Umweltkriterien

(1) Die Bedingungen für die Vergabe des Umweltzeichens werden nach Produktgruppen bestimmt.

Die Produktgruppen, die spezifischen Umweltkriterien für die einzelnen Produktgruppen und deren jeweilige Geltungsdauer werden nach dem Verfahren des Artikels 7 im Anschluß an das Anhörungsverfahren des Artikels 6 festgelegt.

(2) Die Kommission leitet diese Verfahren auf Antrag der in Artikel 9 genannten zuständigen Stelle(n) oder von sich aus ein. Die zuständige Stelle kann von sich aus oder auf Antrag jeder interessierten Personengruppe oder Einzelperson tätig werden; im letztgenannten Fall entscheidet die zuständige Stelle, ob der betreffende Antrag zweckdienlich ist. Die zuständige Stelle hört die interessierten Kreise in geeigneter Weise an und unterrichtet die Kommission über die Ergebnisse der Anhörung, bevor sie der Kommission einen Antrag unterbreitet.

(3) Jede Produktgruppe wird so definiert, daß ihr sämtliche ähnlichen Zwecken dienende, gebrauchsgleiche und miteinander konkurrierende Erzeugnisse einer gleichen Gruppe angehören.

(4) Die spezifischen Umweltkriterien für jede Produktgruppe werden unter Zugrundelegung des gesamten Lebenszyklus des Erzeugnisses (von der Wiege bis zur Bahre) aufgrund der Ziele des Artikels 1, der allgemeinen Grundsätze des Artikels 4 und der Parameter des als Hinweis dienenden Beurteilungsschemas in Anhang I festgelegt. Die Kriterien müssen genau, klar und objektiv sein, damit sie von den zuständigen Stellen einheitlich angewandt werden können. Sie müssen ein hohes Umweltschutzniveau gewährleisten, soweit wie möglich die Anwendung sauberer Technologien erfordern und, wo dies angebracht ist, zum Ausdruck bringen, daß eine Maximierung der Produktlebensdauer erwünscht ist.

Erweist es sich als erforderlich, das Beurteilungsschema an den technischen Fortschritt anzupassen, so erfolgt diese Anpassung nach dem Verfahren des Artikels 7.

(5) Die Produktgruppen werden für eine Dauer von etwa drei Jahren festgelegt. Die Geltungsdauer der Kriterien darf die Geltungsdauer der Produktgruppe, auf die sie sich beziehen, nicht überschreiten.

Artikel 6

Anhörung der Interessengruppen

(1) Bevor die Kommission dem Ausschuß des Artikels 7 einen Entwurf für die Festlegung der Produktgruppen und der spezifischen Umweltkriterien im Sinne des Artikels 5 unterbreitet, hört sie die wichtigsten Interessengruppen an, die zu diesem Zweck im Rahmen eines Anhörungsgremiums zusammentreten; die Kommission berücksichtigt dabei die Ergebnisse der einzelstaatlichen Anhörungen.

(2) Dem Gremium sollten zumindest die auf Gemeinschaftsebene tätigen Vertreter folgender Interessengruppen angehören:

- Industrie (10),

- Handel (11),

- Verbraucherorganisationen,

- Umweltorganisationen.

Jede Interessengruppe kann höchstens drei Sitze erhalten.

Die teilnehmenden Interessengruppen sollten für eine angemessene Vertretung Sorge tragen, die den betreffenden Produktgruppen entspricht und die Notwendigkeit berücksichtigt, die Kontinuität der Arbeit des Anhörungsgremiums sicherzustellen.

(3) Die Geschäftsordnung des Gremiums wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 7 festgelegt.

(4) Die zulässige Frist für die Anhörung des Gremiums darf in keinem Fall sechs Wochen überschreiten.

(5) Die Kommission übermittelt dem Ausschuß des Artikels 7 die Ergebnisse der Anhörungen und legt gleichzeitig den Entwurf der zu ergreifenden Maßnahmen vor.

Artikel 7

Ausschuß

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus den Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

(4) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzueglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

(5) Hat der Rat binnen drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluß gefasst, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

Artikel 8

Umweltzeichen

(1) Das Umweltzeichen hat die Form des in Anhang II als Muster wiedergegebenen Emblems.

(2) Anträge auf Vergabe des Umweltzeichens sind nach den Verfahren des Artikels 10 zu stellen.

(3) Die Entscheidung über die Vergabe des Umweltzeichens für einzelne Erzeugnisse, die die Kriterien der Artikel 4 und 5 erfuellen, wird von den gemäß Artikel 9 benannten zuständigen Stellen nach dem Verfahren des Artikels 10 getroffen.

(4) Die Kommission prüft nach dem Verfahren des Artikels 7 von Fall zu Fall, ob es möglich ist, die wichtigsten Gründe für die Vergabe des Umweltzeichens auf dem Zeichen anzugeben, und legt hierfür Regeln fest.

(5) Das Zeichen wird für eine bestimmte Produktionszeitspanne vergeben, die keinesfalls die Geltungsdauer der Kriterien übersteigen darf.

Wird die Geltungsdauer der Produktkriterien verlängert, ohne daß diese geändert werden, so kann die Geltungsdauer des Umweltzeichens um denselben Zeitraum verlängert werden.

(6) Das Umweltzeichen darf unter keinen Umständen vor Abschluß eines Vertrages über die Verwendungsbedingungen im Sinne des Artikels 12 verwendet werden.

Artikel 9

Benennung der zuständigen Stellen

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine oder mehrere Stellen (im folgenden "zuständige Stelle(n)" genannt), die für die Durchführung der in dieser Verordnung, insbesondere in Artikel 10, festgelegten Aufgaben verantwortlich sind; er setzt die Kommission hiervon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten achten darauf, daß die zuständigen Stellen so zusammengesetzt sind, daß ihre Unabhängigkeit und Neutralität gewährleistet ist und daß die zuständigen Stellen diese Verordnung einheitlich anwenden.

Artikel 10

Anträge auf Vergabe eines Umweltzeichens

(1) Hersteller oder Importeure der Gemeinschaft können Anträge auf Vergabe eines Umweltzeichens lediglich bei einer zuständigen Stelle stellen, die von dem Mitgliedstaat benannt worden ist, in dem das Erzeugnis hergestellt oder erstmals in den Verkehr gebracht oder aus einem Drittland eingeführt wird.

(2) Bevor die zuständige Stelle eine Beurteilung der Anträge vornimmt, hat sie das in Absatz 9 genannte Verzeichnis zu konsultieren. Sie beurteilt die Umweltfreundlichkeit des Erzeugnisses anhand der Grundsätze gemäß Artikel 4 und der für die Produktgruppe geltenden spezifischen Umweltkriterien gemäß Artikel 5. Hierzu sind ihr sämtliche erforderlichen Bescheinigungen und Unterlagen (einschließlich der Ergebnisse unabhängiger Prüfungen) vorzulegen.

(3) Nach der Beurteilung des Erzeugnisses entscheidet die zuständige Stelle, ob ein Umweltzeichen vergeben wird. Entscheidet sie sich für die Vergabe eines Umweltzeichens, so teilt sie dies der Kommission unter Beifügung der vollständigen Beurteilungsergebnisse sowie einer Zusammenfassung dieser Ergebnisse mit. Für die Zusammenfassung wird von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 7 ein Musterformblatt ausgearbeitet.

Binnen fünf Tagen nach der Mitteilung leitet die Kommission den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten eine Ausfertigung der vorgenannten Entscheidung und Zusammenfassung zu; sie übermittelt ihnen auf Antrag eine Ausfertigung der vollständigen Beurteilungsergebnisse.

(4) Nach Ablauf einer Frist von dreissig Tagen, die mit Absendung der Mitteilung an die Kommission beginnt, kann die zuständige Stelle das Umweltzeichen vergeben, sofern die Kommission sie nicht innerhalb dieser Frist davon unterrichtet hat, daß begründete Einwände gegen die Vergabe des Zeichens bestehen. Werden derartige Einwände erhoben und lassen sie sich nicht im Wege informeller Konsultationen lösen, so trifft die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 7 eine Entscheidung über die vorgeschlagene Vergabe.

(5) Beschließt die zuständige Stelle, das Umweltzeichen für ein von der zuständigen Stelle eines anderen Mitgliedstaats bereits abgelehntes Erzeugnis zu vergeben, so macht sie die Kommission darauf aufmerksam, wenn sie ihre Entscheidung gemäß Absatz 3 mitteilt. Die Kommission trifft in allen diesen Fällen im Einklang mit dem Verfahren des Artikels 7 eine Entscheidung über die vorgeschlagene Vergabe.

(6) In den in den Absätzen 4 und 5 genannten Fällen unterbreitet die Kommission binnen 45 Tagen nach Eingang der Entscheidung der zuständigen Stelle über die Vergabe des Umweltzeichens dem in Artikel 7 genannten Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen.

(7) Wird ein Antrag auf Vergabe des Umweltzeichens abgelehnt, so unterrichtet die zuständige Stelle unverzueglich die Kommission und teilt dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mit.

(8) Bei Eingang eines Antrags auf Vergabe des Umweltzeichens kann die zuständige Stelle befinden, daß das Erzeugnis keiner der Produktgruppen angehört, für die bereits Kriterien festgelegt worden sind. In einem solchen Fall entscheidet die zuständige Stelle, ob es sich empfiehlt, der Kommission einen Vorschlag zur Festlegung einer neuen Produktgruppe gemäß den Verfahren der Artikel 6 und 7 zur Genehmigung vorzulegen.

(9) Die Kommission führt getrennte Verzeichnisse aller eingegangenen Anträge, aller angenommenen Anträge und aller abgelehnten Anträge. Die Verzeichnisse mit den eingegangenen und den abgelehnten Anträgen sind lediglich den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zugänglich.

(10) Ein Hersteller oder Importeur, der beabsichtigt, einen Antrag auf Vergabe des Umweltzeichens zurückzuziehen oder die Verwendung des Umweltzeichens einzustellen, teilt dies der zuständigen Stelle mit.

Artikel 11

Gebühren

(1) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Vergabe des Umweltzeichens wird eine Gebühr erhoben.

(2) Die Verwendungsbedingungen schließen eine Benutzungsgebühr für das Umweltzeichen ein, die der Antragsteller zu entrichten hat.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Gebühren werden von den nach Artikel 9 benannten zutändigen Stellen festgesetzt und können sich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden. Hierfür werden nach dem Verfahren des Artikels 7 Leitlinien aufgestellt.

Artikel 12

Verwendungsbedingungen

(1) Die zuständige Stelle schließt mit dem Antragsteller einen Vertrag über die Bedingungen für die Verwendung des Zeichens. Nach dem Verfahren des Artikels 7 wird hierfür ein Mustervertrag aufgesetzt.

(2) Die Verwendungsbedingungen umfassen ferner Bestimmungen über den Entzug der Erlaubnis zur Verwendung des Zeichens.

Artikel 13

Vertraulichkeit

Die zuständigen Stellen, die Kommission sowie alle sonstigen Beteiligten dürfen Dritten keine Informationen weitergeben, in deren Besitz sie bei der Beurteilung des Erzeugnisses zur Vergabe des Umweltzeichens gekommen sind.

Sobald jedoch über die Vergabe des Zeichens entschieden ist, dürfen die nachstehenden Informationen keinesfalls mehr vertraulich behandelt werden:

- Name des Erzeugnisses,

- Hersteller oder Importeur des Erzeugnisses,

- Gründe und Informationen, die für die Vergabe des Umweltzeichens maßgeblich waren.

Artikel 14

Veröffentlichung

Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

a) die Produktgruppen und die entsprechenden spezifischen Umweltkriterien sowie die jeweilige Dauer ihrer Gültigkeit;

b) das Verzeichnis der Erzeugnisse, für die ein Umweltzeichen vergeben worden ist, die Namen der betreffenden Hersteller oder Importeure sowie das Datum des Verfalls der vergebenen Zeichen. Diese Veröffentlichung erfolgt mindestens einmal jährlich;

c) die Namen und Anschriften der zuständigen Stellen.

Die Kommission veröffentlicht ferner von Zeit zu Zeit zur Unterrichtung der Verbraucher und der Unternehmen eine konsolidierte Liste der Erzeugnisse, für die das Umweltzeichen vergeben wurde.

Artikel 15

Unterrichtung

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, daß die Verbraucher und Unternehmen in geeigneter Weise über folgendes unterrichtet werden:

a) Ziele des Systems zur Vergabe des Umweltzeichens;

b) ausgewählte Produktgruppen;

c) Umweltkriterien für die einzelnen Produktgruppen;

d) Verfahren zur Beantragung des Umweltzeichens;

e) zuständige(n) Stelle(n) des Mitgliedstaats.

Artikel 16

Werbung

(1) In der Werbung darf das Umweltzeichen erst nach der Vergabe erwähnt werden, und auch dann nur im Zusammenhang mit dem spezifischen Erzeugnis, für das das Zeichen vergeben worden ist.

(2) Jede falsche oder irreführende Werbung sowie die Verwendung von Zeichen oder Emblemen, die zur Verwechslung mit dem durch diese Verordnung eingeführten Umweltzeichen führen, sind untersagt.

Artikel 17

Durchführung

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Maßnahmen, die sie ergriffen haben, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.

Artikel 18

Revision

(1) Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung überprüft die Kommission das Vergabesystem anhand der gewonnenen Erfahrungen.

(2) Die Kommission schlägt gegebenenfalls Änderungen dieser Verordnung vor.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. März 1992.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Carlos BORREGO

(1) ABl. Nr. C 75 vom 20. 3. 1991, S. 23, und ABl. Nr. C 12 vom 18. 1. 1992, S. 16.(2) ABl. Nr. C 13 vom 20. 1. 1992, S. 37.(3) ABl. Nr. C 339 vom 31. 12. 1991, S. 29.(4) ABl. Nr. C 112 vom 20. 12. 1973, S. 1; ABl. Nr. C 139 vom 13. 6. 1977, S. 1; ABl. Nr. C 46 vom 17. 2. 1983, S. 1; ABl. Nr. C 70 vom 18. 3. 1987, S. 3.(5) ABl. Nr. C 328 vom 7. 12. 1987, S. 1.(6) ABl. Nr. C 122 vom 18. 5. 1990, S. 2.(7) ABl. Nr. C 190 vom 20. 7. 1987, S. 154.(8) ABl. Nr. L 196 vom 16. 8. 1967, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/410/EWG (ABl. Nr. L 228 vom 17. 8. 1991, S. 67).(9) ABl. Nr. L 187 vom 16. 7. 1988, S. 14.(10) Gegebenenfalls einschließlich Gewerkschaften.

ANHANG I

ALS HINWEIS DIENENDES BEURTEILUNGSSCHEMA

Umweltaspekte

Lebenszyklus des Produkts

Produktionsvorstufe

Produktion

Vertrieb einschließlich Verpackung

Verwendung

Entsorgung

Abfallaufkommen

Bodenverschmutzung und -schädigung

Wasserverschmutzung

Luftverschmutzung

Lärm

Energieverbrauch

Verbrauch von natürlichen Ressourcen

Auswirkungen auf Ökosysteme

ANHANG II

EMBLEM